Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 158/2016

Urteil vom 5. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene A.________, ausgebildeter Automechaniker, war seit Juni 2001 zunächst in einem 100 %- und ab April 2005 in einem 60 %-Pensum als Busfahrer bei den Verkehrsbetrieben B.________ angestellt. Nachdem 2011 gesundheitsbedingt ein Wechsel in den internen Hausdienst erfolgt war, wurde ihm auf Ende März 2012 gekündigt (mit Lohnfort- bzw. Krankentaggeldzahlung bis Ende Februar 2013). Er bezieht seit 1. Oktober 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. September 2008).
Im Rahmen eines 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlassten die IV-Organe u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, welche ihre Expertise am 25. März 2014 erstattete (samt Ergänzung vom 13. Mai 2014). Gestützt darauf kündigte die Verwaltung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Rente an. Am 15. September 2014 verfügte sie in diesem Sinne.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Januar 2016).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2.

2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV durch das kantonale Gericht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Replikrecht verletzt, indem sie ihm die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2015 samt Bericht des Sanatoriums C.________ vom 26. Januar 2015nicht eröffnet habe.

2.2. Wie dem vorinstanzlichen Dossier entnommen werden kann, wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter während des Beschwerdeverfahrens weder die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2015 noch der Bericht des Sanatoriums C.________ vom 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht. Insbesondere bildeten sie auch nicht Bestandteil der dem Versicherten auf sein am 26. Januar 2015 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht hin ausgehändigten Unterlagen. Ob das kantonale Gericht auf Grund des Vermerks "Kopie an Herrn lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, 8004 Zürich" auf dem genannten Bericht in guten Treuen von einer auf diesem Weg erfolgten - vom Beschwerdeführer indes verneinten - Zustellung ausgehen durfte, welche die Gewährung des Replikrechts seinerseits obsolet machte, kann offen bleiben. Im angefochtenen Entscheid wurde einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die betreffenden ärztlichen Angaben geraume Zeit nach dem für die richterliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 15. September 2014) datieren und überdies eine zusätzliche, bis dahin nicht erwähnte Diagnose beinhalten ("Verdacht auf Bestehen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung [F60.0]").
Daraus kann mit dem kantonalen Gericht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der fragliche Bericht in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand keinerlei Aussagekraft besitzt. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen, wonach sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dadurch hätten veranlasst sehen sollen, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten, verfangen nicht. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Dauer der im Sanatorium C.________ durchgeführten Behandlung (seit Oktober 2012 und nicht, wie im angefochtenen Entscheid angegeben, Oktober 2010), etwas zu Gunsten seines Standpunktes abzuleiten.

Eine Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht, damit es allfällig verletzte Verfahrensrechte gewähre und hernach erneut über die Sache entscheide, erwiese sich vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Verfahrensausgangs als prozessualer Leerlauf und hat deshalb zu unterbleiben.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die am 15. September 2014 durch die Beschwerdegegnerin verfügte revisionsbedingte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.

3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die diesbezüglich massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in eingehender Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des als beweiskräftig eingestuften ABI-Gutachtens vom 25. März 2014 (samt Ergänzung vom 13. Mai 2014), festgestellt, dass mit dem beinahe vollständigen Abklingen des für die Berentung im Jahr 2008 ausschlaggebenden Handekzems des Beschwerdeführers eine revisionsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgewiesen sei. Der ABI-Expertise folgend könne sodann davon ausgegangen werden, dass in einer körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit ohne Kontakt zu den bekannten Allergenen eine auf Grund der psychischen Leiden (leichte depressive Episode, Panikstörung mit Agoraphobie) um 20 % verminderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, vollschichtig realisierbar mit reduziertem Rendement und leicht erhöhtem Pausenbedarf. Aus der Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen für das Jahr 2014 (Validen- [Fr. 82'767.-] und Invalideneinkommen [Fr. 50'617.- bei 80 %-Pensum]) resultiere, so das kantonale Gericht abschliessend, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von nurmehr 39 %.

4.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese gestützt auf die Beweislage getroffene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderweitigen Verletzung von Bundesrecht beruhen könnte.

4.2.1. Soweit er den Beweiswert der ABI-Expertise vom 25. März 2014 (samt Ergänzung vom 13. Mai 2014) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch letztinstanzlich unter Bezugnahme insbesondere auf die Aussagen der Fachärzte des Sanatoriums C.________ (gemäss deren Berichten vom 25. April 2013, 24. April 2014 und 26. Januar 2015) anzweifelt und zu entkräften versucht, ist mit dem kantonalen Gericht auf die Unterschiedlichkeit von medizinischem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (u.a. Urteil 8C 567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen). So wurden im Rahmen der ABI-Begutachtung denn auch etwa erschwerende psychosoziale Faktoren, wie vorliegend die angespannte finanzielle Situation des Versicherten, welchen grundsätzlich keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.), explizit ausgeklammert. Was die Auskünfte des Sanatoriums C.________ vom 26. Januar 2015 anbelangt, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen aus den in E. 2.2 hievor genannten Gründen. Anhaltspunkte für eine in medizinischer Hinsicht willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung sind somit nicht erkennbar.

4.2.2. Bei der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit rechtfertigt es sich ferner entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht, das anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessene Invalideneinkommen um einen sog. leidensbedingten Abzug zu kürzen (dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Insbesondere wurde den nach Auffassung des Versicherten nebst der um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu berücksichtigenden "qualitativen Einschränkungen" bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm lediglich noch Tätigkeiten ohne Expositionen auf die bekannten Typ IV Kontaktallergene sowie ohne Feuchtarbeiten und Arbeiten mit weiteren chemischen Stoffen zugemutet werden. Bezüglich des vom im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung 48-jährigen Beschwerdeführer im Weiteren als lohnmindernd angerufenen vorgerückten Alters ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses bei Männern im Alterssegment von 40 bis 64/65 im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010 und 2012 je Tabelle TA9, Median; Urteil 8C 7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.4 mit Hinweis).
Schliesslich ist der Versicherte in der Lage, die gutachtlich bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit vollschichtig auszuüben mit reduziertem Rendement und leicht erhöhtem Pausenbedarf. In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Urteile 8C 7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3, 8C 7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, und 9C 796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

In Anbetracht der ansonsten unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren hat es demnach beim vorinstanzlich ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 % sein Bewenden.

4.3. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die revisionsweise Aufhebung der Viertelsrente gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2014 auf Ende Oktober 2014 bestätigt wurde, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand, woran auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl