[AZA 7]
I 775/01 Ge

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 5. März 2002

in Sachen
L.________, Beschwerdeführerin,

gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- Die 1947 geborene L.________ arbeitete vom 18.
September 1972 bis Ende Februar 1996 als Texturiererin in der Firma B.________ AG. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig.
Wegen Rückenbeschwerden meldete sich L.________ im Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Einholung eines MEDAS-Gutachtens vom 16. November 1998) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Juli 1999 ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. November 1999 ab, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. November 2000 bestätigte.
Am 11. Dezember 2000 meldete L.________ sich erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Dem Gesuch beigelegt war u.a. ein ärztliches Zeugnis des Dr.

med. Z.________, vom 24. November 2000. Mit Verfügung vom 25. April 2001 trat die IV-Stelle auf das Begehren mangels Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit 8. Juli 1999 nicht ein.

B.- L.________ erhob hiegegen Beschwerde, welche die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. November 2001 abwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz, welche die zur Beurteilung der Sache erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat, bestätigt das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 11. Dezember 2000 zusammengefasst mit folgender Begründung: Die seit dem MEDAS-Gutachten vom 16. November 1998 erstellten ärztlichen Berichte vermöchten nicht glaubhaft eine für den Leistungsanspruch massgebende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu belegen. Soweit Dr. med. Z.________ im Zeugnis vom 24. November 2000 die Arbeitsunfähigkeit anders als die MEDAS-Ärzte einschätze, bedeute dies lediglich eine andere Beurteilung ein und desselben medizinischen Sachverhalts, zumal eine Begründung hiefür fehle und auch keine Diagnose gestellt werde. Die von Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2000 erwähnte Fibromyalgie sodann werde vom Rheumatologen der MEDAS nicht bestätigt, da gemäss Gutachten vom 16. November 1998 in Bezug auf dieses Beschwerdebild viele Ausschlusskriterien nachweisbar seien. Eine zwischenzeitlich eingetretene massgebende Änderung des Gesundheitszustandes werde damit nicht glaubhaft gemacht.
Abgesehen davon sei allgemein der erst kurze Zeit zurückliegenden polydisziplinären MEDAS-Begutachtung eine grössere Bedeutung beizumessen als den später erstellten undifferenzierten und wenig oder gar nicht begründeten ärztlichen Berichten.

2.- a) Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen).
Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, wird die Verwaltung u.a.
zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 264 Erw. 3).

b) aa) Im MEDAS-Gutachten vom 16. November 1998 werden folgende Diagnosen (mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) gestellt:
Generalisierte diffuse Schmerzkrankheit (undifferenzierte Somatisierungsstörung bei einer einfach strukturierten, sozial belasteten Persönlichkeit)Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei -Fehlhaltung und Fehlform der LWS mit muskulärer Dysbalance
-Segmentdegeneration L5/S1
Chronische Zervicobrachialgien bei ausgeprägten degenerativen
Veränderungen der HWS.

bb) In dem zwar erst letztinstanzlich, aber in prozessual zulässiger Weise (Art. 132 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
OG) eingereichten Bericht des Dr. med. W.________, Leitender Arzt Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, vom 22. Mai 2001 werden, soweit hier von Interesse, folgende Diagnosen genannt:
-Fibromyalgie-Syndrom sowie
- lumbal-betontes Panvertebral-Syndrom mit Zeichen der
Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance-Leichte Fingerpolyarthrose, vor allem vom Heberden-Typ-Klinisch Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom beidseits,
rechtsbetont-Spreizfüsse beidseits mit
- intermittierenden Metatarsalgien.

cc) In Anbetracht der detaillierten Ausführungen des Spezialarztes Dr. med. W.________ erscheint eine (allenfalls anspruchserhebliche) Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum (8. Juli 1999 bis 25. April 2001) als glaubhaft. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Rheumatologe der MEDAS 1998 von einem lediglich "fibromyalgieähnlichen" Leiden gesprochen hatte, da auch viele Ausschlusskriterien bezüglich der Fibromyalgie nachweisbar waren. Demgegenüber finden sich laut Dr. med. W.________ nunmehr klinisch sämtliche für das Fibromyalgie-Syndrom definierten "tender points" bei negativen Kontrollpunkten (vgl. auch Pschyrembel, 258. Aufl. , S. 499). Während sodann im MEDAS-Gutachten von einer wahrscheinlich beginnenden Heberden-Arthrose der Hände und Finger die Rede ist, bestehen gemäss Dr. med. W.________ eine auffallende leichte Fingerpolyarthrose vom Heberden-Typ sowie Spreizfüsse beidseits mit entsprechenden Metatarsalgien.
Neu ist auch die Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnel-Syndroms beidseits, rechtsbetont. In Anbetracht dieser Verhältnisse ist eine materielle Abklärung und Prüfung des Rentenanspruches angezeigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 12. November
2001 und die Verfügung vom 25. April 2001 aufgehoben

werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie das Rentengesuch
vom 11. Dezember 2000 materiell behandle.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie und dem Bundesamt

für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. März 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: