Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 98/06

Urteil vom 5. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Frésard,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Gerber, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, seit 1. Juli 2002 arbeitslose B.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Januar 2004 wurde er im Hauptbahnhof von einem Betrunkenen tätlich angegriffen und erlitt dabei Kontusionen des linken Handgelenks, der rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 stellte sie ihre Leistungen ab 31. Mai 2004 mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 2. März 2005 ab.
B.
Dagegen erhob B.________ Beschwerde und beantragte, die SUVA habe einerseits ihre Leistungserbringung ab 1. Juni 2004 wieder aufzunehmen, sodass ihm rückwirkend und pro futuro Taggelder gestützt auf eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten seien, andererseits seien die Kosten für die notwendige, nach wie vor laufende ambulante psychotherapeutisch-medikamentöse Heilbehandlung bei Dr. med. F.________ weiterhin zu übernehmen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Januar 2006 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 132 Droit transitoire - 1 La présente loi s'applique aux procédures introduites devant le Tribunal fédéral après son entrée en vigueur; elle ne s'applique aux procédures de recours que si l'acte attaqué a été rendu après son entrée en vigueur.
1    La présente loi s'applique aux procédures introduites devant le Tribunal fédéral après son entrée en vigueur; elle ne s'applique aux procédures de recours que si l'acte attaqué a été rendu après son entrée en vigueur.
2    ...122
3    La période de fonction des juges ordinaires et suppléants qui ont été élus sur la base de l'organisation judiciaire du 16 décembre 1943123 ou de l'arrêté fédéral du 23 mars 1984 concernant l'augmentation du nombre des juges suppléants du Tribunal fédéral124 ou qui seront élus pendant les années 2007 et 2008 prend fin le 31 décembre 2008.125
4    La limitation du nombre de juges suppléants au sens de l'art. 1, al. 4, s'applique dès 2009.126
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die für die Beurteilung der Frage der Kausalität rechtsprechungsgemäss geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Insbesondere hat es festgehalten, dass die Kriterien nach BGE 115 V 133 bei diesem vorinstanzlich als mittelschwer qualifizierten Unfall nicht in der erforderlichen Weise gegeben sind. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere ist die Rüge unbegründet, die SUVA und das kantonale Gericht hätten, weil sich die psychische Problematik nachträglich akzentuiert habe und der Beschwerdeführer auch weiterhin psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen müsse, die Unfalladäquanz anhand der bekannten Kriterien, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, zu Unrecht bereits zwei Monate nach dem Unfallereignis und nicht erst nach Ablauf einer gewissen Zeit geprüft. Wie es die Vorinstanz mit der SUVA interpretiert und anwendet, bezieht sich das Urteil K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, auf die Schleudertraumen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369), bei welchen zwischen somatischen und psychischen Gesundheitsschäden nicht differenziert wird. Wo es hingegen nicht um solche Traumen geht und die physischen und psychischen Leiden eindeutig auseinanderzuhalten sind, ist die genannte Rechtsprechung nicht anwendbar und muss die Adäquanzprüfung nach Abschluss der somatischen Behandlung vorgenommen werden können.

Dem konkreten Fall liegt kein Schleudertrauma zu Grunde; der Versicherte weist Beschwerden auf, die nach der für psychische Fehlentwicklungen im Anschluss an Unfälle etablierten Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen sind. Die psychischen Unfallfolgen haben auf den Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung demzufolge keine Auswirkung. Die SUVA durfte somit die Leistungen mit Wirkung ab 1. Juni 2004 einstellen, da es für die Bestimmung des Zeitpunktes des Abschlusses des Heilungsprozesses lediglich auf die Behandlung der somatischen Unfallfolgen und nicht der psychischen Gesundheitsbeschwerden ankommt.
3.2 Demnach kommt nicht die allgemeine Adäquanzformel (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184; Urteil B. vom 14. April 2005, U 390/04), sondern die Rechtsprechung zur Anwendung, welche sich auf die psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133) bezieht.

Die Einwände, es handle sich beim erlittenen Unfall mindestens um einen Grenzfall zu einem schweren Unfall, und das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit sei wegen der dramatischen Begleitumstände des Unfalls beim Ereignis vom 6. Januar 2004 ohne weiteres gegeben, vermögen nicht zu überzeugen. Denn der Unfall kann nicht als schwer qualifiziert werden, auch wenn die Abläufe rund um die nächtliche Aggression nicht bagatellartig waren (vgl. RKUV 1996 S. 215, U 256). Zudem ist das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit nicht so ausgeprägt, dass es allein für die Bejahung der Adäquanz ausreichen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: