Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 629/2009

Urteil vom 4. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. iur. Miriam Lendfers,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Sachverhaltsabklärung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene P.________ meldete sich im Juni 2007 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. U.a. liess sie die Versicherte in der Klinik K.________ gutachterlich untersuchen. In diesem Rahmen wurde P.________ auch von Dr. med. N.________ begutachtet. Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2008 teilte ihr die IV-Stelle mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen liess die Versicherte Einwände erheben, welche Dr. med. W.________ vom regionalen ärztlichen Dienst veranlassten, bei der Klinik K.________ eine Stellungnahme einzuholen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der P.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 17. Juni 2009 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, während kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.
Mit einer nachträglichen Eingabe hat die Rechtsvertreterin von P.________ einen Bericht der Klinik C.________ vom 29. Januar 2010 eingereicht.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei mit Rückfragen an den psychiatrischen Administrativgutachter Dr. med. N.________ gelangt, ohne diese den Parteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bzw. Ergänzung zu unterbreiten. Auf diese Rüge ist nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin konnte zum Bericht des psychiatrischen Experten vom 27. April 2009 Stellung nehmen. Dabei beanstandete sie das nunmehr kritisierte Vorgehen der Vorinstanz nicht. Im Weitern hat die Vorinstanz begründet, weshalb der Antwort des Dr. med. N.________ vom 9. Januar 2009 auf das Schreiben der Gutachter der Klinik K.________ vom 23. Dezember 2008 keine Bedeutung zukommt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf ihre Rüge, bei Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2008 sei die Sache nicht entscheidungsreif gewesen, ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.

2.
Gemäss dem Gutachten der Klinik K.________ vom 8. September 2008 samt Bericht vom 27. Februar 2008 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und dem psychiatrischen Zusatzgutachten des Dr. med. N.________ vom 19. Juni 2008 leidet die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung bei einem chronischen zervico- und lumbospondylogenen Syndrom beidseits, muskulärer Insuffizienz der Schultergürtel-/Nacken- und lumbalen Rumpfmuskulatur, an Osteochondrose C6/C7 und Chondrose C5/C6, an Polyarthralgien sowie an chronischen Fuss-Schmerzen beidseits bei Senkfussstellung rechtsbetont. Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ist ihr jede leichte Tätigkeit unter Vermeidung von Zeitdruck und in einem reizarmen Arbeitsmilieu in vollem Pensum zumutbar. Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) einen Invaliditätsgrad von maximal 25 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens vom 8. September 2008 und des psychiatrischen Zusatzgutachtens vom 19. Juni 2008, wobei sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle und das kantonale Versicherungsgericht rügt. Zur Stützung ihrer Vorbringen hat die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte (Dr. med. G.________ vom 28. Juli 2009 und Klinik C.________ vom 29. Januar 2010) eingereicht. Diese Berichte sind indessen nicht durch den angefochtenen Entscheid verursacht, sondern von der Beschwerdeführerin zur beweismässigen Unterstützung des von ihr vertretenen Standpunktes eingereicht worden. Daher können sie der letztinstanzlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, ansonsten nicht nur das Novenverbot des Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, sondern auch die bundesgerichtliche Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) umgangen würde. Die Prüfung des Bundesgerichts ist in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG festgelegten Beschwerdegründe beschränkt.

4.
4.1 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C 214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C 1061/2009 vom 11. März 2010 E. 4.2 und 9C 744/
2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2). Dabei kommt einem ärztlichen Bericht Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C 651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 4.1).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt, soweit prozessual zulässig, vor, im Gutachten der Klinik K.________ sei die von Dr. med. G.________ bereits im Bericht vom 12. Juni 2006 differentialdiagnostisch erkannte seronegative Spondylarthropathie weder diskutiert worden, noch seien diesbezüglich alle angezeigten Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft worden. Insbesondere fehlten laborchemische Untersuchungen, welche neben den im Rahmen der Begutachtung beachteten Entzündungsparametern BSG und CRP auch den Rheumafaktor sowie die Bestimmung von HLA-B27 zu umfassen hätten. Vorher könne nicht mangels angeblich nicht objektivierbarer Beschwerden auf eine Schmerzfehlverarbeitung oder eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden.
4.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, im Gutachten vom 8. September 2008 seien die rheumatologischen Befunde berücksichtigt worden. Gemäss dem Bericht des Spitals X.________ vom 10. Januar 2007 seien bei der radiologischen Untersuchung vom Vortag keine sicheren Zeichen einer ISG-Arthritis gefunden worden. Dr. med. G.________ habe im Bericht vom 15. Januar 2007 die rheumatischen Probleme nur wahrscheinlich auf eine seronegative Spondylarthropathie zurückführen können. Aufgrund dieser Unterlagen und den eigenen Untersuchungen seien die Experten in der Lage gewesen, eine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben, ansonsten sie weitere Abklärungen diesbezüglich in Auftrag gegeben hätten.
4.2.2 Diese Feststellungen sind weder offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen auf zwei Fachartikel (vgl. zur Zulässigkeit SVR 2009 KV Nr. 1, 9C 56/2008): Prof. Dr. med. Marcus Köller, Seronegative Spondylarthropathien, in: Rheuma Plus, 5. Jahrgang Nr. 1, 2006, und Dr. med. Adrian Ciurea, Abklärung und Therapie der axialen Spondylarthritiden (SpA), in: Rheuma Nachrichten 47-2008, S. 3 ff.. Daraus ergibt sich u.a. Folgendes: Bei der Mehrzahl der Patienten mit SpA dauert es zwischen fünf und zehn Jahren bis eine ISG-Arthritis konventionell radiologisch nachgewiesen werden kann. Es bestehen vier Paramter, welche am besten einen entzündlichen von einem mechanischen Rückenschmerz bei Patienten vor dem 50. Lebensjahr unterscheiden, u.a. Morgensteiffigkeit von mehr als dreissig Minuten Dauer. Festgestellte entzündliche Rückenschmerzen lassen noch nicht den sicheren Schluss auf das Vorliegen von Spondylarthritiden resp. einer seronegativen Spondylarthropathie zu. Die Wahrscheinlichkeit einer SpA kann durch eine Abklärung mittels HLA-B27 oder MRI weiter gesteigert werden. Dabei weist die MRI-Untersuchung einen klaren Nutzen in der Frühdiagnostik auf. Eine Laborbestimmung des HLA-B27 ist am hilfreichsten, wenn die Vortestwahrscheinlichkeit für eine SpA um 50 %
liegt, beispielsweise wenn radiologisch keine eindeutige ISG-Arthritis, aber entzündlicher Rückenschmerz und ein bis zwei zusätzliche auf eine SpA hinweisende Faktoren gegeben sind. Für die Behandlung einer SpA sollte grundsätzlich eine Kombination von medikamentösen und nichtpharmakologischen Therapien, u.a. physiotherapeutische Massnahmen und Übungen zur Erhaltung der Beweglichkeit angewendet werden. Nicht-steroidale Antirheumatika (NSAR) wirken häufig sehr gut bei SpA.
4.2.2.2 Aus den beiden Fachartikeln ergibt sich somit u.a, dass ein Test auf HLA-B27 eine alternative Untersuchungsmethode zu einem MRI des Beckens darstellt und insbesondere dann indiziert ist, wenn ein entzündliches Geschehen feststeht, was hier indessen gerade nicht zutrifft. Bereits in seinem Bericht vom 25. Januar 1997 hatte der auf Rheumaerkrankungen spezialisierte Dr. med. G.________ den Verdacht auf ein parainfektiöses Geschehen geäussert und differentialdiagnostisch eine atypisch beginnende Polyarthritis/Kollagenose erwähnt. Im Bericht vom 12. Juni 2006 stellte er die Differentialdiagnose einer seronegativen Spondylarthropathie. Er hielt u.a. fest, HLA-B27, Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper seien negativ. Er schlug eine physiotherapeutische Behandlung sowie den Einsatz von nichtsteroidalen Antirheumatika vor.
4.2.2.3 Die Gutachter der Klinik K.________ führten u.a. aus, anamnestisch seien im Verlauf der letzten 15 Jahre diffuse Schmerzen beider Hände mit subjektivem Schwellungsgefühl, aber ohne Morgensteiffigkeit aufgetreten. Aufgrund der klinischen Untersuchung, bildgebenden Verfahren sowie der Laborbefunde bestünden zur Zeit keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis. Insbesondere fänden sich keine Anhaltspunkte für postentzündliche Veränderungen der Sakroiliakalgelenke. Diese Beurteilung ist schlüssig. Sie vermag sich auf die verschiedenen Berichte des Dr. med. G.________ zu stützen und widerspricht auch in keiner ersichtlichen Weise den beiden wissenschaftlichen Publikationen.

4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht gesichert. Insbesondere habe es der psychiatrische Gutachter unterlassen darzustellen, worin bei der Versicherten die für dieses Beschwerdebild charakteristischen schwerwiegenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme liegen sollten (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1 S. 400).
Die Vorinstanz hat sich zum selben Einwand in der Eingabe vom 7. Mai 2009 nicht geäussert. Sie hat festgestellt, im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 19. Juni 2008 werde diese Diagnose ausführlich begründet und erläutert. Zudem habe auch der behandelnde Psychiater Dr. med. U.________ im Schreiben vom 15. April 2008 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Unter diesen Umständen kann die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung nicht als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung bezeichnet werden, ohne dass im Einzelnen zu prüfen wäre, worin Gutachter und behandelnder Arzt die schwerwiegenden emotionalen Konflikte mit psychosozialen Belastungsfaktoren erblickt haben. Immerhin erwähnte auch Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 28. Juli 2009 länger anhaltende psychosoziale Probleme. Im Übrigen ist zu beachten, dass gemäss Gutachten vom 8. September 2008 18 von 18 Tender points positiv waren ebenso die Kontrollpunkte. Dies deutet auf das Vorliegen eines fibromyalgieähnlichen Beschwerdebildes hin, bei welchem die Grundsätze für die Beurteilung des invalidisierenden Charakters einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen analog
anwendbar sind (BGE 132 V 65; Urteil 8C 1058/2009 vom 10. Mai 2010 E. 7.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399). In diesem Zusammenhang trifft nicht zu, dass der psychiatrische Gutachter lediglich pauschal auf die Foerster Kriterien (BGE 135 V 201 E. 7.1.3 S. 213 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) verwies, jedoch keinerlei Schlussfolgerungen aus seinen Ausführungen zog. Die Versicherte setzte sich denn auch in der vorinstanzlichen Beschwerde mit den diesbezüglichen Feststellungen im (Zusatz-)Gutachten vom 19. Juni 2008 auseinander. Inwiefern die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht den Schluss auf die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit zulassen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Aktenwidrig ist schliesslich der Einwand, der psychiatrische Gutachter setze sich mit der abweichenden Einschätzung des Dr. med. U.________ in dessen Bericht vom Sommer 2006 nicht auseinander. Dr. med. N.________ erwähnte bei der Beschreibung der Krankheitsentwicklung und der Therapieergebnisse, die Explorandin sei im Juli 2006 psychiatrisch/ psychotherapeutisch bei Dr. med. U.________ vorstellig geworden, welcher eine mittel- bis schwergradig depressive Störung auf dem
Boden einer anankastischen Persönlichkeit, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen diagnostiziert habe. Dieselbe Diagnose stellte der behandelnde Psychiater auch im Schreiben vom 15. April 2008. Ebenfalls legte der psychiatrische Gutachter bei der Diskussion der Foerster Kriterien dar, weshalb die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression nicht als komorbides eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild verstanden werden könne. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.

4.4 Die übrigen Vorbringen sind ebenfalls nicht stichhaltig. Insbesondere ist die Feststellung der Vorinstanz, bereits der Hausarzt Dr. med. H.________ habe in seinem Bericht vom 23. Juni 2007 die Einschränkungen in einem wesentlichen Ausmass durch die psychische Symptomatik begründet gesehen, nicht inhaltlich aktenwidrig. Dr. med. H.________ hielt ausdrücklich fest, die Arbeitsfähigkeit sei ganz wesentlich durch die psychische Symptomatik mitbedingt. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die beanstandete vorinstanzliche Aussage von entscheidwesentlicher Bedeutung sein soll.

Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der Klinik K.________ vom 8. September 2008 sowie das psychiatrische Zusatzgutachten des Dr. med. N.________ vom 19. Juni 2008 verletzt Bundesrecht nicht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler