Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1323/2016

Urteil vom 5. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 19. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 17. Juli 2014 bei einem Wendemanöver mit dem hinteren rechten Kotflügel seines Fahrzeugs versehentlich ein parkiertes Fahrzeug beschädigt zu haben. Obwohl er die Kollision bemerkt habe, habe er den Unfallort verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Damit habe er mehrfach gegen Vorschriften des SVG verstossen.

B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 13. Oktober 2015 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.--. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sprach es ihn hingegen frei.

C.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und verurteilte ihn für dieses Delikt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, da gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen am anderen Fahrzeug lediglich Kratzer entstanden seien, könne es sein, dass er zwar die Kollision bemerkt, jedoch nicht darum gewusst habe, dass dadurch ein Sachschaden entstanden sei. Es sei durchaus möglich, dass eine Kollision stattfinde, ohne dass ein Sachschaden entstehe. In einem solchen Fall bestehe auch keine Meldepflicht. Weiter stelle die Vorinstanz fest, dass er den nach der Kollision auf ihn gerichteten Lichtstrahl einer Taschenlampe gesehen habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er gewusst habe, dass es sich bei der Person mit der Taschenlampe um eine Polizistin gehandelt habe. Die Polizistin habe selber ausgesagt, er sei durch den Lichtstrahl geblendet worden. Da er weder um den meldepflichtigen Schaden gewusst habe, noch, dass eine Polizeibeamtin versuchte, ihn anzuhalten, habe er nicht damit rechnen müssen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet worden wäre. Die Meldepflicht habe er, wenn überhaupt, lediglich fahrlässig verletzt. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletze Art. 91a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG und Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB.

1.2. Nach Art. 91a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
1    Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
2    Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3    Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4    Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 126 IV 53 E. 2a; 125 IV 283 E. 3). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Die Frage, ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr
wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
1    Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
2    Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3    Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4    Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

1.3. Explizit rügt der Beschwerdeführer zwar ausschliesslich eine falsche Rechtsanwendung. Indem er geltend macht, den Sachschaden nicht bemerkt und daher nicht eventualvorsätzlich gehandelt zu haben, richtet sich seine Kritik jedoch auch gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kollision nicht bemerkt zu haben, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die bei der Kollision anwesende und anschliessend als Zeugin einvernommene Polizeibeamtin habe ausgesagt, es habe bei der Kollision einen lauten, unüberhörbaren Knall gegeben. Ansonsten sei es in der Gegend zur Zeit der Kollision ruhig gewesen. Es müsse somit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss Aussagen der Polizistin keine laute Musik gehört habe, den Knall gehört habe. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer hätte auffallen sollen, dass beim Rückwärtsfahren plötzlich Widerstand vorhanden gewesen sei. Ferner sei undenkbar, dass er den auf ihn gerichteten Lichtstrahl der Zeugin nicht bemerkt habe. Er sei von diesem nämlich geblendet worden. Es könne höchstens sein, dass er allenfalls ihr Handzeichen nicht gesehen habe.

1.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Zeugin eine Kollision mit relativ heftigem Aufprall und einem lauten Knall verursacht hatte, ist die vorinstanzliche Erwägung, er müsse die Kollision sowie den dadurch verursachten Sachschaden am fremden Fahrzeug bemerkt haben, nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er die Zeugin nicht als Polizeibeamtin erkannt haben sollte, zumindest ihr Rufen und den auf ihn gerichteten Lichtstrahl wahrnahm, was er aufgrund der vorangehenden Kollision ohne weiteres damit in Zusammenhang bringen konnte. Seine Ausführungen, wonach es sich beim Lichtstrahl um einen Streich oder die Lampe eines Joggers gehandelt haben könnte, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen zu lassen.

1.3.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Eventualvorsatz hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer gab an, zunächst in der Stadt Bern Alkohol konsumiert zu haben und anschliessend in sein Fahrzeug gestiegen zu sein. Die Polizeibeamtin gab zu Protokoll, sie habe einen Mann mit einem "komischen" Gang zum Fahrzeug gehen sehen und er habe auch danach ein auffälliges Verhalten gezeigt. So habe dieser beim Manövrieren aus dem seitlichen Parkfeld hinaus Mühe bekundet, das Gas zu dosieren, weshalb der Motor mindestens einmal abgestorben sei. Diese Tatsache werde vom Beschwerdeführer bestätigt. Zudem habe er mehrfach hin- und herfahren müssen und die Distanz beim Rückwärtsfahren falsch eingeschätzt, weshalb es zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sei. Anschliessend sei er nach Hause gefahren, ohne auf die Polizeibeamtin, deren Rufen oder den Lichtstrahl der von ihr auf ihn gerichteten Lampe zu reagieren. Gemäss Vorinstanz ereignete sich der Vorfall an einem Donnerstagabend, rund anderthalb Stunden nach Schluss des Abendverkaufs (ca. 22.30 Uhr). In dieser Zeit kehrten typischerweise vermehrt Personen nach einem Umtrunk nach Hause und es seien
Polizeikontrollen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Dass die Polizei, wäre sie in Kenntnis des Vorfalls sowie der soeben geschilderten Umstände gewesen, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, ist offensichtlich. Im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies umso mehr, hat der Beschwerdeführer doch eine Kollision mit Sachschaden verursacht, was für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bereits genügt. Auch das Erfordernis des Zweckzusammenhangs (vgl. E. 1.2), ist vorliegend, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, erfüllt. Denn der Zweckzusammenhang ist bei Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
1    Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
2    Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3    Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4    Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
SVG, dessen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. dazu BGE 125 IV 283 E. 3a).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die unterlassene Meldung lasse sich nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer der Polizei aus dem Weg gehen und damit die Anordnung einer Blutprobe habe verhindern wollen. Er habe zumindest in Kauf genommen, so die zu erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Nachdem dem Beschwerdeführer die erwähnten Umstände bekannt waren und er auch nicht bestreitet, vom Bestand einer Meldepflicht gewusst zu haben, bejaht die Vorinstanz den Eventualvorsatz zu Recht.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär