Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4688/2011

Urteil vom 5. Oktober 2011

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am _______,

B._______,geboren am _______, und

C._______,geboren am _______,

Parteien Kosovo,

alle vertreten durch Annelise Gerber,

_______,

Beschwerdeführende/Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 /

N _______;
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

16. Juni 2011 / D-5465/2009.

Sachverhalt:

A.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden/Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) vom 11. August 2007 mit Verfügung vom 29. Juli 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2009 mit Urteil vom 16. Juni 2011 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verwiesen.

B.

B.a. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 11. Juli 2011 gelangten die Beschwerdeführenden an das BFM und liessen dabei im Wesentlichen vorbringen, die Einschätzung der Asylbehörden zur Lage der Goraner in Kosovo sei unzutreffend. Namentlich die Situation der unfreiwilligen Rückkehrer sei prekär. Weiter wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während des Krieges in der serbischen Armee gedient und sei dabei in albanischen Nachbardörfern im Einsatz gewesen, weshalb er noch heute bei den Albanern bekannt sei und Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Zudem leide er nach wie vor unter psychischen Problemen, welche in Kosovo nicht adäquat behandelt werden könnten.

B.b. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eingereicht: ein Schreiben des stellvertretenden Gemeindepräsidenten von D._______ vom 21. Mai 2010 (Kopie; inkl. Übersetzung), eine ärztliche Bestätigung vom 23. Juni 2011 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben von M. H. vom 30. Juni 2011 (Kopie), ein ärztlicher Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 23. März 2011 sowie ein Bestätigungsschreiben des Hotels Marriott E._______ vom 4. Juli 2011.

C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 wurde ein weiterer Arztbericht vom 19. Juli 2011 nachgereicht.

D.

D.a. Das BFM nahm das Gesuch vom 11. Juli 2011 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 27. Juli 2011 - eröffnet am 28. Juli 2011 - ab und erklärte seine Verfügung vom 29. Juli 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar.

D.b. Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, die im Gesuch vorgebrachten Tatsachen seien in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bereits ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Dabei seien auch die nun erneut geltend gemachten Probleme mit Albanern abgehandelt worden. Im Weiteren könne aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts nicht auf die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nie erwähnt habe, dass er in der serbischen Armee gedient habe. Die entsprechenden Vorbringen seien als nachgeschoben und folglich unglaubhaft zu erachten. Auch im Botschaftsbericht (vgl. das ordentliche Asylverfahren) fänden sich keinerlei Indizien darauf, dass der Beschwerdeführer infolge seiner angeblichen Aktivitäten bei der serbischen Armee verfolgt worden sei. Mit Blick auf diese Erwägungen seien auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Juli 2009 zu führen.

E.

E.a. Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. August 2011 (vorab per Faxeingang; Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde (sinngemäss) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Beschwerdeführenden seien infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht.

E.b. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könnte mittels einer Bestätigung der Bürgerinitiative (...)belegen, dass er von März bis Juni 1999 Militärdienst geleistet habe. Er habe erst im Laufe der Zeit und nachdem er Vertrauen zum (...) Kantonsrat M. H. gefasst habe, über die Kriegserlebnisse sprechen können. Dies spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Der Beschwerdeführer sei auch heute noch den in der Heimatregion lebenden Albanern bekannt, daher wäre er bei einer Rückkehr dorthin Rachehandlungen ausgesetzt. Der von den schweizerischen (Asyl-)Behörden vorgenommenen Einschätzung der Lage der Goraner in Kosovo sei unter Hinweis auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel zu widersprechen. Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Goraner sei nicht gewährleistet. Zudem würden sie auf dem Arbeitsmarkt, namentlich bei Stellen im öffentlichen Sektor, diskriminiert. Sie hätten mit Diebstählen und Übergriffen auf ihre Häuser zu kämpfen, da die Grenze zu Albanien ungesichert sei. Die goranischen Kinder würden praktisch gezwungen, in bosnischsprachige Schulen zu gehen, und eine Weiterbildung sei nur in Serbien möglich. Im Weiteren sei die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung in Kosovo nicht gewährleistet. Allgemein wäre es für die Beschwerdeführenden sehr schwierig, in Kosovo sichere und geordnete Lebensbedingungen zu finden.

Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigung der Bürgerinitiative (...) vom 2. August 2011 (inkl. Übersetzung), Bericht der Bürgerinitiative (...) vom Februar 2011 (inkl. Übersetzung), Protokoll eines Gesprächs der Rechtsvertreterin mit Dr. J. R. vom 10. August 2011, Facharztbericht der Kreiskrankenhauses Prizren vom 23. August 2011 (inkl. Übersetzung), Arztbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 19. Juli 2011, persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2011 (inkl. Übersetzung).

F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 teilte der Instruktionsrichter vorab mit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthielten teilweise Revisionsgründe, weshalb sowohl ein Beschwerdeverfahren (gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid) als auch ein Revisionsverfahren eröffnet werde. Sodann wies er die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 19. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde respektive das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.

G.
Am 6. September 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom 4. September 2011 datierendes Unterstützungsschreiben einer Drittperson (M. H.) ein, mit dem Ersuchen, es sei wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 2. September 2011 zurückzukommen.

H.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 18. September 2011 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. September 2011 festgestellt wurde, enthält die Eingabe vom 11. Juli 2011 sowohl Elemente eines Wiedererwägungs- als auch eines Revisionsgesuchs, da darin sowohl eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts (medizinische Vorbringen) geltend gemacht als auch vorgebracht wird, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten, aber während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden werden daher im Folgenden teils unter dem Aspekt der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 27. Juli 2011, teils als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 entgegengenommen und aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt. Dabei ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden dadurch, dass das BFM die gesamte Eingabe vom 11. Juli 2011 als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat, kein Nachteil entstanden ist.

2.
Nachfolgend ist zunächst die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2011 (Wiedererwägungsentscheid) zu prüfen.

2.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen namentlich dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

2.5. Im vorliegenden Fall wird unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo unzumutbar erscheinen. In diesem Zusammenhang ist dem neu eingereichten Arztbericht vom 19. Juli 2011 zu entnehmen, dass der Zustand des Beschwerdeführers labiler geworden und dieser neu Suizidgedanken für den Fall einer Ausschaffung entwickelt habe. Damit wird eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn dargetan. Allerdings ist diese Veränderung nicht als wiedererwägungsrechtlich relevant zu bezeichnen, zumal die gestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode) seit dem letzten ärztlichen Bericht vom 23. März 2011 (welcher bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und gewürdigt worden war) unverändert geblieben sind und allfälligen suizidalen Tendenzen im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung bei Bedarf medikamentös oder psychotherapeutisch entgegengewirkt werden könnte, um eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen. Bezüglich der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2011 verwiesen werden (vgl. E. 7.6), zumal bezüglich der Infrastruktur in Kosovo keine Veränderung der Sachlage behauptet wird.

2.6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei der derzeitigen Aktenlage insgesamt keine gegenüber der Situation im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeentscheids vom 16. Juni 2011 in wiedererwägungsrechtlicher Weise relevante Veränderung der Sachlage vorliegt. Das BFM hat das Gesuch vom 11. Juli 2011 demnach bezüglich der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe zu Recht abgewiesen.

2.7. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.
Bezüglich der seitens der Beschwerdeführenden sinngemäss geltend gemachten Revisionsgründe ist Folgendes zu bemerken:

3.1. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

3.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, mit dem Ziel, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe geltend Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

3.4. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

3.5. Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2011 respektive ihrer Beschwerde vom 26. August 2011 sinngemäss vor, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Damit wird sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 a BGG angerufen. Von der Rechtzeitigkeit ist vorliegend ohne weiteres auszugehen, da zwischen dem sinngemäss angefochtenen Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2011 und der Eingabe vom 26. August 2011 weniger als 90 Tage liegen. Die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids ergeben sich sinngemäss aus den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf das sinngemässe Revisionsgesuch einzutreten.

3.6. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).

3.7. Von den Beschwerdeführenden wird in revisionsrechtlicher Hinsicht wie erwähnt sinngemäss vorgebracht, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. dazu vorstehend Abschnitt B. und E.). Dieser Auffassung kann jedoch aus nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

3.7.1. Das Schreiben des stellvertretenden Gemeindepräsidenten von D._______ vom 21. Mai 2010 sowie das Schreiben der Bürgerinitiative (...) vom 21. März 2011 hätten ohne weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens eingereicht werden können und sind daher als verspätet zu qualifizieren. Ohnehin sind diese Schreiben inhaltlich nicht geeignet, an der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 getroffenen Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar sei, etwas zu ändern, zumal sie nicht auf die individuelle Situation der Beschwerdeführenden Bezug nehmen. Die ärztliche Bestätigung vom 23. Juni 2011 hätte auch bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beschafft werden können und ist zudem ebenfalls als nicht erheblich zu qualifizieren, da bereits im Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2011 festgestellt worden war, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zur Behandlung seiner psychischen Probleme nach Prizren zu begeben. Auch der Inhalt der von der Rechtsvertreterin protokollierten Unterhaltung mit Dr. J. R. vom 10. August 2011 sowie der eingereichte Facharztbericht vom 23. August 2011 (welcher im Übrigen nicht den Beschwerdeführer betrifft) sind revisionsrechtlich nicht relevant, zumal darin grundsätzlich bestätigt wird, dass die medizinische Versorgung in Kosovo gewährleistet ist, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Die in den genannten Unterlagen enthaltenen Aussagen sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Erwägungen im Urteil vom 16. Juni 2011 betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo umzustossen.

3.7.2. Seitens der Beschwerdeführenden wird ausserdem vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Kosovo infolge seiner Kriegsbeteiligung in der serbischen Armee noch heute Rachehandlungen seitens der albanischen Bevölkerung zu befürchten. Diese Aussage wird durch eine Bestätigung der Bürgerinitiative (...) vom 2. August 2011 sowie ein Unterstützungsschreiben von M. H. vom 30. Juni 2011 untermauert. Dieses Vorbringen sowie die damit verbundenen Beweismittel sind indessen klarerweise als verspätet zu erachten, da es den Beschwerdeführenden durchaus zumutbar und möglich gewesen wäre, diese Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren zumindest anzudeuten. Im Übrigen ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer glaubt, wegen seiner Kriegsbeteiligung noch heute gezielt von Albanern verfolgt zu werden, zumal dieser Krieg nun über zehn Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer den Akten zufolge (vgl. das von ihm selbst verfasste Schreiben vom 31. Juli 2011) niemanden getötet hat. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits im Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2011 bezüglich der schon damals (in anderem Kontext) geltend gemachten Behelligung durch Albaner festgestellt worden ist, dass die Behörden des Heimatlandes grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Aus diesen Gründen ist dieses nachgeschobene Vorbringen nicht nur als verspätet, sondern darüber hinaus als nicht erheblich zu qualifizieren.

3.8. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 11. Juli 2011 offensichtlich bezweckt haben, durch die Geltendmachung von bisher verschwiegenen Vorbringen und das Einreichen von Beweismitteln, welche bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten beigebracht werden können, eine neue, günstigere Beurteilung ihrer Asylgesuche zu erwirken. Das Revisionsverfahren stellt indessen kein dem ordentlichen Beschwerdeverfahren nachgelagertes Verfahren dar, in dem bereits gewürdigte oder neue Vorbringen, die bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können oder müssen, beurteilt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Vorbringen und Beweismittel nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, weshalb das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 abzuweisen ist.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 VGG sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das sinngemässe Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden/Gesuchstellenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden/Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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