Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 364/2011

Urteil vom 5. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Herrn Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. April 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene G.________ erlitt am 8. Januar 2008 bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung der linken Schulter. Ausserdem bestehen lumbale Rückenschmerzen. Auf seine Anmeldung bei der Invalidenversicherung hin klärte die IV-Stelle Glarus den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Sie ging von einem Invaliditätsgrad von 31 Prozent aus. Die bisherige mittelschwere bis schwere Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei nicht mehr zumutbar; hingegen sei G.________ in leichten Tätigkeiten, die kein repetitives Bücken und/oder monotone Rumpfzwangshaltungen erforderten, vollständig arbeitsfähig.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen die Verfügung vom 17. Mai 2010 erhobene Beschwerde - unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 33 Prozent - ab (Entscheid vom 13. April 2011).

C.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung ergänzt er das Rechtsbegehren mit dem Eventualantrag, es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von über 40 Prozent mit Wirkung ab Dezember 2008 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die vorinstanzliche Feststellung, er könne eine angepasste Tätigkeit ganztägig ausführen, sei offensichtlich unrichtig und beruhe auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

2.1 Das kantonale Gericht erkannte, sämtliche medizinischen Berichte stimmten darin überein, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Es bestünden somit keine Zweifel hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils. Die Verwaltung sei zu Recht davon ausgegangen, eine weitergehende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, so auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), sei für den Verfahrensausgang nicht entscheidend. Es handle sich nicht um gesundheitliche Einschränkungen, welche eine detaillierte Abklärung der zumutbaren Tätigkeiten notwendig machen würden.

2.2 Der Vorschlag einer EFL bzw. einer stationären Abklärung der Leistungsfähigkeit (Berichte des Neurochirurgen Dr. M.________, vom 15. Februar 2010 und des Allgemeinmediziners Dr. H.________, vom 4. Juni 2010) zielt darauf ab, die Grenzen der Belastbarkeit des Bewegungsapparats näher auszuloten. Wie das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat (vgl. oben E. 1), ist die grundsätzliche Zumutbarkeit einer schonenden Arbeit als solche unter den beteiligten Ärzten indessen unbestritten; stark einschränkende Rahmenbedingungen für leidensangepasste Beschäftigungen existieren nicht (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C 547/2008 E. 4.2.2.1). Somit durfte die Vorinstanz mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine anderslautende Einschätzung dem Beschwerdeführer das aus einer solchen angepassten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen anrechnen, ohne sich hierfür zwingend auf die Ergebnisse einer spezifischen Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit abstützen zu müssen. Auch die Anregung des Hausarztes zu einer Abklärung des weiteren therapeutischen, allenfalls operativen Vorgehens stellt die - von allen beteiligten Medizinern geteilte - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. Die Rüge ist somit auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung über die Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder ungenügend abgeklärt (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) erscheinen zu lassen.

3.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lege nicht dar, welche Verweisungstätigkeiten ihm, der während Jahrzehnten als Lagerist tätig gewesen sei, noch möglich und zumutbar seien.

Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Je enger umschrieben das Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweisungstätigkeiten ist, desto weiter geht die Substantiierungspflicht der Verwaltung bei der Bezeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten (Urteil 9C 1032/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da vorliegend jedoch in Bezug auf eine Vielzahl von Beschäftigungen auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einschränkung besteht, ist die vorinstanzliche Definition des Marktes von Verweisungstätigkeiten - leichte Arbeiten unter Vermeidung bestimmter Zwangshaltungen - auch in dieser allgemeinen Form bundesrechtsmässig.

3.2 Im gleichen Zusammenhang macht der Beschwerdeführer (Jahrgang 1949) weiter geltend, kurz vor der Pensionierung stehende Versicherte seien auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage, eine Leistungsfähigkeit, die nur noch einfache, wechselbelastende leichte Tätigkeiten umfasse, erwerblich zu verwerten.

Das kantonale Gericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage des leidensbedingten Abzugs (vgl. unten E. 3.3) zu Recht festgehalten, im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns sei der am 31. Dezember 1949 geborene Beschwerdeführer 59-jährig gewesen. Es sei nicht zu erwarten, dass eine Realisierung der Restarbeitsfähigkeit angesichts dieses Alters gänzlich unmöglich wäre; dem Beschwerdeführer verblieben ab dem genannten Zeitpunkt immerhin noch sechs Jahre einer Betriebszugehörigkeit (vorinstanzlicher Entscheid, E. 7a; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C 93/2008 E. 7.3). Diese Erwägungen halten auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob ihm angesichts seines Alters grundsätzlich überhaupt noch ein Invalideneinkommen (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) angerechnet werden dürfe, vor Bundesrecht stand (dazu etwa Urteile I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3).
Im Übrigen erachtet die Rechtsprechung das Alter für die Vermittelbarkeit regelmässig nicht als allein ausschlaggebend; vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu (Urteil 8C 657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweis). Die altersbedingte Erschwernis, eine Arbeitsstelle zu finden, wirkt sich vor allem dann mittelbar invaliditätsbegründend aus, wenn auch in leidensangepassten Tätigkeiten nur noch ein eingeschränktes Leistungsvermögen vorhanden ist, dessen Verwertung angesichts des fortgeschrittenen Alters unrealistisch erscheint. Der Beschwerdeführer kann jedoch wie erwähnt auf ein relativ weites Segment leidensangepasster Tätigkeiten verwiesen werden, in dessen Rahmen keine erheblichen zeitlichen oder funktionellen Einschränkungen anfallen.

3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die funktionelle Restleistungsfähigkeit sei monetär unzutreffend bewertet worden; der vorinstanzlich herangezogene Durchschnittslohn aller Branchen im privaten Sektor beinhalte auch schwere und mittelschwere Arbeiten, die erfahrungsgemäss besser entlöhnt würden als leichtere Arbeiten.
3.3.1 Der angeführte Umstand kann im Rahmen des sogenannten leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden: Die zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik sind gegebenenfalls angemessen herabzusetzen, wenn angenommen werden muss, der versicherte Gesundheitsschaden werde per se oder in Verbindung mit persönlichen Eigenschaften der versicherten Person das zu erwartende Einkommen zusätzlich schmälern (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75). Die Rechtsfrage, ob ein statistisch ermittelter Lohnansatz mit Blick auf die persönlichen und beruflichen Umstände im Einzelfall herabgesetzt werden muss, ist bundesgerichtlich frei überprüfbar. Die Festlegung des Ausmasses der Kürzung ist derweil Ermessenssache. In die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis fällt die Höhe des Abzuges nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2009 IV Nr. 43 S. 127 E. 3.1, 9C 235/2008).
3.3.2 Eine solche Überschreitung der Grenzen pflichtgemässer Ermessensausübung ist vorliegend nicht auszumachen. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das kantonale Gericht den geltend gemachten Umstand bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs - soweit aus der Entscheidbegründung ersichtlich - ausser Acht gelassen hat. Indessen hält die vorinstanzliche Betrachtungsweise im Ergebnis stand. Der übergangene Abzugsgrund findet im vorinstanzlich zuerkannten Abzug von 15 Prozent immer noch Platz, weil sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters in leidensangepassten Arbeiten nicht stark auswirken. Wie die Vorinstanz gezeigt hat (E. 7d), zöge ausserdem auch die Anrechnung eines Abschlags von 20 Prozent keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich.

4.
Andere Parameter der Invaliditätsbemessung sind nicht strittig. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Invaliditätsgrad betrage nicht rentenbegründende 33 Prozent, ist daher bundesrechtskonform.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub