Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6780/2015

Urteil vom 5. April 2016

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

A._______,geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch Fouad Kermo,

Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde und stammt aus B._______. Am (...) 2015 habe er Syrien verlassen und sei über die Türkei, wo er sechs bis sieben Monate verbracht habe, mit dem Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 23. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. Am 24. Juli 2015 wurde er zu seinen Personalien befragt.

B.
Am 30. Juli 2015 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreter zugewiesen.

C.
Am 14. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt.

D.
Am 14. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Dienstbüchlein, ein militärisches Aufgebot, vier Fotographien von Demonstrationsteilnahmen, einen Zivilregisterauszug der Familie in Kopie sowie eine syrische Identitätskarte in Kopie ein.

E.
Am 4. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt (Erstbefragung).

F.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 1. Oktober 2015 statt.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien ein militärisches Dienstbüchlein gehabt habe und zum Dienst einberufen worden sei, welchen er aber nicht absolvieren wolle. Auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) habe ihn aufgefordert, sich entweder ihnen oder der syrischen Armee anzuschliessen. Ausserdem habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei deshalb als Regimegegner gefährdet. Aus all diesen Gründen sei er geflüchtet.

G.
Am 9. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.

H.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt.

I.
Am 13. Oktober 2015 legten die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich ihr Mandat nieder. Am 16. Oktober 2015 zeigte Übersetzer und Rechtsberater Fouad Kermo die Übernahme des Mandats an.

J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Gewährung der vollständigen Einsicht in die Asylakten, insbesondere den internen Antrag bezüglich vorläufige Aufnahme sowie die anschliessende Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Weiteren wurde die Feststellung der Rechtskraft der vorläufigen Aufnahme sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der Beweisdokumente gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Eine solche wurde nicht nachgereicht.

L.
Am 18. November 2015 verfügte der Instruktionsrichter, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und dass die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wird.

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2015 äusserte sich die Vor-instanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

N.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 15. Dezember 2015 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.

1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzustellen, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______ (Syrien). Er sei verheiratet, wobei seine Frau, welche er erst eine Woche vor seiner Flucht geheiratet habe, nach wie vor bei ihren Eltern im Dorf D._______ wohne. Bis vor wenigen Jahren sei er Ajnabi - ein Staatenloser - gewesen, erst im Jahr 2013 habe er die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Er habe bis Anfang 2013 oder 2014 in B._______ bei seiner Familie gewohnt und die Schule besucht. Im Jahr 2013 sei er achtzehn Jahre alt geworden und habe gewusst, dass junge syrische Männer, wenn sie dieses Alter erreichen, sich beim Militär melden müssen. Sonst würde eine Verhaftung und ein Gefängnisaufenthalt drohen. So sei er mit seinem Vater in B._______ zum Rekrutierungsbüro gegangen und habe sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Bevor er dieses jedoch habe abholen können, habe er in C._______ noch einen medizinischen Test machen und sein Blut untersuchen lassen müssen. Am (...) 2013 habe er dann sein Militärbüchlein erhalten. Bei der Aushändigung sei ihm gesagt worden, er müsse sich in ungefähr einer Woche wieder beim Rekrutierungsbüro melden. Wofür habe er nicht gewusst, und er sei auch nicht hingegangen, da er den Militärdienst nicht habe absolvieren wollten. Am (...) 2014 habe sein Vater ein militärisches Aufgebot für ihn erhalten. Er selbst sei damals im Dorf E._______ zu Besuch bei seinem Onkel gewesen, da er bereits kurze Zeit vorher von anderen Leuten gehört habe, dass das Militär Männer für den Dienst aufbiete, und er dem habe entgehen wollen. Als sein Vater ihn per Telefon über sein Militärdienstaufgebot informiert habe, habe er ihm auch geraten, das Land sicherheitshalber zu verlassen, damit er nicht einrücken müsse. Da die Grenze zu jenem Zeitpunkt geschlossen gewesen sei, habe er jedoch nicht unmittelbar ausreisen können. So habe er sich vorübergehend weiter bei seinem Onkel aufgehalten und sich dort versteckt. Nebst dem Militär habe er auch Probleme mit der YPG gehabt. Bei einem Kontrollpunkt bei F._______ sei er von einer Person der YPG kurzzeitig festgenommen und gezwungen worden, sich entweder der syrischen Armee oder der YPG anzuschliessen. Kurz danach sei er aber wieder gehen gelassen worden.

Im Übrigen habe er auch an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, insbesondere im Jahr 2013. Es sei möglich, dass er von Spionen des Regimes, welche sich unter die Demonstranten mischen würden, fotografiert worden sei. Wenn er wegen Teilnahme an Demonstrationen verhaftet werden würde, dann drohe ihm die Todesstrafe.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer anführe, er habe sich am (...) 2013 beim Rekrutierungsbüro in B._______ ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Dafür habe er auch medizinische Untersuchungen absolviert. Gemäss gesicherten Kenntnissen würden medizinische Resultate im Militärbüchlein eingetragen, was hingegen beim eingereichten Militärbüchlein nicht der Fall war. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung zu geben vermocht, weshalb Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestünden. Zudem habe er den Ablauf der medizinischen Untersuchung nicht detailliert darzulegen vermocht. Insgesamt seien seine Schilderungen in Bezug auf das Ausstellen des Militärbüchleins vage und widersprüchlich und würden an persönlichen Details mangeln. Daher werde nicht der Eindruck erweckt, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Seine Aussagen seien auch nach mehrmaliger Aufforderung, das Erlebte ganz genau zu schildern, äusserst knapp und allgemein und würden sich in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpfen, ohne dass Realkennzeichen zu erkennen seien.

Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, junge Männer seines Alters würden ins Militär gehen müssen. Sobald man achtzehn Jahre alt werde, sei es obligatorisch, sich bei den Rekrutierungsbehörden zu melden, da man ansonsten bestraft werde. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe er nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, weshalb er sich als in B._______ wohnhafter Kurde im Jahr 2013 verpflichtet gefühlt habe, sich für die Ausstellung des Militärbüchleins zu melden. Auf die Frage hin, ob man nicht auch bestraft werde, wenn man sich nach der Rekrutierung weigere, den Dienst anzutreten, habe er keine substantiierte Antwort zu geben vermocht. Er sei nicht imstande, die Gründe konkret darzulegen, weshalb er - trotz seines Profils und seiner kurdischen Herkunft - im Kontext des im Jahr 2013 vorherrschenden Konflikts entschieden habe, sich ausheben zu lassen. Seine Aussagen diesbezüglich seien letztlich ohne Substanz, stereotyp sowie nicht der Logik des Handelns entsprechend, so dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkämen.

Weiter gebe der Beschwerdeführer an, seinen Militärdienst nicht verschoben zu haben, weil der Krieg begonnen und er dann die Schule abgebrochen habe. Dass er nicht versucht habe, den Dienst zu verschieben, da er während der Aushebung noch Schüler gewesen sei, widerspreche der Logik des Handelns. In der Schule seien zwar Blätter für die Militärdienstverschiebung verteilt worden, jedoch habe er sich entschieden, stattdessen die Schule abzubrechen. Diese Aussage könne nicht nachvollzogen werden, auch da er dennoch im Land geblieben sei. Er erkläre zudem, er habe das Militäraufgebot deshalb erst ein Jahr nach seiner Rekrutierung erhalten, da die Behörden informiert gewesen seien, dass er noch Schüler sei. Er vermöge jedoch nicht zu erklären, weshalb dies im eingereichten Militärbüchlein nicht vermerkt sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe am (...) 2014 ein Militäraufgebot erhalten. Sein Vater habe dieses an seiner Stelle in Empfang genommen, da er sich zu jenem Zeitpunkt bei seinem Onkel im Dorf E._______ aufgehalten habe. Dabei habe er einerseits angeführt, er sei dort gewesen, weil er befürchtet habe, ins Militär gehen zu müssen, und andererseits, dass er bloss zu Besuch - und nicht um sich zu verstecken - im Dorf gewesen sei. Als er über sein Militäraufgebot informiert worden sei, sei er im Dorf geblieben. Zu diesem Vorbringen mache er widersprüchliche Aussagen, weshalb diese diesbezüglich nicht glaubhaft seien. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein sowie ein Militäraufgebot eingereicht. Da diese Dokumente nachweislich käuflich erwerbbar sowie auch leicht fälschbar seien, seien sie keiner materiellen Prüfung unterzogen worden. Da er zu beiden Beweismitteln unglaubhafte Aussagen gemacht habe, würden diese keine Änderung des Standpunkts rechtfertigen.

In Bezug auf die von ihm eingereichten Fotos, welche ihn an Demonstrationen zeigen würden, sei festzuhalten, dass seine Teilnahme an diesen nicht in Zweifel gezogen werde. Zusammenfassend werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen, da er den angegebenen Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. Aufgrund dieser erheblichen - im Übrigen nicht vollständig erwähnten - Ungereimtheiten in seinen Vorbringen gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen.

Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Relevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geprüft. Er mache geltend, im Jahr 2014 an einem Kontrollpunkt für eine kurze Zeit von der YPG verhaftet worden zu sein. Die Leute der YPG hätten ihm die Bedingung gestellt, entweder den Militärdienst des Regimes anzutreten oder sich ihnen anzuschliessen. Nach seiner Freilassung sei ihm jedoch nichts mehr zugestossen. Die von ihm durch die YPG erlittenen Nachteile würden keine derart intensive Bedrohung oder keinen so schwerwiegenden Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellen, dass für ihn ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland nicht mehr möglich wäre oder auf unzumutbare Weise erschwert würde. Dieses Vorbringen stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung dieses Vorbringen erstmals auf Seite 16 erwähnt habe, obwohl er mehrmals gefragt worden sei, ob er weitere Asylgründe vorzuweisen habe. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2013 gegen das Regime demonstriert zu haben. Spione der Regierung hätten sich unter die Demonstranten gemischt und Fotos gemacht. Falls er wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime verhaftet würde, würde ihm die Todesstrafe drohen. Da er allerdings angegeben habe, ihm sei aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen nie etwas zugestossen, seien keine Hinweise ersichtlich, die darauf schliessen könnten, dass das Regime darüber im Bilde gewesen sei. Folglich hielten weder dieses Vorbringen noch die anderen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass er zahlreiche Beweismittel - unter anderem die Originale seines Militärbüchleins und seines Militärdienstaufgebots - eingereicht habe, welche seine Aussagen betreffend die Militärdienstverweigerung bekräftigen würden. Das SEM habe diese Beweismittel inhaltlich nicht gewürdigt und keiner materiellen Prüfung unterstellt mit der Begründung, die Dokumente seien nachweislich käuflich erwerbbar sowie leicht fälschbar. Dies verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör, vor allem da pauschal und willkürlich argumentiert werde. So könne das SEM mit einer solchen Argumentation auf sämtliche Würdigungen von Beweismitteln verzichten, da theoretisch jedes Dokument, ob schweizerisch oder ausländisch, auf irgendeine Art fälschbar sei. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass er seine syrische Identitätskarte während einer Demonstrationsteilnahme in Syrien verloren habe (vgl. Erstbefragung act. A21, F13). Ferner habe das SEM nicht erwähnt, dass er im Jahr 2013 jede Gelegenheit wahrgenommen habe, an einer Demonstration in Syrien teilzunehmen (vgl. A21, F150).

Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Das SEM habe diese Pflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es immer wieder nur dieselben Fragen gestellt habe, obwohl es sich dabei vor allem um die Handlungen von Dritten - hier die syrischen Militärbehörden - gehandelt habe. Dabei sei es überwiegend darum gegangen, weshalb er sich bei den Militärbehörden gemeldet habe. Diese Frage sei wiederholt damit beantwortet worden, dass es obligatorisch sei, sich im Alter von achtzehn Jahren bei den Militärbehörden zu melden (vgl. A21, F60, F63-70, F80-82, F118-119 und F125). Das SEM sei während der Erstbefragung willkürlich und einschüchternd vorgegangen und habe Druck auf ihn ausgeübt. Durch das wiederholte Fragen betreffend das Militärbüchlein habe sich die Rechtsvertretung gezwungen gesehen, einzugreifen und von sich aus Fragen zu stellen, damit er sich auch zu anderen Asylgründen habe äussern können. Er sei mit dieser Art der Fragestellung zudem so überrannt worden, dass er sich nicht mehr fähig gesehen habe, die Fragen korrekt zu beantworten (vgl. A21, F158-159 und F91-93). Es mache gar den Anschein, als ob das SEM eine Polizeibefragung nach US-amerikanischem Stil habe durchführen wollen. Das SEM habe sich anscheinend zum Ziel gesetzt, ihn derart unter Druck zu setzen, dass er zugebe, er habe nicht die Wahrheit gesagt. Die gestellten Fragen würden im Übrigen darauf hindeuten, dass sich der Befrager von Anfang an eine Meinung zu ihm gebildet habe und ihn mit dem Ziel, widersprüchliche Aussagen von ihm zu entnehmen, befragt habe.

Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgrund der erwähnten Rechtsverletzungen aufgehoben und die Sache nicht zur Neubeurteilung und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei betreffend die Rüge der Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV summarisch festzuhalten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Abklärungspflicht gleichzeitig Verletzungen des Willkürverbots sowie von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zur Folge hätten. Die Argumentation des SEM, wonach er zum Ausstellen des Militärbüchleins vage und widersprüchliche Aussagen und keine plausible Erklärung zu den medizinischen Untersuchungen - welche nicht im Militärbüchlein eingetragen seien - gemacht habe, sei willkürlich und absurd. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er keine plausible Erklärung gegeben habe, da er den Ablauf der medizinischen Untersuchungen überaus detailliert und unter den gegebenen Umständen ausführlich beschrieben habe (vgl. A21, F99, F101 und F104). Es sei nicht ersichtlich, wie viel Detailreichtum eine medizinische Untersuchung haben könne und inwiefern deren Ablauf betreffend die Asylrelevanz eine Rolle spiele. Ausserdem sei er fast ausschliesslich zur Ausstellung des Militärbüchleins befragt worden, weshalb er nur spärlich über andere Asylgründe habe berichten können. Ferner wisse er nicht, weshalb die medizinischen Untersuchungen nicht im Militärbüchlein eingetragen worden seien. Er habe keinen Einfluss auf den Entstehungsprozess des Militärbüchleins, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, warum die Daten nicht eingetragen seien. Es sei auch nicht die Aufgabe des SEM, das Verhalten und die Fehler von Dritten beziehungsweise der syrischen Regierung zu beurteilen. Aus dem Gesagten könne geschlossen werden, dass die Dateneintragung wohl vergessen worden sei. Deswegen darauf zu schliessen, das Militärbüchlein sei eine Fälschung, sei völlig überzogen. Er habe mehrmals festgehalten, das Militärbüchlein sei von den syrischen Militärbehörden ausgestellt worden und dass es sich dabei um ein Originaldokument handle. Im Weiteren sei der Vorinstanz bezüglich des Militäraufgebots entgegenzuhalten, dass es ihr nicht obliege, das Verhalten der syrischen Militärbehörden zu beurteilen. Alle Männer würden sich mit achtzehn Jahren beim syrischen Militär melden müssen, worauf ihnen ein Militärbüchlein ausgestellt werde. Wie der Prozess der Herstellung des Militärbüchleins ablaufe oder wie sonstige interne Prozesse ausgestaltet seien, könne nur vermutet werden und sei nicht vom SEM zu beurteilen. So habe ihm die Vorinstanz in Bezug auf die sogenannten "verschiedensten Unstimmigkeiten" seinerseits lediglich ihre "gesicherten Erkenntnisse" betreffend das syrische Militär
entgegengehalten, ohne näher auf die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen einzugehen, die sogenannten Erkenntnisse zu erläutern oder diese weiter auszuführen.

Betreffend die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich bei den syrischen Militärbehörden gemeldet habe, sei festzuhalten, dass er mehrfach erklärt habe, Männer müssten mit dem Erreichen des achtzehnten Lebensjahrs bei den syrischen Militärbehörden antreten und sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Würde man sich weigern, werde man mit einer Gefängnisstrafe oder Schlimmerem bestraft. Es reiche aus, dass er sich aus Angst vor den Konsequenzen einer Nichtmeldung bereitwillig bei den Militärbehörden gemeldet habe. Zudem müssten seine Beweggründe aus der Perspektive eines ehemaligen Ajnabi betrachtet werden, welcher im syrischen Regime nur spärlich zu Informationen über den militärischen Ablauf gekommen sei. So habe er gewusst, dass zwischen dem Ausstellen des Militärbüchleins und dem Aufgebot in den Dienst eine gewisse Zeit verstreichen werde. Da er in dieser erwähnten Zwischenzeit geflohen sei, seien seine Beweggründe und Handlungen durchaus plausibel. Zudem sei festzuhalten, dass er sich mit Jahrgang (...) zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem Alter befunden habe (und weiterhin befinde), in welchem syrische Männer vom Militär rekrutiert würden. Er sei somit zum Fluchtzeitpunkt militärdienstpflichtig gewesen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass er seinen Militärdienst in Syrien hätte antreten müssen und bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien verhaftet und möglicherweise gefoltert würde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er bis kurz vor seiner Ausreise ein Ajnabi gewesen sei, das heisst, Angehöriger einer kurdischen Minderheit in Syrien, deren Mitglieder keine syrische Staatsangehörigkeit besässen und welche von der syrischen Regierung nicht als ihre Angehörigen betrachtet würden. Diese Personen würden als Ausländer bezeichnet und genössen wenige bis gar keine Rechte in Syrien im Vergleich mit syrischen Staatsangehörigen. Als Ajnabi sei man nicht verpflichtet, den Militärdienst zu absolvieren. Da er sich aber im Jahr 2013 habe einbürgern lassen, müsse er den Militärdienst doch absolvieren.

Hinsichtlich des Arguments des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verschiebung des Militärdienstes aufgrund seiner Schulpflicht im Militärbüchlein nicht vermerkt sei, sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, was mit dieser Argumentation bezweckt werden solle. Es gehe wiederum um ein Verhalten von Dritten, welches für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung keine Rolle spiele. Es sei nicht ersichtlich, woher er wissen solle, ob die Militärbehörden von seiner Schulpflicht gewusst hätten oder nicht. Es bestehe nur die Möglichkeit, dass er weiterhin als Schüler in einem System erfasst worden sei, auf welches die syrischen Behörden Zugriff gehabt hätten. Er habe ausserdem in der Erstbefragung ausführen wollen, welche Personen den Militärdienst verschieben könnten, sei dabei aber unterbrochen worden und habe die Erklärung nicht mehr ausführen können (vgl. A21, F89).

Zu seinem Verstecken vor den syrischen Behörden in einem Dorf ausserhalb von B._______ sei festzuhalten, dass er von dort nicht habe fliehen können, weil es zu jenem Zeitpunkt keine Möglichkeit zur Grenzüberquerung gegeben habe (vgl. A21, F93). Auch sei es durchaus plausibel, dass er sich in jenem Dorf versteckt gehalten habe, da er zu jenem Zeitpunkt von seinem Militäraufgebot erfahren habe.

Weiter besage auch die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015), aus zahlreichen Berichten gehe hervor, dass Personen, welche sich dem Militärdienst entzogen hätten - etwa, weil sie sich den Aufständischen hätten anschliessen wollen oder in der Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst würden -, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierungen, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen seien. Es sei offensichtlich, dass er in derselben Situation wie der Beschwerdeführer im erwähnten Urteil sei. Seine Ausführungen bezüglich seiner Militärdienstverweigerung seien durchwegs glaubhaft. Er sei syrischer Kurde, welcher bis vor kurzem Ajnabi gewesen und deswegen vom syrischen Regime geächtet worden sei. Mit mehreren Fotos von Demonstrationsteilnahmen in Syrien habe er aufgezeigt, weshalb er dem syrischen Staat als Regimekritiker aufgefallen sei. Auch werde er mit der YPG in Verbindung gebracht, was dem syrischen Regime sicherlich aufgefallen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Im Lichte der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Dienstverweigerung demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren.

Das SEM habe ferner die offensichtliche Asylrelevanz des Vorbringens bezüglich des Militärdienstes nicht gewürdigt und argumentiere willkürlich gegen dessen Glaubhaftigkeit. Er sei und werde - wie in den vorangehenden Ausführungen dargelegt - nach wie vor von den syrischen Behörden klar als Dienstverweigerer, der im Ausland um Asyl ersuche, betrachtet. Dies habe seit Beginn der Aufstände in Syrien im Frühjahr 2011 asylrelevante Folgen: Personen, welche ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regierung beziehungsweise ihrer Armee gegen die als Terroristen deklarierten Gegner des Assad-Regimes verweigern und flüchten würden, würden als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft. Dies insbesondere, wenn der Deserteur ins Ausland geflüchtet sei. Diese Sanktionen seien nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet. Es sei offensichtlich, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde, müsste er nach Syrien zurückkehren (vgl. auch Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013).

Im Weiteren sei zur Verfolgung durch die YPG zu bemerken, dass er nicht nur von der syrischen Regierung gesucht, sondern auch von der YPG verhaftet und verhört worden sei, wobei ihm gedroht worden sei, er müsse sich für die eine oder andere Seite entscheiden. Er habe sich deswegen in einer gravierenden Situation befunden. Bei der YPG handle es sich um eine Organisation, welche mit der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten kooperiere. Für viele syrische Flüchtlinge stelle die YPG ein regierungsähnliches Gebilde dar, weshalb sie auch von vielen gleichgesetzt und als syrische Regierung bezeichnet werde. Schlösse er sich der YPG an, müsste er auf der kurdischen Seite im Krieg kämpfen. Umgekehrt müsste er an der Seite der syrischen Regierung gegen die Rebellen und gar gegen die Kurden kämpfen. Da er sich entschieden habe, für keine der beiden Seiten zu kämpfen, werde er von beiden als Feind und Deserteur betrachtet. Ferner sei es vom SEM absurd zu behaupten, er habe das Vorbringen betreffend die YPG in der Erstbefragung erst auf Seite 16 erwähnt, da er überwiegend über die Ausstellung des Militärbüchleins befragt worden sei und erst nach Eingreifen der Rechtsvertreterin zur Verfolgung durch die YPG habe aussagen können.

Auch wirke es stossend, dass das SEM behaupte, es sei ihm während der Demonstrationsteilnahmen nichts zugestossen und somit keine weitere Gefahr drohe. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner zahlreichen Demonstrationsteilnahmen von der syrischen Regierung identifiziert worden sei, weshalb er als Regimegegner gelte. Zudem habe er mehrere Fotos eingereicht, welche seine Teilnahmen belegen würden. Bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen seien einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt, sofern diese Personen von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert).

Ferner stehe fest, dass die Flüchtlingseigenschaft betreffend syrische Asylsuchende im Sinne der gängigen Praxis anderer europäischer Länder auch ohne exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz festzustellen sei. Es reiche aus, dass einer syrischen Person vorgeworfen werde, sie habe sich im Ausland gegen das syrische Regime engagiert. Es sei offensichtlich, dass dieser Vorwurf zurzeit flächendeckend gegen alle sich im Ausland aufhaltenden Asylsuchenden erhoben werde.

4.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung des Militärbüchleins nicht glaubhaft zu machen vermocht habe und somit keine begründete Furcht vor Verfolgung durch das syrische Militär bestehe. Die Zweifel würden aufgrund der Tatsache bestärkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit jenen im Militärbüchlein übereinstimmen würden. Das SEM gehe somit nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer militärisch registriert worden sei und somit auch nicht ein Profil aufweise, wie in der Beschwerdeschrift in Art. 29 mit Hinweis auf das Urteil D-5553/2013 beschrieben sei. Bezüglich der Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen sei angefügt, dass aus Sicht des SEM eine Teilnahme an sich noch keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer sage in diesem Zusammenhang auch aus, dass die Demonstrationsteilnahmen keine Konsequenzen für ihn gehabt hätten und er deswegen auch keine Nachteile erlitten habe (vgl. A21, S. 14). Da keine Hinweise bestünden, dass ihn Regierungsspitzel registriert hätten, lasse sich auch nicht ableiten, dass er als tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner identifiziert worden sei, so dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Zudem habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, von den syrischen Behörden inhaftiert worden zu sein, wie in der Beschwerdeschrift unter Art. 38 aufgeführt sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen hinsichtlich der Verfolgung durch die YPG seien substanzlos ausgefallen. Ausserdem erkläre er auch, nach dem einen Kontakt mit der YPG sei nichts mehr vorgefallen (vgl. A21, S. 17 und Anhörung act. A22, S. 10). Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht sicher sei, wie lange er von der YPG festgehalten worden sei (vgl. A21, S. 17), da es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handle. Zudem sei auf weitere Unklarheiten hinzuweisen: Der Beschwerdeführer sei nicht imstande anzugeben, in welchem Jahr er mit der Schule aufgehört habe (vgl. A21, S. 4 und A22, S. 4), was erstaune. Seine Angaben in Bezug auf den Verlust seiner Identitätskarte seien unsubstantiiert und abwegig (vgl. A21, S. 6), überdies seien seine Angaben zur Frage, weshalb er sich nach dem Verlust keine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen, tatsachenwidrig (vgl. A21, S. 15), da er erst nach Erhalt des Militäraufgebots eine Behördensuche hätte befürchten müssen. Auch seine Erklärung, weshalb er sich keinen Pass habe ausstellen lassen, sei nicht nachvollziehbar (vgl. A22, S. 3). Den Pass hätte er zusammen mit der Ausstellung der Identitätskarte ab dem Jahr 2011 beantragen können, als er noch nicht militärdienstpflichtig gewesen
sei. Folglich sei auch seine Vermutung nicht nachvollziehbar, dass man ihm gesagt habe, er hätte dafür nach G._______ gehen müssen, damit man ihn hätte festnehmen können (vgl. A22, S. 3). Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

4.5 In der Replik wurde unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass zwingend nochmals festgehalten werden müsse, dass er sich bereits aufgrund seines Alters (Jahrgang 1995) im militärdienstpflichtigen Alter befinde. Hätte er - was jedoch bereits geschehen und auch eindeutig bewiesen worden sei - kein Militärbüchlein und kein Militärdienstaufgebot erhalten, so wäre dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft geschehen. Deshalb treffe das Profil eines Militärdienstverweigerers gemäss den Ausführungen im Urteil D-5553/2013 auf ihn zu. Betreffend die Ausführung des SEM zur Demonstrationsteilnahme sei vor allem festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Spitzel oder Regierungsleute an den Demonstrationen teilgenommen hätten, da es nicht nur - wie vom SEM behauptet worden sei - eine Demonstration gewesen sie, an welcher er teilgenommen habe, sondern mehrere. Es sei deshalb absurd vom SEM zu behaupten, die Demonstrationsteilnahmen hätten keine Konsequenzen für ihn. Zur Verfolgung durch die YPG sei insbesondere festzuhalten, dass das SEM an den beiden Befragungen überhaupt nicht auf die Ereignisse diesbezüglich eingegangen sei, sondern sich völlig auf die Erlangung des Militärbüchleins konzentriert habe, weshalb er sich nicht ausführlich zu dieser Sache habe äussern können. Es hätte zwingend eine weitere Anhörung stattfinden müssen. Betreffend die angeblichen weiteren Unklarheiten sei auszuführen, dass er all seine Aussagen den gegebenen Umständen entsprechend (unangemessene und unübliche Durchführung der Befragungen des SEM) überaus detailliert und ausführlich gemacht habe. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausstellung des Reisepasses auf die Asylrelevanz der Aussagen auswirke. Zudem könnten die Handlungen der Militärbehörden und anderer syrischer Behörden als Handlungen Dritter ihm nicht vorgeworfen werden.

5.

5.1 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben. Mehrmals wird gerügt, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt und gleichzeitig auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Weitere Abklärungen - auch in der Form einer weiteren Anhörung - wären nötig gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich das SEM mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Der Rüge, dass die Beweismittel - insbesondere das Militärbüchlein und das Militäraufgebot - nicht inhaltlich gewürdigt worden seien, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz in Vorbereitung für die Anhörung, das Militärbüchlein sehr wohl übersetzen liess und sich somit mit dem Inhalt dessen auseinandersetzte (vgl. A22, F88). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Begründung in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. Dem Vorwurf, es sei nicht erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte während einer Demonstration verloren habe, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer durchaus dazu befragte (vgl. A22, F8-15) und dies somit bei der Würdigung der Vorbringen miteinbezog. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.

5.2 Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung der Akten als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.

5.3

5.3.1 So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ist zwar glaubhaft, dass er an Demonstrationen teilnahm, allerdings wird nicht schlüssig dargelegt, dass die syrischen Behörden in asylrelevanter Weise an ihn herantraten (vgl. A21, F134). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Staatsfeind registriert worden sei (vgl. A21, F151), was asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn haben könnte (vgl. dazu Urteil D-5779/2013). Er nahm zwar an Demonstrationen teil, ohne dabei jedoch eine besondere Funktion wahrgenommen zu haben. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei gefährdet, weil es an den Demonstrationen Spione gehabt habe und er fotografiert worden sei, erweist sich als unbegründet, da es zu keinerlei Massnahmen seitens der Behörden gekommen ist und der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen in nicht exponierter Weise in Erscheinung getreten ist.

5.3.2 Hinsichtlich des Ausstellenlassens des Militärbüchleins ist entgegen den Ausführungen des SEM nicht gänzlich an der Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seinem Umfeld - in der Schule oder ausserhalb - vernahm, dass junge Männer ab dem Erreichen von achtzehn Jahren sich bei den Rekrutierungsbehörden zu melden hätten, um sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Auch ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesem Aufgebot folgte, insbesondere da bei Unterlassen mit Haftstrafen gedroht wurde. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er erst kürzlich die syrische Staatsangehörigkeit erhielt und somit annahm, als neu eingebürgerter Kurde in Syrien dem Aufruf zur Registrierung bei den Militärbehörden nachkommen zu müssen. Gemäss Berichten können zudem viele syrische Kurden ihre Quelle, woraus sie die Meldepflicht bei den Militärbehörden entnehmen, nicht genau nennen (vgl. Zahra Albarazi (Tilburg University), The State-less Syrians, 05.2013, < http://www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf >, abgerufen am 9. März 2015). Allgemein sei jedoch bekannt, dass junge achtzehnjährige Männer sich zum Militärdienst melden müssten. Was allerdings Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der militärischen Aushebung aufkommen lässt, ist das Unterlassen seinerseits, sich nach dem Erhalt des Militärbüchleins bei der Militärbehörde zu melden (vgl. A21, F67-69). Damit verhielt er sich entgegen der Aufforderung des Militärs und riskierte negative Konsequenzen gegen ihn. Somit legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, welches nicht der allgemeinen Logik entspricht.

5.3.3 Zur befürchteten Verfolgung durch die YPG bestehen ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers fallen unsubstantiiert und detailarm aus. Insbesondere seine ungenau Angabe bezüglich der Dauer seiner Festnahme (vgl. A21, F169: "[...] Wahrscheinlich war ich nur einen Tag bei ihnen in Haft.") lässt Zweifel aufkommen, dass sich diese Ereignis tatsächlich so abgespielt hatte. Eine Verhaftung ist ein belastendes und prägendes Erlebnis, an welches eine genaue Erinnerung möglich sein müsste. Auch dass der Beschwerdeführer sich weder an das Datum noch ungefähr an den Monat, sondern bloss an das Jahr erinnern kann, spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens (vgl. A21, F161: "Ich weiss nicht genau, wann ich verhaftet wurde, das war nachdem ich das Militärbüchlein bekommen habe [...] im Jahr 2014. [...]").

5.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis mit der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM einverstanden ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen.

5.4

5.4.1 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte oder nicht, vermögen diese nach einlässlicher Prüfung auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen.

5.4.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung durch die YPG kann das Vorliegen einer begründeten Furcht als Dienstverweigerer verneint werden. Berichten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer, welches als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, als Referenzurteil publiziert). Zudem wurde der Beschwerdeführer nach der kurzzeitigen Festnahme durch die YPG an einem Checkpoint wieder freigelassen, ohne weitere Konsequenzen (vgl. A21, F167; A22, F112-113). Er erlitt somit keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile und muss gemäss aktueller Rechtsprechung auch nicht solche befürchten.

5.4.3 Zum Vorbringen der Kollektivverfolgung der Ajnabi in Syrien kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht eine solche Kollektivverfolgung verneint (vgl. Urteil des BVGer D-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H., E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Zudem ist der Beschwerdeführer seit Kurzem nicht mehr Ajnabi sondern syrischer Staatsangehöriger, wobei nicht bekannt ist, dass gegen syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise vorgegangen würde, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-4749/2014 vom 8. März 2016 E. 6.3, E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).

5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Karin Fischli

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