SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung |
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1 | Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. |
2 | Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere: |
a | eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; |
b | ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; |
c | ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; |
d | einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
e | einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; |
f | ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; |
g | ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. |
3 | Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: |
a | wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und |
b | wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. |
3bis | Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt: |
a | ein internationales Abkommen sieht dies vor; |
b | die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit; |
c | der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und |
d | die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffenen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.10 |
4 | Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. |
5 | Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: |
6 | Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 130 Budget und Rechnungslegung - Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 116 Organisation - 1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
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a | die Staatsanwaltschaft; |
b | die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 116 Organisation - 1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
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a | die Staatsanwaltschaft; |
b | die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 4 Rebbaukataster |
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1 | Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen: |
a | den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters oder der Eigentümerin bzw. des Eigentümers; |
b | die Standortgemeinde; |
c | die Parzellennummer; |
d | die Rebfläche in m2; |
e | die Rebsorten und deren Flächenanteile; |
f | die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen; |
g | gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeugung. |
2 | Die Kantone können weitere Daten erheben. |
3 | Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 gepflanzt wurden, verzichten. |
4 | Der Rebbaukataster ist jährlich nachzuführen. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 3 Erneuerung von Rebflächen |
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1 | Als Erneuerung gilt: |
a | die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung; |
b | das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder |
c | das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im Rebbaukataster nicht mehr zutreffen. |
2 | Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind. |
3 | Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen. |
4 | Der Kanton regelt das Meldeverfahren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen |
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1 | Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons. |
2 | Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden. |
3 | Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist. |
4 | Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen |
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1 | Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons. |
2 | Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden. |
3 | Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist. |
4 | Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100 |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung |
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1 | Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde. |
2 | Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5 |
a | die Höhenlage; |
b | die Hangneigung und -richtung; |
c | das Lokalklima; |
d | die Bodenbeschaffenheit; |
e | die Bodenwasserverhältnisse; |
f | die naturschützerische Bedeutung der Fläche. |
3 | Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen. |
4 | Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben. |
5 | Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden. |
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung |
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1 | Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde. |
2 | Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5 |
a | die Höhenlage; |
b | die Hangneigung und -richtung; |
c | das Lokalklima; |
d | die Bodenbeschaffenheit; |
e | die Bodenwasserverhältnisse; |
f | die naturschützerische Bedeutung der Fläche. |
3 | Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen. |
4 | Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben. |
5 | Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |