Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 509/2010

Urteil vom 4. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer 2007 / verspätete Leistung des Kostenvorschusses im kantonalen Beschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 6. Mai 2010.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 19. März 2010 beschwerten sich X.________ und Y.________ beim Verwaltungsgericht von Appenzell-Ausserrhoden gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2007.
Am 22. März 2010 forderte das Verwaltungsgericht X.________ und Y.________ auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieses Schreiben wurde X.________ und Y.________ am 23. März 2010 zugestellt. Der Kostenvorschuss ging beim Gericht erst am 8. April 2010 ein.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2010 befand das Verwaltungsgericht, die Leistung des Kostenvorschusses sei verspätet erfolgt, weswegen auf die Beschwerde von X.________ und Y.________ nicht eingetreten werde.

2.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 führen X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie stellen den Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2010 sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerde vom 19. März 2010 einzutreten. Sie machen geltend, die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Leistung des Kostenvorschusses habe weder einen Hinweis darauf enthalten, dass der in Art. 7 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AR) vorgesehene Fristenstillstand während sieben Tagen vor und nach Ostern nicht anwendbar sei, noch sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass für die Fristwahrung der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Gericht massgeblich sei. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts erscheine daher als überspitzter Formalismus und verletze Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV: Die Vorinstanz hätte ihnen vielmehr eine Nachfrist ansetzen müssen, wie dies auch von Art. 63 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 63 Vorschuss für Barauslagen - 1 Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden.
1    Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.
BGG [recte: Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG] vorgesehen sei.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG):

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. März 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- innert zehn Tagen geleistet werden müsse, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Hinweise darauf, dass diese Frist während sieben Tagen vor und nach Ostern stillstehen würde, konnten und durften diesem Schreiben nicht entnommen werden. Wenn die Beschwerdeführer daraufhin selbständig das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz konsultierten und aus Art. 7 lit. a VRPG/AR das Bestehen eines solchen Friststillstandes herleiteten, so hätten sie auch erkennen müssen, dass diese Bestimmung einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten besonderer Vorschriften enthält. Es wäre somit in ihrer Verantwortung gewesen, sich zu informieren, ob in ihrem Fall eine solche abweichende Regelung zur Anwendung kommt. Dies hätte entweder durch eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht oder durch eine Konsultation der kantonalen Steuergesetzgebung geschehen können. Letzteres wäre den Beschwerdeführern insbesondere deshalb zuzumuten gewesen, weil sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids der kantonalen Steuerverwaltung explizit auf den Wortlaut von Art. 188
Abs. 5 des kantonales Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/AR) aufmerksam gemacht wurden, wonach die Gerichtsferien gemäss Art. 7 VRPG/AR im Steuerverfahren keine Geltung haben.
Zwar trifft es zu, dass das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2010 keinen Hinweis darauf enthielt, dass für die Fristwahrung der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Gericht massgeblich ist. Daraus vermögen die Beschwerdeführer jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Zahlungsfrist am Freitag, 2. April 2010 (Karfreitag) abgelaufen sei. In Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 VRPG/AR dürfte das Fristende indessen auf den Dienstag, 6. April 2010 fallen. Die Beschwerdeführer haben den Zahlungsauftrag an die Appenzeller Kantonalbank zwar am 6. April 2010 erteilt, als Ausführungsdatum haben sie aber erst den 7. April 2010 bestimmt. Die Leistung des Kostenvorschusses erweist sich somit unabhängig davon als verspätet, ob der Zeitpunkt der Zahlungsausführung oder jener des Zahlungseingangs beim Gericht für die Fristwahrung als massgeblich erachtet wird.
Nach dem Ausgeführten steht fest, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert hat. Bei dieser Sachlage stellt das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus dar (Urteil 8C 953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.2.3, mit Hinweisen). Insbesondere sind die Kantone auch nicht verpflichtet, die (ausschliesslich) für das bundesgerichtliche Verfahren geltende Bestimmung von Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG ins kantonale Verfahrensrecht zu übernehmen und eine analoge Regelung zu statuieren (Urteil 9C 715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2).

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Zähndler