Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6870/2006

{T 0/2}

Urteil vom 5. Juni 2008

Besetzung
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien
A._______, Türkei,
vertreten durch Matthias Münger,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. August 2003 / N_______

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2003 und reiste auf dem Luftweg am gleichen Tag illegal in die Schweiz ein, wo er am 31. Juli 2003 um Asyl nachsuchte. Am 7. und 8. August 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) (...) summarisch befragt. Am 14. August 2003 folgte eine Di-rektanhörung durch das Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Juli oder August 1996 zusammen mit seinem Bruder von der Polizei festgenommen, drei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Dabei sei er zu allfälligen Kontakten zur PKK (Kurdische Arbeiterpartei) befragt worden. Aus diesem Grund sei er im Jahr 1998 nach Deutschland gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Nach dessen Ablehnung sei er Ende 2000 in die Türkei zurückgekehrt. Im Weiteren habe er sich davor gefürchtet, in den Militärdienst einberufen zu werden, da im Dorf zwei Jugendliche während des Militärdienstes umgebracht worden seien. Zu Beginn des Jahres 2001 sei er auf einer Reise von seinem Heimatdorf nach Istanbul von der Polizei kontrolliert und zum Aussteigen aufgefordert worden. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen und einem Verhör unterziehen wollen. Diesem habe er sich jedoch durch Bezahlung von 800 DM entziehen können. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, weshalb ihn die Polizei habe verhören wollen. Vermutlich sei dies im Zusammenhang mit den früheren Aktivitäten seiner Verwandten für die DEV-SOL (Revolutionäre Linke) gewesen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 19. August 2003 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer einen Führerschein, mehrere Zeitungsartikel, fünf polizeiliche Vorladungen, eine Wohnsitzbestätigung (von ...) vom 17. März 2003 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 16. September 2003 als Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2003 wurde hinsichtlich der Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden und keine Wegweisung in einen Drittstaat verfügt worden sei. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Arztbericht und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
E.
Am 15. Oktober 2003 reichte der behandelnde Arzt Dr. med. B._______ einen ärztlichen Bericht ein.
F.
Am 5. Dezember 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Ausschnitte des Befragungsprotokolls vom 14. August 2003, zwei Zeitungsausschnitte, Telefonrechnungen, drei amtliche Papiere). Gleichzeitig führte er die Namen der ihn behandelnden Ärzte sowie Betreuer auf.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 14. März 2004 übermittelte der Beschwerdeführer seine Replik zusammen mit weiteren Beweismitteln (zahlreiche Angaben zu seinen Verwandten und deren politischen Aktivitäten, Todesanzeige eines Cousins, Visitenkarte einer Alevitenorganisation, Visitenkarte des Militärarztes, Unterlagen des Militärspitals betr. Beschwerdeführer, militärische Schreiben, Zeitungsberichte, Gesuch um Bewilligung für eine Demonstration am 29. Februar 2000 in (...), Beschluss des Verwaltungsgerichts (...) vom 25. Oktober 1999, Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (...) vom 7. Februar 2000, mehrere Kurzbestätigungen der T.C. Universität (...), Abschlussdokument der Universität (...), Unterlagen eines Workshops (...), verschiedene handschriftliche Ausführungen des Beschwerderführers, mehrere fremdsprachige Internetartikel).
I.
Am 29. März 2004 (Poststempel) wurde ein Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. März 2004 zu den Akten gegeben.
J.
Am 1. November 2005 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, betreffend seine psychischen Probleme einen aktuellen ausführlichen Arztbericht einzureichen.
K.
Mit Vollmacht vom 10. November 2005 wies sich Matthias Münger (...) als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus.
L.
Am 11. und 17. November 2005 wurden Gesuche um Fristverlängerung zur Einreichung von aktuellen Arztzeugnissen gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weiteres Beweismaterial einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 16. November 2005 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aus einer politischen Familie stamme. Der Eingabe lagen eine ärztliche Entbindungserklärung, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom 9. November 2005, ein Schreiben des (...) vom 9. November 2005 betr. Studienteilnahme sowie zwei CDs bei.
N.
Am 19. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Sachverständigengutachten vom 20. Mai 2004 (zu Handen des Verwaltungsgerichts Greifswald, Deutschland) betreffend (...) ein.
O.
Am 4. Januar 2006 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. Dezember 2005 zu den Akten gegeben. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf einen in der NZZ vom 4. Januar 2006 erschienenen Artikel betreffend die Gefährdung von Personen, die den (...) unterstützen würden.
P.
Am 6. Oktober 2006 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, aktualisierte, ausführliche Arztberichte betreffend die geltend gemachten psychischen und körperlichen Leiden einzureichen.
Q.
Am 1. November 2006 wurden ein Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 24. Oktober 2006 sowie Unterlagen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer medizinischen Studie (...) eingereicht.
R.
Am 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 13. November 2006 sowie weiteres Filmmaterial zu den Akten.
Mit Eingabe vom 30. November 2006 präzisierte der Beschwerdeführer eine im Arztbericht vom 13. November 2006 gemachte Aussage des Arztes.
S.
Am 14. Dezember 2006 wurde eine Bestätigung von D._______ vom 30. November 2006 eingereicht.
T.
Am 1. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Presseausweises zu den Akten.
U.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit.
V.
Am 20. Mai 2008 (Poststempel) wurden die Kostennote des Rechtsvertreters und eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 19. August 2003 damit, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Es seien jedoch seit mehreren Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militärdienstes bekannt geworden. Die türkische Armee bemühe sich stark, weitere Fälle zu vermeiden. Die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des nicht geleisteten Militärdienstes sei eine legitime Massnahme zur Durchsetzung der Militärdienstpflicht und daher nicht asylrelevant. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden aufgrund der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit DEV-SOL-Aktivisten im Jahre 1996 an seiner Person interessiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach seiner Festnahme von Juli oder August 1996 mehrmals mit dem eigenen Pass nach Belgien und Deutschland gereist und habe erst im Jahre 1998 im Rahmen einer weiteren Reise nach Deutschland dort ein Asylgesuch eingereicht. Da in der Türkei bei der Ausreise alle Reisenden mit Hilfe des Fahndungscomputers kontrolliert würden, sei davon auszugehen, dass er nicht gesucht worden sei. Im Übrigen würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers bestehen. So habe er die Festnahme im Juli oder August 1996 nur unsubstanziiert geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Jahre 1998 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, obwohl er nach der Verhaftung mehrere Male in Belgien und Deutschland gewesen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2003 geltend, die Polizei erkundige sich regel-mässig bei seiner Mutter und Schwester nach ihm und seinen Angehörigen. Er wisse von jungen Männern, darunter zwei aus seiner Verwandtschaft und zwei aus seinem Heimatdorf, die während des Militärdienstes umgebracht worden seien. Er habe während seiner Festnahme vom August 1996 Sachen erlebt, wovon er niemandem erzählen könne, da sie derart beschämend seien. Zudem leide er seit drei Jahren an starken Schmerzen und könne kaum gehen, sich setzen, aufstehen oder schlafen. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung.

In den eingereichten Zeitungsberichten von 1998 und 1999 würden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vier Verwandte erwähnt, welche getötet oder entführt worden sein sollen. Aus weiteren Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1992 zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen worden sei. Ferner sei er gemäss weiteren Vorladungen im Jahr 2001 mehrmals polizeilich vorgeladen worden.

Im Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 15. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer ein rheumatisches Leiden, E._______, welches spezialärztlich weiter abgeklärt werden müsse, sowie eine intensiv zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert.
Aus zwei eingereichten Personalausweisen sowie einem Familien-Personenregisterauszug soll das verwandtschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu F._______, der in einem Zeitungsbericht vom 17. August 1996 erwähnt wird, hervorgehen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Die eingereichten Aufforderungen zur Gerichtsverhandlung bzw. zur Vorsprache bei der Polizei würden keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit früheren Aktivisten der DEV-SOL beweisen. Hinsichtlich des eingereichten Arztzeugnisses kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten rheumatischen Erkrankung sowie der PTBS in allen grösseren Krankenhäusern in der Türkei gewährleistet sei.
4.4 In seiner Replik vom 14. März 2004 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politischen Familie. Verschiedene Cousins, Cousinen, Tanten und Onkel seien Aktivisten der DEV-SOL gewesen. Teilweise seien sie ins Ausland geflüchtet und hätten Asyl erhalten. Andere hätten mehrjährige Gefängnisstrafen abgesessen. Er selber habe sich von 1986 bis 1996 politisch stark engagiert und an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich seiner Festnahme im August 1996 sei er aufs Schlimmste gefoltert worden. Über die genauen Geschehnisse könne er aus Scham nicht sprechen. Er habe erstmals bei dem ihn behandelnden Arzt in der Schweiz seine Erlebnisse niederschreiben können. Er lebe seit seiner Festnahme in ständiger Angst. Der Auslöser für seine Flucht nach Deutschland im Jahre 1998 sei die Festnahme eines Bekannten, eines PKK-Aktivisten, gewesen. Dieser sei nach seiner Festnahme nie mehr gesehen worden. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland sei nie geprüft, sondern das Verfahren aus formellen Gründen eingestellt worden. Im Weiteren liege ihm ein Zeitungsartikel vor, aus dem hervorgehe, dass im Jahre 2003 fünf Personen im Militärdienst umgekommen seien. Er sei von den Ärzten im Jahre 1996 als militärdiensttauglich bezeichnet worden. Er hätte diesen im August 1996 antreten müssen. Er habe sich jedoch wegen seiner Festnahme und der Tötung von drei Männern aus seinem Dorf davor gefürchtet. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung. Gründe dafür seien das politische Engagement mehrerer Verwandter, seine gute Ausbildung, die eventuelle Fichierung seiner Festnahme von 1996, mehrere Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahmung seines Reisepasses und weiterer Papiere sowie die Festnahme im Jahre 2001, weitere 10 Festnahmen und die Angst vor einer Militärdienstrekrutierung. Deshalb habe er nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2001 ständig versteckt gelebt.

In einer chronologischen Aufstellung wies der Beschwerdeführer da-rauf hin, zahlreiche Verwandte hätten sich in der Zeit von 1980 bis 1994 in der Türkei und im Ausland politisch engagiert.

Schliesslich habe er in Deutschland zwei Demonstrationen organisiert. In der Schweiz habe er an der (...) einen Vortrag über die Kurden gehalten. Darüber sei am 5. Dezember 2003 in der Zeitung Politika berichtet worden, was den türkischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein dürfte.

Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme führte der Beschwerdeführer zudem aus, nach seiner Festnahme im Jahre 1996 habe der ihn behandelnde Arzt angenommen, dass es sich um eine Erkältung handle. Seither habe er Schmerztabletten eingenommen. Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei seine Krankheit erstmals richtig ausgebrochen. Ein Arzt habe ihm Cortison und weitere Medikamente verschrieben. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er versucht, diese Medikamente über seine Verwandten in Deutschland und Belgien zu erhalten. Bald habe er jedoch keine mehr gehabt und die Medikamente auch in der Türkei nicht mehr erhalten. Im Jahre 2002 sei seine Krankheit derart fortgeschritten gewesen, dass das Leben für ihn unerträglich geworden sei.
4.5 In einem Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. März 2004 wird ausgeführt, aufgrund von vier mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Beratungsgesprächen komme man zum Schluss, dass dieser in der Türkei traumatisierende Erfahrungen gemacht habe, aus Schamgefühlen jedoch nicht darüber sprechen könne. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer sexuell gefoltert respektive missbraucht worden sei.
4.6 Mit Eingabe vom 16. November 2005 wies der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter darauf hin, eine Behandlung der psychischen und physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Türkei komme aufgrund dessen Herkunft aus einer politischen Familie sowie der eigenen Verfolgungsgeschichte nicht in Frage. Hinzu komme eine aktuelle Gefährdung in Form von subjektiven Nachfluchtgründen. Der Beschwerdeführer leiste heute einen Beitrag für die kurdische Sache und engagiere sich als Korrespondent beim (...).

Gleichzeitig wurden CD-Aufnahmen von Berichterstattungen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
4.7 In dem am 19. Dezember 2005 eingereichten Gutachten vom 20. Mai 2004 wird festgehalten, der (...) werde in der Türkei beobachtet, so auch durch den nationalen Nachrichtendienst MIT. Dabei würden Personen, die an (...) teilgenommen hätten, als Sympathisanten und Unterstützer der PKK/ KADEK (Freiheit und Demokratie Kongress Kurdistan)/KONGRA GEL (Kurdischer Volkskongress) eingestuft. Zudem würden die Justizorgane gegen diese Personen strafrechtlich vorgehen. In der Praxis seien gegen solche Personen bereits Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung und Unterschlupfgewährung zugunsten der PKK/KADEK/KONGRA GEL eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, es könnte ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine gleiche Gefährdung drohen.
4.8 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. Dezember 2005 werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie E._______ attestiert. Er sei wegen der psychischen Probleme seit dem 15. November 2003 in psychiatrischer Behandlung, wobei eine regelmässige, langjährige Psychotherapie notwendig sei. Ohne entsprechende Behandlung sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Mit Behandlung könne eine Stabilisierung erreicht werden. Zudem müsse im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland mit einer wesentlichen Verschlechterung gerechnet werden. Hinzu komme ein langfristig schwer einschätzbares Suizidrisiko.
4.9 Im Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 24. Oktober 2006 hält der behandelnde Arzt fest, der beim Beschwerdeführer diagnostizierte E._______ habe sich erstmals im Jahre 1995 manifestiert. Seither leide er an hartnäckigen Beschwerden am Rücken und am Hüftgelenk. Der Beschwerdeführer erhalte nun ein neues Antirheumatikum (...), das er einmal wöchentlich injizieren müsse. Dieses Medikament bedürfe einer engmaschigen Betreuung. Dank dieser Medikation gehe es dem Beschwerdeführer erstmals besser. Er sei für eine längere Dauer auf die Einnahme dieses sehr teuren Medikamentes angewiesen, wobei sein Aufenthalt in der Schweiz unabdingbar sei. Ein Absetzen des Medikamentes wäre für den klinischen Verlauf - bezüglich der Beschwerden und des Fortschreitens der Krankheit - katastrophal und sei daher zu vermeiden. Der Beschwerdeführer verhalte sich äusserst kooperativ.

Weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 an einer Studie (...) teilgenommen hat.

In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 13. November 2006 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dank der therapeutischen Vertrauensbasis, einer regelmässigen intensiven Psychotherapie und Medikamenten sowie der intensiven Betreuung (...) wegen seines E._______, welche sein Schmerzleiden unter Kontrolle bringen würden, eine Stabilisierung erreicht. Hinzu kämen seine besseren Deutschkenntnisse. Gewisse Themen - Sexualität und Frauen - seien weiterhin ein Tabu, da sie den Beschwerdeführer an seine traumatischen Erfahrungen erinnern würden. Er vermeide das Hören von Nachrichten aus seinem Heimatland und Kontakte mit Türken. Die Fortsetzung einer regelmässigen langjährigen Psychotherapie müsse gewährleistet sein. Ohne Behandlung sei mit einer erneuten Dekompensation zu rechnen. Bei einer Rückkehr respektive einer psychiatrischen Behandlung im Heimatland sei mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen.

In einem Schreiben von (...) vom 30. November 2006 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter für diverse kulturelle Programme und Nachrichten für (...) verantwortlich sei.

Weiter wies sich der Beschwerdeführer mit einem Presseausweis (...) aus.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse aus dem Jahre 1996 einzugehen. Damals soll sein Bruder, in dessen Geschäft der Beschwerdeführer gearbeitet habe, wegen Teppichschmuggels festgenommen worden sein. Darüber wurde in einem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vom 17. August 1996 berichtet. Der Beschwerdeführer will seinen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder festgenommen worden sein. Der Beschwerdeführer wurde aber im erwähnten Zeitungsbericht nicht erwähnt. Auch steht die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu dem darin genannten F._______ nicht eindeutig fest, reichte er doch lediglich seinen Führerschein sowie einen Familien-Personenregisterauszug zu den Akten. Selbst wenn indessen davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 in einen Teppichschmuggel verwickelt gewesen und in diesem Zusammenhang im Juli oder August 1996 festgenommen und drei Tage lang inhaftiert und geschlagen worden sei, kann in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, er sei danach von den türkischen Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen gesucht worden. Im Übrigen sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung aus, sein Bruder sei, nachdem er mit Quittungen die Herkunft der Teppiche habe beweisen können, freigelassen worden (vgl. A7, S. 8). Schliesslich ist der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis von 1996 bis 1998 mehrmals mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausgereist und wieder zurückgekehrt. Dabei wurde er dreimal von der Polizei über die Gründe seiner Ausreise befragt (A7, S. 9). Weiter ist dem Beschwerdeführer offenbar nichts geschehen, wurde er doch jeweils nach kurzen Befragungen zu den Gründen der Reisen frei gelassen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner Festnahme von 1996 bis im Jahr 1997 im Reisebüro seines Bruders gearbeitet (vgl. A1, S. 2).

Insgesamt lassen diese Umstände darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden nichts zu befürchten gehabt hat.
5.2 Was im Übrigen die Benützung des Reisepasses betrifft, gab der Beschwerdeführer an, er sei jeweils mit seinem Reisepass ausgereist. Nachdem die Polizei im Jahre 1997 oder 1998 diesen bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt habe, habe er einen gefälschten Reisepass (anderer Name, eigenes Foto) benutzt. Mit demselben will er im Jahre 2003 in die Schweiz eingereist sein. Die Frage nach dem darin aufgeführten Namen wollte er nicht beantworten und gab auch keine entsprechenden Papiere ab. Diese Umstände sprechen wiederum gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm.
5.3 Hinsichtlich der anlässlich der Festnahme von Juli/August 1996 erlittenen Misshandlungen, die beim Beschwerdeführer ein psychisches Problem ausgelöst haben sollen (vgl. A7, S. 6), ist festzustellen, dass diese Benachteiligungen unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu weit zurücklagen, um den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der erst zwei Jahre später nach Deutschland erfolgten Ausreise herzustellen. Ausserdem reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2000 wieder in die Türkei ein und verliess diese erst wieder im Juli 2003. Aus diesen Gründen sind die anlässlich der Festnahme von Juli/August 1996 erlittenen Benachteiligungen nicht geeignet, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu führen.
5.4 Was ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, in den Militärdienst einberufen und als Kurde im Militärdienst vermehrten Schikanen ausgesetzt zu werden, betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Militärdienstverweigerung asylrechtlich nicht erheblich sind. So handelt es sich bei der Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung grundsätzlich um die Durchsetzung einer legitimen Bürgerpflicht. Zwar ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Zudem sind seit mehreren Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militärdienstes mehr bekannt geworden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel mit Berichten von Tötungen, welche sich in der Vergangenheit ereignet haben sollen, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst sind insbesondere auch deshalb unbegründet, weil seit der Diagnostizierung seiner schweren Erkrankung (E._______) seine Militäruntauglichkeit feststehen dürfte. Überdies hat der Beschwerdeführer bezüglich des Erhalts eines Aufgebots zum Militärdienst unterschiedliche Angaben gemacht. Einerseits gab er an, er habe den Militärdienst wegen seines Studiums verschieben können. Deshalb habe er sich vor seiner Ausreise nach Deutschland dem Versuch der Polizei, ihn in den Militärdienst zu schicken, erfolgreich widersetzen können (vgl. A1, S. 6). Zudem reiste der Beschwerdeführer in der Zeit von 1996 bis 1998 wiederholt mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei aus und wieder ein, wobei er gemäss seinen Angaben kontrolliert, befragt und freigelassen wurde (vgl. A7, S. 8), was nicht möglich gewesen wäre, wenn er wegen Refraktion gesucht worden wäre. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer im Fall der Refraktion bei der Einreise festgehalten und in den Militärdienst geschickt worden.
5.5 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine drohende Reflexverfolgung wegen seiner in Frankreich und in Deutschland lebenden und teilweise als Flüchtlinge anerkannten Verwandten glaubhaft zu machen.
5.5.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten.
5.5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte auf Beschwerdeebene, er habe zahlreiche Verwandte, die aus politischen Gründen ins Ausland geflüchtet seien. Dies beweise, dass er aus einer politischen Familie stamme. Dazu ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer einerseits unterliess, diesbezüglich überzeugende Dokumente wie eine Anklageschrift oder ein Urteil abzugeben. Zudem hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, wegen politischer Aktivitäten seiner Familie oder Verwandten im Heimatland verfolgt worden zu sein. Die Festnahme von Juli/August 1996 erwähnte er in einem anderen, nicht politischen Zusammenhang. Aus dem Vorbringen anlässlich der Bundesanhörung, er vermute, dass er wegen seiner Verwandten, die in früheren Jahren bei der DEV-SOL politisch aktiv gewesen seien, bei einer anfangs 2001 durchgeführten Identitätskontrolle auf der Reise von seinem Heimatdorf nach Istanbul angehalten worden sei (vgl. A7, S. 9 ff.), kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Ausserdem hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, mit seinen Verwandten in engem Kontakt gestanden zu haben. Er will lediglich als Kind davon gehört haben, dass seine Verwandten aus politischen Gründen ausgereist und in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Überdies hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. März 2004 geltend gemacht, die Schweiz deshalb als Fluchtland gewählt zu haben, weil er hier keine Verwandten habe. Daraus ergibt sich, das er auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich über keinerlei Kontakte zu diesen Verwandten verfügt. Was im Übrigen seine eigene politische Tätigkeit betrifft, gab der Beschwerdeführer erstmals in der Eingabe vom 14. März 2004 an, in der Zeit von 1986 bis 1996 an der Universität (...) politisch sehr aktiv gewesen zu sein, ohne dieses politische Engagement näher zu konkretisieren; es muss daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden.

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit auch keine Reflex-verfolgung glaubhaft darzutun.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Der Beschwerdeführer machte schliesslich auf Beschwerdeebene unter Einreichung verschiedener Unterlagen (zwei CDs, Bestätigungsschreiben vom 30. November 2006 und Gesuch um Bewilligung einer Demonstration in Deutschland vom 27. Februar 2000) subjektive Nachfluchtgründe geltend. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 Erw. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

Der Ausschlussgrund von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die türkischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
6.2 Vorliegend können den eingereichten Unterlagen jedoch keine Hinweise dafür entnommen werden, der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Tätigkeit von den heimatlichen Behörden als gefährlicher Regimegegner registriert, zumal er wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 5) festgestellt worden ist, keine Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
So ergibt eine Visionierung der auf Beschwerdeebene eingereichten Videoaufnahmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in einer Organisation gegen aussen aktiv regimekritisch betätigt hat. Das alleinige Moderieren von kulturellen Sendungen und Nachrichten, wie dies im Schreiben von (...) vom 30. November 2006 bestätigt wird, lässt jedenfalls keine solchen Rückschlüsse zu. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus der von ihm im Februar 2000 in Deutschland organisierten Demonstration beziehungsweise Mahnwache kein ihn gefährdendes exilpolitisches Engagement glaubhaft zu machen.

Insgesamt besteht demnach kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
6.3 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar erachtet.
8.4.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Wie den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten entnommen werden kann, befindet sich der Beschwerdeführer wegen des E._______ sowie wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung.
8.4.3 Im Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom 15. Oktober 2003 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer leide an einem stark ausgeprägten rheumatischen Leiden, (...), was spezialärztlich abgeklärt werde. Zudem liege momentan eine sehr schwere posttraumatische Belastungsstörung vor, welche eine intensive psychiatrische Behandlung notwendig mache. Aufgrund der Angaben in einem weiteren Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 9. November 2005 wurde der Verdacht eines schweren rheumatischen Leidens (E._______) bestätigt. Weiter wurde festgehalten, bei diesem rheumatischen Leiden insbesondere der Wirbelsäule handle es sich um ein Leiden entzündlicher Natur, welches zur Einsteifung der Wirbelsäule führen könne. Beim Beschwerdeführer liege bereits eine fortgeschrittene Einsteifung der Wirbelsäule vor. Zudem sei ein persistierendes Schmerzbild vorhanden, welches ausschliesslich mit speziellen rheumatologischen Medikamenten behandelt werden könne und einer strengen Überwachung/Kontrolle bedürfe. Nachdem die bisher vom Rheumatologen verordneten üblichen Antirheumatika ungenügend gewesen seien und das Leiden fortschreitend sei, bedürfe der Beschwerdeführer einer spezifischeren Medikation, welche (aus Kostengründen) (...) im Rahmen einer Studie möglich sei. Der Beschwerdeführer zeige sich im Rahmen dieser Behandlung äusserst kooperativ. Ein erster Behandlungserfolg zeichne sich bereits ab. Eine Stabilisierung des Leidens könne allerdings nur durch eine Weiterführung der genannten Therapie (...) erreicht werden, was für mindestens ein bis zwei weitere Jahre der Fall sein dürfte. Die genannte Therapie könne die Prognose des Beschwerdeführers möglicherweise wesentlich verbessern. Ein Abbruch der Behandlung würde dagegen unweigerlich zu einer zunehmenden Invalidität führen. Aufgrund der bisher bereits deutlichen Regredienz der Krankheitsaktivität im Rahmen der genannten Therapie wäre ein Abbruch aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. In einem aktualisierten Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 24. Oktober 2006 hielt dieser weiter fest, das rheumatische Leiden (E._______) habe sich beim Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1995 manifestiert. Der Beschwerdeführer habe immer wieder an hartnäckigen Schmerzen am Rücken und an den Hüftgelenken gelitten. Er müsse im Rahmen der Medikation am (...) einmal wöchentlich das Antirheumatikum (...) injizieren. Dies bedürfe einer engmaschigen Betreuung, wozu sich der Beschwerdeführer regelmässig auf der (...) einfinde. Damit gehe es ihm erstmals wesentlich besser. Da er aber weiterhin und auf längere Dauer auf die Einnahme dieses teuren Medikamentes angewiesen sei, sei seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar. Ein Absetzen des Medikamentes wäre für den weiteren klinischen
Verlauf der Beschwerden sowie des Fortschreitens der Krankheit katastrophal und müsse demzufolge mit allen Mitteln verhindert werden. Der Beschwerdeführer verhalte sich äusserst kooperativ.

Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden wurden zwei ärztliche Berichte von Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2005 und vom 13. November 2006 eingereicht. Der behandelnde Arzt hielt dabei fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. November 2003 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche eine Psychotherapie unbedingt notwendig mache. Das Trauma stehe im Zusammenhang mit einer Festnahme im Jahre 1996, bei der der Beschwerdeführer gefoltert und vergewaltigt worden sei. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich dank der therapeutischen Vertrauensbasis, einer regelmässigen intensiven Psychotherapie und Medikamenten sowie der Linderung des Schmerzleidens (E._______) schrittweise stabilisiert. Er arbeite zu 50 Prozent. Er nehme Antidepressiva ein und sei in Psychotherapie. Diese seien weiterhin notwendig und würden langfristig zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszutandes beitragen. Ohne entsprechende Behandlung sei mit einer Dekompensation zu rechnen. Zudem wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit einer wesentlichen Verschlechterung und einem schwer einschätzbaren Suizidrisiko zu rechnen.
8.4.4 Wie den hievor erwähnten ärztlichen Berichten entnommen werden kann, leidet der Beschwerdeführer an einer stark fortgeschrittenen, schweren rheumatischen Erkrankung (E._______) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich u.a. auf Angaben (...) und der (...) stützen, handelt es sich E._______ um eine chronisch-rheumatische Entzündung (...). Der Verlauf des E._______ ist sehr unterschiedlich und kann in schweren Fällen zu einer Invalidisierung führen. Die Krankheit wird medikamentös (gegen Entzündung und Schmerzen) behandelt und erfordert eine aktive Bewegungstherapie. Es gibt jedoch keine zur Heilung führende Therapie. In schweren Fällen werden neue, allerdings teure Medikamente, sogenannte (...) verabreicht. Es bestehen Hoffnungen, dass eine Weiterentwicklung dieser Medikamente einmal dazu führen könnte, die Krankheit zum Stillstand zu bringen (...). (...) ist indiziert zur Reduktion der Anzeichen und Symptome und zur Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit bei schwerem aktivem E._______, die auf eine konventionelle Therapie nicht angesprochen haben.

Insgesamt geht aus den vorstehend erwähnten ärztlichen Berichten hervor, dass sich der beim Beschwerdeführer diagnostizierte E._______ bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Dank der (...) konnte eine gewisse Stabilisierung erreicht werden. Konkrete Aussagen über den weiteren Verlauf der Krankheit sind jedoch nur schwer zu machen. Jedenfalls wird der Beschwerdeführer auf längere Dauer weiterhin auf (...) sowie eine engmaschige ärztliche Betreuung angewiesen sein. Ein Absetzen des Medikamentes würde sich nach Angaben des behandelnden Arztes auf den weiteren klinischen Verlauf der Krankheit und damit das Fortschreiten derselben äusserst negativ auswirken. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer stets zuverlässig an die ärztlichen Anweisungen gehalten hat, was wiederum zu einer Stabilisierung seiner Krankheit geführt hat.

Weiter erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung bedarf.
8.4.5 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Behandlung der Erkrankung E._______ in Istanbul und in weiteren Provinzstädten in der Türkei grundsätzlich möglich. Zudem ist der Wirkstoff (...) unter dem Namen (...) oder Remicade erhältlich. Ausserdem bestehen in der Türkei angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Hingegen ist die Finanzierbarkeit der vom Beschwerdeführer dringend benötigten medizinischen Versorgung fraglich, da es sich bei den (...) um verhältnismässig teure Medikamente handelt. Grundsätzlich können bedürftige Personen in der Türkei bei der Gesundheitsverwaltung einen Antrag für eine "Grüne Karte" (yesil kart) stellen, welche zu kostenloser medizinischer Behandlung berechtigt. Dabei haben die Antragsteller verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen und unterliegen einer aufwändigen Überweisungskette. Der nicht vor Ablauf von drei Monaten endgültige Entscheid, ob jemand die "Grüne Karte" erhält, liegt beim Vertreter der Regierung des Distrikts. Die "Grüne Karte" berechtigt ihren Inhaber zu Behandlungen in den Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums und falls für notwendig erachtet, in den staatlichen und Universitätsspitälern. Die zunehmende Privatisierung im türkischen Gesundheitssystem führt jedoch dazu, dass wichtige Diagnosegeräte nicht in den Kliniken, sondern in der Privatpraxis der Fachärzte stehen. Die Untersuchung dort muss von den Patienten privat bezahlt werden. Die "Grüne Karte" garantiert nur die Finanzierung einer unzureichenden Basisversorgung, Medikamente müssen selber bezahlt oder über den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond finanziert werden, was eine langwierige administrative Prozedur voraussetzt (Regula Kienholz, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage in der Türkei, Bern, 13. August 2003, S. 8 f.). Wie aufgezeigt, wäre der Erhalt der "Grünen Karte" für den Beschwerdeführer unabdingbar, um die von ihm benötigte medizinische Versorgung finanzieren zu können. Andererseits stellt diese Karte offenbar keine absolute Garantie für eine dauerhafte medizinische Versorgung dar. Die langfristige Behandlung seiner Krankheit wäre somit sehr ungewiss. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits während seines Aufenthaltes in Deutschland, nachdem seine Krankheit richtig ausgebrochen sei, mit Cortison und verschiedenen Medikamenten ärztlich behandelt worden war. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er noch einmal Medikamente aus Deutschland und Belgien an die Adresse seiner Schwester schicken lassen. Danach habe er diese in der Türkei jedoch nicht gefunden. In der Folge habe sich seine Krankheit im Jahre 2002 stark verschlimmert. Sein
Leben sei unerträglich geworden (vgl. Eingabe vom 14. März 2004).

Erschwerend zur gesundheitlichen Situation kommt vorliegend hinzu, dass sich gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt lediglich eine Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei befinden (vgl. A1, S. 3). Dabei ist unklar, ob der Beschwerdeführer zu diesen im heutigen Zeitpunkt noch in Kontakt steht. Ausserdem ist höchst fraglich, ob diese ihm, insbesondere bei der Fortsetzung der aufwändigen medizinischen Behandlung seines (...) den notwendigen Rückhalt bieten können. Diese waren offenbar bereits in der Vergangenheit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in einem grösseren Umfang zu unterstützen. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die vom Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte Unterstützung nicht sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Türkei für ihn somit eine existenzbedrohende Situation darstellen würde.
8.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 8. Mai 2008 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'100.-- aus. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine entsprechend des hälftigen Obsiegens auf Fr. 550.-- festgesetzte Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 19. August 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 550.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: Führerschein)
- (...)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Therese Kojic Alexandra Püntener

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