Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 122/2012

Urteil vom 5. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1985, erlitt unmittelbar nach dem dritten Realschuljahr im September 2001 bei einem Verkehrsunfall eine Unterschenkelfraktur. In der Folge war sein Gesundheitszustand mehrere Jahre stabil. S.________ absolvierte erfolgreich eine zweijährige Verkäuferlehre in einem Baumarkt. In der Folge liess er sich im Sicherheitsbereich ausbilden und anstellen; schliesslich absolvierte er bei der X.________ AG ab August 2006 eine Maurerlehre, die er mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Bei dieser Firma arbeitete er nach seiner Lehre weiter als Maurer. Wegen zunehmender Schmerzen im durch den Unfall betroffenen Unterschenkel unterzog sich S.________ 2008 einer Operation, die nicht die erhoffte Besserung brachte. Es verblieb eine Fussheberschwäche, die körperlich schwere Arbeiten auf dem Bau als nicht mehr geeignet erscheinen liess (Gutachten des Dr. R.________, FMH Chirurgie und Intensivmedizin vom 30. November 2008; Bericht der Dres. L.________ und H.________, Zentrum für Fusschirurgie an der Klinik Y.________, vom 27. Oktober 2010). Der Unfallversicherer meldete S.________ im Mai 2010 bei der Invalidenversicherung an und beantragte "Umschulung zu weniger körperlicher Tätigkeit"; bei längerer körperlicher Arbeit träten
Ermüdungserscheinungen auf. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau führte erwerbliche Abklärungen durch und zog die medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers bei.
Mit Verfügung vom 23. August 2010 stellte die Verwaltung S.________ Arbeitsvermittlung in Aussicht und lud ihn zu Standortgesprächen ein, in denen die Option "Besuch der Baupolierschule" aufgeworfen wurde. Nach entsprechenden Vorbescheiden verneinte indes die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2011 unter anderem einen Anspruch auf Kostengutsprache für Umschulung. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig; er erleide keine Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, da das Arbeitsverhältnis bei der Baufirma X.________ AG im bisherigen Rahmen und mit derselben Entlöhnung fortgesetzt werde. Die Arbeitgeberin ermögliche dem Versicherten den Besuch der Baupolierschule. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung und verneinte einen Rentenanspruch.

B.
Gegen die Verfügung vom 2. September 2011 betreffend Ablehnung des Umschulungsanspruchs (Besuch Baupolierschule) führte S.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 abwies.

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie "die gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung". Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen zur invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer Massnahme beruflicher Art vorzunehmen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde; Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Stellungnahmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung. Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...89
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...90
4    ...91
IVG und Art. 6
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 2; vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog in seiner Hauptbegründung, der Versicherte sei als Maurer zweifellos zu 50 % arbeitsunfähig. Im Ergebnis sei dies aber nicht von Bedeutung, weil der Anspruch auf Umschulung (zum Baupolier) wegen fehlender Gleichwertigkeit verneint werden müsse. Ziel einer Umschulung sei es, dem Versicherten eine im Vergleich zu seiner früheren Arbeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Beim Baupolier handle es sich um eine Führungsfunktion, welche durch einen Kaderlehrgang erreicht werde. Ein Baupolier erziele entsprechend seiner höheren Verantwortung ein klar höheres Einkommen als ein gelernter Maurer, weshalb diese Tätigkeiten nicht gleichwertig seien. Zudem erscheine wenig plausibel, dass der Versicherte als Maurer zu 50 % arbeitsunfähig, als Baupolier hingegen voll oder doch in grösserem Umfang arbeitsfähig sein solle. Im Übrigen würde dem Versicherten, der auch eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert habe, zusätzlich eine Erwerbstätigkeit im Gross- oder Detailhandel offenstehen, wo das Tragen schwerer Lasten eher vermeidbar wäre als bei der Tätigkeit als Polier.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Maurer einerseits und als Baupolier anderseits verneint. Mit der Umschulung zum Baupolier erreiche er nur einen relativ kleinen lohnmässigen Aufstieg. Dies gelte umso mehr, als ihm nur ein Teil der Stellen als Baupolier offenstünden, nämlich ausschliesslich jene, welche einen geringen Anteil an eigentlicher handwerklicher Tätigkeit mit längerem Stehen bzw. mit schweren Arbeiten beinhalteten. Der Mindestlohn für einen ausgebildeten Baupolier betrage Fr. 81'705.- (für das Jahr 2009). Berücksichtige man die Tatsache, dass er aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkung Lohneinbussen in Kauf nehmen müsse, könne ohne Weiteres noch von annähernder Gleichwertigkeit gesprochen werden. Im Übrigen sei der Mindestlohn eines (gesunden) Baupoliers im Vergleich zu seinem Lohn bei der Firma X.________ von Fr. 71'552.- nicht erheblich höher. Soweit das kantonale Gericht annehme, er könne auch als Verkäufer im Handel einen annähernd gleich hohen Verdienst erzielen, sei dies nicht zutreffend, da er auch dort wegen seiner Behinderung eingeschränkt wäre und daher weniger als einen durchschnittlichen Lohn erreichen könne. Schliesslich habe das
kantonale Gericht nicht geprüft, ob im Rahmen einer Austauschbefugnis wenigstens Anspruch bestehe auf Umschulungsmassnahmen in der Höhe von Kosten einer Ausbildung, die auf eine dem Maurer gleichwertige Tätigkeit hinführe.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer leide nach dem Unfall im Jahr 2001 und den nach der Operation 2008 aufgetretenen Komplikationen unter einer Fussheberschwäche und unter dadurch bedingten Überbelastungsschmerzen, weshalb die Ärzte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als realistisch betrachteten, wie dies auch im Verlaufsbericht (Case Report) der IV-Stelle korrekt wiedergegeben worden sei. Diese Feststellung lässt sich auf die übereinstimmenden medizinischen Akten stützen; sie ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die Vorinstanz hat ihr indes zu Unrecht keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Vielmehr ist damit eine erste Voraussetzung für die Gewährung einer Umschulung erfüllt: Der Versicherte ist wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens nicht nur in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Maurer ausgewiesenermassen in einem erheblichen Masse eingeschränkt; somit wird, wie sogleich zu zeigen sein wird, die rechtsprechungsgemässe quantitative Hürde für die Gewährung einer Umschulung überwunden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Lehrfirma, wie er im Mai 2010 angegeben
hatte, einstweilen weiterhin den bisherigen Maurerlohn bezieht.

4.2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit einen massgebenden invaliditätsbedingten Minderverdienst erleidet. Dies trifft zu, wenn in den für ihn ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von rund 20 % besteht (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; vgl. auch BGE 130 V 488). In einer Eventualbegründung hat das kantonale Gericht diese Frage verneint und erwogen, der Beschwerdeführer könne in seinem Erstberuf als Verkäufer im Handel annähernd viel verdienen wie als Maurer; zudem seien das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als gelernter Verkäufer im Vergleich zum gelernten Maurer gleichwertig.

4.2.1. Die Festlegung der - für den Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG massgebenden - hypothetischen Vergleichseinkommen beschlägt eine letztinstanzlich unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG überprüfbare Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht; eine frei zu prüfende Rechtsfrage hingegen, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob statistische Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; in BGE 134 V 322 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C 255/2007 vom 12. Juni 2008; ferner SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C 24/2009 E. 1.2; SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11, 9C 189/2008 E. 1 und 4).

4.2.2. Bei der Bestimmung der mutmasslichen Erwerbseinbusse bezifferte das kantonale Gericht den Invalidenlohn gestützt auf statistische Angaben in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) 2010 (Tabelle A1) als Verkäufer im Grosshandel auf Fr. 76'387.90 bzw. im Detailhandel auf Fr. 63'503.65. Verglichen mit dem (Validen-) Lohn als Maurer ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 % (Grosshandel) bzw. von 12 % (Detailhandel). Einen Leidensabzug nahm die Vorinstanz nicht vor; dies zu Unrecht. In jenem Bereich des Detailhandels, in dem der Beschwerdeführer tätig gewesen war (Bau und Hobby), mussten, wie er plausibel vorbringt, mitunter schwere Lasten getragen werden. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Besteht aber auch in der Verweisungstätigkeit nur eine beschränkte Einsatzmöglichkeit (hier: kein schweres Tragen, kein langes Stehen), rechtfertigt es sich, einen leidensbedingten Abzug zu gewähren. Dieser ist auf mindestens 10 % zu veranschlagen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'552.- (Lohn als Maurer) und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'153.- (Verkäufer im Detailhandel abzüglich 10 %) besteht eine - voraussichtlich bleibende (SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C 125/2009 E. 5) - massgebliche Einbusse
von etwas über 20 %. Mittels Verweisung des Beschwerdeführers auf seine frühere Tätigkeit als Verkäufer kann somit der Umschulungsanspruch nicht verneint werden.

4.2.3. Die Erwerbseinbusse wäre auch bei einer erneuten Beschäftigung im Sicherheitsbereich nicht geringer: Der Beschwerdeführer hat gemäss seinem Lebenslauf von November 2006 bis November 2008 in dieser Branche gearbeitet; in dieser Zeit ist er auch ausgebildet worden. Die kurze Zeit dieser Anstellung - parallel zur Maurerlehre - weist indes auf eine wenig vertiefte bzw. relativ kurze Ausbildungszeit hin. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer weise auf diesem Gebiet eine Ausbildung aus, die einer Berufslehre gleichkommt. Dementsprechend beschränkter wären in diesem Tätigkeitsbereich denn auch die Möglichkeiten der zukünftigen Lohnentwicklung (vgl. BGE 124 V 108). Die Durchschnittslöhne im Bereich Persönliche Dienstleistungen bewegen sich in einem tieferen Rahmen; sie betragen im Jahr 2008 rund Fr. 4'300.- (LSE, Tabelle A1 und A3, Anforderungsniveau 4, Bereiche 90-93). Ohnehin ist fraglich, ob der Beschwerdeführer in diesem Berufsfeld, wo meist längeres Stehen und Gehen erforderlich ist, dauerhaft erwerbstätig sein könnte.

5.
Das kantonale Gericht hat die Gleichwertigkeit der bisherigen und der mit beantragter Umschulung angestrebten Tätigkeit hauptsächlich mit dem Argument verneint, es handle sich beim Baupolier - im Unterschied zum Maurer - um eine Führungsfunktion, welche durch einen Kaderlehrgang erreicht werde. Der Baupolier erziele entsprechend seiner höheren Verantwortung auch klar ein höheres Einkommen.

5.1. Ob eine annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit vorliegt, beschlägt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (E. 4.2.1 hievor).

5.2. Die annähernde Gleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten ist aus den folgenden Gründen gegeben.

5.2.1. Im Einzelfall kann selbst eine Ausbildung, die eine - verglichen mit der Arbeit vor Invaliditätseintritt - anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil I 104/87 vom 10. März 1988 E. 2c [ZAK 1988 S. 467]). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Art. 6 Abs. 1bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV, wonach auch Ausbildungsmassnahmen als Umschulung gelten, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.
Die Fussheberschwäche behindert den Beschwerdeführer bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten, beim längeren Gehen und Stehen. Wie erwähnt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer längerfristig den Beruf als Maurer nicht mehr oder höchstens zu 50 % ausüben könnte. Ebenso ist er in der Ausübung seiner früher erlernten und ausgeübten Tätigkeiten als Verkäufer und Sicherheitsangestellter deutlich eingeschränkt. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer erst nach einer beruflichen Massnahme in der Lage, einen mit dem Valideneinkommen vergleichbaren Lohn zu erzielen. Fraglich ist nun, ob die beantragte Umschulung - Besuch der Baupolierschule im Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen, Baukaderschule, Höhere Fachschule für Technik, St. Gallen (www.gbssg.ch) -, die der Beschwerdeführer offenbar mit Unterstützung seines Arbeitgebers Ende 2010 mit einem Praktikum bereits begonnen hat, eine wesentliche Verbesserung der zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten darstellt. Nach der Profilbeschreibung des Berufsberaters der IV-Stelle vom 4. November 2010 erledigt ein Polier zwar auch administrative Arbeiten (wie Bauabrechnung, Kostenkontrolle, Qualitätsnachweis, Planung von Einsatzabläufen), die sitzend verrichtet werden.
Jedoch muss er in seiner Eigenschaft als Baustellenchef zusätzlich Präsenz auf dem Bau zeigen; bei der Ausübung dieses wesentlichen Teils des Pflichtenhefts wäre der Versicherte deutlich eingeschränkt. Indessen kann von der Weiterbildung zum Polier, welche an die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Baubereich knüpft, gleichwohl eine nachhaltige Eingliederung erwartet werden: Nach Feststellung des Berufsberaters der IV-Stelle eröffnet das betreffende Fähigkeitszeugnis dem Beschwerdeführer Erwerbsmöglichkeiten wie diejenige eines Aussendienstmitarbeiters Baustoffe oder eines Projektmitarbeiters; weiter könnte er sich in den Bereichen Administration, Personal- und Bauplanung, Organisation und Disposition sowie Controlling betätigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen Versicherten handelt. Je länger die noch bevorstehende Aktivitätsdauer, desto eingliederungswirksamer ist eine Massnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...89
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...90
4    ...91
zweiter Satz IVG).
Was die annähernde Gleichwertigkeit der Verdienstmöglichkeiten in den erwähnten Tätigkeiten anbelangt, so ist davon auszugehen, dass sich dieses Erfordernis in erster Linie auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit bezieht (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489). Die Lohn-Grössenordnungen verhalten sich wie folgt: Als Aussendienstmitarbeiter Baustoffe oder Projektmitarbeiter usw. könnte der Beschwerdeführer gemäss den Erhebungen des Bundesamts für Statistik (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010, Tabelle A1, Baugewerbe, Anforderungsniveaus 1+2 [Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster [1] resp. selbständiger und qualifizierter [2] Arbeiten]) mit einem Einkommen von Fr. 6'500.- (standardisierter Monatslohn: 41 /3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) rechnen. In der angestammten Tätigkeit eines gelernten Maurers liegt der Medianlohn bezogen auf Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) bei Fr. 5'742.-. Die Lohndifferenz beläuft sich insoweit auf 11,7 Prozent. Selbst die Minimallöhne für Poliere und Werkmeister (nach Baukadervertrag im Durchschnitt der Lohnzonen Fr. 6'316.- [2013]) liegen derzeit bloss 12,4 Prozent über den Basislöhnen für gelernte Bau-Facharbeiter von durchschnittlich
Fr. 5'533.- (Landesmantelvertrag 2013 für Baustellenpersonal; vgl. zu allen Zahlen: www.baumeister.ch, Basislöhne [Minimallöhne] im Bauhauptgewerbe). Da die hier in Betracht fallenden Tätigkeiten - wie etwa diejenige eines Aussendienstmitarbeiters Baustoffe - im Unterschied zu derjenigen des Poliers nicht per se mit Führungsfunktionen verbunden sind, ist der effektiv zu erwartende Lohn überwiegend wahrscheinlich tiefer anzusiedeln. Jedenfalls mit Blick auf die verbleibende lange Aktivitätsdauer und die Eingliederungswirksamkeit der strittigen Massnahme ist damit auch das Erfordernis der Gleichwertigkeit gegeben.

5.2.2. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die in den Gesprächsnotizen des Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle vom 4. November 2010 thematisierte Option eines Quereinstiegs in ein neues Berufsfeld ohne entsprechende Qualifikationen eine zweckmässigere Alternative sein könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nicht bereits über eine ausreichend solide kaufmännische Ausbildung und IT-Kenntnisse, um als Quereinsteiger beispielsweise im Bereich Innendienst oder Sekretariat ohne Weiteres einen Lohn zu erzielen, der demjenigen eines ausgewiesenen Fachmanns in der Baubranche nahekommt.

6.
Sind die Voraussetzungen für die beantragte Umschulung nach dem Gesagten erfüllt, so erübrigen sich Ausführungen zur Austauschbefugnis.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stehen Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 2. September 2011 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen in Form des Besuchs der Baupolierschule St. Gallen hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub