Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1684/2017

Urteil vom 5. März 2019

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde 1974 im Irak geboren. Im August 1999 gelangte er erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, erfolglos blieb. Seine dagegen gerichtete Beschwerde erledigte die ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Nichteintretensentscheid vom 8. Januar 2002. A._______ verliess anschliessend die Schweiz. Nach erneuter Einreise ersuchte er im Mai 2003 ein weiteres Mal um Asyl und erreichte damit, dass er am 24. Oktober 2005 vorläufig aufgenommen wurde; gegen die Asylverweigerung erhob er Beschwerde an die ARK (zu vorstehendem Sachverhalt A und nachfolgendem Sachverhalt B - D: siehe den insoweit unbestritten gebliebenen Inhalt der angefochtenen Verfügung).

B.
Am 2. Dezember 2005 heiratete A._______ die 1968 geborene B._______. Für sie, die aufgrund einer Borderline-Störung eine volle IV-Rente bezieht, handelte es sich um die vierte Eheschliessung. A._______ erhielt aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Seine bei der ARK noch hängige Beschwerde zog er am 9. Januar 2006 zurück.

C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte A._______ am 7. September 2010 um erleichterte Einbürgerung. Beide Ehegatten unterzeichneten am 4. Juli 2011 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 22. August 2011 - rechtskräftig am 23. September 2011 - wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte von Dagmersellen (Kanton Luzern) und Wald (Kanton Appenzell Ausserrhoden).

D.
Am 28. Oktober 2011 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Ihre Scheidung wurde am 15. Dezember 2011 ausgesprochen und ist seit dem 14. Januar 2012 rechtskräftig.

E.
In Verlauf der folgenden Monate - wann, ist nicht feststellbar - verliess A._______ die Schweiz, kehrte aber nochmals zurück und melde sich in seiner bisherigen Wohngemeinde persönlich auf den 20. März 2014 in die Türkei ab (Vorakten S. 190 f.). Zuvor, am 28. Januar 2013 hatte er sich in seinem Herkunftsland Irak mit der 1983 geborenen C._______ verheiratet; eine gemeinsame Tochter kam später, am 9. Oktober 2014, zur Welt (vgl. Vorakten S. 119 und 121).

Vom Ausland aus wandte sich A._______ im Januar 2015 an die Behörden in seinem Einbürgerungskanton Appenzell Ausserrhoden, um die hiesige Registrierung der Ehe und der Kindesgeburt zu veranlassen (vgl. Vorakten S. 58). Diese Anfrage führte dazu, dass die Erlangung seines Schweizer Bürgerrechts in Frage gestellt wurde. Das SEM holte daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Erkundigungen bei seiner Ex-Ehefrau B._______ ein; diese antwortete am 20. Februar 2015 (vgl. Vorakten S. 104 - 106) .

F.
Am 15. Oktober 2015 leitete die Vorinstanz gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und gewährte ihm dazu mit Schreiben vom gleichen Tage, vermittelt durch die Auslandsvertretung in Jordanien, das rechtliche Gehör (vgl. Vorakten S. 193 f.). In diesem Rahmen äusserte sich sein Rechtsvertreter erstmals am 3. Februar 2016, wobei er mitteilte, sein Mandant sei gerade erst, am 31. Januar 2016, wieder in die Schweiz eingereist. Weitere Stellungnahmen erfolgten am 25. April 2016, am 8. Juni 2016 und abschliessend am 14. Oktober 2016. Letztgenannte Eingabe nimmt insbesondere Bezug auf die schriftlichen Erklärungen der Ex-Ehefrau, die am 4. August 2016 zu verschiedenen Fragen der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 Auskunft erteilt hatte (zur erwähnten Korrespondenz des Rechtsvertreters: Vorakten S. 218 - 224, S. 236 - 239, S. 230 - 232, S. 257 - 261; zur Auskunft der Ehefrau: Vorakten S. 245 - 247).

G.
Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten der früheren Ehegatten (vgl. Vorakten S. 300 ff.). Sie bat die zuständigen Behörden der beiden Heimatkantone mit Schreiben vom 3. Februar 2017 darum, die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ zu erteilen. Seitens des Kantons Appenzell Ausserrhoden erfolgte die Zustimmung am 8. Februar 2017, seitens des Kantons Luzern am 13. Februar 2017 (vgl. Vorakten S. 289 f.).

H.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung von A._______ und die seiner darin einbezogenen Familienmitglieder für nichtig. Gerechnet ab Rechtskraft der Einbürgerung, so die Begründung, habe es bis zum Einreichen des Scheidungsbegehrens einen Monat und bis zur Scheidung drei Monate gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse sprächen für die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten.

Diese Vermutung, so die Vorinstanz weiter, habe A._______ nicht entkräften können. Seiner Meinung nach habe die Ehefrau plötzlich andere Ehevorstellungen gehabt und die Scheidung verlangt, nachdem sie die angeblich gut funktionierende Ehe ihrer neuen Nachbarn beobachtet habe. Allerdings sei sich A._______ von Anfang an über die Krankheit seiner Ehefrau im Klaren gewesen. Er habe auch gewusst, dass deren frühere Ehen jeweils fünf bis sechs Jahre gedauert hätten und es dann nicht mehr gegangen sei. Dass die psychischen Probleme der Ehefrau in der gemeinsamen Ehe erstmals unmittelbar nach der Einbürgerung aufgetreten sein sollen, könne daher nicht geglaubt werden, zumal die Ehefrau in ihrer Auskunft vom 4. August 2016 eingeräumt habe, dass aufgrund der ständigen Abwesenheit des Ehemannes schon längere Zeit Probleme bestanden hätten. Ausserdem habe sich A._______ nicht um die Rettung der Ehe bemüht, sondern die Scheidungsbestrebungen seiner Ehefrau vorbehaltlos unterstützt.

I.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2017 beantragt A._______ die Aufhebung der Verfügung. Beide Ehegatten, so seine Begründung, hätte nicht geahnt, dass es so schnell zu einer Ehescheidung kommen würde; jedenfalls seien sie am 4. Juli 2011, als sie die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterschreiben hätten, noch vom Fortbestand ihrer Ehe ausgegangen. Es könne zwar sein, dass seine Arbeitszeiten mit einer Sechstage-Woche und einer bis Mitternacht dauernden Abendschicht eine "Belastung für die Ehe" dargestellt hätten; "eine Beziehung sollte so etwa allerdings aushalten". Jedenfalls habe er einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, weil die IV-Rente seiner Ehefrau nicht für beide ausgereicht habe. Wegen fehlender Ausbildung habe er jedoch "nur in einem Döner-Imbiss arbeiten" können (zu Vorstehendem: Beschwerdeschrift S. 6).

Ein eheliches Problem, so seine weiteren Ausführungen, sei erst aufgetreten, als sich die Ehefrau mit einer neu eingezogenen Nachbarin befreundet und aufgrund des Vergleichs mit der eigenen Beziehung das Gefühl gehabt habe, dass damit "etwas nicht in Ordnung wäre". Dies sowie ihre psychische Erkrankung dürfte ihren plötzlichen Scheidungswunsch ausgelöst haben. Er, der Beschwerdeführer habe sich nicht dagegen gewehrt, weil er aufgrund ihrer Vorgeschichte keine Chancen zur Rettung der Ehe mehr gesehen habe.

J.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 gutgeheissen.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere bringt sie vor, der Beschwerdeführer sei mit der persönlichen Situation seiner Ehefrau bestens vertraut gewesen. Dass er, wie behauptet, nie mit einem Scheitern seiner Ehe gerechnet habe, zeige höchstens, dass er mit der konkreten Situation und dem Befinden der Ehefrau nicht habe umgehen können und wollen. Die kontinuierliche Entfremdung voneinander habe der Beschwerdeführer ignoriert und damit das Scheitern der Ehe schon früh bewusst in Kauf genommen. Dass er seine Ehefrau, die mit einer im Sommer 2011 begonnen Therapie die Auswirkungen ihrer Krankheit habe reduzieren wollen, nicht in diesen Bemühungen, sondern statt dessen im kurz nach der Einbürgerung geäusserten Scheidungswunsch unterstützt habe, mache dies erst recht deutlich.

L.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hat die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über ihre jüngsten Abklärungen zur Nachbarschaft der früheren Eheleute unterrichtet. Diese Abklärungen, so die Erklärung, seien erfolgt, weil die Paarbeziehung einer Nachbarin "in der Beschwerde derart ins Zentrum gerückt worden" sei.

M.
In seiner Replik vom 6. Juli 2017 hält der Beschwerdeführer an der bisherigen Begründung des Rechtsmittels fest. Gegen die vorinstanzlichen Ausführungen wendet er ein, es sei absurd anzunehmen, dass ein Ehegatte bereits bei der Heirat mit dem Scheitern seiner Ehe rechne. Er selbst habe nicht noch mehr auf seine Ehefrau eingehen können, weil er aufgrund seiner Berufstätigkeit viel ausser Haus gewesen sei. Wörtlich führt er dazu aus: "Seine Arbeitszeiten waren vorgegeben; es wäre eigentlich an seiner schweizerischen Ehefrau gelegen, sich diesen Arbeitszeiten anzupassen." Was ihre damalige Therapie angehe, so sei diese krankheitsbezogenen gewesen. Er "konnte ihr hier nicht beistehen, weil dies die Aufgabe des Psychologen war, der sie betreute".

N.
In einer weiteren Stellungnahme vom 16. August 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juni 2017.

O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).

4.

4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im Falle des Beschwerdeführers eingehalten.

5.

5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

6.

6.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass der Beschwerdeführer spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 4. Juli 2011 die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.

6.2 Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im August 1999 erstmals in die Schweiz gelangte, das Land nach erfolglosem Asylgesuch wieder verliess und nach erneuter Einreise im Mai 2003 abermals um Asyl ersuchte. Im Verlauf des zweiten Asylverfahrens erhielt er am 24. Oktober 2005 die vorläufige Aufnahme, zog seine gegen die Asylverweigerung gerichtete Beschwerde an die Asylrekurskommission (ARK) aber erst zurück, nachdem er B._______ nach einer rund sechsmonatigen Kennenlernphase geheiratet hatte (vgl. vorstehenden Sachverhalt A und B).

Aufgrund der am 2. Dezember 2005 geschlossenen Ehe erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung und stellte am 7. September 2010 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Diese erfolgte mit Verfügung vom 22. August 2011, sieben Wochen nachdem er und seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt hatten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Bereits am 28. Oktober 2011, fünf Wochen nach Rechtskraft der Einbürgerungsverfügung, verfassten die Ehegatte ein gemeinsames Scheidungsbegehren und erreichten damit, dass bereits am 15. Dezember 2011 die Scheidung ausgesprochen wurde. Im Verlauf der folgenden Monate verliess A._______ die Schweiz, schloss in seinem Herkunftsland anfangs 2013 eine neue Ehe und meldete sich bei einem weiteren hiesigen Aufenthalt zum 20. März 2014 in die Türkei ab. Danach kehrte er eigenen Angabe zufolge erst wieder Ende Januar 2016 in die Schweiz zurück; zu diesem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz bereits das Nichtigkeitsverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt (zu Vorstehendem: vgl. Sachverhalt E und F) .

6.3 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz zweimal erfolglos um Asyl bemüht hatte und sich hier erst durch seine Heirat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verschaffen konnte. Insbesondere fällt jedoch ins Auge, dass zwischen seiner erleichterten Einbürgerung und dem Scheidungsbegehren der Ehegatten ein äusserst kurzer Zeitraum lag. Dies legt nahe, dass seine Ehe schon lange vor dem Einbürgerungszeitpunkt keine Stabilität mehr aufwies. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach der Scheidung ins Ausland verlegte, dort eine Familie gründete und erst rund vier Jahre später - während des laufenden Nichtigkeitsverfahrens - erneut Wohnsitz in der Schweiz nahm, lässt zudem darauf schliessen, dass ihm nicht an der von Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG geforderten hiesigen Integration, sondern lediglich am Erhalt des Schweizer Bürgerrechts gelegen war.

Auch die weiteren Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen ändern an dieser Einschätzung nichts. So wird aus den verschiedenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz deutlich, dass er die Verantwortung für das plötzliche und angeblich nicht vorhersehbare Scheitern der Ehe seiner früheren Ehefrau anlastet. Sein Wissen um die bereits gescheiterten drei Ehen seiner Partnerin sowie seine unterbliebenen Versuche, die Beziehung zu retten, lassen seine fehlende eigene Beteiligung am Scheitern der Ehe jedoch nicht überzeugend erscheinen. Demzufolge durfte die Vorinstanz zu recht vermuten, dass die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.

7.

7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).

7.2 Dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Geschehensablauf hat der Beschwerdeführer im ersten Punkt entgegengehalten, sich aus reiner Liebe und unabhängig von seiner aufenthaltsrechtlichen Situation zur Heirat entschlossen zu haben. Im Gesamtzusammenhang betrachtet darf diese Behauptung jedoch schon deshalb bezweifelt werden, weil seine bis dahin geltende vorläufige Aufnahme stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs stand; offensichtlich nicht ohne Grund hatte sich der Beschwerdeführer mit diesem ausländerrechtlichen Status nicht zufrieden gegeben, sondern sein Asylverfahren weitergeführt und die bei der ARK eingereichte Beschwerde erst nach der Heirat zurückgezogen. Darauf, dass ein künftiges Aufenthaltsrecht mitursächlich für die Eheschliessung war, deutet auch die relativ kurze Kennenlernphase des Paares hin.

7.3 Der Umstand, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren nur wenige Wochen nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gestellt wurde, ist allerdings der wichtigste Punkt, der für eine schon seit Langem zerrüttete Ehe spricht. Vordergründig erscheint es zwar plausibel, dass die Ehefrau die alleinige Verantwortung für das Scheitern der Beziehung getragen haben soll, denn immerhin hat sie selbst eingestanden, sehr impulsiv zu sein und sozusagen von einem Tag auf den anderen die Trennung verlangt zu haben (vgl. ihre Stellungnahme vom 20. Februar 2015 [Vorakten S. 105]); darauf allein kann jedoch nicht abgestellt werden. Zum einen hat B._______ - bei aller Selbstkritik - deutlich macht, dass sie mit der Ehe seit Langem unzufrieden war (vgl. ihre Auskunft vom 4. August 2016); zum anderen hat der Beschwerdeführer seine Rolle als Ehemann so beschrieben, dass sie auf sein erhebliches Desinteresse am Zusammensein mit seiner Partnerin schliessen lässt.

7.4 Abgesehen von der Behauptung, beim Kennenlernen und bei der Heirat ineinander verliebt gewesen zu sein und eine ernsthafte Beziehung geführt zu haben, wird aus dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, was die Ehe überhaupt ausmachte. In seiner Rechtsmitteleingabe beschreibt der Beschwerdeführer seine frühere Ehefrau als jemanden, der "jeweils bis 2:00 Uhr oder 3:00 Uhr vor dem Fernseher sass oder am Computer spielte und jeweils bis 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr schlief"; seine von ihm dagegen gehaltenen Arbeitszeiten einer Sechstagewoche - erste Schicht von 10:00 bis 14:00 Uhr, zweite Schicht von 17:00 Uhr bis Mitternacht - zeigen, dass für gegenseitigen Austausch oder für gemeinsame Unternehmungen wenig Raum blieb.

7.4.1 Dass der Beschwerdeführer den völlig gegensätzlichen Lebensrhythmus und die offensichtlich fehlenden gemeinsamen Interessen als selbstverständlich und nicht als relevante Belastung der Ehe wahrgenommen haben will, überzeugt nicht. Er selbst hatte von Beginn an Kenntnis von der Borderline-Störung seiner Ehefrau und den damit einhergehenden Krankheitsbildern. Zudem scheint er ursprünglich auf ein für beide Partner genügendes Einkommen der Ehefrau gehofft zu haben, legt er doch in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 6) dar, "die IV-Rente der schweizerischen Ehefrau hätte nicht ausgereicht"; er "musste deshalb einer Erwerbstätigkeit nachgehen". Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer unter Berufung auf die für ihn ungünstigen Arbeitszeiten nicht plausibel machen, dass ihm die ehelichen Probleme nicht bewusst waren und er sich aufrichtig um den Fortbestand der gemeinsamen Beziehung bemühte. Die in seiner Replik (S. 3) vorgebrachte Behauptung, "es wäre eigentlich an seiner schweizerischen Ehefrau gelegen", sich seinen Arbeitszeiten anzupassen, zeigt vielmehr, dass er den bestehenden Problemen über Jahre hinweg bewusst aus dem Weg gering und lediglich aus eigennützigen Zielen an der Ehe festhielt.

7.4.2 Bestätigt wird obige Schlussfolgerung auch dadurch, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf den angeblich zuerst von seiner Ehefrau geäusserten Scheidungswunsch einliess und keinen Versuch unternahm, die Ehe zu retten. Seine Erklärung, sich der Chancenlosigkeit eines solchen Versuchs bewusst gewesen zu sein, wäre nur dann nachvollziehbar, wenn er schon längere Zeit damit gerechnet hätte, dass auch seine Ehe das gleiche Schicksal wie die drei vorherigen Ehen seiner Partnerin nehmen würde. Diese Erklärung steht jedoch in völligem Widerspruch zur Behauptung, "nie" - und nicht einmal im Zeitpunkt, als die Einbürgerungsverfügung rechtskräftig geworden sei - eine derartige Gefährdung der Ehe gesehen zu haben. Wäre Letzteres tatsächlich der Fall gewesen, so hätte der Beschwerdeführer den nur wenige Wochen später geäusserten Scheidungswunsch seiner Gattin nicht ohne weiteres hingenommen.

7.4.3 In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer jegliches Interesse an der von seiner Ehefrau im Sommer 2011 begonnenen Therapie vermissen lässt. Er selbst legt dar, es sei dabei darum gegangen, "die Auswirkungen der Krankheit etwas zu reduzieren", weist aber insbesondere die Möglichkeit des Nutzens für die Paarbeziehung von sich. Angesichts der Symptome, welche mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung einhergehen - dies sind unter anderem Störungen der Affektregulation im sozialen Kontext (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage 2017) - wäre deren Dezimierung jedoch unweigerlich auch der Paarbeziehung zugutegekommen. Mit der Behauptung, die Therapie habe "gar nichts mit der Ehe zu tun" gehabt, bringt der Beschwerdeführer jedoch, ganz im Gegenteil, seine Gleichgültigkeit gegenüber der bis dahin gelebten ehelichen Beziehung und dem Wohlergehen seiner Ehefrau zum Ausdruck. In seiner Replik betont er nochmals, dass er ihr nicht habe beistehen können, "weil dies die Aufgabe des Psychologen war, der sie betreute".

7.5 Nach alledem hat der Beschwerdeführer die bestehende Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung nicht entkräften können. Vielmehr sprechen seine Argumente, mit denen er die aus seiner Sicht funktionierende Ehe beschreibt und die alleinige Verantwortung für ihr unmittelbar auf die Einbürgerung folgendes Scheitern seiner früheren Ehefrau zuschiebt, für die Richtigkeit dieser Vermutung. Ihr zufolge ergibt sich ein Bild, in welchem der Beschwerdeführer eine IV-Bezügerin mit Borderline-Persönlichkeitsstörung ehelichte, wenig zum Gelingen der gemeinsamen Beziehung beitrug und in Anbetracht des Vorlebens und der Krankheit seiner Partnerin damit rechnete, dass die Ehe früher oder später scheitern würde. Die angeblich vorbildliche Beziehung eines anderen Paares, welche der Beschwerdeführer als Ursache des ehelichen Scheitern und des Trennungswunsches seiner damaligen Ehefrau in den Vordergrund rückt, ist für den Geschehensablauf nicht massgelblich. Die Wahrnehmung dieser anscheinend intakten Beziehung mag für die Ehefrau Auslöser für den spontanen Entschluss zur Scheidung gewesen sein; der Beschwerdeführer kann daraus jedoch nicht abzuleiten, dass erst der - und zwar nach der Einbürgerung angestellte - Vergleich der beiden Beziehungen zur plötzlichen Zerrüttung seiner Ehe führte.

8.
Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die sich daraus ergebende Nichtigerklärung erstreckt sich gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

9.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

10.
Dem Beschwerdeführer, welchem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Seinem gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG amtlich bestellten Vertreter ist - entsprechend der Honorarnote vom 16. August 2017 - eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'393.15 zuzusprechen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. sowie Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlich bestellten Vertreter wird eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'393.15 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer und Fürsprech Jürg Walker

(Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (mit den Akten)

- das Amt für Gemeinden, Aufsicht Zivilstandswesen des

Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern

- das Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand,

Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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