Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 557/2022

Urteil vom 4. August 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2022 (IV 2022/16).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 30. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
Am 16. April 2012 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 trat die IV-Stelle auf sein Gesuch nicht ein mit der Begründung, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.

Am 14. Januar 2013 reichte A.________ wiederum eine Neuanmeldung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erteilte die IV-Stelle auf eine Verdachtsmeldung hin am 7. September 2015 einen Überwachungsauftrag. Gemäss Ermittlungsbericht vom 25. September 2015 erfolgte die Überwachung zwischen dem 9. und 19. September 2015. Am 7. Juli 2016 verfügte die Verwaltung gestützt auf die Ermittlungsergebnisse, A.________ habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie legte dar, dass die von ihm geltend gemachten physischen und psychischen massiven Einschränkungen mittels Observation hätten widerlegt werden können. A.________ habe mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsachenwidrige Angaben gemacht. Bei fehlender Glaubwürdigkeit seien weitere medizinische Abklärungen nicht zielführend.

A.b. Zwischenzeitlich meldete sich A.________ am 22. Oktober 2015 für den Bezug von Hilflosenentschädigung an, den die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen m it Verfügung vom 7. Juni 2016 ablehnte.

A.c. Am 24. Mai 2018 und 2. Dezember 2020 meldete sich A.________ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Gesuche mit Verfügungen vom 27. August 2018 und 6. Januar 2022 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein.

B.
Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhob A.________ Beschwerde, die das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. August 2022 guthiess. Es hob die besagte Verfügung auf und ersetzte sie durch den Entscheid, dass auf die Neuanmeldung vom 2. Dezember 2020 eingetreten werde. Es überwies die Sache im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zur materiellen Behandlung der Neuanmeldung.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2022 sei aufzuheben und die Verfügung vom 6. Januar 2022 sei zu bestätigen.
Während sich die Vorinstanz vernehmen lässt, verzichten A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), Teilentscheide (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) sowie gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und b BGG).

1.3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich, obwohl die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle überwiesen hat, formell gesehen um einen Rückweisungsentscheid. Dieser schränkt hier zwar den Entscheidungsspielraum der Verwaltung wesentlich, aber nicht gänzlich ein und stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin vorgegeben, zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinn von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 2 IVV sei grundsätzlich die Verfügung vom 18. Juni 2007. Allerdings sei ein regelrechter Vergleich im Hinblick auf eine allfällige Verschlechterung angesichts des damals nicht abgeklärten Sachverhalts nicht möglich, so die Vorinstanz weiter, weshalb ein Eintreten auf die Neuanmeldung erforderlich sei. Die IV-Stelle hingegen ist in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2022 davon ausgegangen, dass der Sachverhalt vom 7. Juli 2016 als Vergleichsbasis massgebend sei. Sie macht nun letztinstanzlich zu Recht geltend, durch diese materielle Vorgabe des kantonalen Gerichts entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, da sie gezwungen werde, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die
sie in der Folge nicht mehr anfechten könne (etwa: Urteil 9C 236/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3.2 ff., in: SVR 2022 IV Nr. 11 S. 37). Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an diese zurückgewiesen hat.

4.

4.1. Eine Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen; hinsichtlich der für den Vergleich des Sachverhalts massgebenden Zeitpunkte vgl. BGE 133 V 108; Urteil 9C 297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 V 77, jedoch in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C 746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2, in: SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585 E. 5.3 a.E.).

4.2. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 8C 465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 und 9C 438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil 9C 212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1, in: SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60; Urteil 8C 586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).

5.

5.1. In erster Linie hat die Vorinstanz von der Verfügung vom 7. Juli 2016 als Vergleichszeitpunkt mit der Begründung abgesehen, dass dieser Verwaltungsakt nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Sie erkannte dazu, der Beschwerdegegner habe damals innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ohne seinen Rechtsvertreter der Verwaltung geschrieben, er sei mit dem Verfügungsinhalt nicht einverstanden. Diese habe den Beschwerdegegner im Anschluss zwar auf die noch laufende Rechtsmittelfrist und die somit noch bestehende Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht, allerdings genüge dies bei der konkreten Sachlage nicht. Denn der Beschwerdegegner habe sich im Anschluss noch mehrfach bei der Beschwerdeführerin gemeldet und die Beanstandungen wiederholt. Die IV-Stelle habe die Eingabe zu Unrecht nicht an das zuständige kantonale Versicherungsgericht weitergeleitet oder überwiesen. Folglich sei für die Frage, ob auf die Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen, grundsätzlich ein Vergleich mit dem Sachverhalt vom 18. Juni 2007 anzustellen.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe unerwähnt gelassen, dass sie das an den Beschwerdegegner gerichtete Schreiben mit dem Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist in Kopie auch an dessen Rechtsvertreter gesendet habe. Dieser sei mithin über die Unzufriedenheit seines Mandanten mit dem Verfügungsinhalt im Bild gewesen. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, so die IV-Stelle, dass die Frage einer möglichen Beschwerdeerhebung im Innenverhältnis zwischen Rechtsvertreter und dem Beschwerdegegner besprochen und entschieden werde, zumal ihr keine Mandatsniederlegung gemeldet worden sei. Mithin sei sie nicht zur Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz verpflichtet gewesen. Die Verfügung vom 7. Juli 2016 sei in formelle Rechtskraft erwachsen.

5.3.

5.3.1. Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die IV-Stelle die Eingabe des Beschwerdegegners damals nicht weitergeleitet hat (vgl. Art. 30
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 30 Weiterleitungspflicht - Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
, Art. 39 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
und Art. 58 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG), im Nachhinein überhaupt zur Verneinung der formellen Rechtskraft der Verfügung führen kann. So oder anders kann die betroffene Person, wie auch die Vorinstanz bereits erwogen hat, nicht beliebig lange mit dem Widerspruch gegen die unterbliebene Weiterleitung bzw. einer Beschwerde am richtigen Ort zuwarten. Die Fristwahrung entfaltet nicht unbeschränkt Wirkung, denn der Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) bindet Behörden und Private gleichermassen (BGE 125 V 373 E. 2b/aa; Urteile 9C 211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.3; 9C 758/2014 vom 26. November 2014 E. 3). Der Beschwerdegegner hat, soweit ersichtlich, nie beanstandet, dass seine Eingabe vom 26. August 2016 nicht an das zuständige kantonale Gericht weitergeleitet wurde. Auch hat er im Anschluss an das Schreiben der IV-Stelle mit dem Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist keine spätere Eingabe an das zuständige Gericht gemacht.

5.3.2. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz der Verfügung vom 7. Juli 2016 bundesrechtswidrig die Eignung als Vergleichszeitpunkt mit der Begründung der fehlenden formellen Rechtskraft abgesprochen. Daran ändert entgegen dem kantonalen Gericht auch nichts, dass der Beschwerdegegner damals nicht begutachtet worden ist. Wie die IV-Stelle richtig moniert, haben der betreffenden Verfügung diverse Berichte von behandelnden Fachärzten zugrunde gelegen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin damals dargelegt, dass anhand der Observationsergebnisse (Einschränkungen und Schmerzen vom Beschwerdegegner weit übertrieben oder sogar frei erfunden) weitere Abklärungen mangels Glaubwürdigkeit keinen Sinn ergeben würden.
Infolgedessen erübrigt es sich, auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Verfügung vom 18. Juni 2007 einzugehen.

6.

6.1.

6.1.1. Im Sinn einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz erkannt, dass selbst wenn die Verfügung vom 7. Juli 2016 als Vergleichsbasis herangezogen würde, die Beschwerdeführerin auf die Neuanmeldung vom 2. Dezember 2020 hätte eintreten müssen. Aus den im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten Berichten gehe hervor, dass sich die psychosoziale Situation des Beschwerdegegners zunehmend verschlechtere. Ausserdem seien eine Störung des Lipoproteinstoffwechsels, ein Tinnitus, eine fragliche Zuckerkrankheit und ein Ekzem (unklarer Ätiologie) an Händen und Füssen diagnostiziert worden. Im Oktober 2016 habe der Beschwerdegegner erneut einen Autounfall mit posttraumatischen Kopfschmerzen erlitten. Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurochirurgie, der im März 2018 eine Facettenblockade vorgenommen habe, sei im August 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe ebenfalls im August 2018 dafür gehalten, dass eine multifokale und wohl auch multifaktorielle Schmerzproblematik vorliege, weshalb eine rheumatologische Abklärung zu empfehlen sei. Gemäss Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, würden die Schmerzen nicht
ausschliesslich auf die Unfälle zurückgehen, sondern auch auf eine gestörte Schmerzverarbeitung und eine Depression, so das kantonale Gericht weiter. Das Schmerzzentrum des Spitals E.________ habe im April 2021 von einer chronifizierten Depression berichtet, die konsequent und - trotz finanzieller Probleme - in höherer Frequenz behandelt werden sollte. Schliesslich sei laut Vorinstanz auch noch ein ventraler Schulterschmerz, besonders am Coracoid, mit Verdacht auf eine Plexusirritation links klinisch erkennbar und es liege ein Innenrotationsdefizit sowie eine mögliche Belastung des Subacromialraums vor.

6.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die medizinische Aktenlage am 11. August und 14. Dezember 2021 gewürdigt. Aus medizinischer Sicht würden sich keine hinreichenden Hinweise auf einen verschlechterten Gesundheitszustand ergeben. Vielmehr sei mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten beschriebenen Befunde von einer Verbesserung auszugehen. Das kantonale Gericht sei auf diese Einschätzung nicht eingegangen. Damit habe es den massgebenden Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt und zudem seine Begründungspflicht verletzt.

6.2.

6.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht Berichte in ihre Erwägungen miteinbezogen hat, die der Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt hat. Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung geboten hat, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung, massgeblich ist (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 9C 799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Mithin sind diese Unterlagen für die sich hier stellende Frage (Nichteintreten auf die Neuanmeldung) von vornherein unbeachtlich.

6.2.2. Der RAD hat in seinen besagten Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners verbessert habe. Er ist davon ausgegangen, dass das Schmerzzentrum des Spitals E.________ am 15. April 2021 zwar eine posttraumatische Belastungsstörung anamnestisch erwähnt habe, diese jedoch im Bericht unbeachtet geblieben sei. Versicherungsmedizinisch bedeute dies, dass der Diagnose kein Krankheitswert zugeordnet werde. Es sei von einer Heilung auszugehen. Im Weiteren hat der RAD angenommen, dass vor dem Hintergrund der von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. September 2021 gestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, Depression und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) keine entsprechenden leitliniengerechten Therapien stattfinden würden. Somit sehe diese offenbar keine Behandlungsnotwendigkeiten. Eine schwere Depression erfordere üblicherweise eine Klinikeinweisung und eine engmaschige ambulante und medikamentöse Therapie, so der RAD weiter. Die dokumentierte Therapieresistenz sei nicht nachvollziehbar und nicht von psychosozialen Belastungsfaktoren abgegrenzt. Es dürfe vermutet werden, dass Dr. med. F.________
die Diagnose der Depression im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren einordne und deswegen keine forcierte Behandlungsnotwendigkeit sehe. Versicherungsmedizinisch würden die aktuellen Befunde aus dem Jahr 2021 auf ein seit langem stationäres Geschehen ohne Therapiewürdigkeit hinweisen.

6.2.3. Die Vorinstanz hat diese Einschätzungen des RAD unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus hat sie keinen Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er sich am 7. Juli 2016 präsentiert hatte, angestellt, sondern lediglich Beschwerdebilder genannt und gestützt darauf geschlossen, die IV-Stelle hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Damit hat sie den Sachverhalt unvollständig erhoben (vgl. E. 2 oben), wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert.
In Bezug auf die Stellungnahmen des RAD ist zweifelhaft, ob diese mit Blick auf die Anforderungen an das Glaubhaftmachen (vgl. E. 4 oben) nicht schon zu weit gehen. Es ist dennoch nicht von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen. Dr. med. F.________ hat am 14. September 2021 angegeben, beim Beschwerdegegner handle es sich um einen Patienten mit chronischer Schmerzstörung und (schwerer) depressiver Antriebs- und Stimmungslage mit einem therapieresistenten chronischen Verlauf. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er 50 % arbeitsunfähig bei einer 30 % verminderten Leistungsfähigkeit. Bereits am 4. November 2014 hat sie der IV-Stelle mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner neben einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung an einem chronifizierten Schmerzsyndrom leide und in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 %. Eine Veränderung ist dabei nicht auszumachen.
Im Bericht des Schmerzzentrums vom 15. April 2021 ist zu lesen, dass sich der Beschwerdegegner geweigert habe, sich während der Untersuchung mit der Dolmetscherin zu unterhalten. Das Gespräch mit den Ärztinnen sei danach auf Deutsch in Anwesenheit der Dolmetscherin fortgesetzt worden, allerdings habe sich die Anamneseerhebung eher oberflächlich gestaltet und es hätten nicht alle Fragen zufriedenstellend geklärt werden können. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass die Ärztinnen seit Jahren einen unveränderten Gesundheitszustand attestieren, ergibt sich auch aus diesem Bericht kein Anhaltspunkt für eine Veränderung.
Betreffend die somatischen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner gemäss vorinstanzlichen Feststellungen in Behandlung gewesen ist. Allerdings hat der RAD dazu in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 nachvollziehbar berichtet, dass der Beschwerdegegner diffuse Schmerzen in der Schulter beklagt habe. Dr. med. C.________ habe trotz erschwerten Patientenkontakts zu helfen versucht und die Behandlung bei deutlich gebessertem Zustand abgeschlossen. Soweit die Vorinstanz erkannt hat, Prof. Dr. med. B.________ sei im August 2018 davon ausgegangen, der Beschwerdegegner sei sicher nicht arbeitsfähig, ist ihr beizupflichten. Allerdings hat er am 27. November 2018 auch konstatiert, dass dieser bereits seit 2007 100 % arbeitsunfähig sei. Auch in diesem Punkt ist mithin eine Veränderung nicht dargetan.

6.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen als unvollständig und offensichtlich unrichtig zu bezeichnen. Die vom kantonalen Gericht gezogene Schlussfolgerung, wonach die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, hält vor Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist begründet. Damit und weil in diesem Zusammenhang auch keine entsprechende Rüge erhoben wird (vgl. auch Urteil 8C 45/2023 vom 7. Juli 2023 E. 3.5), kann die Frage dahin stehen, ob sich die vorinstanzlich bejahte Einzelrichterzuständigkeit im vorliegenden Fall noch halten lässt.

7.

7.1. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

7.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2022 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2022 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber