Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 27/2016 {T 0/2}

Urteil vom 5. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ursprung, Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 24. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene A.________ meldete sich bei der IV-Stelle des Kantons Luzern am 3. Mai 2014 wegen Depression, Konzentrationsstörung, Erschöpfung und Müdigkeit zum Leistungsbezug an: Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden seit dem am 11. Januar 2011 als Insasse eines Personenwagens erlebten Auffahrunfalls. Nach Beizug verschiedener Akten erachtete die IV-Stelle des Kantons Luzern eine interdisziplinäre Begutachtung des A.________ für erforderlich. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hielt sie an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bei der SMAB AG, St. Gallen, fest.

B.
Dagegen liess A.________ beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erheben. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe des ihn bereits vertretenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies das Gericht das Gesuch ab und forderte A.________ auf, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2015 sei ihm für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter zumindest teilweise. Des Weiteren lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ersuchen.
Die vorinstanzlichen Akten hat das Bundesgericht beigezogen.

Erwägungen:

1.
Die verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesst das Verfahren nicht ab. Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor. Da dabei nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung des Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht worden ist, droht dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (vgl. BGE 128 V 199E. 2b S. 202 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
(Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 212). Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (RKUV 2001 Nr. U 415 S. 91 E. 3a [Urteil U 297/00 vom 17. November 2000]; Urteil U 66/04 vom 14. Oktober 2004 E. 8.3; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 32 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
Das Verhindern der tatsächlichen Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung durch (bewusstes) Zuwiderhandeln gegen deren Allgemeine Vertragsbedingungen und damit der Verzicht auf ein liquides Aktivum im Vermögen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 156), ist mit der Entäusserung der Vermögenswerte bei hängigem Verfahren gleichzusetzen. Ein solches Verhalten steht dem Schutzzweck der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege entgegen, weshalb in diesen Fällen von einer fehlenden prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf (vgl. SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29 E. 6.3 [Urteil 8C 607/2013 vom 28. November 2013]).

4.
Das kantonale Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil der Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, welche er in Anspruch nehmen könne. Soweit ihm die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme des von ihm selber eingesetzten Rechtsanwaltes mit der Begründung verweigere, er reiche die zur Beurteilung der Prozessaussichten für notwendig erachteten, einverlangten Unterlagen nicht ein, habe er sich dies selber anzurechnen.

4.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Weigerung wie bereits vor Vorinstanz mit der möglichen Interessenkollision des Rechtsschutzversicherers wegen seiner Zugehörigkeit zum selben Konzern wie der Haftpflichtversicherer des Fahrzeuglenkers, gegen welchen er allenfalls wegen des streitigen Gesundheitsschadens vorgehen müsse. Die Vorinstanz bezeichnete dieses Argument als nicht stichhaltig, zumal ganz allgemein und speziell aus den eingereichten Akten nicht erkennbar sei, weshalb der Rechtsschutzversicherer die einverlangten Unterlagen nicht vertraulich behandeln sollte.

4.2. Da der zum selben Konzern zugehörige Haftpflichtversicherer im Falle des Unterliegens des Haftpflichtversicherten für den Schaden aufkommen muss, könnte der Rechtsschutzversicherer zumindest theoretisch versucht sein, die Interessen des Rechtsschutzversicherten nicht mit gleicher Intensität zu verfolgen wie jene des Haftpflichtversicherers (in diesem Sinne STEFAN FUHRER, in Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], 2013, N. 17 zu Art. 32, mit Verweis auf deutsche Literatur).

4.2.1. Dadurch, dass dem Versicherten im Schadenfall das Recht zugestanden wird, von Anfang an einen Anwalt eigener Wahl beizuziehen, wird verhindert, dass die soeben beschriebene Interessenkollision sich zum Nachteil des Rechtsschutzversicherten auswirken kann (vgl. Bst. E. Ziff. 2d der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AGB], HEV Ausgabe 03/2007, des Rechtsschutzversicherers; Art. 167 Abs. 2
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin - 1 Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:
1    Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:
a  falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss;
b  bei Interessenkollisionen.
2    Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.
3    Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.
Aufsichtsverordnung [AVO] in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. b
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 32 Rechtsschutzversicherung - 1 Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss:
1    Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss:
a  die Erledigung von Schadenfällen des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Schadenregelungsunternehmen) übertragen; oder
b  den Versicherten das Recht zugestehen, die Verteidigung ihrer Interessen, sobald sie das Tätigwerden des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsvertrags verlangen können, einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Rechtsanwältin ihrer Wahl oder, soweit der anwendbare Verfahrenserlass es gestattet, einer anderen Person zu übertragen, welche die vom erwähnten Erlass geforderte Qualifikation erfüllt.
2    Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen.
und Abs. 2 VAG). Allerdings besteht nicht ein bedingungsloser Anspruch auf freie Anwaltswahl: Der Rechtsschutzversicherer hat das Recht, einen vom Versicherten vorgeschlagenen Anwalt ohne nähere Begründung abzulehnen. In diesen Fällen könnte der Versicherte aber immerhin drei im betreffenden Gerichtskreis ansässige Anwälte aus verschiedenen Anwaltskanzleien vorschlagen, aus welchen der Rechtsschutzversicherer den zu Beauftragenden auswählt (Bst. E. Ziff. 2d AGB; Art. 167 Abs. 2
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin - 1 Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:
1    Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:
a  falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss;
b  bei Interessenkollisionen.
2    Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.
3    Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.
AVO).

4.2.2. Zur Leistungsauslösung reicht es überdies nicht aus, lediglich einen Versicherungsfall mit Interessenkollision zu behaupten. Der Rechtsschutzversicherer muss in die Lage versetzt werden, die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen. Kommt der Anspruchsberechtigte seinen damit zusammenhängenden Obliegenheiten nicht nach, setzt dies die Fälligkeit des Leistungsanspruchs aus (Art. 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 41 - 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
1    Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2    Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Der auf Art. 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39 - 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
VVG zurückgehende Bst. E Ziff. 2e AGB nimmt in diesem Zusammenhang den Leistungsansprecher ausdrücklich in die Pflicht, die zur Beurteilung der Prozessaussichten nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daran ändert der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 168
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis - Die Klausel im Versicherungsvertrag, mit der sich die versicherte Person verpflichtet, ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin gegenüber dem Versicherungsunternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.
AVO nichts, wonach eine Klausel im Versicherungsvertrag (hier: Bst. E Ziff. 2e AGB), mit der sich die versicherte Person verpflichtet, ihren Rechtsvertreter gegenüber dem Versicherungsunternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, nicht anwendbar ist, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangen Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann. Zwar mag sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer im Einzelfall darauf berufen können, nicht jedoch der
Anspruchsberechtigte (Näheres dazu siehe STEPHAN FUHRER, a.a.O. N. 59 f.). Der Versicherte hat die zur Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Belege beizubringen, wobei der Rechtsschutzversicherung bei der Bestimmung, welcher Informationen sie zur Beurteilung des Leistungsanspruchs konkret bedarf, ein weites Ermessen zusteht (vgl. BGE 129 III 510 E. 3.3; STEFAN FUHRER, a.a.O. N. 53). Art. 168
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis - Die Klausel im Versicherungsvertrag, mit der sich die versicherte Person verpflichtet, ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin gegenüber dem Versicherungsunternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.
AVO kommt in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zu, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint. Art. 165 Abs. 3
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 165 - 1 Der Vertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Schadenregelungsunternehmen muss insbesondere:
1    Der Vertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Schadenregelungsunternehmen muss insbesondere:
a  eine Klausel enthalten, die der FINMA das Recht einräumt, die Behandlung der Dossiers beim Schadenregelungsunternehmen zu überprüfen;
b  vorsehen, dass die versicherte Person die Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nur gegenüber dem Schadenregelungs- unternehmen geltend machen kann.
2    Das Versicherungsunternehmen darf dem Schadenregelungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Weisungen für die Behandlung der Versicherungsfälle erteilen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.
3    Das Schadenregelungsunternehmen darf dem Versicherungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Angaben über die behandelten Versicherungsfälle machen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.
4    Das Versicherungsunternehmen ist durch einen gegen das Schadenregelungsunternehmen ergangenen Entscheid gebunden.
AVO untersagt den Rechtsschutzversicherern, diese Belege bzw. daraus gewonnene Erkenntnisse innerhalb des Konzerns weiterzugeben. Einer ausdrücklichen Zusicherung gegenüber dem Versicherten, in diesem Sinne zu handeln, bedarf es hierfür nicht.
Welche Unterlagen die Rechtsschutzversicherung genau einverlangt hat, wurde weder vor Vorinstanz noch letztinstanzlich belegt, auch wenn der Beschwerdeführer von anderem auszugehen scheint. Er behauptet, die Versicherung habe Einblick in die medizinischen Sozialversicherungsakten verlangt. Selbst wenn dies den Tatsachen entsprechen sollte, ist nicht einzusehen, inwiefern der Rechtsschutzversicherer mit einer solchen Forderung sein Ermessen überschritten haben, bzw. sich ausserhalb des rechtlich Zulässigen bewegen könnte, scheint er damit doch in durchaus sachgerechter Weise in die Lage versetzt zu werden, sich ein Bild über seine Leistungspflicht zu verschaffen. Dies umso mehr, weil es ihm auch zusteht, Leistungen für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen. Dass die angesprochenen medizinischen Akten nichts mit der Schadensregulierung zu tun haben, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft behauptet. Lehnt die Rechtsschutzversicherung eine Leistung wegen Aussichtslosigkeit ab, sieht Bst. E Ziff. 2h AGB in Anlehnung an Art. 169
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten - 1 Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.
1    Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.
2    Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen.
3    Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.
4    Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.
AVO für den Versicherten die Möglichkeit vor, ein Schiedsverfahren einzuleiten. Damit ist ihm in der vom Verordnungsgeber für sinnvoll betrachteten Form (auch) in diesem Punkt ein
Instrument gegen das in E. 4.2 hievor geschilderte Risiko in die Hand gegeben. Ob in solchen Fällen, nachdem der Rechtsschutzversicherer Leistungen wegen Aussichtslosigkeit formell - d.h. schriftlich begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beschreitung des Schlichtungsverfahrens versehen (Bst. E Ziff. 2h AGB; Art. 169 Abs. 2
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung
AVO Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten - 1 Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.
1    Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.
2    Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen.
3    Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.
4    Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.
AVO) - abgelehnt hat, allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, ist eine Frage, die es vorliegend nicht zu beantworten gilt. Denn der Beschwerdeführer hat vorliegend durch die Weigerung, die eingeforderten Akten beizubringen, bis dato einen solchen Entscheid des Rechtsschutzversicherers erst gar nicht ermöglicht.

4.2.3. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigern durfte, weil er eine mögliche Leistungserbringung des Rechtsschutzversicherers durch sein Verhalten in Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten bisher verunmöglicht hat. Inwiefern damit ein verfassungsmässiger Rechtsgrundsatz, geschweige denn eine der vom Beschwerdeführer angerufenen EMRK-Bestimmungen verletzt sein könnte, ist nicht auszumachen. Nicht zu beantworten ist, wie es sich damit verhielte, wenn der Beschwerdeführer seinen vertraglichen Obliegenheiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nachgekommen wäre, diese aber hernach aus anderern Gründen die Kostengutsprache mit schriftlicher Begründung und Verweis auf die Schlichtungsmöglichkeit verweigert hätte (dazu siehe aber immerhin: RKUV 2001 U 415 S. 91 E. 3 [Urteil U 297/00 vom 17. November 2000]; Urteil I 380/97 vom 29. Dezember 1997; s. auch BGE 119 II 368).

5.
Aus denselben Gründen ist dem Beschwerdeführer auch letztinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat er die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel