Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 634/2018

Urteil vom 5. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2018 (VB.2018.00036).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde 1977 in der Schweiz geboren. Er ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Seit 2000 wurde er wiederholt strafrechtlich verurteilt, insbesondere:

- mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2000 wegen mehrfachen Raubs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu 30 Monaten Gefängnis unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung für Rauschgiftsüchtige;
- mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2002 wegen mehrfachen Raubs sowie dessen teilweise vollendeten Versuchs, Hehlerei, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu vier Jahren Zuchthaus unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für Rauschgiftsüchtige;
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 24. September 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--;
- mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2011 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme (Suchtbehandlung);
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17. Februar 2014 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.--;
- mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2015 wegen Raubs und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Aufschub zugunsten einer stationären Massnahme (Suchtbehandlung).

B.
Am 19. Juni 2001 drohte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich A.________ die Ausweisung aus der Schweiz an. Am 4. November 2003 verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut ausländerrechtlich. Am 30. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2017.
Einen Rekurs dagegen wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. November 2017 in der Hauptsache ab und setzte A.________ Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 14. Februar 2018. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, nachdem der Abteilungspräsident am 22. Januar 2018 angeordnet hatte, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf weiteres zu unterbleiben habe, am 5. Juni 2018 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war; eine Kammerminderheit hätte die Beschwerde gutgeheissen und A.________ ausländerrechtlich verwarnt. Das Verwaltungsgericht setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2018 bzw. - im Fall einer erfolglosen Anfechtung seines Entscheids vor Bundesgericht - einen Monat seit Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids an.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juli 2018 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2018 aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn ausländerrechtlich zu verwarnen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, für den Fall einer Abweisung seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei ihm eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen; eventualiter sei die Angelegenheit im Fall der Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Neubeurteilung der Ausreisefrist ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 3. August 2018 hat der Abteilungspräsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die Eingabe des durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffenen (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) Beschwerdeführers auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen den Vollzug der Wegweisungsverfügung rechtsgenügend begründet und verfassungsbezogen beanstandet (vgl. Art. 117
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
2    Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
2    Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
3    Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a  der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b  der Sportwetten;
c  der Geschicklichkeitsspiele.
4    Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
5    Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
6    Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
7    Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
BV) und diese nicht bereits Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung des Entscheids über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bilden, sind sie im Rahmen der Beurteilung der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde zu behandeln (vgl. Urteil 2C 204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.3 mit Hinweis).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese nicht mehr in sein Verfahren eingebracht werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Mit ungenügend motivierten Einwänden und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an der Sachverhaltsfeststellung oder der Beweiswürdigung setzt es sich nicht weiter auseinander.

2.2. Den Sachverhalt übernimmt das Bundesgericht grundsätzlich so, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erweist, was von der beschwerdeführenden Partei wiederum detailliert begründet aufzuzeigen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den massgeblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig und/oder unvollständig festgestellt. So habe sie zwar zutreffend festgestellt, dass er vor der Geburt seines Sohnes einen ersten Rückfall in den Drogenkonsum gehabt habe. Sie habe indessen nicht berücksichtigt, dass er von sich aus versucht habe, diesen in einer Klinik aufzuarbeiten und erst die belastende emotionale Situation im Zusammenhang mit der schwierigen Geburt seines Sohnes ihn letztlich dazu gebracht habe, wieder mit dem Heroinkonsum und damit zusammenhängend mit Straftaten anzufangen. Nur unzureichend berücksichtigt habe die Vorinstanz zudem, dass ihm das Bezirksgericht schon mit Beschluss vom 25. November 2014 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme trotz der kurz vorher am 20. Oktober 2014 begangenen letzten Delikte unter Substitution von Drogen (und nicht etwa unter totaler Drogenfreiheit) eine gute Prognose gestellt habe. Auch die überaus positiven Berichte seit seinem Eintritt in die Anstalt B.________ am 2. Juli 2015 (insbesondere die Äusserungen seiner Therapeutin und der verantwortlichen Personen vom Amt für Justizvollzug), welche einhellig die Meinung
verträten, dass er sich ausserordentlich positiv entwickelt und stabilisiert habe, seien offensichtlich ungenügend berücksichtigt worden. Nicht hinreichende Beachtung gefunden habe auch der Umstand, dass er seit nunmehr zwei Jahren bei der C.________ AG in einer Vollzeitanstellung arbeite. Gänzlich unbeachtet sei schliesslich geblieben, dass er sich aktiv um eine Sanierung seiner Schulden bemühe und über ein günstiges Umfeld verfüge.

3.2. Die Vorinstanz hat die Bemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere nach seinen letzten Delikten vom 20. Oktober 2014, aber auch schon nach seinen vorherigen Verurteilungen, sich von der Drogensucht zu lösen und nicht mehr straffällig zu werden, ausführlich gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die von den zuständigen Strafvollzugsbehörden sowie von seiner Therapeutin abgegebenen sehr positiven Prognosen ausführlich wiedergegeben und seine Entwicklung seit dem Eintritt in die Anstalt B.________ gebührend gewürdigt. Die entsprechenden Rügen der offensichtlich unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich damit, soweit sie überhaupt als ausreichend substanziiert erscheinen, als unbegründet. Aber auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Auslöser für seinen Rückfall in die Drogensucht und damit verbunden die Begehung von Straftaten, seine jetzigen Bemühungen zur Schuldensanierung sowie sein günstiges Umfeld sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Insgesamt hat die Vorinstanz alle relevanten Umstände berücksichtigt.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffen denn auch weniger die Sachverhaltsfeststellung als vielmehr die Würdigung seiner Bewährungsbemühungen durch die Vorinstanz im Hinblick auf eine allenfalls heute noch von ihm ausgehende tatsächliche und aktuelle Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft in der Schweiz berührt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 f. der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl P 56 vom 4. April 1964 S. 850]). Ob die Vorinstanz diesbezüglich eine zutreffende Prognose aufgestellt und ob sie von einem zutreffenden Begriff der für einen Entzug der Niederlassungsbewilligung vorauszusetzenden, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen ist, ist indessen nicht eine Frage der
Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung (siehe dazu nachstehend E. 4 und 5).

4.

4.1.

4.1.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437] in der zeitlich massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C 204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.1). Der Widerrufsgrund gilt auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
AuG).

4.1.2. Dieser Widerrufsgrund bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AIG; Art. 5
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 5 Niederlassungsbewilligung EU/EFTA - EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG31 und die Artikel 60-63 VZAE32 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
und 23 Abs. 2
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht - (Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen
1    Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2    Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.67
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Dabei sind jedoch zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20).
Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C 765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil 2C 765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter (vgl. zur Beeinträchtigung der sexuellen Integrität insbes. Urteil des EuGH vom 22. Mai 2012 C-348/09 P.I. Rz 28 f.), der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven (siehe dazu Urteil 2C 1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.3 sowie Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09 Tsakouridis Rz. 46
f.) und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; Urteil 2C 765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis).

4.2. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Dies gilt angesichts ihrer besonderen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen vor allem für ausländische Personen der zweiten Generation (Urteil 2C 877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteile 2C 50/2018 vom 14. August 2018 E 3.2.3 und 2C 532/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2; ebenso die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur wiederholten Delinquenz von erwachsenen Personen, vgl. Urteil des EGMR Joseph Grant gegen Grossbritannien vom 8. Januar 2009 [Nr. 10606/07] § 39; Entscheid des EGMR Shala gegen Deutschland vom 22. Januar 2013 [Nr. 15620/09] §§ 28, 34; Urteil des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 58, 67 sowie Urteil des EGMR i.S. Salija gegen Schweiz
vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] §§ 36 ff.).

5.

5.1. Der damals schwer drogensüchtige Beschwerdeführer verübte zwischen April 1999 und Februar 2000 15 Raubüberfälle in verschiedenen Lebensmittelgeschäften, wobei er jeweils ein Messer oder die Attrappe einer Faustfeuerwaffe mit sich führte und dafür einsetzte, seine Opfer gefügig zu machen (abgeurteilt im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2000). Im Zeitraum vom März 2001 bis Juni 2001 führte er sodann sieben Raubüberfälle auf Tankstellenshops aus, bei denen er wiederum seine Opfer mit der Attrappe einer Faustfeuerwaffe (Softairgun) bedrohte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2002). Nach einer längeren deliktfreien Phase (Entlassung aus der stationären Massnahme am 23. April 2004) verursachte der Beschwerdeführer, nachdem er wieder Drogen konsumiert hatte, mit dem Personenwagen seiner damaligen Ehefrau einen Verkehrsunfall; danach setzte er, ohne anzuhalten und die Polizei zu benachrichtigen, seine Fahrt fort (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2008). Von September 2007 bis November 2009 verübte er sodann wiederum rund 24 Raubüberfälle, wobei er erneut zwar meist keine körperliche Gewalt anwendete, jedoch jeweils ein Messer und später einen Pfefferspray auf sich
trug (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2011). Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge die im Rahmen einer für ihn angeordneten stationären Massnahme durchgeführte Suchtbehandlung abgebrochen bzw. sich dieser entzogen hatte, entriss er während seiner Flucht am 20. Oktober 2014 zwei Frauen die Handtasche, um das darin befindliche Bargeld zu behändigen. Eine der beiden Frauen wehrte sich, woraufhin der Beschwerdeführer auf sie einschlug, in Richtung ihres Kopfes kickte und heftig an der Tasche riss; dadurch erlitt die Betroffene Schürfungen und Prellungen. Am 10. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer für diese Taten vom Bezirksgericht Dielsdorf wegen Raubs und Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Der Widerrufsgrund ist somit offensichtlich erfüllt.

5.2.

5.2.1. Aufgrund der Zahl und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden. Dabei hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verkannt, dass die beiden Delikte, welche zur letzten Verurteilung am 10. Dezember 2015 führten, zumindest etwas weniger schwer wiegen wie die vorangegangenen Deliktserien. Sie hat indes zu Recht hervorgehoben, dass es sich jedenfalls auch dabei nicht um einfache Diebstähle handelte, sondern um Entreissdiebstähle und der Beschwerdeführer bei einem dieser Diebstähle angesichts der Gegenwehr des Opfers körperliche Gewalt einsetzte. Damit hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Taten nicht besonders gewalttätig vorgegangen ist, zureichend gewürdigt. Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um schwerwiegende Taten handelt und im Hinblick auf einen allfälligen Rückfall des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz besteht, unterliegt keinem Zweifel.

5.2.2. Fraglich kann höchstens sein, ob heute vom Beschwerdeführer noch eine (Rück-) Fallgefahr ausgeht, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu begründen vermag.

5.2.2.1. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist, wie bereits erwähnt (oben E. 4.1.2), die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich umso weniger hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil 2C 765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). Das Gewicht der begangenen Straftaten korreliert somit mit dem Wahrscheinlichkeitsmassstab, der an die Prognose erneuter Straffälligkeit zu stellen ist: Bei gewichtigeren Straftaten genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handelt es sich um Taten, durch welche die physische und psychische Integrität Dritter erheblich beeinträchtigt wurde, so dass ausländerrechtlich somit höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann.

5.2.2.2. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe, obwohl sämtliche Berichte von Fachpersonen, welche mit ihm seit Beginn der letzten stationären Massnahme zusammengearbeitet hätten, und alle Entscheide, insbesondere auch diejenigen des Amts für Justizvollzug, äusserst positiv ausgefallen seien, vor allem gestützt auf weit zurückliegende Sachverhalte, eine Rückfallgefahr angenommen, welche auch im Licht von Art. 5 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA eine Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu rechtfertigen vermöge.
Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteile 2C 410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und 2C 935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II 233 E. 5.2.2 S. 536 f.). Die Vorinstanz hat ausführlich die Deliktsgeschichte des Beschwerdeführers und insbesondere dessen bisherige Rückfälle nach bei ihm durchgeführten stationären Massnahmen dargelegt. Dabei hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm auch schon bei den früheren stationären Massnahmen jeweils gute Prognosen gestellt wurden und es ihm auch tatsächlich gelang, während eines längeren Zeitraums drogen- und deliktfrei zu leben, es jedoch in der Folge zu Rückfällen in die Drogensucht und wiederum
zu schwerwiegenden Delikten kam. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz guter Prognosen, des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit 25. Juli 2016 über eine Anstellung verfügt und ein günstiges Umfeld (Familie, Freundin) hat, bei der nunmehr dritten stationären Behandlung dennoch auf eine im Licht von Art. 5 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang 1 FZA relevante Rückfallgefahr geschlossen hat. In diesem Zusammenhang gilt es höchstens noch zu erwägen, ob beim Beschwerdeführer in seiner gesamten aktuellen Lebenssituation davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine eigentliche "biographische Kehrtwende" gelungen ist, deren definitiver Erfolg durch eine Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz und die Heimkehr in sein Heimatland in einem ihm nicht zumutbaren Ausmass gefährdet würde (vgl. dazu E. 6.3).

6.
Dem so begründeten erheblichen öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, sind seine privaten Interessen gegenüber zu stellen.

6.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hier als jüngstes von fünf Geschwistern aufgewachsen. Seine Eltern sowie mindestens drei seiner Geschwister leben in der Schweiz. Er hat hier sämtliche Schulen besucht und eine dreijährige Lehre als Automonteur absolviert. In den folgenden Jahren arbeitete er - mit längeren Unterbrüchen der Erwerbslosigkeit - auf dem Bau, als Hilfselektriker, Allrounder, Cheminéebauer oder "Umbauer" für verschiedene Arbeitgeber. Seit dem 25. Juli 2016 ist er als Hilfsmonteur angestellt. Sozial und beruflich ist er daher - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - gut integriert. Der Beschwerdeführer ist geschieden, sein Kind ist unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, wobei dem Beschwerdeführer ein Besuchs- und teilweises Betreungsrecht zukommt, was die Vorinstanz ebenfalls korrekt gewichtet hat. Er lebt sodann in gemeinsamem Haushalt wieder in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin - allerdings ist er noch nicht verheiratet. Das nicht unwesentliche Gewicht der privaten Interessen wird vermindert durch die Schulden, die der Beschwerdeführer in der Höhe von ca. Fr. 120'000.-- hat. Positiv ist aber zu vermerken, dass der Beschwerdeführer sich um eine Schuldensanierung bemüht.

6.2. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer nie in einem anderen Land als der Schweiz gelebt hat und für ihn eine Wegweisung zweifellos mit einer grossen Härte verbunden ist. Der Beschwerdeführer kennt sein Heimatland indes immerhin von Ferienaufenthalten her und spricht italienisch. Insofern sind dem Beschwerdeführer Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bekannt, eine soziale und berufliche Integration in Italien, solange er keinen Rückfall in die Drogensucht erleidet, durchaus möglich. Inwiefern diese Einschätzung auf offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen sachverhaltlichen Annahmen beruhen bzw. selbst unhaltbar sein soll (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 lII 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen), legt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert dar. Von seinem Heimatland aus kann der Beschwerdeführer auch den Kontakt zu seinem Kind weiterhin aufrechterhalten - allerdings während einer gewissen Zeit nur telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche.

6.3. Die Unverhältnismässigkeit der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz bemängelt der Beschwerdeführer letztlich vor allem auch deshalb, weil damit, selbst wenn das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und seine sämtlichen privaten Interessen am Verbleiben in der Schweiz gegeneinander abgewogen würden, das öffentliche Interesse an der Ausreise nicht überwiege, weil er dadurch massiv destabilisiert werde und dann allenfalls mit einem Rückfall in die Drogensucht zu rechnen sei. Bei einem Verbleiben in der Schweiz könne hingegen aufgrund der bestehenden guten Prognose damit gerechnet werden, dass eine sehr gute Chance bestehe, dass er in Zukunft hier deliktfrei werde leben können.

6.3.1. Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut ("biographische Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar
auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden (Rückfall-) Gefahr (vgl. Urteile 2C 1118/2016 vom 26. April 2017 E. 4.3; 2C 112/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 und 3.3; 2C 633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.5; 2C 877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1 und 3.4.2 [jeweils "biographische Kehrtwende" verneint]; 2C 116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.3; 2C 532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1 und 5.2; 2C 50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1 ["biographische Kehrtwende" bejaht]; vgl. dazu auch VALERIO PRIULI, Die biographische Kehrtwende, in: dRSK, publiziert am 22. Januar 2018).

6.3.2. Der Sache nach beruft sich der Beschwerdeführer auf diese Rechtsprechung, wenn er ausführt, ihm sei es nach Absolvierung einer (weiteren) stationären Massnahme nunmehr gelungen, beruflich und privat Fuss zu fassen und es bestehe deshalb bei ihm eine sehr gute Legalprognose, während im Fall seiner Rückkehr nach Italien das Risiko, dass er wieder einen Rückfall in die Drogensucht erleide und damit verbunden (zur Drogenbeschaffung) wiederum deliktisch tätig werden könnte, als ungleich höher einzuschätzen sei.
Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer biographischen Kehrtwende zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung verschiedentlich geprüft und in einzelnen Fällen auch bejaht (siehe oben E. 6.3.1 i.f.). In diesen Verfahren ging es indessen jeweils um erheblich jüngere Ausländer, die anders als der Beschwerdeführer nicht schon mehrfache Versuche unternommen hatten, ihren Lebenswandel grundlegend zu verändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Sachverhalten, die in den angeführten Entscheiden zu beurteilen waren, eine erheblich längere Deliktskarriere hinter sich hat und es sich bei den von ihm verübten Delikten (Raubüberfälle mit dem angedrohtem Einsatz gefährlicher Waffen), auch wenn er dabei niemanden schwerwiegend körperlich verletzte, um schwerwiegende Taten handelte; es ist notorisch, dass die konkrete Androhung von Waffengewalt für die Betroffenen tiefgehende traumatische Folgen hat. Für derart schwerwiegende Taten ist aus migrationsrechtlicher Sicht höchstens ein sehr geringes Rückfallrisiko in Kauf zu nehmen. Das bedeutet aber auch, dass an den Nachweis einer biographischen Kehrtwende sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass bei ihm zwar durchaus
Indizien dafür bestehen, dass er eine grundlegende Änderung in seinem Lebenswandel vollzogen hat (bzw. noch vollzieht). Es ist für ihn zu hoffen, dass ihm diese Wende in seinem Leben gelingt und er in Zukunft deliktfrei leben kann. Zurzeit kann jedoch angesichts des Gewichts der bisherigen deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass viele dieser Delikte Rückfälle nach scheinbar gelungener Drogenentwöhnung waren, (noch) nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von seiner bisherigen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. Zurzeit überwiegt angesichts der Schwere und Vielzahl seiner Taten auch angesichts seiner Bemühungen, seinen Lebenswandel grundlegend zu verändern, (noch) das Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. Immerhin scheint vor diesem Hintergrund auch eine spätere Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, wenn ihm denn die definitive Abkehr von Drogensucht und deliktischer Tätigkeit gelingt, gestützt auf den ihm als EU/EFTA-Bürger zustehenden Anspruch auf Freizügigkeit nicht ausgeschlossen. Darüber ist hier freilich nicht zu befinden.

7.
Zusammenfassend erweisen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz wegen seiner langen Anwesenheit insgesamt als bedeutend. Aufgrund der erheblichen, über einen langen Zeitraum verübten schweren Delinquenz und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr überwiegen sie aber nicht das sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der angefochtene Entscheid verletzt daher weder Konventions- noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer, ihm sei für den Fall einer Abweisung seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen; eventualiter sei die Angelegenheit im Fall der Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Neubeurteilung der Ausreisefrist ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung macht er namentlich geltend, die von den kantonalen Instanzen verfügten Ausreisefristen seien unterschiedlich lang ausgefallen. Während das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion jeweils eine Frist von drei Monaten angeordnet hätten, habe das Verwaltungsgericht lediglich eine Frist von etwas mehr als einem Monat bzw. exakt einen Monat nach einem seinen Entscheid bestätigenden Urteil des Bundesgerichts angesetzt. Aus der Ansetzung derart unterschiedlich langer Fristen erhelle, dass das Verwaltungsgericht die Ausreisefrist nicht aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, sondern nach Gutdünken und damit willkürlich angesetzt habe. Wegen seines langen Aufenthalts in der Schweiz sei eine Ausreise nicht innert einer kurzen Frist organisierbar (Notwendigkeit, arbeitsrechtliche und mietrechtliche Verpflichtungen
einzuhalten); zudem seien bei der Organisation der Ausreise seine sonstigen aktuellen Verhältnisse (gute Legalprognose nach entsprechender Therapie, Aufrechterhaltung der Bewährungschancen durch Gewährleisten bewährungsfreundlicher Randbedingungen auch nach der Ausreise) zu berücksichtigen. Angemessen sei daher die Ansetzung einer Frist von sechs Monaten.

8.2. Der Entscheid über die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegweisungsvollzugs, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist durch die Ansetzung einer (als zu kurz gerügten) Ausreisefrist im Sinne von Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (dazu Urteil 2C 200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3 und 1.2.4). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
sowie Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
und 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG) sind erfüllt.

8.3.

8.3.1. Gemäss Art. 64d Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung - 1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
1    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
2    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
a  die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
b  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
c  ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
d  die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
e  der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex136 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
f  die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).
3    Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will:
a  Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
b  Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.137
AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen; das Gesetz schreibt vor, dass eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine familiären Beziehungen im Spiel. Auch gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig; zu beachten ist allenfalls der Umstand, dass er weiterhin auf Drogensubstitutionmittel angewiesen sein könnte und die Weiterführung der Therapie organisiert werden muss. Im Vorgrund steht bei ihm aufgrund der Akten der Aspekt der langen Aufenthaltsdauer; er ist 1977 in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht.
Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts in einem Fall wie jenem des Beschwerdeführers - in der Regel - länger als einen Monat beansprucht. Es geht namentlich darum, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können. Die von Art. 64d Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung - 1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
1    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
2    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
a  die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
b  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
c  ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
d  die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
e  der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex136 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
f  die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).
3    Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will:
a  Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
b  Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.137
AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von über 30 Tagen anzusetzen, dient aber nicht dazu, den Ausländer, für den rechtskräftig festgestellt ist, dass er keinen gültigen Anwesenheitstitel (mehr) hat und ausreisen muss, erst auf den Zeitpunkt zur Ausreise zu verpflichten, da er alle hiesigen Angelegenheiten abschliessend geregelt hat und etwa eine allenfalls vielmonatige Kündigungsfrist für die Auflösung eines langjährigen Mietvertrags mit langen Kündigungsfristen einhalten kann (vgl. Urteil 2D 36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4). Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu
müssen. Diese Möglichkeit hat er wohl schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen, wobei von ihm allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden muss, dass er auch schon nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwarten darf (Urteile 2D 32/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2 und 2D 36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.3).

8.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unhaltbar, dass das Verwaltungsgericht, nachdem sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer auf drei Monate festgesetzt hatten, nunmehr eine Ausreisefrist von bestenfalls nur wenig mehr als einem Monat (Zustellung des Urteils der Vorinstanz am 25. Juni 2018 - Ausreisefrist bis 31. Juli 2018 bzw. 30 Tage nach einem allfälligen abweisenden Entscheid des Bundesgerichts) festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer musste zwar schon nach dem Entscheid des Migrationsamt vom 30. Januar 2017 und umso mehr nach dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2017 damit rechnen, dass er die Schweiz werde verlassen müssen. Hingegen durfte er auch, jedenfalls angesichts der nicht offenbaren Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht, davon ausgehen, dass dieses im Fall einer Abweisung seines Rechtsmittels nicht ohne Weiteres eine erheblich kürzere Ausreisefrist ansetzen, sondern die infolge seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz vor einer Ausreise zu erledigenden Angelegenheiten (Auflösung von Miet- und Arbeitsverträgen) durch Ansetzung einer ausreichenden Ausreisefrist angemessen berücksichtigen werde. Zwar
muss bei der Festlegung der Ausreisefrist nicht auf neu - insbesondere während eines Rechtsmittelverfahrens - eingegangene Verpflichtungen Rücksicht genommen werden; solche Verpflichtungen geht der Ausländer in Kenntnis der drohenden Aufenthaltsbeendigung ein und das Risiko, diese nicht innert der dafür vorgesehenen Fristen beendigen zu können, fällt dementsprechend auch in seine Risikosphäre. Bei einem derart langen Aufenthalt wie bei dem 1977 in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer, der sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, muss aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er für die Regelung seiner Angelegenheiten vor der Ausreise einen längeren Zeitraum als 30 Tage benötigt. Indem das Verwaltungsgericht die von seinen Vorinstanzen jeweils auf drei Monate angesetzte Ausreisefrist auf - im besten Fall - wenig mehr als einen Monat herabgesetzt hat, hat es somit offensichtlich unhaltbar entschieden. Dementsprechend ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die Angelegenheit ist - die Länge einer angemessenen Ausreisefrist hängt von den konkreten Umständen ab und ist daher nicht vom Bundesgericht festzusetzen - zur
Ansetzung einer neuen, der Situation des Beschwerdeführers angemessenen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. so schon Urteil 2C 200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3).

9.
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat Anspruch auf teilweisen Ersatz seiner Parteikosten durch den Kanton Zürich (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich schuldet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.--.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass