Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 879/2017

Urteil vom 5. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sammelstiftung B.________,
Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Valideneinkommen; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 (IV.2016.00939).

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene A.________ schloss 1991 die Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten und 2009 diejenige zur lic. phil. Ethnolgin ab. Vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2014 war sie zu 80 % als Projektkoordinatorin bei der C.________ angestellt. Vom 30. Juni bis 14. Juli 2014 absolvierte sie im Rahmen einer Ausbildung zur Peer ein Praktikum in der psychiatrischen Klinik D.________. Unter Hinweis auf eine seit Anfang 2000 bestehende paranoide Schizophrenie meldete sie sich am 22. Dezember 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Die Versicherte arbeitet je teilzeitlich seit 1. Februar 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Psychiatrischen Klinik E.________ und seit 1. Mai 2015 als Peer in den Kantonalen Psychiatrischen Diensten F.________. Mit Vorbescheid vom 18. November 2015 eröffnete ihr die IV-Stelle, sie habe ab 1. Juni 2015 (Ablauf der Wartezeit) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Hiergegen brachte die Versicherte Einwände vor. Am 24. Februar 2016 teilte ihr die IV-Stelle vorbescheidweise mit, ab 1. Juni 2015 habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Dagegen opponierte die Sammelstiftung B.________, als Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, am 4. März/8. April 2016. Hierzu nahm Letztere am 5.
Juni 2016 Stellung. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente zu.

B.
Die hiergegen von der Sammelstiftung B.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut. Es änderte die Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, als es den Beginn der Wartezeit auf den 23. August 2014 festsetzte und feststellte, die Versicherte habe ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Entscheid vom 25. September 2017).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, der Beginn der Wartezeit sei auf den 1. Juni 2014 festzulegen; das Valideneinkommen sei für das Jahr 2015 auf Fr. 121'658.35, entsprechend der Tabelle TA11 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 für Personen mit universitärem Hochschulabschluss (Niveau 3), festzulegen; ab 1. Juni 2015 sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V
585
).

2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 141 V 281, 131 V 49 E. 1.2 S. 50), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), den relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; Art. 59 Abs. 2 bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht angeordnete Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2015 vor Bundesrecht standhält.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, laut dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin während der Anstellung bei der C.________ bis Ende Mai 2014 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Aus ihren Berichten ergebe sich weiter, dass sie ab Anfang 2014 aufgrund ihrer Grunderkrankung zunehmend in eine Überforderung geraten sei und das 80%ige Arbeitspensum kaum noch habe aufrecht erhalten können. Der IV-Stelle könne insofern nicht gefolgt werden, als sie bereits ab 1. Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Sie habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. Juni bis 14. Juli 2014 während zehn Arbeitstagen à 8.4 Stunden ein Praktikum bei der psychiatrischen Klinik D.________ absolviert habe. Dies lasse sich mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbaren. Die Angaben der Frau Dr. med. G.________, wonach die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, seien in diesem Punkt zu korrigieren. Nachdem sie jedoch am 23. August 2014 ins Sanatorium H.________ eingewiesen worden sei, sei ab diesem Datum von 100%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Somit habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 23. August 2014 eine 100%ige und ab
1. Januar 2015 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Februar bzw. 1. Mai 2015 verrichte die Beschwerdeführerin im angepassten Bereich ein Arbeitspensum von total 35 %. Daher sei von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Rentenanspruch sei somit ab 1. August 2015 zu prüfen.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Zeugnis der Frau Dr. med. G.________ vom 6. Januar 2015, ihre Berichte vom 21. Januar 2015 und 6. Juni 2016 sowie ihren nach einer Kontrolle vom 20. August 2015 erstellten undatierten Verlaufsbericht. Zudem führt sie die Stellungnahmen der Psychiatern Dr. med. I.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 6. Oktober 2015 und 11. Juni 2016 ins Feld. Sie macht geltend, laut diesen Ärztinnen sei sie bereits ab 1. Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

3.2.2. Obwohl eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist, führt dies praxisgemäss nicht dazu, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urteil 9C 377/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2). Vorliegend ist es jedoch nicht offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht feststellte, die retrospektiv bereits ab 1. Juni 2014 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der Absolvierung des vom 30. Juni bis 14. Juli 2014 dauernden Praktikums bei der psychiatrischen Klinik D.________ nicht vereinbaren (E. 3.1 hiervor). Festzuhalten ist zusätzlich, dass aus der Praktikumsbestätigung der psychiatrischen Klinik D.________ vom 14. Juli 2014 in keiner Weise hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Tätigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt gewesen. Unbehelflich ist ihr Einwand, ab 1. Juni 2014 bis zur Klinikeinweisung am 23. August 2014 gebe es keine echtzeitlichen Arztberichte, weil sie ihren Gesundheitszustand nicht realistisch habe einschätzen können, immer versucht habe, viel zu arbeiten, und deshalb kein Arztzeugnis verlangt habe.
Weitere Einwände gegen die vorinstanzliche Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) ab der Klinikeinweisung am 23. August 2014 bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Es bleibt somit beim Rentenbeginn am 1. August 2015 (Art. 29 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).

4.

4.1. In erwerblicher Hinsicht (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; zur diesbezüglichen Kognition des Bundesgerichts vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erwog das kantonale Gericht, die IV-Stelle habe das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf jährlich Fr. 121'658.35 veranschlagt. Als Grundlage habe sie die LSE-Tabelle T11 Ziff. 3 herangezogen, die den Lohn des unteren Kaders von Frauen mit universitärem Hochschulabschluss in Höhe von monatlich Fr. 9'467.- beinhalte. Hierauf könne jedoch nicht abgestellt werden, da keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Versicherte ohne Erkrankung eine derartige Kaderstelle gefunden hätte. Sie leide zirka seit dem Jahr 2000 an den Folgen einer paranoiden Schizophrenie. Die Erkrankung scheine sich jedoch erst gegen Ende ihrer Anstellung bei der C.________ per 31. Mai 2014 zunehmend ausgewirkt zu haben. Da sie erst ab 23. August 2014 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei das Valideneinkommen aufgrund des in diesem Betrieb erzielten Lohns zu bestimmen. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ein volles Arbeitspensum ausgeübt hätte. Das bezogene Einkommen sei daher auf ein Arbeitspensum von 100 %
umzurechnen und betrage somit Fr. 96'400.-. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 30'365.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 68,5 % bzw. der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

4.2. Umstritten ist einzig die Höhe des Valideneinkommens. Die Beschwerdeführerin rügt, die Festlegung ihres Valideneinkommens aufgrund des Lohnes bei der C.________, wo es seit 1. Januar 2012 keine Lohnerhöhung gegeben habe, basiere noch auf ihren bisherigen Qualifikationen als Ethnologin und kaufmännische Angestellte. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie am 6. Dezember 2013 ein Weiterbildungszertifikat der Z.________ in Entwicklung und Zusammenarbeit erhalten habe. Dieses Zertifikat hätte ihr auf dem Arbeitsmarkt ein weit höheres Einkommen ermöglicht. Ausserdem habe das kantonale Gericht nicht berücksichtigt, dass sie - wäre sie gesund gewesen - keine Einschränkungen während den Projektreisen bei der C.________ gehabt hätte, was auch einen höheren Lohn ermöglicht hätte.

4.3.

4.3.1. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C 368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (E. 1 hiervor).

4.3.2.

4.3.2.1. Die Beschwerdeführerin schloss im April 1991 die Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten mit Fähigkeitszeugnis ab. In den Jahren 1995 bis 1997 absolvierte sie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene. 1997 war sie Redaktorin eines Geschäftsblattes. 1997/98 studierte sie Philosophie, Arabisch und Geschichte. 1998 bis 2000 leistete sie Freiwilligeneinsätze im Ausland.

4.3.2.2. Seit Anfang 2000 leidet die Beschwerdeführerin an den Symptomen einer Schizophrenie. Im Oktober 2000 - mithin erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens - begann sie das Ethnologiestudium, das sie im November 2009 erfolgreich abschloss. Während des Studiums arbeitete sie teilzeitlich als Buchhalterin und Administrationsmitarbeiterin. Von Februar 2010 bis Mai 2014 war sie als Projektkoordinatorin für C.________ tätig. Und 2012/2013 absolvierte sie an der Z.________ den von ihr erwähnten Zertifikatslehrgang in Entwicklung und Zusammenarbeit.
Aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C 770/2016 E. 4.4.3). Nach der oben aufgezeigten Validenkarriere (vgl. E. 4.3.2.1) erscheint es nicht als offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz genügende Anhaltspunkte dafür verneinte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine ihrer erst nach Ausbruch ihrer Krankheit erworbenen nach-/universitären Ausbildung entsprechende Stelle im unteren Kader gefunden hätte (vgl. E. 4.1 hiervor). Dieser Beurteilung ist umso mehr zu folgen, als nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil 8C 226/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1.2). Die Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2 hiervor) vermögen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen.

4.3.3. Weiter ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Schreiben der C.________ vom 8. Juni 2017 nicht, dass ihr dortiges Einkommen wegen gesundheitsbedingten Einschränkungen unterdurchschnittlich gewesen wäre. Davon abgesehen ist weder behauptet noch anzunehmen, dass sie als kaufmännische Angestellte im Gesundheitsfall mehr verdient hätte als mit ihrer von der Vorinstanz auf ein 100%-Pensum aufgerechneten Tätigkeit bei der genannten Unternehmung. Somit hat es auch beim vom kantonalen Gericht ermittelten Valideneinkommen von Fr. 96'400.- und folglich beim Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2015 sein Bewenden (vgl. E. 3 und E. 4.1 hiervor).

5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar