Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 267/2007

Urteil vom 4. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
K.________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi, Fellmann Tschümperlin Lötscher, Anwaltsbüro, Zinggentorstrasse 4, 6000 Luzern 6,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, vom 29. März 2007.

Sachverhalt:
A.
K.________ (geboren 1962) arbeitete seit April 1992 als Serviceangestellter bei der M.________ AG. Wegen einer Coxarthrose links arbeitete er seit November 1999 nicht mehr. Im Anschluss an eine Hüftarthroplastik am 23. März 2000 nahm er die Erwerbstätigkeit nicht mehr auf. Am 18. Januar 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholen eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 30. Mai 2002, eines Gutachtens des Dr. med. A.________, Psychiatriezentrum, vom 8. Juli 2002 und eines beruflichen Abklärungsberichts der BEFAS vom 13. März 2002 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 ab 1. November 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Mai 2003 ab. Die daraufhin eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. März 2004 ab.
Am 28. Juni 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Gestützt auf die eingeholten Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 13. Juli 2005 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 28. November 2005 gelangte sie zum Schluss, dass aus gesundheitlichen Gründen kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, aufgrund der wirtschaftlichen Berechnung neu ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere. Am 11. Januar 2006 verfügte sie die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Juli 2005. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. März 2007 ab.
C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zuzusprechen. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese aktuelle ärztliche Gutachten in somatischer und psychiatrischer Hinsicht einhole.
Die IV-Stelle Luzern und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).
1.2 Sachverhaltsfeststellungen sind Feststellungen aufgrund eines Beweisverfahrens, namentlich auch Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie z.B. was jemand wusste oder nicht wusste (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 12 zu Art. 97; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184). Rechtsfrage sind demgegenüber das richtige Verständnis von Rechtsbegriffen und die Subsumption des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 13 zu Art. 97).
1.3 Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.
2.1 Im Rahmen des im Juni 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hat die Beschwerdegegnerin je einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 13. Juli 2005 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 28. November 2005 eingeholt. Dr. med. B.________ hält als Diagnose in seinem Bericht zunehmende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen, Coxarthrosebeschwerden rechts, Kniebeschwerden beidseits, Refluxoesophagitis, Adipositas permagna und langjährige Depression mit zeitweiliger Verschlechterung fest. In den letzten zwei bis drei Jahren habe die beschriebene Symptomatik zugenommen. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung neben den degenerativen Komponenten. Wegen der Depression werde der Versicherte weiterhin von Dr. med. S.________ behandelt. Rein aus somatischer Sicht bestehe sicherlich eine Teilarbeitsfähigkeit (Arbeit in Wechselpositionen, ohne länger Sitzen und Stehen, kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine repetitiven Tätigkeiten). Es sei auch wichtig, dass der Versicherte eine gewisse Aufgabe bekomme. Seiner Auffassung nach dominiere die Depression das ganze Krankheitsbild. Es sei daher ein Bericht beim behandelnden Psychiater einzuholen. Dr. med. S.________
hält im Verlaufsbericht vom 28. November 2005 als Diagnose eine schwere rezidivierende depressive Störung (F 33.2) auf dem Boden einer emotional unstabilen/narzisstischen Persönlichkeit (F 60.30, F 60.8) fest. Seit Ende 2003 habe sich der schon vorher schlimme gesundheitliche Zustand des Versicherten weiter verschlechtert. Er sei zunehmend depressiv und sehr verspannt geworden, habe unter Schuldgefühlen seiner Familie gegenüber gelitten und fühle sich minderwertig. Er habe die inneren Spannungen nicht mehr ertragen können, reagiere oft mit aggressiven Ausbrüchen, wodurch er sehr oft mit seiner Familie, aber auch mit der Nachbarschaft in Auseinandersetzungen geraten sei. Als sein Sohn in eine Krise gekommen sei und sich Anfang Mai 2004 wegen der Situation zu Hause das Leben nehmen wollte, habe der Versicherte ganz dekompensiert. Er sei ebenfalls suizidal geworden und habe notfallmässig in die psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen werden müssen. Dadurch habe sich der Zustand einigermassen stabilisieren können. Nach diesem Ereignis habe er noch stärker unter Schuldgefühlen gelitten, sei nach Aussen etwas ruhiger geworden, habe jedoch vermehrt Suizidgedanken. Die Depression habe sich vertieft, er sei ganz lust-
und interesselos geworden, könne nicht schlafen und werde von Albträumen geplagt. Seit Ende 2003 sei er für eine auswärtige Tätigkeit voll arbeitsunfähig.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die beiden ärztlichen Berichte ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, welcher zum Schluss gekommen ist, aus medizinischer Sicht sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Hausarzt führe keine objektivierbare somatische Verschlechterung an. Der behandelnde Psychiater stelle die gleichen Diagnosen wie im Mai 2002, aus denen er schon damals eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet habe. Es sei nicht von einer Verschlechterung, sondern von einer vorbestehend anderen Beurteilung und Interpretation der Beschwerden und Befunde durch Dr. med. S.________ als behandelndem Psychiater auszugehen. Gestützt auf diese Stellungnahme des RAD gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, aus medizinischer Sicht liege kein Revisionsgrund vor. Die Stellungnahme des RAD sei nachvollziehbar und gut begründet. Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ seien behandelnde Ärzte. Aus beweisrechtlicher Sicht sei zu beachten, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (Hinweis auf BGE 125 V 353).
2.3 Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, aus somatischer Sicht sei keine relevante Änderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszumachen. Wie bis anhin bestehe in der Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten - somatisch betrachtet - keine Einschränkung. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert.
2.4 Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, die vorinstanzliche Feststellung unveränderter gesundheitlicher Verhältnisse in somatischer und psychischer Hinsicht widerspreche den aktenmässig erstellten Tatsachen. Damit habe das kantonale Gericht den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG offensichtlich unrichtig festgestellt. Des weiteren hätten Verwaltung und Vorinstanz den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt und damit Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG verletzt. Da mit den Berichten des Dr. med. B.________ und Dr. med. S.________ zwei ärztliche Verlaufsberichte vorgelegen hätten, welche die Darstellung des Beschwerdeführers von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigten, gleichzeitig aber kein aktuelles Beweismittel vorgelegen habe, welches dagegen spreche, hätte für die gegenteilige Annahme ein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt werden müssen.
2.5 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. In der Zeit zwischen der Rentenzusprache gemäss Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003 bis zum revisionsrechtlichen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 liegen in medizinischer Hinsicht einzig die im Verlauf des Revisionsverfahrens eingeholten Berichte des Dr. med. B.________ und des Psychiaters Dr. med. S.________ vor. Beide behandelnden Ärzte sind übereinstimmend der Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache verschlechtert. Wenn Verwaltung und kantonales Gericht diese beiden ärztlichen Beurteilungen nicht für schlüssig erachteten, wären sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) verpflichtet gewesen, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Ebenso haben sie den Grundsatz über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (hier: Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006; BGE 133 V 108) verletzt, weil sie die medizinische Entwicklung des Gesundheitszustandes bis 20. Februar 2006 nicht festgestellt haben. Die verfügbaren medizinischen Berichte sind - wenn auf die beiden Verlaufsberichte nicht abgestellt wird - veraltet. Die Extrapolation daraus auf gleichgebliebene Verhältnisse ist
unzulässig, da dies beweismässig nicht gesichert ist, zumal aufgrund der beiden Berichte des Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen.
2.6 Die Sache geht daher zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese die notwendigen Abklärungen in medizinischer Hinsicht in die Wege leite und hernach über den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente neu verfüge.
3.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. März 2007 und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.
4.
Die IV-Stelle Luzern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse, Aarau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.