Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1055/2016

Urteil vom 4. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (fahrlässig schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. August 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ zog sich am 9. Juni 2014 im Strandbad B.________ bei einem Kopfsprung vom Badesteg ins Wasser eine komplette Tetraplegie zu. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die auf seine Strafanzeige (gegen Unbekannt) hin eröffnete Strafuntersuchung gegen den Geschäftsführer der Strandbad B.________ AG, X.________, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein.

B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mit Beschluss vom 10. August 2016 abwies.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 10. August 2016 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 15. Dezember 2015 seien aufzuheben und diese sei zu verpflichten, gegen den Geschäftsführer der Strandbad B.________ AG Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu seinem Nachteil zu erheben.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Beschwerdegegnerin) ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, desgleichen das Kantonsgericht Luzern. X.________ (Beschwerdegegner) hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid, welcher die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bestätigt, ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Des Weitern hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er ist somit zur Beschwerde berechtigt, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere wenn er sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hat, und zwar vor Abschluss der Voruntersuchung (vgl. Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
und Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO sowie Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO; Urteil 6B 1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1), und wenn die bestrittene Verfahrenseinstellung sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5). Dabei hat er darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; Urteil 6B 107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.3). Das Erkenntnis muss sich angesichts des Ergebnisses und
der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken können (Urteil 6B 284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.1).

1.2. Unbestritten hatte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft zweimal, am 7. Juli 2014 und erneut am 22. September 2015, darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, eine allfällige Zivilforderung im Strafverfahren geltend zu machen. Aufgrund der Akten unternahm die Behörde daraufhin nichts weiter, insbesondere machte sie den Gesuchsteller nicht darauf aufmerksam, dass er ausdrücklich zu erklären hat, sich (auch) als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Dazu wäre sie nicht nur nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), sondern auch aufgrund gesetzlicher Vorschrift. Nach Art. 118 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO weist die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person, die von sich aus keine solche Erklärung abgegeben hat, auf diese Möglichkeit hin (Urteil 1B 298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist daher so zu stellen, wie wenn er sich rechtzeitig und formgültig als Privatkläger konstituiert hat, um adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO).
Nach seinen Vorbringen beabsichtigt der Beschwerdeführer, namentlich für die erwerblichen Folgen der schweren Körperverletzung (Tetraplegie), soweit sie von den Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, Schadenersatzansprüche aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die vom Kantonsgericht bestätigte Verfahrenseinstellung mangels einer dem Beschwerdegegner vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. E. 6.1 hinten) sich auf die Beurteilung dieser Forderungen auswirken kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ändert daran der Umstand nichts, dass der Zivilrichter nicht an die strafrechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR), bliebe doch sonst Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO weitgehend toter Buchstabe, was nicht Sinn und Zweck des strafprozessualen Instituts der Beteiligung der geschädigten Person am Strafverfahren sein kann. Ebenso wenig fällt das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG deswegen dahin, weil der Beschwerdeführer auch die Geltendmachung allfälliger vertragliche Ansprüche gegen Dritte ins Auge fasst.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, u.a. wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). In diesem Zusammenhang gilt der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB) fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die oberen kantonalen Instanzen über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten diesbezüglich in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen; Urteil 1B 248/2012 vom 2. Oktober 2012, in: RtiD 2013 I S. 160).

2.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen, im Übrigen unbestrittenen Feststellungen des Kantonsgerichts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) sprang der Beschwerdeführer am 9. Juni 2014 im Strandbad B.________ kopfvoran vom ersten auf den See hinausführenden Badesteg ins Wasser. Dabei zog er sich eine komplette Tetraplegie zu. Die Wassertiefe an der Eintauchstelle betrug 1,2 m. Am Steg waren keine Warn- oder Verbotsschilder betreffend Kopfsprünge in den See angebracht. Im Zeitpunkt des Vorfalls war der Beschwerdegegner Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragter der Betreiberin der Anlage.
Es steht ausser Frage, dass mit Bezug auf den Kopfsprung ins Wasser und dessen gesundheitliche Folgen der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) erfüllt ist. Gemäss Kantonsgericht wies sodann der Beschwerdegegner eine Garantenpflicht auf, zum Schutz der Badegäste die notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, was Voraussetzung für seine Strafbarkeit wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB (i.V.m. Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB) ist (Urteil 6B 800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6).

2.3. Das Kantonsgericht bestätigt - nach Darlegung der Rechtsprechung zum Begriff der Fahrlässigkeit nach Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB bei Begehen eines Verbrechens oder Vergehens durch Unterlassen (vgl. Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB und BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; E. 4.2 des angefochtenen Entscheids) - im Wesentlichen mit folgender Begründung die Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft : Weder aus den allgemein anerkannten Sicherheitsvorschriften noch aus dem allgemeinen Gefahrensatz ergebe sich eine Pflicht des Beschuldigten als Geschäftsführer und gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für die Anlage, die von ihm ein Verhalten abgefordert hätte, das über die konkret getroffenen Vorkehrungen hinausginge. Insbesondere könne aus den allgemein anerkannten Regeln nicht abgeleitet werden, dass Badestege mit einem sichtbaren Kopfsprungverbot belegt werden müssten. Die strafbewehrte Pflicht des Betreibers einer öffentlichen Badeanstalt, seine Gäste vor Gefahren zu schützen, gehe nur soweit, als sie für diese nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Der Betreiber dürfe vom Badegast erwarten, dass er sich auf die einem Badebetrieb typischen Gefahren einstelle und sich des verbleibenden Restrisikos und der daraus
folgenden Selbstverantwortung bewusst sei. Namentlich der Beschuldigte habe voraussetzen dürfen, dass der Zweck eines Badestegs, Schwimmer vom Strand an eine Stelle mit ausreichender Tiefe zu überführen, d.h. Wasserstellen zu überbrücken, die zum Schwimmen ungeeignet sind, jedem urteilsfähigen Badegast bekannt seien. Ein Sachgericht würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Schluss kommen, dass das von ihm geduldete und mit zumutbaren Mitteln nicht auszuschliessende Restrisiko beim Betrieb des Strandbads innerhalb der erlaubten Grenzen lag. Im selben Sinne äussert sich der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung.

2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit nach Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB (i.V.m. Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB) und damit eine Straflosigkeit des Beschwerdegegners mit der nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO erforderlichen Klarheit verneint werden kann. Er rügt, das Kantonsgericht habe die im konkreten Fall der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Vorschriften, namentlich die bfu-Empfehlungen 2013, unrichtig angewendet, das Merkmal der Vorhersehbarkeit (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10) unzutreffend beurteilt sowie den Gefahrensatz (BGE 124 III 297 E. 5b S. 301) im Zusammenhang mit der Prüfung einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung und den Grundsatz "In dubio pro duriore" (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190) verletzt.

2.5.

2.5.1. Gemäss Kantonsgericht besteht keine ausdrückliche Vorschrift betreffend Sicherheitsvorkehrungen bei Badestegen in Strandbädern. Die diesbezüglichen mit Blick auf das Ereignis vom 9. Juni 2014 strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichten des Beschwerdegegners müssen daher durch Auslegung insbesondere der bfu-Empfehlungen gewonnen werden. Unter Hinweis auf eine 2006 durchgeführte Betriebsanalyse, worin auf die bfu-Empfehlungen Bezug genommen wird, ist das Kantonsgericht zum Ergebnis gelangt, "dass aus den allgemein anerkannten Regeln zum Unfallzeitpunkt (...) nicht abgeleitet werden kann, dass Badestege mit einem sichtbaren Kopfsprungverbot hätten belegt werden müssen. Dem Beschuldigten kann daher in dieser Hinsicht nicht der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung gemacht werden". Diese Argumentation beruht nach Auffassung des Beschwerdeführers auf einer gemessen am Schutzzweck nicht nachvollziehbaren Unterscheidung zwischen (Bade-) Stegen einerseits und Sprunganlagen andererseits. Der Einwand ist nicht ohne Fundament:
Wie auch der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung einräumt, wird in der bfu-Fachdokumentation 2013 (III. Wasserunfälle und Unfallgefahren, S. 13) festgehalten, dass Unfälle in Naturbädern, wozu auch Strandbäder gehören, mehrheitlich wegen zu geringen Wassertiefen und wechselnden Wasserständen, insbesondere bei Sprüngen von Stegen und Sprunganlagen, geschehen. Weiter wird unter V. Sicherheitstechnische Anforderungen, 1. Naturbäder, S. 17, darauf hingewiesen, dass für Naturbäder dieselben Anforderungen gelten wie in den nachstehenden Kapiteln für (öffentlich zugängliche) Schwimmbäder beschrieben. Abgesehen davon kann aus dem Fehlen einer ausdrücklichen (anerkannten) Regelung nicht ohne Weiteres gefolgert werden, das Anbringen von Warn- oder Verbotstafeln betreffend Kopfsprünge vom Badesteg sei jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht nicht erforderlich (gewesen). Wie das Kantonsgericht selber festhält, bestimmen letztlich die konkreten Umstände das Mass der Sorgfaltspflicht, "weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können" (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64).
Im konkreten Fall besteht eine Besonderheit darin, dass der fragliche Badesteg in einem Strandbad liegt, somit Teil der Anlage ist und als solche von den Badegästen auch wahrgenommen und benutzt wird. Dabei kann der Umstand, dass die Lauffläche des Steges weniger als einen Meter über der Wasseroberfläche liegt, gerade Ungeübte und Unerfahrene dazu einladen, von hier und nicht etwa vom Sprungturm aus ins Wasser zu springen. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, habe der Beschwerdegegner ausdrücklich bestätigt, dass der fragliche Badesteg regelmässig als Plattform für einen Kopfsprung in den Vierwaldstättersee genutzt werde. Sinngemäss könne diese zweckwidrige Nutzung nicht massgebend sein für die berücksichtigenden Sicherheitsvorschriften, sondern die damit verbundene Gefahr. Diesbezüglich steht ausser Frage, dass ein Kopfsprung, wenn nicht sachgemäss (d.h. genügend flaches Eintauchen) ausgeführt, zu (schweren) Verletzungen am Kopf- und an der Halswirbelsäule führen kann. Der vom Kantonsgericht erwähnte Umstand, dass im Bereich der Badestege eine Badeaufsicht gewährleistet war, die bei offensichtlich unsachgemässer Benützung einzuschreiten hatte, zeigt, dass sich die Verantwortlichen dieses Gefahrenpotenzials durchaus bewusst waren.
Schliesslich ist zu beachten, dass der Badesteg eine Länge von 42 m aufwies. Es kann daher mit Bezug auf die Wassertiefe bzw. die Einschätzung der Gefahr einen Unterschied machen, an welcher Stelle ins Wasser gesprungen wird. Der Beschwerdeführer gibt an, nicht praktisch unmittelbar dort, wo der Steg begann, sondern nach der ersten ins Wasser führenden Eisentreppe den verhängnisvollen Kopfsprung ins Wasser ausgeführt zu haben, was der Beschwerdegegner bestätigt.

2.5.2. Mit Bezug auf die Grenze des erlaubten Risikos, innerhalb welcher eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen ist und demzufolge der Vorwurf der Fahrlässigkeit entfällt (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64), durfte nach Auffassung des Kantonsgerichts der Beschwerdegegner voraussetzen, dass jedem urteilsfähigen Badegast der Zweck eines Badestegs bekannt sei, Schwimmer vom Strand an eine Stelle mit ausreichender Tiefe zu überführen. Es habe von jedem urteilsfähigen Benützer erwartet werden können, dass er aufgrund der Lage des Badestegs am flach abfallenden Sandstrand die Gefahr eines Kopfsprunges selber erfasst. Die strafbewehrte Pflicht des Betreibers einer öffentlichen Badeanstalt, seine Gäste vor Gefahren zu schützen, gehe nur soweit, als sie für diese nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar seien. "Der Betreiber darf vom Badegast erwarten, dass dieser sich auf die einem Badebetrieb typischen Gefahren einstellt und sich des verbleibenden Restrisikos und der daraus folgenden Selbstverantwortung bewusst ist".
Es ist fraglich, ob damit das eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschliessende erlaubte Risiko zutreffend umschrieben wird. Mit dem Heranziehen des Begriffs der Urteilsfähigkeit wird der Fall aus der Optik eines in Bezug auf das Springen vom Badesteg ins Wasser kopfvoran als vernünftig vorausgesetzten Dritten betrachtet, womit nichts gewonnen ist, wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet. Erfahrungsgemäss gibt es immer (wieder) Situationen, wo an sich urteilsfähige Personen sich unvorsichtig verhalten, etwa weil sie sich einer Gefahr nicht oder zu wenig bewusst sind oder diese unter- oder falsch einschätzen, was beispielsweise dazu führen kann, dass ein Kopfsprung ins Wasser im Verhältnis zur geringen Tiefe in zu steilem Winkel ausgeführt wird. Das Kantonsgericht selber spricht vom gefährlichem Verhalten etwa von nicht gefahrenbewussten Kindern, bei welchem die Badmeister gemäss ihrem Pflichtenheft einzuschreiten hatten.

2.5.3. Die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.), hat das Kantonsgericht nicht abschliessend beurteilt, worauf es denn auch in seiner Vernehmlassung hinweist.
Nach dem Gesagten kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners nicht mit der für eine Einstellung des Verfahrens notwendigen Klarheit verneint werden. Dies zeigt insbesondere die breiten Raum einnehmende, kontroverse Auslegung der einschlägigen bfu-Empfehlungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerde und in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners, namentlich in Bezug auf die Frage, ob auf die Gefahr bei Kopfsprüngen ins Wasser vom Badesteg aus speziell hingewiesen werden musste, etwa durch Anbringen von entsprechenden Warn- oder Verbotstafeln. Der angefochtene Beschluss, welcher die Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft bestätigt, verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist begründet.

3.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Kanton Luzern unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. August 2016 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 15. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Strafsache wird zur Anklageerhebung beim zuständigen Gericht an die Strafverfolgungsbehörde (Beschwerdegegner) zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner und der Kanton Luzern haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Fessler