Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 188/2020

Urteil vom 5. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Februar 2020 (5V 18 273).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1981 geborene A.________ war Eisenleger-Hilfsarbeiter bei der B.________ GmbH und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Februar 2008 zog er sich beim Sturz von einer Leiter eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am Knie rechts und diverse Kontusionen zu. Am 12. Juni 2008 wurde er im Spital C.________ am rechten Knie operiert. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 schloss sie den Fall ab.

A.b. Am 13. Mai 2011 verlangte der Versicherte die rückwirkende Leistungsausrichtung seit 11. Februar 2008. Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 hielt die Suva an der Leistungseinstellung per 4. Oktober 2010 fest. Im Einspracheverfahren hob sie diese Verfügung am 3. Januar 2012 zwecks weiterer Abklärungen auf. Sie holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 27. Juni 2012 ein. Mit Verfügung vom 16. März 2016 stellte die Suva fest, aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2015 sei der Endzustand erreicht. Es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 6 % betrage. Ein Integritätsschaden liege nicht vor. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2016 fest. Am 1. September 2017 wurde dem Versicherten im Spital E.________ eine Hüfttotalprothese rechts eingesetzt. Mit Entscheid vom 21. November 2017 bestätigte das Kantonsgericht Luzern den obigen Einspracheentscheid. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C 43/2018 vom 31. Juli 2018).

B.
Das Kantonsgericht Luzern holte ein Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, MEDAS Zentralschweiz, vom 4. Februar 2019 ein. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die versicherten Leistungen (Taggeld, Teilrente, Heilungskosten, Integritätsentschädigung) zu erbringen. Es sei ein unabhängiges Obergutachten zu den Fragen der Unfallkausalität und Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Auftrag zu geben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die Suva zwecks Durchführung von Sachverhaltsabklärungen betreffend diese Fragen zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Suva per 9. Dezember 2015 (vgl. Sachverhalt lit. A.b hiervor) bestätigte.

Sie erwog im Wesentlichen, dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 4. Februar 2019 komme voller Beweiswert zu. Gestützt hierauf habe sich der Versicherte beim Unfall vom 11. Februar 2008 am rechten Knie und an der linken Hüfte verletzt. Am Knie habe er eine vordere Kreuz- und laterale Seitenband-Verletzung erlitten. Zudem sei es zur Distorsion des femoro-patellaren Gelenks und damit zur Traumatisierung des krankhaften Vorzustandes (leichte Arthrose) gekommen. Der Status quo sine vel ante sei hinsichtlich der Knieproblematik spätestens am 12. Juni 2008 (Datum der Arthroskopie) eingetreten. Die Prellung der linken Hüfte habe zur Traumatisierung der vorbestehenden Coxarthrose links geführt, aber nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen. Diesbezüglich sei der Status quo sine spätestens am 29. Mai 2008 erreicht gewesen. Die Hüftproblematik rechts stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Februar 2008.

4.
Der Versicherte rügt, die MEDAS Zentralschweiz erhalte regelmässig Gutachteraufträge von der Suva und erhoffe sich solche auch künftig. Deshalb sei Dr. med. F.________ emotional und wirtschaftlich interessiert gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vorliegt, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Suva auszugehen wäre. Denn ein Ausstandsgrund liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil 8C 445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.2.2). Eine solche ist hier nicht ersichtlich.

5.
Die Berufung des Versicherten auf das Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2012 ist von vornherein unbeheflich, da es laut dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C 43/2018 vom 31. Juli 2018 nicht beweiswertig ist.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen dem Gutachter Dr. med. F.________ habe er sich beim Unfall vom 11. Februar 2008 an beiden Hüften verletzt und danach an Beschwerden gelitten. Der Facharzt G.________, FMH Orthopädische Chirurgie, habe in den Berichten vom 9. September und 24. Oktober 2019 die Schlussfolgerungen des Dr. med. F.________ überzeugend widerlegt und aufgezeigt, dass die heutigen Beeinträchtigungen des Versicherten am Knie und an der Hüfte unfallbedingt seien. Die diesbezüglich zur Begründung vorgebrachten Argumente des Versicherten verfangen indessen nicht, wie sich aus Folgendem ergibt.

6.2. Der Versicherte bringt vor, Dr. med. F.________ und die Vorinstanz hätten fälschlicherweise angenommen, er sei am 11. Februar 2008 von einer Treppe gefallen. Er sei aber von einer wegrutschenden Leiter aus ca. 3 m Höhe auf den Betonboden gestürzt. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn Dr. med. F.________ und die Vorinstanz gingen von einem Leitersturz aus. Ihnen war die Unfallmeldung vom 13. Februar 2008 bekannt. Dr. med. F.________ berücksichtigte zudem den Unfallrapport der Polizei vom 21. (richtig 15.) Februar 2008 und befragte den Versicherten zum Unfallhergang.

6.3. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, bei der Besprechung mit der Suva vom 29. Mai 2008 seien Hüftschmerzen ebenfalls ein Thema gewesen. Dr. med. F.________ wies nämlich zu Recht darauf hin, dass er gerade bei dieser Besprechung angab, die Schmerzen im Bereich Hüfte/Becken/Bein links seien vollständig abgeklungen. Probleme verursache einzig das rechte Knie. Zudem zeigte Dr. med. F.________ schlüssig auf, dass eine Hüftkontusion rechts als Folge des Unfalls vom 11. Februar 2008 nicht dokumentiert ist.

6.4. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Versicherte aus der bloss pauschalen Berufung auf seine in den Berichten des Kreisarztes Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 13. Mai und 16. Oktober 2009 sowie 1. Oktober 2010 beschriebenen Beschwerden. Denn diese Berichte wurden von Dr. med. F.________ berücksichtigt.

6.5. Nicht stichhaltig ist der weitere Einwand des Versicherten, gemäss dem Bericht des Zentrums I.________ vom 20. April 2011 habe ein vorher nicht festgestelltes Ossikel bestanden. Denn auch dieser Bericht war Dr. med. F.________ bekannt und er legte dar, weshalb dieses Ossikel an der lateralen Tibiakante rechts nicht unfallkausal sei. Hiergegen bringt der Versicherte nichts Substanziiertes vor.

6.6. Die Vorinstanz hat einlässlich und schlüssig erwogen, weshalb sie den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten des ihn behandelnden Facharztes G.________ nicht folgte. Entgegen dem Versicherten genügt der angefochtene Entscheid diesbezüglich den Anforderungen an die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Versicherte nicht substanziiert auseinander. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Facharzt G.________ wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benannt hätte, die bei der Begutachtung durch Dr. med. F.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil 8C 549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2). Sein pauschales Vorbringen, Facharzt G.________ habe am 24. Oktober 2019 die Behauptung des Facharztes für Chirurgie J.________, Suva Versicherungsmedizin, vom 8. Oktober 2019 widerlegt, dass keine Hinweise auf eine Hüftproblematik rechts bis vier Jahre post Trauma bestanden hätten, vermag das Gerichtsgutachten nicht zu entkräften. Gleiches gilt für die Berufung des Versicherten auf die Ausführungen des Facharztes G.________ vom 24. Oktober
2019 betreffend die Krafteinwirkung auf seine Körperteile beim Unfall vom 11. Februar 2008.

6.7. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer keine zwingenden Gründe auf, die ein Abweichen vom Gerichtsgutachten des Dr. med. F.________ vom 4. Februar 2019 rechtfertigten. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Da aufgrund der Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. F.________ bei Fallabschluss durch die Suva per 9. Dezember 2015 mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld keine unfallkausalen Gesundheitsschäden mehr vorlagen (vgl. E. 3 hiervor), erübrigt es sich entgegen der Vorinstanz und dem Versicherten, den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen.

7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar