Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1345/2019

Urteil vom 5. September 2019

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Christoph Bandli,
Besetzung
Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Priora Suisse AG,

[...],

vertreten durch Alex Keller, Rechtsanwalt,
Parteien
relevanz.legal,

[...],

Beschwerdeführerin,

gegen

Flughafen Zürich AG,

Rechtsdienst,

[...],

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

[...],

Vorinstanz.

Plangenehmigung Neubau Fracht Rächtenwisen F12,
Gegenstand
Flughafen Zürich.

Sachverhalt:

A.
Die Flughafen Zürich AG reichte am 13. August 2015 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuhanden des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Plangenehmigungsgesuch betreffend den Neubau der Frachthalle Rächtenwisen ein, um das pro Jahr durchschnittlich um 2 Prozent wachsende Frachtaufkommen bewältigen und die Sanierung des Gebäudes der Fracht West realisieren zu können. Das Bauvorhaben umfasst u.a. den Neubau des Frachtgebäudes F12 (bestehend aus 7'300 m2 Frachthallen- und 1'200 m2 Büroflächen), die Erstellung von ca. 4'500 m2 überdachten Flächen unter Vordächern, den Bau von Betriebs- und Manövrierflächen sowie den Abbruch der Frachthallen F9 und F10, des Schutzdachs F11, des sog. Limess-Gebäudes S20 und des Einfamilienhauses J11.

B.
Mit Schreiben vom 28. August 2015 zeigte das BAZL der Priora Airport Immobilien AG das Bauvorhaben an und wies sie auf die Möglichkeit einer Einsprache hin; die Flughafen Zürich AG stellte ihr die Anzeige der beantragten Enteignung zu. Das Plangenehmigungsgesuch wurde zudem in den amtlichen Organen des Kantons Zürich publiziert und lag vom 7. September bis zum 6. Oktober 2015 öffentlich auf.

C.
Am 6. Oktober 2015 erhob die Priora Airport Immobilien AG Einsprache gegen das Plangenehmigungsgesuch und die damit verbundene Enteignung des Grundstücks Kat.-Nr. 5699 in Kloten.

D.
Am 6. November 2015 stellte die Priora Airport Immobilien AG ein Ausstandsbegehren gegen das BAZL und diverse namentlich genannte Mitarbeitende. Dieses wies das Generalsekretariat des UVEK mit Verfügung vom 19. Februar 2016 ab. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2142/2016 vom 9. September 2016 ab, in der Folge ebenso das Bundesgericht mit Urteil 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017.

E.
Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens fand am 25. August 2017 eine Einigungsverhandlung statt, die ohne Ergebnis blieb.

F.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 erteilte das UVEK der Flughafen Zürich AG die nachgesuchte Plangenehmigung unter Gewährung der Enteignung des Grundstücks Kat.-Nr. 5699 in Kloten.

G.
Am 18. März 2019 erhebt die Priora Suisse AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Rechtsnachfolgerin der Priora Airport Immobilien AG Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 13. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kostenfolgen deren Aufhebung.

H.
Mit Vernehmlassung vom 26. April 2019 schliesst die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

I.
Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt am 1. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 28. Mai 2019 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Desgleichen halten die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 6. Juni 2019 und die Vorinstanz mit solcher vom 7. Juni 2019 an ihren Anträgen fest.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 wurde das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gebeten, einen Fachbericht zu den umweltrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin zu erstellen. Diesen stellte es dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2019 zu, welches ihn den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme bis am 30. Juli 2019 zukommen liess.

L.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 18. Juli 2019 an ihren bisherigen Eingaben fest. Ebenso hält die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 30. Juli 2019 an ihren bisher gestellten Anträgen fest.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfol-genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil diese undurchschaubare Konzernverhältnisse aufweise und ihre Rechtsnachfolge nicht als sicher gelten könne. Die behauptete Rechtsnachfolge sei im Lichte des Fusionsvertrags vom 17. Dezember 2018 näher zu prüfen. Die Vorinstanz wiederum zweifelt nicht die Rechtsnachfolge an, sondern die rechtsgenügliche Mandatierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.

1.2.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 legt die Beschwerdeführerin die vom 24. Oktober 2016 datierende Anwaltsvollmacht, einen Grundbuchauszug vom 22. Mai 2019 und einen Handelsregisterauszug vom 27. Mai 2019 ins Recht. Letzterem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Priora Airport Immobilien AG am 12. Dezember 2018 fusionierte. Gemäss genanntem Grundbuchauszug ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des von der Enteignung betroffenen Grundstücks. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hatte sich am 6. Oktober 2015 als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. dazu Art. 37f Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37f
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968130 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.131 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG132 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.133
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Satz 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]) und ist dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin ist demnach sowohl materiell als auch formell beschwert. Die beigelegte Anwaltsvollmacht ist gültig.

1.3 Da nach dem Gesagten weder die Legitimation (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) noch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) Anlass zu weiteren Bemerkungen geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1625 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H.).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur seine eigene Zuständigkeit (vgl. E. 1.2), sondern auch diejenige der Vorinstanz. Stellt es dabei fest, dass die Vorinstanz nicht zuständig war, hat es deren Entscheid aufzuheben (vgl. Urteil des BVGer C-6669/2013 vom 31. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Direktor des BAZL habe die Plangenehmigungsverfügung unterzeichnet. Dies verletze die im Luftfahrtgesetz vorgesehene Zuständigkeitsordnung. Art. 37 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
LFG sehe vor, dass das UVEK für Plangenehmigungsverfahren betreffend Flughäfen und das BAZL bei solchen betreffend Flugfeldern zuständig sei. Wegen der Sonderstellung des Landesflughafens Zürich dränge sich das Einhalten dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Zuständigkeiten umso mehr auf. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten dem entgegen, dass eine gültige und zulässige Unterschriftendelegation der Departementsvorsteherin des UVEK vorliege.

3.2 Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bildet das anwendbare materielle Recht in Verbindung mit dem Organisationsrecht (vgl. Daum/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 zu Art. 7; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 491). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 37a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968120, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind für Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG121 Anwendung.
LFG nach dem LFG, für Flughäfen gelangt subsidiär das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) zur Anwendung. Das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ist in den Art. 37b
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37b - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
ff. LFG geregelt. Es ist für Bauten und Anlagen, die - wie vorliegend die streitbetroffene Frachthalle - ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (sog. Flugplatzanlagen), in Art. 37 ff
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
. LFG geregelt. Art. 37 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
LFG sieht vor, dass als Plangenehmigungsbehörde bei Flughäfen das UVEK (Bst. a) und bei Flugfeldern das BAZL (Bst. b) zuständig ist; die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL, SR 748.131.1) äussert sich diesbezüglich nicht.

3.3 Hinsichtlich der umstrittenen Unterschriftsberechtigung öffnet Art. 49 Abs. 1 Bst. b
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 49 Unterschriftsberechtigung - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a  Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b  Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c  weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2    Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.51
3    Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.52
4    Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.53
5    Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.54
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin des UVEK die Möglichkeit, Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern zu ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen. Die Ermächtigung kann gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen. Die Zuständigkeit - und damit verbunden die Entscheidverantwortung - des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin bleibt unverändert, d.h. die Entscheidung wird ihm oder ihr zugerechnet. Übertragen wird lediglich die Berechtigung, in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen (vgl. Botschaft zum RVOG vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 ff., 1099; ferner Thomas Sägesser, Kommentar RVOG, 2007, Rz. 4 zu Art. 49).

3.4 Nach der den Akten beiliegenden Anordnung der Departementsvorsteherin vom 3. Januar 2019 sind für das hier betroffene UVEK die Direktionsmitglieder des BAZL zur Unterzeichnung von Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 37 Abs. 2 Bst. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
LFG im Namen und Auftrag der Departementsvorsteherin ermächtigt. Diese Ermächtigung stützt sich sowohl formell als auch inhaltlich auf Art. 49 Abs. 1 Bst. b
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 49 Unterschriftsberechtigung - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:
a  Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten;
b  Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern;
c  weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2    Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.51
3    Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.52
4    Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.53
5    Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift zulassen.54
und Abs. 2 RVOG und ist von der Reichweite dieser Norm abgedeckt. Die Zeichnungsberechtigung ist demnach entgegen entsprechender Vorbehalte der Beschwerdeführerin, die im Laufe des Schriftenwechsels die Zulässigkeit der vorgenommenen Unterschriftendelegation im Übrigen nicht weiter bestreitet, nicht in Zweifel zu ziehen und die vom Luftfahrtgesetz vorgegebene Zuständigkeitsordnung ist als gewahrt zu betrachten.

4.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Plangenehmigung sei unzulässigerweise erteilt worden. U.a. bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf eine Aussteckung verzichtet und es fehlten die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sowie weitere Nachweise betreffend den Gewässerraum.

4.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob zu Recht von der Aussteckung von Geländeveränderungen bzw. der Profilierung von Hochbauten abgesehen wurde. Dabei ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Aussteckung bzw. Profilierung verzichtete.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weder die auf rund 3,5 ha stattfindenden Geländeveränderungen ausgesteckt noch das rund 73'000 m3 grosse Gebäudevolumen profiliert worden seien. Die Vorinstanz hätte diesen Mangel bei der Durchführung eines Augenscheins feststellen können, habe jedoch davon abgesehen. Sie wirft der Beschwerdegegnerin vor, widersprüchlich zu argumentieren, wenn diese zur Rechtfertigung der Projektierungszone einen Bedarf von zusätzlichen 42'000 m2 bis 75'000 m2 Frachthandlingsflächen bis 2020 geltend mache, mit der Enteignung des streitbetroffenen Grundstücks aber nur den Bedarf von maximal 9'000 m2 zusätzlicher Nutzfläche abdecken könne. Sie argumentiert, die Erstellung eines Gutachtens hätte diesbezüglich Klarheit schaffen können, worauf die Vorinstanz aber zu Unrecht verzichtet habe. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verletzt.

Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dass die Visualisierung des Projekts F12 aufgrund der betrieblichen Situation mittels Schauwand erfolgt sei. Ein Gutachten betreffend Bedarfsberechnung sei überflüssig, weil der grundsätzliche Bedarf nachgewiesen sei, auch wenn mit der Enteignung der streitbetroffenen Liegenschaft nicht der Gesamtbedarf abgedeckt werden könne. Der Beschwerdeführerin sei aus dem Verzicht auf die Aussteckung kein Nachteil entstanden, zumal davon auszugehen sei, dass diese der Beanspruchung ihres Grundeigentums für das Aufstellen von Profilen nicht zugestimmt hätte.

Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Profilierung entweder den Flugbetrieb oder den Betrieb auf Verkehrs- oder Abstellflächen gestört hätte. Sie habe darum die Beschwerdegegnerin von der Aussteckungspflicht befreit. Stattdessen habe man an gut erreichbaren Stellen Visualisierungen angebracht, sodass sich Interessierte ein gutes Bild vom Projekt hätten machen können.

4.1.2 Flugplatzanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 37 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
Satz 1 LFG). Hinsichtlich der Visualisierung von Flugplatzanlagen sieht Art. 37c
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37c
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
LFG vor, dass die ersuchende Unternehmung vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen muss, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann sie die Plangenehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der genannten Aussteckung- und Profilierungspflicht befreien (Abs. 2). Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist gemäss Art. 27b
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 27b Aussteckung - Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.
VIL abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte. Zudem sieht Art. 27abis Abs. 1 Bst. j VIL vor, dass bei der Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs eine Begründung nötig ist, falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll. Wegen des Grundsatzes der Verfahrenskonzentration sind Einwände gegen die Aussteckung oder Profilierung nicht bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, sondern bei der Plangenehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 37c Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37c
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
LFG).

4.1.3 Die Aussteckung bzw. Profilierung eines Bauvorhabens erfolgt einerseits wegen der damit erreichten Publizitätswirkung, andererseits kommt ihr eine wichtige Visualisierungsfunktion zu. Darüber hinaus dient sie dem Rechtsschutz. Die Lage und Dimensionierung eines Bauvorhabens ergibt sich zwar auch aus den einzureichenden bzw. öffentlich aufgelegten Bauplänen. Die Aussteckung hilft jedoch, sich die Ausmasse eines Bauprojekts im Gelände vorzustellen und sich ein konkretes und relativ präzises Bild des geplanten Bauvorhabens an Ort und Stelle zu machen. Alle von geplanten baulichen Veränderungen betroffenen Personen und Organisationen haben ein legitimes Interesse daran, die Dimensionen eines Vorhabens im betroffenen Raum abschätzen zu können (vgl. Arnold Marti, Die Bauaussteckung, in: Rüssli et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen - Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 225; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998 [nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz], BBl 1998 III 2591 ff., 2625).

4.1.4 Das Gesetz sieht in Art. 37c Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37c
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
LFG die Möglichkeit vor, aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, auf eine Aussteckung verzichten zu können. Die vertikale Ausdehnung von Profilen könnte namentlich im Landeanflug oder beim Start zu Problemen führen (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 III 2591 ff., 2646). Im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 35 vom 4. September 2015 wurde bei der Veröffentlichung des Plangenehmigungsgesuchs darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben während der Auflagefrist durch Profile oder andere geeignete Visualisierungen kenntlich gemacht werde. Die Vorinstanz als zuständige Plangenehmigungsbehörde genehmigte dieses Vorgehen und legte im Rahmen des Schriftenwechsels dar, dass auf eine Profilierung verzichtet worden sei, weil dadurch der Flugbetrieb sowie der Betrieb auf den Verkehrs- und Abstellflächen gestört worden wären. Die Profile wären mehrheitlich auf Flächen zu stehen gekommen, die heute als Verkehrsflächen genutzt werden. Dies stellt ein zulässiges sowie ausreichendes Interesse dar, um von der Aussteckung- bzw. Profilierungspflicht abzusehen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 31. August 2015 schriftlich über dieses Vorgehen informierte und das Projekt mittels Schauwand an gut erreichbarer Stelle visualisiert wurde. Trotz unterbliebener Aussteckung wurde der Publizitäts- und Visualisierungsfunktion Nachachtung verschafft, indem die Beschwerdeführerin eine Bau- bzw. Enteignungsanzeige erhielt und sich anhand der Pläne sowie der Schauwand ein hinreichend genaues Bild vom Projekt machen konnte. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 37c Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37c
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
LFG aus und sah damit zulässigerweise von einer Aussteckung bzw. Profilierung des Bauvorhabens ab.

4.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Ihre diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuweisen. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern ein Gutachten betreffend die Bedarfsberechnung der Frachthandlingsflächen neue, entscheidrelevante Erkenntnisse liefern könnte. Der Sachverhalt lässt sich mit genügender Klarheit den vorliegenden Akten entnehmen. Es ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht angezeigt, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, da es sich bereits aus den Akten ergibt, dass die Frachthalle Rächtenwisen zumindest einen Teil des unbestrittenen Gesamtbedarfs an weiteren Frachthandlingsflächen abzudecken vermag (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1, m.w.H.).

4.2 Weiter ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) genauer zu betrachten.

4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin betreibe eine Expansionspolitik. Die Frachthalle Rächtenwisen stelle nur den ersten Schritt eines Ausbaus der Frachthandlingsflächen dar. Es sei von einem eigentlichen Güterumschlagsplatz bzw. einem Verteilzentrum mit einer Gesamtgrösse von mehr als 20'000 m2 auszugehen. Für die gesamte im Frachtbereich angestrebte Entwicklung sei mit Blick auf Ziff. 14.1 und 80.6 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) eine UVP unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Gebäudeflächen erforderlich, ohne deren Durchführung die Plangenehmigung aufzuheben sei.

Die Beschwerdegegnerin verneint die Pflicht zur Durchführung einer UVP und verweist diesbezüglich auf die Haltung der zuständigen Behörden, namentlich des BAFU. Die Auswirkungen der Anlage auf die Umgebung und Umwelt hielten sich in engen Grenzen, da reiner Frachtverkehr am Flughafen Zürich auch in Zukunft die Ausnahme bleiben werde. Dem Frachtgebäude Rächtenwisen sei aus betrieblicher Sicht keine selbständige Bedeutung beizumessen.

Auch nach Ansicht der Vorinstanz ist keine UVP erforderlich. Es handle sich vorliegend weder um einen Güterumschlagsplatz noch um ein Verteilzentrum im Sinn von Ziff. 80.6 Anhang UVPV, sondern um eine Flughafenanlage gemäss Ziff. 14.1 Anhang UVPV. Nur wenn das Bauvorhaben eine wesentliche Änderung des Flughafens als Gesamtanlage bewirken würde, müsste eine UVP durchgeführt werden, was aber eben gerade nicht der Fall sei. Die Umweltfachstellen hätten darum alle keine UVP verlangt.

4.2.2 Das BAFU weist im Fachbericht vom 10. Juli 2019 zunächst mit Blick auf Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) auf die grundsätzliche Wichtigkeit einer gesamthaften Beurteilung aller Anlagen hin, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Zugleich führt es aus, dass die streitbetroffene Frachthalle als Lagerfläche und zu Zwecken des Cargo-Umschlags genutzt werden solle. Die Abwicklung solcher Frachtprozesse gehöre zu den Kernaufgaben eines Flughafens, weshalb die Frachthalle Rächtenwisen Teil der bestehenden Gesamtanlage des Flughafen Zürichs bilde. Aufgrund dessen sei die UVP-Pflicht nicht nach Massgabe des Schwellenwerts für Güterumschlagsplätze und Verteilzentren (Ziff. 80.6 Anhang UVPV) zu beurteilen, sondern anhand der Frage, ob durch die Plangenehmigung eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV der bestehenden Flughafenanlage (Ziff. 14.1 Anhang UVPV) vorgenommen werde. Die zu erwartenden Umwelteinwirkungen, wie die gewässerschutzrechtlichen Auswirkungen oder der Betriebslärm, würden in Anbetracht der Grösse des Flughafens Zürich aber keine wesentliche Änderung darstellen. Der Verzicht auf eine UVP sei darum zulässig.

4.2.3 Laut Art. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 1 Errichtung neuer Anlagen - Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
UVPV besteht eine UVP-Pflicht nach Artikel 10a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
des USG für die Errichtung neuer Anlagen, die im Verordnungsanhang aufgeführt sind. Die massgebenden Schwellenwerte für die Pflicht zur Durchführung einer UVP bei Güterumschlagsplätzen und Verteilzentren betragen 20'000 m2 Lagerfläche oder 120'000 m3 Lagervolumen (Ziff. 80.6 Anhang UVPV). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV unterliegen Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind, einer UVP, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft. Dies setzt voraus, dass die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren, indem bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten (vgl. BGE 133 II 181 E. 6.2; Urteil des BVGer A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 6.12.1, je m.w.H.).

4.2.4 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine UVP-Pflicht besteht, ist somit u.a. entscheidwesentlich, ob eine bestehende Anlage geändert oder eine neue Anlage errichtet wird. So geht etwa das BAFU nicht davon aus, dass mit der Realisierung des Bauvorhabens ein Güterumschlagsplatz oder Verteilzentrum im Sinn von Ziff. 80.6 Anhang UVPV errichtet würde. Tatsächlich ist die Frachthalle Rächtenwisen als Teil der bestehenden Gesamtanlage des Flughafens Zürich zu betrachten. Selbst unter Berücksichtigung des zukünftigen Bedarfs an 42'000 m2 bis 75'000 m2 zusätzlicher Fläche für die Abwicklung des zunehmenden Frachtverkehrs bis 2020 bildet die Frachtabfertigung einen integralen Bestandteil der bestehenden Flughafeninfrastruktur, ohne die der Flughafenbetrieb und Flugverkehr nicht zweckmässig vonstattengehen könnten; es handelt sich nicht um einen selbständigen Güterumschlagsplatz oder ein alleinstehendes Verteilzentrum. Die in Ziff. 80.6 Anhang UVPV niedergelegten Schwellenwerte sind demnach nicht massgebend. So oder so beträgt die neu zu schaffende Frachthandlingsfläche der Frachthalle Rächtenwisen nur 7'300 m2 und liegt damit klar unter dem in Ziff. 80.6 Anhang UVPV festgelegten Schwellenwert von 20'000 m2 Lagerfläche für Güterumschlagsplätze und Verteilzentren.

4.2.5 Relevant ist mit Blick auf eine allfällige UVP-Pflicht somit einzig, ob durch das Bauvorhaben eine Betriebsänderung im Sinn von Art. 2
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV stattfindet oder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten. Das BAFU verneint dies. Auch die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen einer UVP-Pflicht in ihren Schlussbemerkungen nicht länger. Der Flughafen Zürich ist ein Landesflughafen von nationalem Interesse und von internationaler Bedeutung (Art. 36e
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36e
1    Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements geduldet werden müssen, werden nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930115 über die Enteignung (EntG) beurteilt. Die Artikel 27-44 EntG sind nicht anwendbar.
2    Die Entschädigungsforderungen sind an den Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu richten. Die vorgängige Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements ist nicht erforderlich.
3    Die Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Entstehung des Entschädigungsanspruchs.
LFG), dessen Betrieb durch den Abbruch der Frachthallen F9 und F10 und der damit verbundenen Erstellung des Frachtgebäudes F12 im Umfang von 7'300m2 keine Betriebsänderung erfährt. Ebenso stellen die zu erwartenden Umwelteinwirkungen keine wesentliche Änderung dar, da bspw. nicht von einer signifikanten Erhöhung des Betriebslärms oder anderen wesentlichen Umweltveränderungen auszugehen ist. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ist deshalb zu verneinen.

4.3 Umstritten ist ferner, ob die gewässer- und naturschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten sind.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Frachthalle Rächtenwisen komme neben dem Altbach zu liegen. Ob der Gewässerraum eingehalten werden könne, sei noch offen. Dies stelle einen schweren Mangel dar, der zur Aufhebung der Plangenehmigung führen müsse. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Plangenehmigung und ist der Ansicht, die gewässer- und naturschutzrechtlichen Fragen seien im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden. Die Vorinstanz äussert sich nicht hierzu.

4.3.2 Der Gewässerraum des Altbachs wurde formell noch nicht festgelegt. Auf dem Projektperimeter verläuft er eingedolt. In einem offenen Abschnitt weiter unterhalb beträgt seine Sohlenbreite aktuell 2,5 m, womit gemäss Abs. 2 Bst. a der Übergangsbestimmung vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955) zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) ein Gewässerraum vom 18,5 m gilt. Da das Frachtgebäude nur einen Abstand von 5 m zur Bachdole aufweist, darf es in diesem Bereich folglich nur gebaut werden, wenn die Voraussetzungen für das Erteilen einer entsprechenden Ausnahmebewilligung gegeben sind. Zur Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV äussert sich das UVEK in seiner Plangenehmigungsverfügung zwar nicht explizit. Die Vorinstanz führt in ihrer Plangenehmigungsverfügung in Ziff. 2.13.7 die Thematik des Gewässerraums jedoch auf und zitiert die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde, wonach der geplante Neubau Rächtenwisen in den Nahbereich des eingedolten Altbachs zu liegen komme. In wasserbaupolizeilicher Hinsicht könne die Bewilligung für den geplanten Neubau erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass eine spätere bauliche Sanierung oder ein Ersatz der Dole trotz des geplanten Neubaus möglich bleibe. Dem entsprechenden Antrag der kantonalen Fachbehörde stimmte die Vorinstanz in der Folge zu und nahm die von dieser verlangte Auflage ins Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung auf (vgl. Ziffer 3.17 des Dispositivs mit dem Titel "Gewässerraum und Hochwasserschutz"). Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz die verlangte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV zumindest implizit ebenfalls erteilen wollte.

4.3.3 So oder so sind die entsprechenden Voraussetzungen für diese Ausnahmebewilligung auch nach Auffassung des BAFU gemäss dem Fachbericht vom 10. Juli 2019 erfüllt. Speziell in dem Teil des Flughafenareals, der an die Autobahn angrenzt, ist von einem dicht überbauten Gebiet auszugehen und es sind keine übergeordneten Interessen ersichtlich, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Da auch die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das gegen das Erteilen der entsprechenden Bewilligung sprechen würde, ist ihre Rüge als unbegründet abzuweisen. Der Klarheit halber ist Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom 13. Februar 2019 aber entsprechend zu ergänzen und in einer neuen Ziff. 2.8 festzuhalten, dass die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV erteilt wird.

4.4 Weiter ist strittig, ob der Bau der Frachthalle Rächtenwisen zu einem ökologischen Ersatzbedarf führt.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den ökologischen Ersatzbedarf als gegeben und rügt, dass keine Ersatzmassnahmen sichergestellt seien. Dies stelle einen schweren Mangel dar, der zur Aufhebung der Plangenehmigung führen müsse. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz bestreiten dies.

4.4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher laut Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die erforderlichen Massnahmen müssen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als sichergestellt erscheinen, wobei eine Gleichwertigkeit des Zerstörten mit dem neu Geschaffenen anzustreben ist. Die Gleichwertigkeit beurteilt sich dabei sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien, was bedeutet, dass ein rein flächenmässiger Ersatz nicht genügt. Vielmehr muss das Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4 sowie 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 5.5).

4.4.3 Die angefochtene Plangenehmigung hält in Ziff. 2.13.2 fest, dass durch den Bau der neuen Frachthalle sowie der erforderlichen Zufahrten und Abstellplätze die betroffene Fläche von ca. 338 a beinahe vollständig versiegelt werde und von den bestehenden 64 a Grünflächen nach Bauausführung nur noch rund 4 a unverändert übrig blieben. Jedoch würden rund 21 a Grünflächen wiederhergestellt bzw. neu geschaffen. Das BAFU führte dazu bereits im Schreiben vom 1. Juni 2017 aus, dass diese Massnahmen genügen und bestätigt dies im Fachbericht vom 10. Juli 2019 erneut.

4.4.4 Angesichts der den Akten beiliegenden Berechnungen erscheint die im Gebiet Hundig verfügte Ersatzmassnahme ausreichend. Dass darüber hinaus weitergehender Ersatzbedarf bestehe, macht selbst die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen nicht länger geltend. Die Vorinstanz ging bei dieser Ausgangslage zu Recht davon aus, dass die notwendigen Massnahmen bereits in Form von Vorleistungen realisiert wurden und somit keine weiteren ökologischen Ersatzmassnahmen notwendig seien.

4.5 Umstritten ist ferner, ob für den Fall eines allfälligen Hochwassers Objektschutzmassnahmen getroffen werden müssen oder nicht.

4.5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Frachthalle sei ein Sonderrisikoobjekt. Trotz Hochwasserrisiko seien keine Objektschutzmassnahmen vorgesehen, was einen schweren Mangel darstelle, der zur Aufhebung der Plangenehmigung führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es würden angebliche bundesrechtliche Mängel hochstilisiert, obwohl alle erforderlichen gewässer- und naturschutzrechtlichen Fragen geprüft und genügend berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz äussert sich nicht hierzu.

4.5.2 Das strittige Bauvorhaben liegt gemäss der Naturgefahrenkarte Mittleres Glattal vom 17. Oktober 2012 in einem Gebiet mit Restgefährdung. Bei Hochwasserereignissen, welche die bestehenden Schutzmassnahmen überlasten, könnte das Wasser wieder in den Bereich des ursprünglichen Talwegs fliessen und die Bauten am Flughafenkopf umspülen. Wie das BAFU ausführt, steht bei den geplanten Hochwasserschutzmassnahmen zur Umrollung der Piste 28 am Flughafen Zürich nicht der Objektschutz, sondern der Arealschutz im Vordergrund: Geschützt werden sollen nicht einzelne Gebäude, wie etwa die Frachthalle Rächtenwisen, sondern sämtliche Bauten und Anlagen auf dem Areal des Flughafenkopfs. Objektschutzmassnahmen sind vorliegend nicht zielführend, weil zahlreiche Gebäude am Flughafen Zürich unterirdisch miteinander verbunden sind und so Wasser trotz des Objektschutzes an Gebäuden von der einen Anlage in die andere laufen könnte. Mit anderen Worten sind Objektschutzmassnahmen unzweckmässig, um die Frachthalle Rächtenwisen zu schützen. Der geplante Arealschutz dient demgegenüber dem Schutz aller Gebäude des gesamten Flughafenkopfs und stellt insofern eine geeignetere und wirksamere Massnahme dar, um die Anlage vor Hochwasser zu schützen.

4.5.3 Entsprechend sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, Objektschutzmassnahmen zu verfügen und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen.

4.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts noch der Verzicht auf die Aussteckung bzw. Profilierung und auf die Durchführung einer UVP zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Plangenehmigung - trotz der Klarstellung betreffend die gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung (vorne E. 4.3) - zu Recht erteilt.

4.7 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, es fehlten umweltrelevante Unterlagen und Nachweise, die von der Vorinstanz nicht eingeholt worden und ihr nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, kann dieser Argumentation angesichts der festgestellten fehlerfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht gefolgt werden. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz vorgelegen hätte, konnte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut zu den umweltrechtlichen Belangen äussern, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3). Ebenso wenig trifft es zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben und sie ihre Begründungspflicht verletzt haben soll; sie hat deren Vorbringen inhaltlich alle geprüft und ihre materiellen Erwägungen hinsichtlich der Erteilung der Plangenehmigung ausreichend begründet. Dass sie die Beschwerdeführerin jeweils explizit bei der Prüfung jedes des von ihr gerügten Aspekts der Plangenehmigung nennt, ist nicht nötig; entscheidend ist die materiell-rechtlichen Würdigung der ausschlaggebenden Elemente, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt, was vorliegend in ausreichendem Umfang stattfand (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 299 E. 5.2, 133 III 439 E. 3.3).

5.
Ein freihändiger Erwerb des Grundstücks Kat.-Nr. 5699 (Kloten), das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, war nicht möglich. Es soll für den Bau des streitgegenständlichen Frachtgebäudes enteignet werden.

5.1 Im Folgenden ist näher auf die Parteivorbringen zur Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks einzugehen.

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es fehle an einem öffentlichen Interesse an der Enteignung. Das grundsätzliche Interesse des Landesflughafens Zürich und die Relevanz der Luftfracht für die Schweizer Wirtschaft seien zu allgemein gehalten, um den Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit zu rechtfertigen. Sowohl der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) als auch der Luftfahrtpolitische Bericht (Lupo 2016, BBl 2016 1947 ff.) seien nur behördenverbindlich oder wegleitend, aber nicht grundeigentümerverbindlich. Es fehle an einem konkreten öffentlichen Interesse an der Enteignung. Die Unanfechtbarkeit des SIL dürfe nicht dazu führen, dass dieser nicht in Frage gestellt werden könne. Im Gegenteil würden die gravierenden Mängel des Plangenehmigungsgesuchs die konzeptionellen Fehler des SIL belegen. Die Beschwerdegegnerin weise kein Konzept auf, welches für das Frachthandling eine mittelfristige oder gar langfristige Planung aufzeige. Es könne nicht angehen, dass der Flughafenperimeter im Umfang von rund 9'000'000 m2 bereits soweit verbaut sei, dass der Flughafen Zürich auf die Enteignung des 11'842 m2 grossen Grundstücks der Beschwerdeführerin angewiesen sei; ein selbstverschuldetes Planungsdefizit dürfe nicht belohnt werden. Die Flughafenbetreiberin habe einzig ein finanzielles Interesse an der Enteignung, was die Enteignung nicht zu rechtfertigen vermöge.

Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Sachplanung 2008 noch im Gange war. Die SIL-Basisplanung, welche auch die konkret nicht unerhebliche Anweisung zur Umrollungsplanung enthalte, habe erst 2013 abgeschlossen werden können und der massgebliche Flächenbedarf für die Umrollung der Piste 28 sei im Rahmen des SIL 2 festgelegt worden. Die Sachplanung sei sowohl für die Behörden als auch für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Die Festlegungen der Sachplanung liessen sich höchstens vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Die für ein neues Gebäude in Frage kommenden Gebiete würden im SIL-Objektblatt Ziff. 9 i.V.m. Karte 4 ausgewiesen. Die vorgenommene Planung korrespondiere mit diesen Vorgaben. Es gelte lediglich, die Überlegungen des SIL sachgerecht zu "verfeinern", was im Bericht zum Enteignungsgesuch und in der Plangenehmigung geschehen sei. Das Infragestellen der Grundweichenstellungen des SIL erfordere eine Begründungsstichhaltigkeit, von der die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen und inhaltsleeren Vorwürfen weit entfernt sei. Zudem verstricke sie sich in verschiedene argumentative Widersprüche. Die Frachthalle sei so platziert, wie es aufgrund der vielfältig zu berücksichtigenden Faktoren notwendig und sinnvoll sei.

Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls, verweist diesbezüglich aber auf die Erwägungen in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung.

5.2 Zwischen den Parteien ist u.a. strittig, ob ein öffentliches Interesse an der Enteignung zu bejahen ist oder nicht.

5.2.1 Eine formelle Enteignung bildet einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und setzt deswegen u.a. ein durch Gesetz anerkanntes öffentliches Interesse voraus (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Ebenso kann gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG das Enteignungsrecht nur für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

5.2.2 Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Dass der Betrieb des Flughafens Zürich einem öffentlichen Interesse entspricht, ergibt sich bereits aus Art. 36e Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36e
1    Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements geduldet werden müssen, werden nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930115 über die Enteignung (EntG) beurteilt. Die Artikel 27-44 EntG sind nicht anwendbar.
2    Die Entschädigungsforderungen sind an den Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu richten. Die vorgängige Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements ist nicht erforderlich.
3    Die Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Entstehung des Entschädigungsanspruchs.
LFG, wonach an der Nutzung der Landesflughäfen als Drehscheiben des internationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtverkehrssystems ein nationales Interesse besteht. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der auf den drei Landesflughäfen abgefertigten Passagiere stark zugenommen. 2014 betrug sie rund 47 Millionen. Zudem wurden in der Schweiz im Jahr 2014 mehr als 400 000 Tonnen Luftfracht und Luftpost abgefertigt. Für die Zukunft weisen die Prognosen eine stetige Zunahme der Nachfrage nach Flugverkehrsdienstleistungen um ca. 3,2 Prozent pro Jahr aus. Der Bereich Luftfracht nimmt dabei eine besondere Rolle für den Transport von hochwertigen, temperatursensitiven und dringlichen Gütern ein und trägt aufgrund der mitgeführten Luftfracht zur Rentabilität des Passagierflugbetriebs bei (Lupo 2016, BBl 2016 1852, 1864). Das Bundesverwaltungsgericht erwog bereits in seinem Urteil von 2009 betreffend die Projektierungszone Rächtenwisen, dass das Frachtwesen zur für den Flugbetrieb am Boden benötigten Infrastruktur gehöre und ein öffentliches Interesse an der Freihaltung von Grundstücken für die Frachtentwicklung der Beschwerdegegnerin bestehe, die schon heute Frachtanlagen im Sinne von Flugplatzanlagen betreibe (Urteil des BVGer Urteil A-318/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 8.2).

5.2.3 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen Planungsdefizits und nach dessen Ursachen mag z.B. in einem anders gelagerten haftpflichtrechtlichen Kontext relevant sein, hingegen ist die Verschuldensfrage für die Bestimmung des öffentlichen Interesses an der Enteignung nicht massgebend, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenso wenig ist die Frage nach der Grundeigentümerverbindlichkeit des SIL und des Lupo 2016 im vorliegenden Kontext relevant, weil die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses nicht in direktem Zusammenhang damit steht, sondern sich bereits genügend klar aus Art. 36e Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36e
1    Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements geduldet werden müssen, werden nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930115 über die Enteignung (EntG) beurteilt. Die Artikel 27-44 EntG sind nicht anwendbar.
2    Die Entschädigungsforderungen sind an den Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu richten. Die vorgängige Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements ist nicht erforderlich.
3    Die Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Entstehung des Entschädigungsanspruchs.
und Art. 36a Abs. 4
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG ergibt. Das Vorliegen eines öffentlichen, durch ein Bundesgesetz anerkannten Interesses an der Enteignung der Beschwerdeführerin ist zwecks Weiterentwicklung der bestehenden Frachtinfrastruktur und mit Blick auf die reibungslose Abwicklung des steigenden Frachtaufkommens zu bejahen.

5.3 Ferner ist die Verhältnismässigkeit der verfügten Enteignung strittig.

5.3.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) besagt, dass Eingriffe in die Eigentumsgarantie für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen (Urteil des BVGer A-2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2 m.w.H.; siehe ferner Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Das Enteignungsrecht kann also nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum (BVGE 2012/23 E. 31.4; Urteil des BVGer A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1), jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist (Urteile des BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1). Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich.

5.3.2 Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt mitunter davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 2 f.). Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden muss, sind doch bei jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz (sog. Auswahlermessen, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 401). Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (vgl. Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.6.1.2, A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1).

5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Flughafenperimeter in seinem Umfang beschränkt ist und die Beschwerdegegnerin nicht auf eine ausserhalb liegende Fläche ausweichen kann. Gemäss SIL-Objektblatt vom 23. August 2017 geniessen Flughafenanlagen - wie das streitbetroffene Frachtgebäude - innerhalb des Flughafenperimeters Priorität (Festsetzung 9, S. 26). Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin durch die Betriebskonzession verpflichtet, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Frachtbetriebs erforderliche Infrastruktur bereitzustellen. Zur Umsetzung ist sie auf den Standort innerhalb des Flughafenperimeters angewiesen. Der Standort Rächtenwisen ist, wie dem Bericht zum Enteignungsgesuch vom 28. Juni 2018 entnommen werden kann, hinsichtlich seiner Lage mit Verbindung zu den bereits bestehenden Frachtgebäuden, aufgrund seiner Grösse und der Erschliessung sowie der Anbindung ans übergeordnete Strassennetz der einzige Standort, der all diese Kriterien zu erfüllen vermag; ein Alternativstandort innerhalb des Flughafenperimeters ist nicht vorhanden. Eine Platzierung der zusätzlichen Frachtabfertigungsflächen an einem anderen Ort im Flughafenperimeter, z.B. im Westen, wäre mit betrieblichen Nachteilen verbunden und stünde im Konflikt mit der geplanten und teilweise bereits realisierten Erweiterung von Flächen für die Flugzeugabfertigung. Zusammen mit den Grundstücken, die der Beschwerdegegnerin bereits gehören oder, wie diejenigen der Armasuisse und des Kantons Zürich, freihändig überlassen werden, ergibt sich eine Fläche, auf der ein zweckmässiges Projekt realisiert werden und zumindest ein Teil des Bedarfs an erweiterter Frachthandlingsfläche zur Abwicklung des steigenden Frachtaufkommens abgedeckt werden kann. Überdies nutzt die geplante Frachthalle die durch den Sicherheitszonenplan beschränkte Bauhöhe optimal aus. Der gewählte Standort des Projekts F12 ist damit sowohl geeignet als auch erforderlich, um die Abwicklung des steigenden Frachtaufkommens zu bewältigen.

5.3.4 Die Enteignung ist zudem nur zulässig, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht und das öffentliche Interesse an der Erreichung des verfolgten Zwecks das private Interesse an der uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums überwiegt (vgl. Urteile des BVGer A-2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2.3, A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). In diesem Kontext ist auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen des Rechtsmissbrauchs und der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit einzugehen.

5.3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Bau eines von ihr geplanten Frachtgebäudes verhindert. Seit vierzehn Jahren sei sie in der Nutzung ihres Grundstücks massiv eingeschränkt und habe einen enormen finanziellen Schaden erlitten. Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch sei nur darauf ausgerichtet, anstelle des von ihr geplanten Frachtgebäudes die Frachthalle Rächtenwisen zu erstellen. Die beiden Gebäude würden dieselbe Funktionalität aufweisen, jedoch treibe die Beschwerdegegnerin die Enteignung aus rein finanziellen Motiven voran, was als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. In diesem Vorgehen erkennt die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, von Art. 94 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV als "Garantie der Privatwirtschaft" und der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl L 272 vom 25. Oktober 1996 (nachfolgend: Richtlinie 96/67/EG). Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie nicht ihr eigenes Frachtgebäude als Nebenanlage des Flughafens Zürich betreiben sollte.

Die Beschwerdegegnerin vertritt zusammengefasst die Auffassung, das aus dem Jahr 2005 stammende Bauprojekt der Beschwerdeführerin bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Es sei auf Strassenfracht ausgerichtet gewesen und lasse sich schon allein deswegen nicht mit dem Projekt Rächtenwisen vergleichen. Entsprechend könne gar kein Konkurrenzverhältnis bestehen. Die Beschwerdeführerin verzögere das Verfahren im Sinn einer selbstgewählten Erpressungsstrategie, weil sie sich den Landbedarf für den Flughafenbetrieb mit einer weit über dem Marktpreis liegenden Fantasiesumme vergolden lassen wolle. Auch könne Art. 94 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV nicht (direkt) als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da diese Bestimmung nicht im Grundrechtskatalog enthalten sei. Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
BV enthalte die notwendige Monopolkompetenz. Die Richtlinie 96/67/EG gelte einzig für den eigentlichen Bodenabfertigungsbereich und vermittle kein Anspruch Dritter, selbständig Infrastrukturbauten zu errichten, zumal in Bezug auf die Frachtabfertigung wesentliche zusätzliche Einschränkungen bestünden.

Ebenso weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Bauprojekt der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und darum nicht weiter darauf einzugehen sei. Zudem habe das Bundesgericht jüngst festgehalten, dass im Bereich der Luftfahrtinfrastruktur aufgrund von Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
BV und dem darauf basierenden LFG eine Monopolsituation bestehe. Das Monopol zum Betrieb des Flughafens und der dafür benötigten Infrastruktur stehe allein dem Konzessionär zu, was sich Wirtschaftsteilnehmer und mögliche Konkurrenten sowie Dritte, die im Flughafenareal Grundeigentum besässen, entgegenhalten lassen müssten.

5.3.4.2 Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein Teilgehalt des grundrechtlich geschützten und in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben, der als allgemeine Verhaltensregel sowohl Private als auch Behörden bindet und somit die gesamte Rechtsordnung durchdringt (siehe ferner Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtsausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist und dessen Ausübung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5, 131 I 185 E. 3.2.4, 131 I 166 E. 6,1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 716 f.). Rechtsmissbrauch ist zudem lediglich in offensichtlichen Fällen zu bejahen (Urteil des BGer 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.4.4).

5.3.4.3 Sodann statuiert Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV das System einer Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert (vgl. Kiener/Kälin/ Wyttenbach, Grundrechte, 2018, S. 368, 370). Bei der Wirtschaftsfreiheit, die gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV das Recht auf einen freien Berufszugang umfasst, handelt es sich primär um ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Sie schützt in individualrechtlicher Hinsicht die freie privatwirtschaftliche Betätigung in einem umfassenden Sinn. Demnach fällt jegliche gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder eines Erwerbseinkommens dient, in den Schutzbereich von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV (BGE 137 I 167 E. 3.1; Kiener/Kälin/ Wyttenbach, a.a.O., S. 372 ff.). Als privat gilt eine Betätigung allerdings nur, wenn sie weder die Erfüllung einer staatlichen oder kommunalen, öffentlich-rechtlichen übertragenen Aufgabe noch eine Tätigkeit im Monopolbereich darstellt (vgl. Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 27 Rz. 9 ff. m.w.H.).

5.3.4.4 Wie jedes Grundrecht gilt auch die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich 2016 im Kontext von Drittabfertigungen am Flughafen Bern-Belp mit den Einschränkungsvoraussetzungen der Wirtschaftsfreiheit auseinander, auf welche vorliegend verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-696/2015 vom 17. März 2016 E. 3.3). Im eben zitieren Entscheid erwog es ferner, dass Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
BV für die Luftfahrt eine umfassende Bundeskompetenz vorsehe und die Bundesverfassung es dem Bundesgesetzgeber in diesem Bereich erlaube, von der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen, namentlich die Tätigkeiten als rechtliches Monopol auszugestalten und die entsprechenden Rechte entweder selber wahrzunehmen oder innerhalb eines Konzessions- oder Bewilligungssystems an Dritte zu übertragen. Im Gegenzug zur Konzessionierung sei der Flughafenbetreiber verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der Regelungen im Betriebsreglement für den nationalen und internationalen Verkehr offen zu halten, einen ordnungsgemässen sicheren Betrieb zu gewährleisten und die dafür erforderliche Infrastruktur bereitzustellen (Art. 36a Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG und Art. 10 Abs. 1
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 10 Inhalt - 1 Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
1    Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
2    Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.
VIL, vgl. E. 4.1). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und hielt fest, dass das Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger durch das verfassungsrechtlich vorgegebene Monopol im Luftfahrtbereich bestimmt werde. Angesichts dieses Umstands (i.V.m. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV) sei es nicht notwendig, die Frage aufzuwerfen und zu prüfen, ob die Monopolisierung von Flugplätzen durch den Bund zulässig sei. Aus dem gleichen Grund komme den Rügen, wonach verschiedene Grundrechte verletzt seien, keine Bedeutung zu. Massgebend sei das Verwaltungsrechtsverhältnis, das durch das LFG bestimmt werde (Urteil des BGer 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3 m.w.H.).

5.3.4.5 Damit laufen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen ins Leere, zumal sie sich trotz entsprechendem Hinweis der Beschwerdegegnerin nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzt und das Bundesverwaltungsgericht die indirekt erneut in Frage gestellte Rechtmässigkeit der Projektierungszone des Gebiet Rächtenwisen bereits vor zehn Jahren festgestellt hatte (Urteil des BVGer A-318/2009 vom 16. Dezember 2009).

5.3.4.6 Die Beschwerdeführerin sieht in der verfügten Enteignung zudem eine Verletzung der Richtlinie 96/67/EG. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Richtlinie für die Schweiz verbindlich ist (dazu einlässlich Urteil des BVGer A-696/2015 vom 17. März 2016 E. 6.3.2.1 f.). Sie bezweckt die schrittweise Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste, wodurch nach ihrer fünften Begründungserwägung zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden soll. Ihr Geltungsbereich erfasst Dienstleistungen, u.a. im Bereich der Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft (Art. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 96/67/EG). Nicht vom Geltungsbereich erfasst sind hingegen die Bereitstellung von Immobilien bzw. Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität bzw. aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können, wie bspw. die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen (siehe Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 96/67/EG; ferner Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 12. Dezember 2000 T-128/98 Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000 II-3933 Rn. 149 ff. betr. Flughafenmonopol). Strittig ist vorliegend, ob die Erteilung der Plangenehmigung des Frachtgebäudes Rächtenwisen rechtmässig sei, und damit die Erstellung einer Infrastrukturbaute; nicht Teil des Streitgegenstands bildet hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Frachthalle der Beschwerdegegnerin zur Erbringung von Frachtdienstleistungen nutzen darf. Demzufolge ist der vorliegende Streitgegenstand nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 96/67/EG erfasst, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt darauf nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und ihre diesbezügliche Rüge abzuweisen ist.

5.3.4.7 Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführerin als Folge der Enteignung die Ausübung dinglicher Rechte des streitbetroffenen Grundstücks verunmöglicht würde (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG). Sie hatte beabsichtigt, darauf selbst ein Logistik- und Speditionsgebäude zu errichten (vgl. zum Projekt der Beschwerdeführerin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00083 vom 1. Oktober 2008 E. 6.2.4), was ihr durch die Erteilung der Plangenehmigung verwehrt würde. Es stünde ihr indes weiterhin offen, ausserhalb des Flughafenperimeters ein Logistik- und Speditionsgebäude zu errichten und zu betreiben. Gemäss Handelsregistereintrag (am 23. August 2019 im Internet eingesehen) bilden "der Betrieb von Gastwirtschafts- und Hotelbetrieben und der Betrieb und die Entwicklung von touristischen Betrieben, Anlagen und Projekten jeder Art, das Betreiben eines Business Centers und damit verbundene Dienstleistungen aller Art; sowie Investmentgeschäfte und -tätigkeiten aller Art, [...]" den Zweck der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft. Zu diesem Zweck kann sie Liegenschaften im In- und Ausland erwerben, verwalten, belasten und veräussern. Sie widmet sich demnach nicht ausschliesslich dem Frachtgeschäft, sondern ist als eigentliche Investmentgesellschaft ausgestaltet. Dies ist insofern relevant, als dass die Investitionstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die verfügte Enteignung nur geringfügig eingeschränkt wird. Hingegen ist die Errichtung der plangegenständlichen Frachthalle Rächtenwisen notwendig, um den im nationalen bzw. öffentlichen Interesse liegenden Flughafenbetrieb (vgl. vorne E. 5.2 f.) reibungslos aufrechterhalten zu können. Hinsichtlich der Zweck-Mittel-Relation der Enteignung ist demnach festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einem funktionierenden und sicheren Flug- bzw. Frachtbetrieb das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, die Voraussetzungen der Enteignung seien im vorliegenden Fall erfüllt und sprach die Enteignung gerechtfertigt aus.

6.
Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, die Plangenehmigung für die Frachthalle Rächtenwisen zu erteilen, als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2019 ist daher - unter Berücksichtigung der in E. 4.3.3 festgehaltenen Ergänzung - zu bestätigen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Auch sei darauf hingewiesen, dass die Entschädigungsforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Über sie wird im anschliessenden Schätzungsverfahren zu befinden sein (Art. 57
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
EntG).

7.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.

7.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dasselbe gilt für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) sowie die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Ziff. 2 des Dispositivs der Plangenehmigungsverfügung vom 13. Februar 2019 wird mit einer neuen Ziff. 2.8 wie folgt ergänzt: "Die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV wird erteilt".

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

- das BAFU z.K. (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Basil Cupa

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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