Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 549/2013

Urteil vom 4. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene G.________ war zuletzt ab 1996 als Näherin (Gruppenleiterin) bei der S._________ AG tätig. Im Juli 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ihr Hausarzt, auf den sie dabei namentlich verwies, diagnostizierte mit Bericht vom 16. August 2009 ein chronisches, therapieresistentes Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom, Fibromyalgie und Migräne bei Status nach Cholezystektomie am 16. Februar 2009. Die IV-Stelle des Kantons Aargau schrieb mit Verfügung vom 17. Mai 2010 das Verfahren, soweit einen Anspruch auf berufliche Massnahmen betreffend, ab. Sie holte sodann nebst weiteren Abklärungen ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten (mit Teilexpertisen psychiatrischer, neurologischer und internistisch-rheumatologischer Fachrichtung) der MEDAS vom 12. April 2012 ein. Mit Verfügung vom 9. August 2012 verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor.

B.
Die von G.________ gegen die Verfügung vom 9. August 2012 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juni 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich die Begriffe Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs, insbesondere das Erfordernis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %, die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich und die Aufgabe von Arzt oder Ärztin bei der Invaliditätsbemessung. Richtig sind auch die Erwägungen über die Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten. Entscheidend ist demnach, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

3.
Die Vorinstanz ist gestützt auf das von ihr als beweiswertig beurteilte MEDAS-Gutachten vom 12. April 2012 zum Ergebnis gelangt, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und mehr liege weder aktuell noch anamnestisch vor. Zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche, ohne eine verminderte Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien monoton-stereotype Arbeitstätigkeiten und Zwangshaltungen sowie eine Gewichtsbelastung von mehr als 7.5 kg. Das kantonale Gericht hat sodann erkannt, der von diesem Zumutbarkeitsprofil ausgehende Einkommensvergleich ergebe, dass kein gesundheitsbedingter Einkommensverlust und damit keine Invalidität bestehe. Das schliesse einen Rentenanspruch aus.

3.1. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen das MEDAS-Gutachten vom 12. April 2012.

3.1.1. Geltend gemacht wird zunächst, zwischen der Erteilung des Begutachtungsauftrags am 20. September 2010 und dem Vorliegen der Expertise vom 12. April 2012 seien mehr als eineinhalb Jahre verstrichen. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar. Zudem seien zwischen den Begutachtungen im Sommer 2011 und dem Vorliegen des Gutachtens am 12. April 2012 rund neun Monate verstrichen. Das sei viel zu lange und und verletze die Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den MEDAS-Gutachterstellen. Die eklatante Verfahrensverzögerung begründe sodann Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des MEDAS-Gutachtens. Schon aus diesem Grund hätte daher nicht auf dieses abgestellt werden dürfen. Dass die Vorinstanz dies trotzdem getan habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der massgeblichen Beweiskriterien dar.

Inwiefern Fristbestimmungen aus einer Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS-Gutachten dazu führen sollen, dass eine Expertise nicht mehr als beweiswertig zu betrachten wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dass zwischen der Erteilung und der Erledigung eines Begutachtungsauftrags einige Zeit vergeht, ist sodann gerade bei polydisziplinären Expertisen, welche Teilgutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen und eine gesamthafte Würdigung erfassen, nicht unüblich. Jedenfalls kann aus der hier verstrichenen Zeit mit der Vorinstanz nicht hergeleitet werden, der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 12. April 2012 sei in Frage gestellt. Eine solche Folgerung ergibt sich auch nicht aus dem Zeitraum zwischen den einzelnen Untersuchungen und dem Vorliegen des Hauptgutachtens vom 12. April 2012. Es liegt keine Rechtsverletzung vor.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich dieser Rügen auch genügend begründet. Das kantonale Gericht hat sich in der Entscheidbegründung nicht mit allen Parteivorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die entscheidrelevanten Punkte beschränken (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweis). Das hat die Vorinstanz hier getan. Der angefochtene Entscheid ist somit auch diesbezüglich rechtmässig.

3.1.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den inhaltlichen Rügen am MEDAS-Gutachten vom 12. April 2012 und den diesem zugrunde liegenden Teilexpertisen einlässlich auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb diese keine Zweifel an den gutachterlichen Folgerungen und auch keinen Bedarf an ergänzender Abklärung zu begründen vermögen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt diese Beweiswürdigung weder als offensichtlich unrichtig noch als in anderer Weise rechtswidrig erscheinen. Der Einwand, die MEDAS-Experten hätten den medizinischen Aktenstand nicht aktualisiert, obschon die jüngsten Vorberichte vom 7. Juni 2010 datierten und somit nicht aktuell seien, ist nicht stichhaltig, zumal sich die Gutachter auch auf die eigenen, im Sommer 2011 vorgenommenen Untersuchungen stützen konnten. Die Kritik an den Feststellungen der psychiatrischen, neurologischen und rheumatologisch-internistischen MEDAS-Gutachter hat das kantonale Gericht überzeugend entkräftet. Es hat dabei auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich durch die übrigen medizinischen Akten, einschliesslich der Ausführungen des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu keiner abweichenden Beurteilung veranlasst sah. Die vorinstanzliche
Beurteilung, wonach die Experten aufgrund der eigenen Untersuchungen und der vorhandenen bildgebend erhobenen Befunde und Berichte hierüber verlässlich zu den massgeblichen medizinischen Fragen Stellung nehmen konnten, ist ebenfalls rechtmässig. Das gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden in den Bereichen Schultergürtel, Ober- und Unterschenkel. Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter zusätzliche bildgebende Abklärungen vorgenommen hätten, wenn sich dies aufgrund der klinischen Untersuchungen gerechtfertigt hätte.

3.2. Der vom umschriebenen Zumutbarkeitsprofil ausgehende Einkommensvergleich mit dem Ergebnis, dass keine Invalidität vorliegt, wird in der Beschwerde nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Ein Rentenanspruch wurde somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz