Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1107/2016

Urteil vom 5. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen.

Gegenstand
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 3. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen ASU, führte gegen A.________ eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. DBG (SR 642.11) durch, welche sie mit Bericht vom 18. Februar 2011 abschloss. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A.________ mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hinsichtlich der direkten Bundessteuer eine Nachsteuer von Fr. 374'662.- zuzüglich Verzugszins. Gleichzeitig auferlegte sie ihm bezüglich der direkten Bundessteuer wegen vollendeter Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 1999/2001-2004 eine Busse von Fr. 564'002.- (entsprechend 150% der hinterzogenen Bundessteuer).

B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Juni 2011 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2014 reduzierte die Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer die Nachsteuern auf Fr. 151'249.- und die Busse auf Fr. 50'416.-.
Die ESTV erhob am 7. Februar 2014 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Obwalden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Die Steuerrekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2015 (Versand: 28. Juli 2016) teilweise gut und setzte die Busse neu auf Fr. 168'667.- fest.
A.________ erhob gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission mit Eingabe vom 13. September 2016 (Poststempel: 14. September 2016) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses trat mit Entscheid vom 3. November 2016 auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2016 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gewahrt worden sei, und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat am 14. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung genommen und geschlossen, diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden verzichtet auf Vernehmlassung. Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 14. Februar 2017 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.2. Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten und hat sich in der Sache nicht geäussert. Streitgegenstand bildet daher einzig die Frage, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt worden ist.

1.3. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218; 126 II 300 E. 2c S. 303). Vorliegend umfasst der Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auch das Eintreten des Verwaltungsgerichts auf die dort erhobene Beschwerde. Das Feststellungsbegehren bezüglich der Fristwahrung hat damit keine selbständige Bedeutung und erweist sich als überflüssig.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Verwaltungsgericht habe ihm die Stellungnahme der ESTV vom 10. Oktober 2016lediglich zur Kenntnis zugestellt, ohne ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen. Auf telefonische Nachfrage von B.________ - eines Rechtsanwalts und Steuerexperten - habe der zuständige Gerichtspräsident mitgeteilt, eine allfällige Replik würde nicht mehr zu den Akten genommen. Damit sei ihm das Replikrecht verweigert worden.

2.1. Die Parteien eines Gerichtsverfahrens haben das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten, auch wenn die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 f.). Es besteht kein Anspruch darauf, formell zur Stellungnahme eingeladen zu werden (Urteil 2C 978/2012 vom 4. Mai 2013 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 139 II 233).

2.2. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht bereits darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der ESTV zustellte, ohne eine Replikfrist anzusetzen.
Der Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem zuständigen Gerichtspräsidenten und Rechtsanwalt B.________, in welchem es um eine mögliche Replik ging, ist umstritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gerichtspräsident habe mitgeteilt, eine Replik würde nicht zu den Akten genommen. Dasselbe hat Rechtsanwalt B.________ in der beim Bundesgericht eingereichten Telefonnotiz vom 21. Oktober 2016 festgehalten. Der Gerichtspräsident führt dagegen in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 aus, er habe nie gesagt, eine Replik würde nicht entgegengenommen, sondern darauf hingewiesen, dass es jederzeit gestattet sei, eine Stellungnahme einzureichen. Der Rechtsanwalt habe lediglich gefragt, ob der Beschwerdeführer noch etwas einreichen solle.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage des zuständigen Gerichtspräsidenten wäre zweifellos bedenklich und grundsätzlich geeignet, eine Partei von der Wahrnehmung ihres Replikrechts abzuhalten. Vorliegend bestehen jedoch keine ausreichenden Hinweise darauf, dass eine solche Aussage tatsächlich erfolgt wäre. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der Rechtsanwalt habe die Einreichung einer Stellungnahme angekündigt oder um Anordnung von Replik und Duplik gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantons Obwalden vom 9. März 1973 (VGV/OW; GDB 134.14) ersucht. Vielmehr habe dieser lediglich gefragt, ob eine Replikfrist angesetzt werde oder er von sich aus eine Replik einreichen solle. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, er wisse über die jederzeitige Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme Bescheid. Es ist daher schwer nachvollziehbar, was er mit dem Anruf beim Verwaltungsgericht bezweckte, musste er doch auch wissen, dass er allfällige Bemerkungen nicht telefonisch anbringen konnte, sondern in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht darzulegen hätte. Zudem scheint der Wahrheitsgehalt der eingereichten Telefonnotiz vom 21. Oktober 2016 zweifelhaft: Da der Rechtsanwalt den
Beschwerdeführer bezüglich des Fristenlaufs beraten hat, ist ein gewisses persönliches Interesse an seiner Darstellung der Sachlage nicht von der Hand zu weisen. Der Beweiswert der eingereichten Telefonnotizen ist daher gering. Der Beschwerdeführer erteilte dem Rechtsanwalt offenbar keine schriftliche Vollmacht zur Vertretung in der vorliegenden Sache, sodass sich dieser als unbeteiligter Dritter an das Verwaltungsgericht wandte. Das rechtliche Fachwissen ist dem Beschwerdeführer aber dennoch insofern anzurechnen, als davon auszugehen ist, Rechtsanwalt B.________ habe die Frage einer Replik mit ihm erörtert. Er kann sich nicht darauf berufen, als juristischer Laie nicht von seinem Replikrecht gewusst zu haben. Es gelingt ihm nach dem Gesagten nicht, glaubhaft darzulegen, dass ihm das Replikrecht verweigert und er an der Einreichung einer Stellungnahme gehindert worden wäre.

3.
Der Beschwerdeführer ging davon aus, die kantonalen Gerichtsferien würden für den Fristenlauf im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer auch gelten, und reichte gegen den am 29. Juli 2016 eröffneten Entscheid der Steuerrekurskommission am 14. September 2016 (Poststempel) Beschwerde ein. Er beruft sich darauf, der zuständige Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts habe gegenüber Rechtsanwalt B.________ telefonisch bestätigt, die kantonalen Gerichtsferien würden im vorliegenden Verfahren gelten. Als juristischer Laie habe er sich auf diese behördliche Auskunft verlassen dürfen.

3.1. Für das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht betreffend die direkte Bundessteuer gelten die Vorschriften des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sinngemäss (Art. 145 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 145 - 1 Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.
2    Die Artikel 140-144 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 140
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 140 Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
1    Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2    Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
3    Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4    Artikel 133 gilt sinngemäss.
-144
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 144 Kosten - 1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
1    Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2    Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3    Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4    Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968239 sinngemäss.
5    Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch das kantonale Recht bestimmt.
DBG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 140 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 140 Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
1    Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2    Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
3    Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4    Artikel 133 gilt sinngemäss.
DBG). Art. 140 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 140 Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
1    Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2    Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
3    Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4    Artikel 133 gilt sinngemäss.
DBG verweist für den Fristenlauf ergänzend auf den für das Einspracheverfahren geltenden Art. 133
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 133 Fristen - 1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben233 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
1    Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben233 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2    Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben234 übergeben wurde.
3    Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.235
DBG. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts regelt diese Bestimmung den Fristenlauf abschliessend. Ein Fristenstillstand während Gerichtsferien ist nicht vorgesehen. Gerichtsferien, die das kantonale Verfahrensrecht vorsieht, haben demzufolge im Bereich der direkten Bundessteuer keine Geltung (vgl. Urteile 2C 89/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 6.3; 2C 628/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 II 353; 2C 503/2010 vom 11. November 2010 E. 2.3, in: StE 2011 B 92.8 Nr. 16; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht erfolgte 47 Tage nach Eröffnung des Entscheids der Steuerrekurskommission; die gesetzliche Frist von 30 Tagen wurde nicht eingehalten.

3.2. Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in guten Treuen auf eine (unrichtige) behördliche Information berufen kann. Nach dem in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten, selbst wenn sie unrichtig ist. Voraussetzung dafür ist, (a) dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht; (b) dass die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; (c) dass der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; (d) dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; und (e) dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 141 V 530 E. 6.2 S. 538; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193).

3.2.1. Am 11. August 2016 fand zwischen dem zuständigen Gerichtspräsidenten des Verwaltungsgerichts und Rechtsanwalt B.________ ein Telefongespräch statt, wobei offenbar die Frage des Fristenstillstands im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer zur Sprache kam. Der Beschwerdeführer bringt vor, der zuständige Gerichtspräsident habe gegenüber Rechtsanwalt B.________ versichert, die Beschwerdefrist stehe während der Gerichtsferien still, und er könne sich auf diese behördliche Auskunft verlassen, auch wenn wider Erwarten keine Gerichtsferien gelten sollten. Er stützt sich dabei auf eine Telefonnotiz von Rechtsanwalt B.________ vom 11. August 2016. Der zuständige Gerichtspräsident bestreitet diese Aussagen. Er habe weder angegeben, die Gerichtsferien würden im Verfahren der direkten Bundessteuer gelten, noch zugesichert, dass diese Auskunft bindend sei. Ausserdem hätten sie nicht über eine konkrete Streitsache gesprochen, sondern die Frage lediglich abstrakt erörtert.

3.2.2. Tatsächlich scheint es unwahrscheinlich, dass ein kantonaler Verwaltungsrichter sich telefonisch gegenüber einem unbeteiligten Dritten zu einem konkreten Fall äussern, eine vorbehaltlose (aber falsche) Auskunft erteilen und diese auch noch als bindend erklären würde. Es ist zu bezweifeln, dass der zuständige Gerichtspräsident tatsächlich in der dargelegten Weise die fragliche Auskunft erteilt hat. Die eingereichte Telefonnotiz hat keinen erheblichen Beweiswert (vgl. E. 2.2 hiervor) und vermag die bestehenden Zweifel nicht aufzulösen.
Vorliegend braucht nicht abschliessend über die behaupteten Aussagen des zuständigen Gerichtspräsidenten befunden zu werden. Die angebliche Auskunft erfolgte nämlich nicht an den Beschwerdeführer als juristischen Laien, sondern an einen Rechtsanwalt und Steuerexperten. Dieser hätte wissen müssen oder zumindest nach Konsultation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres feststellen können, dass der Fristenstillstand im Bereich der direkten Bundessteuer nicht gilt. Er hätte die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen müssen und kann sich deshalb nicht in guten Treuen darauf berufen. Der Beschwerdeführer, der sich als juristischer Laie bezeichnet, beruft sich seinerseits nicht auf eine Auskunft des Gerichtspräsidenten, sondern auf die Aussagen des Rechtsanwalts. Von diesem durfte er erwarten, ihn kompetent über die Rechtslage aufzuklären. Dessen Fehleinschätzung zum Fristenstillstand ist nicht dem Gericht anzurechnen. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf das Vertrauen in eine behördliche Auskunft berufen.

3.2.3. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub