Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F 7/2018

Urteil vom 5. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 6. Februar 2018 (8C 570/2017).

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene A.________ meldete sich am 17. Februar 2000 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 lehnte die IV-Stelle Bern einen Anspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess mit Entscheid vom 9. März 2009 eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 29. April 2010 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2011 bei einem nunmehr ermittelten Invalidiätsgrad von 39 % an der Abweisung des Rentenanspruchs fest. Dies wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. März 2014 bestätigt. Das Bundesgericht hob mit Urteil 8C 345/2014 vom 5. Juni 2015 den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Das Verwaltungsgericht traf weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen Verhältnisse und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2017 wiederum ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C 570/2017 vom 6. Februar 2018 ab.

C.
Mit Gesuch vom 29. März 2018 beantragt A.________, in revisionsweiser Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils sei ihm ab 1. Juli 2002 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Das Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Es genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Urteil 8F 11/2017 vom 30. November 2017 E. 1 mit Hinweis), sodass darauf einzutreten ist.

2.
Nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil 8F 11/2017 vom 30. November 2017 E. 2).

3.
Im Urteil 8C 570/2017 ging es bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente einzig noch um die Höhe des Valideneinkommens, nachdem das Invalideneinkommen von Fr. 38'905.- für das Jahr 2002 bereits im Verfahren 8C 345/2014 vom 5. Juni 2015 verbindlich festgelegt worden war. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, die Festsetzung des Valideneinkommens sei eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruhe. Das kantonale Gericht habe in Würdigung aller vorhandenen Akten, insbesondere gestützt auf echtzeitliche Angaben in den Unfall- beziehungsweise Rückfallmeldungen UVG der Arbeitgeberin des Gesuchstellers vom 15. September 1999 und vom 24. August 2000 - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass der Gesuchsteller auch nach dem 1. Januar 1997 noch zu 100 % erwerbstätig gewesen und im Jahre 2000 ein Erwerbseinkommen von Fr. 61'100.- erzielt habe. Das Valideneinkommen wurde in der Folge auf Fr. 63'980.- für das Jahr 2002 beziffert.

4.

4.1. Der Gesuchsteller macht als Erstes geltend, das Bundesgericht habe ein Begleitschreiben seiner Arbeitgeberin zum Fragebogen Arbeitgeber vom 9. Juli 2001 nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen. Daraus sei ersichtlich, dass er ab Januar 1997 nur noch 60 % eines bereits früher reduzierten Gehalts erhalten habe.

4.2. Mit Urteil 8C 345/2014 vom 5. Juni 2015 hatte das Bundesgericht die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen, weil dieses im damals angefochtenen Entscheid die sich teilweise widersprechende Aktenlage bezüglich des Valideneinkommens ungenügend abgeklärt und diesbezüglich keine verbindliche Tatsachenfeststellung getroffen hatte. Im Entscheid vom 29. Juni 2017 wurde dies nachgeholt und die Akten wurden insbesondere auch bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, der Versicherte habe ab dem Jahre 1997 nur noch zu 60 % gearbeitet, gewürdigt. Für das Bundesgericht war die entsprechende rechtskonform vorgenommene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verbindlich. Es hat folglich keine eigene Würdigung der Akten vorgenommen sondern lediglich geprüft und verneint, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte. Entsprechend konnte auch kein Aktenstück übersehen werden.

4.3. Kein Anlass zur Revision des Urteils des Bundesgerichts besteht, wenn es Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht entscheiderheblich waren (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358, Urteil 8F 11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2). Dies trifft hier für den vom Gesuchsteller erwähnten Fragebogen Arbeitgeber und das Begleitschreiben der Arbeitgeberin zu diesem Formular zu. Das kantonale Gericht stützte sich im Entscheid vom 29. Juni 2017 in Abwägung der gesamten Aktenlage gerade nicht auf die Angaben in diesem Fragebogen, weil diese im Widerspruch zu anderen Aktenstücken standen.

4.4. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, das Bundesgericht habe die im ABI-Gutachten vom 29. April 2010 festgestellte eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % nicht berücksichtigt.
Dieser Einwand ist revisionsrechtlich ebenso unbeachtlich, steht doch aufgrund des bereits in E. 3 Gesagten fest, dass der Gesuchsteller auch im Jahre 2000, welches Basis der Berechnung des Valideneinkommens bildet, trotz Taggeld- und Rentenleistungen der Militärversicherung in einem vollen Pensum arbeitstätig war. Daran ändert eine attestierte theoretische Arbeitsunfähigkeit nichts. Der Argumentation des Gesuchstellers ist damit der Boden entzogen.

4.5. Zusammenfassend liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG vor, wenn das Bundesgericht Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie gefordert worden ist.

4.6. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Der unterliegende Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer