Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5342/2015

Urteil vom 5. Dezember 2018

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Martin Kayser,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. iur. Silvia Brauchli, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist pakistanischer Herkunft. Am 2. Oktober 1998 gelangte er ein erstes Mal in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. In den Folgejahren stellte er zwei weitere Asylgesuche, die ebenfalls abschlägig beurteilt wurden. Auf sein letztes Asylgesuch vom 10. September 2001 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am 16. Oktober 2001 nicht ein und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Dagegen gelangte er an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), die am 23. November 2001 auf seine Beschwerde nicht eintrat.

B.
Am 1. Februar 2002 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1972) und am 9. Oktober 2002 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde am 13. Dezember 2005 rechtskräftig geschieden.

Am 21. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1979) und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch wurde das Verfahren auf Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos, das die Migrationsbehörde des Kantons Luzern nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau eingeleitet hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 30/237).

C.
Am 20. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087).

Die Ehegatten unterzeichneten am 30. Juli 2010 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 17. August 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Rüderswil BE (SEM-act. 1).

D.
Am 9. Juli 2012 trennten sich die Ehegatten durch Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung, und am 4. September 2012 reichten sie ein gemeinsames, vom 8. bzw. 10. August 2012 datiertes Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 19. Oktober 2012, rechtskräftig am 9. November 2012), wurde die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers geschieden (Auszug aus den Scheidungsakten 2D3 12 73 des Bezirksgerichts Hochdorf, unpaginierter Anhang zu SEM-act. 38/257).

Am 6. Oktober 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan seine Landsfrau D._______ (geb. 1983), die nach Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs vom 5. November 2013 bzw. 30. Januar 2014 am 2. Mai 2014 in die Schweiz umsiedelte und im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt (SEM-act. 2/42, Akten der Migrationsbehörde des Kantons LU 104 808 in Sachen D._______ [LU-act.] 1/1, 4/32, 9/63, 11/67, 14/70 und 17/74).

E.
Nachdem die Vorinstanz am 21. Februar und 5. März 2014 durch die Behörden der Kantone Luzern und Bern über die Scheidung, die Neuverheiratung und das Familiennachzugsgesuch orientiert worden war (SEM-act. 2/48 und 3/111), zeigte sie dem Beschwerdeführer am 26. September 2014 förmlich die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 aBüG an (SEM-act. 13/141).

Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 6. November 2014 (SEM-act. 14/143), 12. Dezember 2014 (SEM-act. 16/168) und 1. April 2015 (SEM-act. 22/206) drei Stellungnahmen ins Recht. Die von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit Eingaben vom 29. Januar 2015 (SEM-act. 18/180) und 15. März 2015 vernehmen (SEM-act. 20/189).

Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz Auskünfte bei diversen Behörden ein und nahm Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers N 353 363 sowie - mit Zustimmung des Beschwerdeführers - in die Akten des Scheidungsverfahrens 2D3 12 73 vor dem Bezirksgericht Hochdorf.

F.
Am 16. Juni 2015 erteilte der Kanton Bern seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 32/242).

G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 33.1/243).

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Felix Horvat, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1).

I.
Am 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ins Recht und zeigte gleichzeitig an, dass am 25. August 2015 der Sohn E._______ zur Welt gekommen sei (Rek-act. 8).

J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Felix Horvat, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Rek-act. 9).

K.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und lieferte ergänzende Angaben zu seiner geschiedenen Ehe (Rek-act. 10).

L.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 16).

M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde Rechtswalt Felix Horvat antragsgemäss von seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand entbunden und ebenfalls antragsgemäss, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Brauchli, neu zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt (Rek-act. 21).

N.
Mit Replik vom 28. September 2016 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 22).

O.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 zeigte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht an, dass am 8. April 2017 als zweites Kind der Sohn F._______ geboren wurde (Rek-act. 23).

P.
Im Verlauf des Rechtsmitteverfahrens zog das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten des Beschwerdeführers bei (...), ferner die ausländerrechtlichen Akten der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Migrationsbehörde des Kantons Luzern (...) und seiner Mutter bei der Migrationsbehörde des Kantons Aargau (...).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.

2.

2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 51 - ...70
aBüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).

5.

5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
1    Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2    Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
3    Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
4    Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a  im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b  durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
5    Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
6    Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.
7    Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil BVGer F-2182/2015 vom 18.10.2016 E. 5).

6.

6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

7.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8.
Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Beweislage stellt sich wie folgt dar:

8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Oktober 1998 als Asylsuchender in die Schweiz und durchlief bis November 2001 erfolglos drei Asylverfahren, wobei er jedes Mal unter Ansetzung einer Ausreisefrist weggewiesen wurde. Die ersten beiden Male tauchte er unter, um jeweils wenige Monate später wieder zu erscheinen und erneut um Asyl nachzusuchen. Er behauptete jeweils, dass er nach Pakistan zurückgekehrt sei, ohne dies jedoch belegen zu können. Das dritte und letzte Mal kehrte er tatsächlich nach Pakistan zurück und heiratete dort am 1. Februar 2002 die Schweizer Staatsangehörige B._______. In der Folge zog er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Bereits aus den Jahren 2000 und 2001 waren zwei gescheiterte Heiratsprojekte mit Schweizer Bürgerinnen aktenkundig, unter anderem mit seiner späteren Ehefrau B._______. Nach der Scheidung der Ehe am 13. Dezember 2005 drohte dem Beschwerdeführer der Verlust der Aufenthaltsbewilligung. Diese Gefahr bannte er durch den am 21. Juli 2006 erfolgten Eheschluss mit der Schweizer Bürgerin C._______. Kurz nach der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen des Art. 27 aBüG - einer ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin von mindestens drei Jahren Dauer - ersuchte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 um erleichterte Einbürgerung. Am 30. Juli 2010 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft ab, und am 17. August 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 23 Monate später, am 9. Juli 2012, trennten sich die Ehegatten durch den definitiven Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Nach einem weiteren Monat, am 8. und 10. August 2012, unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren, das sie am 4. September 2012 zusammen mit einer Scheidungskonvention vom 8. bzw. 31. August 2012 dem zuständigen Scheidungsgericht übergaben. Am 18. Oktober 2012 schliesslich sprach das Gericht die Scheidung der Ehe aus. Knapp ein Jahr später, am 6. Oktober 2013 heiratete der Beschwerdeführer die 10 Jahre jüngere pakistanische Staatsangehörige D._______, die am 2. Mai 2014 im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz gelangte und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe des Beschwerdeführers sind mittlerweile zwei Kinder hervorgegangen.

8.2
Der Beschwerdeführer gab insgesamt drei Stellungnahmen zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens ab.

8.2.1 In seiner ersten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit dem Jahr 2001 in der Schweiz lebe. Auf Nachfrage der Vorinstanz korrigierte er sich und brachte im Rahmen seiner zweiten Stellungnahme vor, dass der Zuzug in die Schweiz per 9.Oktober 2002 erfolgt sei. Die Fehldatierung sei irrtümlich erfolgt, da er sich zu dieser Zeit zwar nicht in der Schweiz, aber doch in Europa aufgehalten habe. Er habe nämlich im Jahr 2001 mit einem gültigen Arbeitsvisum in Portugal geweilt und sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dort habe er auch seine spätere Ehefrau, B._______, kennengelernt. Er und seine erste Ehefrau hätten verschiedene Vorstellungen vom gemeinsamen Leben gehabt und seien dadurch immer öfter in Konflikt geraten. Er sei damals noch neu in der Schweiz gewesen und mit der hiesigen Kultur noch nicht so vertraut wie er es heute sei. Dementsprechend seien die kulturellen Unterschiede noch ausgeprägt gewesen und hätten Anlass zu Diskussionen gegeben. Seine erste Ehefrau habe beispielsweise den Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder abgelehnt, was ihm ein grosses Anliegen gewesen sei. Sie habe ferner nicht goutiert, dass er am Anfang seine Familie in Pakistan mit Geld unterstützt habe. Zudem hätten sie beide wegen beruflicher Auslastung nur wenig Zeit miteinander verbringen können. Ihre Ehe sei schliesslich am nicht erfüllten Kinderwunsch und einer Fehlgeburt gescheitert, worüber sie nicht hinweggekommen seien.

8.2.2 Seine zweite Ehefrau, C._______, habe er am 8. April 2006 an einer Veranstaltung in einer Diskothek in Zürich kennengelernt, wo ein indisches Tanzfest mit Modeschau abgehalten worden sei und wo er einen Stand mit indischen Kleidern gehabt habe. Es habe sich rasch eine Liebesbeziehung entwickelt und seine zukünftige Ehefrau habe ihm nur kurze Zeit nach dem Kennenlernen einen Heiratsantrag gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Sein Aufenthalt sei gesichert gewesen. Der rasche Eheschluss habe daher in keinem Zusammenhang mit seinem ausländerrechtlichen Status gestanden. Nach dem Eheschluss am 21. Juli 2006 hätten sie als frisch getraute Ehegatten aus finanziellen Gründen - die Ex-Ehefrau habe Schulden gehabt, die sie zuerst hätten abzahlen wollen - bei seiner Schweigermutter gewohnt. Per 1. Januar 2008 seien sei alle drei in ein Bauernhaus umgezogen, das wegen der Schulden der Ex-Ehefrau von der Schwiegermutter gemietet worden sei. Dort habe die Schwiegermutter die Einliegerwohnung und sie die darüber liegende Wohnung bezogen. Die Ex- Ehefrau habe auf dem Bauernhof, der über einen grossen Umschwung verfügt habe, zusammen mit der Mutter mehrere Hunde und Pferde gehalten. Der Mietzinsanteil der Eheleute von Fr. 1'400.- sei von ihm bestritten worden. Am 30. Juli 2010, dem Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, hätten sie eine harmonische und aktive Ehe geführt und beide seien überzeugt davon gewesen, dass diese noch lange fortdauern werde.

8.2.3 Am 20. Februar 2011 sei seine in Pakistan lebende Mutter an einer Krebserkrankung verstorben, die im Oktober 2010, also zwei Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung diagnostiziert worden sei. Während der Zeitspanne zwischen der Diagnose und dem Tod habe er sie mehrmals in Pakistan besucht. Seine Mutter habe dabei wiederholt den Wunsch geäussert, ihre Schwiegertochter, seine Ex-Ehefrau, persönlich kennenzulernen. Das sei bis dahin nicht möglich gewesen. Denn einerseits sei seine Mutter das letzte Mal im Jahr 2001 in der Schweiz gewesen. Spätere Gesuche um Erteilung von Besuchervisa seinen an nicht ausreichenden finanziellen Mitteln gescheitert. Andererseits leide seine Ex-Ehefrau an ausgeprägter Flugangst, was gemeinsame Reisen nach Pakistan verhindert habe. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe er noch gehofft, dass es zu einer persönlichen Begegnung zwischen Mutter und Schwiegertochter kommen werde, sei es weil seine Ex-Ehefrau ihre Flugangst allenfalls mit professioneller Hilfe in den Griff bekomme, sei es weil seiner Mutter doch noch ein Besuchervisum erteilt werde. Nach der Krebsdiagnose sei ihm aber bewusst geworden, dass ihnen nur noch wenig Zeit verbleibe, um eine persönliche Begegnung zu realisieren. Er selbst habe in dieser Situation alles unternommen, damit seine Mutter noch rechtzeitig ein Visum für die Schweiz erhalte. Leider ohne Erfolg. Die Mutter sei während des Verfahrens verstorben. Eine Reise seiner Ex-Ehefrau nach Pakistan sei wie schon zuvor wegen ihrer Flugangst nicht zustande gekommen. Der unerwartet schnelle Tod seiner Mutter habe ihm sehr zugesetzt. Die damit verbundene grosse emotionale Belastung habe er nicht richtig verarbeiten können. Er habe nicht verstanden, dass seine Ex-Ehefrau nicht ebenfalls alles unternommen habe, um ein Treffen zu realisieren.

8.2.4 Die anfänglich durch ihre schlechte finanzielle Lage bedingte und durch die räumliche Nähe zur Schwiegermutter geprägte Wohnsituation der Ehegatten sei aus seiner Sicht unbefriedigend gewesen. Er habe sie als Einschränkung der Privatsphäre empfunden, da die Schwiegermutter in ihrer Ehe allgegenwärtig gewesen sei. Im Jahr 2011 habe sich jedoch die finanzielle Situation der Ehegatten zum Besseren gewendet. Hinzugetreten sei, dass bei ihm der Kinderwunsch immer grössere Bedeutung gewonnen habe (vgl. dazu weiter unten). Beide Elemente hätten bei ihm den Wunsch geweckt und immer stärker werden lassen, zusammen mit seiner Ex-Ehefrau eine eigene Wohnung zu beziehen und der unbefriedigenden Wohnsituation und der mit ihr einhergehenden Abhängigkeit von der Schwiegermutter ein Ende zu setzen. Die Ex-Ehefrau habe jedoch viel Zeit mit der Tierbetreuung verbracht und habe nicht von den Tieren und ihrer Mutter wegziehen wollen.

8.2.5 Der Tod seiner Mutter habe dazu geführt, dass sich sein Kinderwunsch verstärkt habe. Die Gründung einer Familie sei aber erst Ende 2011/Anfang 2012 zum Thema geworden. Im Zeitpunkt der Heirat sei er 32 Jahre alt gewesen, und im Vordergrund habe die Regelung der finanziellen Angelegenheiten gestanden. Dann - nach dem Tod der Mutter - sei er 38 Jahre alt gewesen und es sei für ihn die Zeit für eine Familiengründung gekommen. Die Ehegatten hätten vermehrt über eine Familiengründung gesprochen. Sie hätten auch versucht, Kinder zu bekommen. Die Ex-Ehefrau habe diesen Versuch dann aber eigenmächtig und ohne Rücksprache mit ihm abgebrochen. Davon habe er erst später erfahren. Der Grund seien unterschiedliche und andere Ansichten über die Kindererziehung als noch im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen. Es sei zu verschiedenen Missverständnissen gekommen, wobei die unterschiedlichen Standpunkte nicht ausdiskutiert worden seien. Die Ex-Ehefrau habe nämlich befürchtet, dass er, der Beschwerdeführer, auf einer streng muslimischen Erziehung bestehen würde. Diese Befürchtung sei absolut unbegründet gewesen. Zwar wolle er seine muslimische Glaubenszugehörigkeit behalten und auch an seine Kinder weitergeben. Er lebe aber hauptsächlich nach den schweizerischen Kultur- und Wertvorstellungen und wolle seinen späteren Kindern diese auch vermitteln. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, die Befürchtungen der Ex-Ehefrau zu zerstreuen. Sie habe sich in diese Vorstellung verrannt und habe sich nicht mehr vorstellen können, zusammen mit ihm eine Familie zu gründen.

8.2.6 An Weihnachten 2011 sei es zum ersten einschneidenden Streit gekommen, weil seine Schwiegermutter seine Nichte beim Weihnachtsessen nicht habe dabei haben wollen, und die Ex-Ehefrau sich nicht für diese eingesetzt habe. Er, der Beschwerdeführer, sei darüber sehr enttäuscht gewesen. Schliesslich habe er seine Familie und die seiner Ex-Ehefrau immer als eine grosse Familie verstanden.

8.2.7 Die Ex-Ehefrau habe sich zunehmend verschlossen, und im Juni 2012 habe sie ihm eröffnet, dass sie sich trennen möchte. Diese Entscheidung sei für ihn, den Beschwerdeführer, völlig unerwartet gekommen. Von seiner Seite habe es keinen Trennungsgrund gegeben. Seine Ex-Ehefrau habe ihm gegenüber ihren Entschluss mit seinem Kinderwunsch und den angeblich unterschiedlichen Ansichten darüber begründet. Über weitere Gründe könne er nur mutmassen. Aufgrund der Wohnsituation sei es an ihm gelegen, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Er sei zunächst zu seinem Bruder gezogen und habe sich per 9. Juli 2012 bei der neuen Wohngemeinde angemeldet. Das sei das erste Mal gewesen, dass die Eheleute getrennt gewesen seien. Er habe noch versucht, die Trennung abzuwenden, indem er sich zu Kompromissen bereit erklärt habe. Die Ex-Ehefrau habe aber keine gemeinsame Zukunft mehr gesehen. Sie habe ihm die Scheidung vorgeschlagen und das gemeinsame Scheidungsbegehren und die Trennungsvereinbarung vorbereitet. Da offenbar keine gemeinsame Zukunft mehr möglich gewesen sei, habe er die Scheidungsvereinbarung am 31. August 2012 unterzeichnet. Er sei nach der Scheidung gesundheitlich angeschlagen und über alle Massen deprimiert und verletzt gewesen. Heute pflegten die Ex-Ehegatten einen normalen Kontakt zueinander. Nach zwei gescheiterten Liebesheiraten habe er sich dann zu einer arrangierten Ehe entschlossen, was in Pakistan verbreitet sei. Von dieser Heirat habe er sich Beständigkeit und die Erfüllung seines Kinderwunsches erhofft. Die Ehe sei von seiner älteren Schwester arrangiert worden, und seine pakistanische Ehefrau, die aus seinem weiteren verwandtschaftlichen Umfeld stamme, habe er - wie es in Pakistan bei arrangierten Ehen üblich sei - erst am Tage seiner Heirat kennengelernt.

8.3
Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers machte im erstinstanzlichen Verfahren die folgenden Aussagen zum Sachverhalt:

8.3.1 Nach ihrer Darstellung in einer undatierten schriftlichen Erklärung (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2014, SEM-act. 14/143) ging der Heiratsantrag von ihr aus. Alle ihre Freunde und ihre Familie könnten bestätigen, dass ihre Ehe auf wahrer Liebe beruht habe. Wegen ihrer unterschiedlichen Mentalitäten habe es zwar immer wieder Differenzen gegeben. Diese habe man aber jeweils gut lösen können. Alles habe angefangen, als ihre Schwiegermutter gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei irgendwie nicht mehr "Herr seiner Sinne" gewesen. Sie habe ihn nicht mehr gekannt, jedoch versucht, ihn so gut wie möglich zu unterstützen. Dann habe er immer wieder von Kindern gesprochen. Am Anfang ihrer Ehe habe sie sich bereit erklärt, dass sie ihre Kinder, falls sie einmal welche hätten, muslimisch erziehen würden. Sie habe das nicht "so streng" gesehen, weil der Beschwerdeführer selbst kein "strenger Moslem" gewesen sei. Als er dann aber gesagt habe, dass die 9-jährige Tochter seines Bruders nicht mehr in die "Badi" gehen dürfe, sei für sie eine Welt zusammengebrochen "plus noch einige andere Sachen". Sie habe sich gefragt, wie es mit ihnen weitergehen solle. Sie könne so nicht leben, denn sie sei ja anders aufgewachsen. Das sei einer der Gründe gewesen, warum sie keine gemeinsame Zukunft mehr für sich und den Beschwerdeführer gesehen habe oder nur eine mit vorprogrammierten Problemen. Sie sei damals auch schon 33 Jahre alt gewesen und habe eine schnelle Trennung gewollt, um eine Chance auf Kinder mit einem anderen Mann zu haben. Ihre Gefühle für den Beschwerdeführer seien auch von Tag zu Tag geschwunden, und sie habe nur noch der ganzen Sache entrinnen wollen. Sie habe das Gefühl gehabt zu ersticken und sei sehr verletzt gewesen. Darum habe sie den Schritt machen und sich von ihm trennen müssen. Sie wisse, dass für den Beschwerdeführer eine Welt zusammengebrochen sei, was ihr auch sehr leid getan habe, aber auch für sie sei der Schritt nicht einfach gewesen und habe ihr sehr weh getan.

8.3.2 In ihren Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 29. Januar 2015 (SEM-act. 18/180) und 15. März 2015 (SEM-act. 20/189) hielt die Ex-Ehefrau ergänzend fest, dass vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers nichts passiert sei, was zum Scheitern der Ehe hätte führen können. Der Trennungswunsch sei von ihr ausgegangen, und das Thema sei erstmals im Mai 2012 angesprochen worden, nachdem die Ehe für sie bereits seit Ende 2011 / Anfang 2012 nicht mehr gestimmt habe. Die Gründe hierfür seien hauptsächlich bei ihr selbst gelegen. Sie habe sich wegen der unterschiedlichen Religionen nicht vorstellen können, mit ihrem Ex-Ehemann Kinder zu haben. Das Thema Kinder sei am Anfang ihrer Beziehung nie gross im Vordergrund gewesen, weil sie für eine Familie weder Zeit noch Geld gehabt hätten. Sie habe nach der Aufgabe ihres Restaurants grosse Schulden gehabt, und deren Begleichung sei im Vordergrund gestanden. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr gut integriert gewesen, und sie habe sich schon deshalb keine Sorgen gemacht. Sie seien zusammen ins Kino gegangen oder hätten auswärts gegessen. Sie hätten Kurzferien in Konstanz und Wellnessferien in Österreich verbracht. Wegen der Schulden hätten sie sich nicht viel leisten können. Sie habe auch nicht von den Tieren und ihrer Mutter wegziehen wollen, habe aber gewusst, dass der Beschwerdeführer dies immer mehr gewünscht habe. Dies sei für ihn hart gewesen. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Oktober 2010 und Februar 2011 nach Pakistan gereist, als es seiner Mutter sehr schlecht gegangen sei. Früher habe das Geld dafür gefehlt. Sie selbst haben ihn wegen ihrer Flugangst und ihrer Verantwortung für die Tiere nicht begleiten können. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer darunter gelitten habe, was ihr auch sehr leidgetan habe. Die Ex-Ehefrau beteuerte, dass ihre Ehe aus wahrer Liebe geführt worden sei. Die Einbürgerung habe nie im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe sogar nur eine Niederlassungsbewilligung gewollt, und sie sei es gewesen die ihm die Einbürgerung empfohlen habe. Die Ex-Ehefrau hob hervor, dass ihr Ex-Ehemann bis zur Scheidung alles getan habe, um die Ehe zu retten. Er habe um die Ehe gekämpft und sie wisse, dass es ihm das Herz gebrochen habe. Aber für sie sei es definitiv vorbei gewesen. Sie habe diesen Schritt machen müssen, weil es aus ihrer Sicht keine gemeinsame Zukunft gegeben habe.

8.4 Bei den von der Vorinstanz beigezogenen Scheidungsakten des Bezirksgerichts Hochdorf befindet sich eine Aktennotiz des Gerichtspräsidenten, die er anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2012 anfertigte (unpaginiert im Anhang zu SEM-act. 38/257). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Scheidung sehr niedergeschlagen sei und "hemmungslos" weine. Er fühle sich als Versager und unfähig für eine Beziehung. Er, der Gerichtspräsident, rate ihm dringend, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und werde ihm den Kontakt zu einer Fachperson vermitteln. Der Beschwerdeführer möchte dieses Angebot gerne annehmen.

8.5 Die Schwiegermutter bestätigte in der schriftlichen Erklärung vom 30. Oktober 2014 (Beilage 9 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2014, SEM-act. 14/164), dass die Ehe des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter auf Liebe beruht habe. Aufgrund der Wohnsituation habe sie einiges über die Ehe mitbekommen. Dass etwas nicht stimme, habe sie erst rund drei Monate vor der Trennung bemerkt. Sie habe gedacht, ihre Tochter werde sich ihr schon anvertrauen, wenn es etwas Schlimmes sein sollte. Leider sei es so gekommen. Eines Tages habe sie ihr unter Tränen berichtet, dass sie sich vom Ehemann trennen wolle. Sie habe lange überlegt aber aus verschiedenen Gründen gäbe es für sie keine gemeinsame Zukunft.

8.6 Der Bruder des Beschwerdeführers bestätigte in seiner schriftlichen Erklärung vom 31. Oktober 2014 (Beilage 10 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2014, SEM-act. 14/165), dass er schockiert und überrascht gewesen sei, als er von der Trennung der Ehegatten erfahren habe. Er habe die Ehegatten immer als glückliches Paar erlebt.

8.7 Der Beschwerdeführer reichte als Beilage 8 seiner Stellungnahme vom 6. November 2014 eine von der Ex-Ehefrau erstellte Abschrift dreier SMS-Nachrichten der Ex-Ehefrau an den Beschwerdeführer vom 12. Juni, 3. Juli und 1. September 2012 zu den Akten (SEM-act. 14/163). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer unter der ehelichen Situation litt, zu Kompromissen bereit war, um die Ehe zu retten, sich das Verhalten seiner Ex-Ehefrau damit erklärte, dass sie sich wohl in einen anderen verliebt habe, und sie bis im September 2012 finanziell unterstützte, während seine Ex-Ehefrau sich zwar unglücklich über das Ende ihrer Beziehung zeigte, daran jedoch festhielt.

9.
In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz Bezug auf die Chronologie der Ereignisse - vier Jahre und zwei Monate zwischen dem Eheschluss und der erleichterten Einbürgerung, ca. 22 Monate von der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung bis zu freiwilligen Trennung und 25 Monate bis zur Scheidung der Ehe - und wertete sie als ausreichende Grundlage für die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft führten und die Behörden darüber täuschten. Die Versuche des Beschwerdeführers, einen anderen Geschehensablauf plausibel zu machten, wies sie zurück. Sie betrachtete sie als einseitige Schuldzuweisungen an die Ex-Ehefrau in Problembereichen (Wohnsituation, Kinderwunsch, Treffen zwischen der Ex-Ehefrau und seiner Mutter), die bereits vor der erleichterten Einbürgerung bestanden und nach dem Dafürhalten der Vorinstanz bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Entfremdung der Ex-Ehegatten zur Folge hatten. Auch sei ein Bemühen des Beschwerdeführers, seine Ehe zu retten, kaum erkennbar, selbst wenn die Ex-Ehefrau das Gegenteil behaupte. Grosse Bedeutung mass die Vorinstanz dem Verhalten des Beschwerdeführers zu, das sie als planmässiges Vorgehen wertete, sowie seiner fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit. In letzterem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf die drei erfolglosen Asylgesuche, die zwei abgebrochenen Ehevorbereitungsverfahren und die zwei raschen Eheschlüsse zwecks Sicherung des Aufenthaltes, der entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nach der Scheidung seiner ersten Ehe wegen eines hängigen Widerrufsverfahrens gefährdet gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren seine Vergangenheit als Asylsuchender mit Stillschweigen übergangen, und obwohl er im Jahr 2001 als Asylbewerber in der Schweiz geweilt habe und eigenen Angaben nach hier von seiner Mutter besucht worden sei, will er seine erste Schweizer Ehefrau im gleichen Jahr in Portugal kennengelernt haben. Dabei sei bereits im Jahr 2000 ein Ehevorbereitungsverfahren mit dieser Frau aktenkundig geworden. Aufgrund der gesamten Umstände und in Würdigung der Beweise müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien daher erfüllt.

10.
Auf der Rechtsmittelebene äussert sich der Beschwerdeführer wie folgt zur Sach- und Rechtslage:

10.1 Im Wesentlichen hält er an seiner bisherigen Sachverhaltsschilderung fest. Er macht geltend, dass die zeitlichen Distanz zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung und Scheidung der Ehegatten andererseits angesichts der gesamten Umstände die natürliche Vermutung nicht zu rechtfertigen vermöge, dass seine Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. Zu den angesprochenen Umständen gehöre, dass die Ehe auf Initiative seiner Ex-Ehefrau geschlossen worden sei und auf Liebe beruht habe, was gegen einen Eheschluss zwecks Sicherung eines Aufenthaltsrechts spreche, dass die Ehegatten gemeinsame Interessen gehabt und vieles gemeinsam unternommen hätten und dass man sich regelmässig innerhalb der Familie besucht habe. Das alles werde von der Ex-Ehefrau, deren Mutter und seinem Bruder bestätigt und könne auch von anderer Seite bestätigt werden. Keinesfalls gegen eine intakte Ehe spreche, dass er in Pakistan inzwischen eine Ehe mit einer entfernten Verwandten geschlossen habe, denn diese Ehe sei von seiner älteren Schwester arrangiert worden. Er selbst habe seine jetzige Ehefrau erst beim Eheschluss kennengelernt.

10.2 Doch selbst wenn mit der Vorinstanz von einer natürlichen Vermutung ausgegangen werden könnte, wäre diese umgestossen worden. Er habe mehrere Gründe nennen und belegen können, die es als plausibel erscheinen liessen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit seiner Ex-Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und dass er diesbezüglich nicht gelogen habe. Als nachträglich eingetretenes, ausserordentliches Ereignis, das in Verbindung mit der verbesserten finanziellen Situation aus verschiedenen, damit zusammenhängenden Gründen wie der Kinderfrage und der unbefriedigenden Wohnungssituation zu Differenzen zwischen den Ehegatten und mutmasslich letztlich zum Trennungsentscheid der Ehefrau geführt hätte, nennt der Beschwerdeführer erneut die Erkrankung und den Tod seiner Mutter. Ab Dezember 2011 habe sich die Ex-Ehefrau ihm gegenüber immer mehr verschlossen und im Juni 2012 habe sie ihm völlig überraschend eröffnet, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er, der Beschwerdeführer, sei sich zwar der Konflikte bewusst gewesen, allerdings sei er stets davon ausgegangen, dass diese gelöst werden könnten und keinen Grund für eine Trennung darstellten. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.

10.3 Indem die Vorinstanz auf eine angebliche generelle Unglaubwürdigkeit schliesse, verkenne sie, dass sie unabhängig von der vorliegend ohnehin nicht zulässigen Annahme einer tatsächlichen Vermutung beweispflichtig sei. Sie vermöge jedoch keinen einzigen Umstand nachzuweisen, der darauf hindeuten würde, dass seine Ehe im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt gewesen sei. Sie beschränke sich auf reine Vermutungen und willkürliche Annahmen. Die ungenügende Beweislage versuche sie dadurch zu legitimieren, dass sie ihm Unglaubwürdigkeit vorwerfe, was nicht genügen könne. Der Vorwurf ziele ohnehin ins Leere. Zum einen würden seine Aussagen durch seine Ex-Ehefrau bestätigt, von der die Vorinstanz nicht behaupte, sie sei unglaubwürdig. Zum anderen sei der Vorwurf unberechtigt. Er habe davon ausgehen können, dass die Vorinstanz die Asylverfahren kenne. Mangels einer Nachfrage habe daher für ihn kein Anlass bestanden, entsprechende Angaben zu machen. Sodann könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nicht mehr an den genauen zeitlichen Ablauf der Ereignisse in den Jahren 2000 und 2001 erinnern könne und deswegen irrtümlich unrichtige Angaben gemacht habe.

11.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an.

11.1 Die angefochtene Verfügung beruht zentral auf der mit der Chronologie der Ereignisse begründeten natürlichen Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war und der Beschwerdeführer die Behörden darüber täuschte. Weiter oben wurde bereits ausgeführt, dass die natürliche Vermutung eine besondere Form des Indizienbeweises darstellt. Sie ist eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umständen gezogen wird, sondern sich aufgrund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung über die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls hinaus allgemein aufdrängt (Hans Peter Walter, a.a.O., N. 475 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). In einer Konstellation wie der vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den Endpunkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöhnungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens geprägt ist (vgl. dazu etwa Urteil BVGer F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 4.2 m.H.). Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegenüber den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten.

11.2 Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die natürliche Vermutung umso überzeugender ist, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinn Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13.03.2014 E. 3.2 und 1C_172/2012 du 11.05.2012 E. 2.3). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteil BVGer
F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 5.2.1.2, das die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellt, und Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12.10.2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt). Nach Auffassung des Gerichts sind die 23 Monate, die in der vorliegenden Streitsache zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung liegen, ebenfalls zu lang, als dass sie eine tatsächliche Vermutung zulasten des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Eine zuvor nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe kann auch ohne ein ausserordentliches Ereignis innert dieser Zeitspanne scheitern. Kann die Vorinstanz jedoch die mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweiserleichterung nicht in Anspruch nehmen, hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der erleichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser kann durch Indizien geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massgebenden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden darüber getäuscht wurden (vgl. zum wertungsmässig vergleichbaren Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht: BGE 128 II 145 E. 2.3, Urteile des BGer 2C_153/2010 vom 10.09.2010 E. 2.2, 2C_363/2010 vom 21.09.2010 E. 2.3.3, 2C_400/2011 vom 02.12.2011 E. 3.2).

11.3 Solche klaren Indizien für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung sind in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich.

11.3.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach erfolglos durchlaufenen drei Asylverfahren ohne den ersten Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin kein Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hatte und der zweite Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin ihm half, diese Aufenthaltsregelung angesichts des drohenden Widerrufs abzusichern. Es trifft auch zu, dass er noch während seines Aufenthalts im Zusammenhang mit den Asylverfahren Ehevorhaben mit zwei verschiedenen Frauen vorantrieb, von denen er dann die eine später heiratete. Es trifft auch zu, dass zumindest die zweite Ehe nach sehr kurzer Bekanntschaft geschlossen und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung unmittelbar nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen gestellt wurde. Auf der anderen Seite entsprechen die geschiedenen Ehegatten nicht dem Bild, der häufig bei Missbrauchstatbeständen anzutreffen ist. Unter anderem ist kein unüblicher Altersunterschied gegeben und gehört die schweizerische Partnerin keiner sozialen Randgruppe an. Soweit im geschilderten Sachverhalt überhaupt belastende Indizien zu erkennen sind, ist deren Beweiskraft sehr gering. Für sich allein sind sie nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war und die Behörden darüber getäuscht wurden. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, darauf deutet nicht nur die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet und wie von seiner Ex-Ehefrau unter anderem unter Beilage von Abschriften aus SMS-Nachrichten bestätigt wird, an der Ehe bis zuletzt hing. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Aktennotiz des Scheidungsrichters, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 17. Oktober 2012 einen emotionalen Ausbruch hatte, der ihn, den Scheidungsrichter, veranlasste, ihm die Inanspruchnahme einer psychologisch geschulten Fachperson nahezulegen.

11.3.2 Keine belastenden Indizien können den diversen Konfliktherden entnommen werden, die zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten unbestrittenermassen bestanden. Zwar reichen deren Wurzeln in die Zeit vor der Einbürgerung des Beschwerdeführers zurück. Allerdings spricht nichts dafür, dass sie zum Einbürgerungszeitpunkt bereits so weit gediehen waren, dass die Ehe nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes nicht mehr intakt war. Es erscheint entgegen der Vorinstanz als plausibel, dass die Kinderfrage, an der die Ehe nach übereinstimmender Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau auf Betreiben der letzteren scheiterte, erst nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers wegen des unerwarteten Tods seiner Mutter und der Besserung der finanziellen Situation der Ehegatten aktuell wurde. Beides wurde belegt und die Ex-Ehefrau bestätigte die Darstellung des Beschwerdeführers. Der aktuell gewordene Kinderwunsch und die verbesserte finanzielle Lage der Ehegatten erklären auch ausreichend, weshalb die für den Beschwerdeführer unbefriedigende Wohnsituation erst nach dessen erleichterter Einbürgerung zu einem Konfliktthema wurde. Schliesslich ist nachvollziehbar, dass es vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers wegen Flugangst der Ex-Ehefrau, mangels ausreichender finanzieller Mittel und wegen der Unmöglichkeit, ein Besuchervisum für die Schweiz erhältlich zu machen, zu keinem persönlichen Treffen der Ex-Ehefrau mit der Mutter des Beschwerdeführers kam und dass auch dieses Thema nach der schweren Erkrankung der Mutter an Krebs plötzlich eine Qualität erhielt, die es vorher nicht hatte. Dass es in der Ehe des Beschwerdeführers wie in jeder anderen Ehe gelegentlich zu Differenzen und Streitigkeiten kam, ist im vorliegenden Kontext irrelevant.

11.3.3 Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über jeden Zweifel erhaben. Es ist offensichtlich, dass er versuchte, die Behörden über seinen Voraufenthalt in der Schweiz als Asylbewerber sowie seine damit zusammenhängenden biographischen Daten zu täuschen, auch wenn nicht nachvollziehbar ist, warum er meinte, damit Erfolg zu haben, oder welchen Vorteil er sich daraus erhoffte. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine erste Schweizer Ehefrau nicht im Jahr 2001 in Portugal kennenlernen konnte, als er sich dort mit einem Arbeitsvisums aufhielt. Er lernte sie wesentlich früher als Asylbewerber in der Schweiz kennen, denn bereits im Januar 2000 war ein Ehevorhaben mit ihr anhängig gemacht worden, das im Oktober desselben Jahres zurückgezogen wurde. Im Jahr 2001 hielt sich der Beschwerdeführer als Asylbewerber im Rahmen des zweiten und dritten Asylverfahrens in der Schweiz auf. Im dritten Asylverfahren behauptete er, er habe die Zeit nach Abweisung seines zweiten Asylgesuchs in Pakistan verbracht, wohin er sich nach einem Zwischenaufenthalt in Italien begeben habe und von wo er, wiederum über Italien, in die Schweiz zurückgekehrt sei. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den drei Asylverfahren ein zweifelhaftes Aussageverhalten an den Tag legte, das weniger der Wahrheit als seinem Ziel untergeordnet war, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. In diesem Zusammenhang kann auf die in seiner Sache ergangenen Entscheide der schweizerischen Asylbehörden verwiesen werden. Allerdings vermag es die angeschlagene persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht, die Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu beeinflussen. Abgesehen davon, dass die Beweislage grundsätzlich zu schwach ist, werden die Aussagen des Beschwerdeführers durch andere Elemente gestützt.

12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde, die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2018 gewährt wurde, ist gegenüber der ordentlichen Kostenfolge seines Obsiegens subsidiär und infolgedessen nicht mehr von Belang (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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