Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 112/2021

Urteil vom 4. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 28. Dezember 2020 (BEK 2020 92).

Sachverhalt:

A.
Das Laboratorium der Urkantone, Kantonstierarzt, untersagte A.________ mit Verfügung vom 25. Januar 2017, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), in jedem Falle, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an C.________ (Lebensgefährtin von A.________) abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz wirft A.________ vor, er habe es unterlassen, C.________ über die Verfügung vom 25. Januar 2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund "B.________" zu bemühen. C.________ habe den Hund "B.________" in der Folge mindestens zwischen dem 13. März 2017 und dem 3. Juni 2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses zum Spazierengehen ausgeführt. Indem A.________ den Hund "B.________" C.________ mehrfach abgegeben bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überlassen habe, habe er gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017 verstossen.

B.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz sprach A.________ am 15. März 2019 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von dessen Art. 28 Abs. 3 schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.--. In Gutheissung der Berufung von A.________ hob das Kantonsgericht Schwyz das erstinstanzliche Urteil am 2. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Dieses verurteilte A.________ wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 500.--.
Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 28. Dezember 2020 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten und jene des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei zu Lasten der Staatskasse des Kantons Schwyz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht Schwyz lässt sich vernehmen. A.________ repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG verletze Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB. Zur Begründung führt er aus, Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG dürfe nur Verstösse gegen Anordnungen im Bereich des Tierschutzes bzw. zum Zweck des Tierschutzes sanktionieren. Da dem Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gemäss geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz zukomme, bilde Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG keine Rechtsgrundlage, um die Verletzung der ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegten, sicherheitspolizeilich motivierten Verhaltenspflicht zu sanktionieren.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Nach Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
Satz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1; "Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden") hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

1.2.2. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1; 118 Ia 137 E. 1c; Urteile 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.3; 6B 384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.3.1, zur Publ. bestimmt; je mit Hinweisen).

1.2.3. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C 765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256). Gemäss Art. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 1 Zweck - Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
TSchG besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Urteile 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C 147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Demgegenüber besitzt der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV keine Gesetzgebungskompetenz (BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C 977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C 441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Bundeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen wie etwa Art. 118
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
1    Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
2    Er erlässt Vorschriften über:
a  den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b  die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79*
c  den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
BV (Urteil 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit beschränken, fällt vielmehr in die Kompetenz der Kantone (BGE 136 I 1 E. 3; 133 I 172 E. 2; Urteile 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C 977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C 441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Denkbar ist, dass Tierschutzbestimmungen mittelbar auch dem Schutz des Menschen dienen, insbesondere da bei gerechter Haltung für gewöhnlich geringere Risiken vom Tier ausgehen. Massnahmen, die gleichzeitig den Schutz von Tieren und Menschen bezwecken, fallen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteile 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.2; 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1; 2C 49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV (wie auch Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
und 79
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 79 Überprüfung und Massnahmen - 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
1    Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2    ...84
3    Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4    Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
TSchV) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hundehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV eine Grundlage im kantonalen Recht (Urteil 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.1 mit Hinweis auf Urteile 2C 441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C 148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.1; 2C 1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1). Selbst wenn das Ziel des Tierschutzes zwar vorhanden, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber untergeordnet ist, können sich Massnahmen mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz nicht auf Bundesrecht stützen (Urteil 6B 26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.1). Ein Hund, der andere Tiere (z.B. Wild- und Fluchttiere) angreift und verletzt oder tötet, gefährdet einerseits die öffentliche Sicherheit und beeinträchtigt anderseits das Wohl der betroffenen Tiere. Das Ziel des Tierschutzes scheint hier zwar vorhanden, es ist dem Ziel des Schutzes der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber jedenfalls untergeordnet (Urteil 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.2).

1.3. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG, weil er vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin abzugeben oder ihr zu überlassen. Die Verfügung bzw. das darin enthaltene Verbot wurde erlassen, damit der Hund "B.________" unter der Aufsicht der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Personen oder andere Tiere gefährde (Beschwerde S. 4; kantonale Akten, act. 8.2.03, Verfügung vom 25. Januar 2017 S. 8 f.). Damit bezweckte das Verbot in erster Linie den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch wenn das Ziel des Schutzes anderer Tiere ebenfalls vorhanden gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tierschutzes im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Folglich war das Verbot sicherheitspolizeilich motiviert. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.3) und der klaren Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG nur Verstösse gegen Anordnungen sanktioniert werden dürfen, die den Schutz der Tiere bezwecken. Damit
lässt sich eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, nicht auf Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG abstützen. Dem auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG" fehlt es deshalb an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und er verletzt den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz"). Entgegen dem Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung widerspricht dies nicht Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV (vgl. hierzu BGE 146 V 271 E. 8.2; 136 II 120 E. 5.3.1; je mit Hinweisen), da Art. 28 Abs. 3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG nicht als verfassungswidrig bezeichnet, sondern sein Anwendungsbereich auf den Bereich des Tierschutzes beschränkt wird. Ebenso wenig wird der Verfügungsinhalt auf dessen Rechtmässigkeit überprüft. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine persönlichen Aufwendungen geltend und hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Anwaltstarif, weshalb sein Entschädigungsbegehren abzuweisen ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteile 6B 678/2019 vom 10. März 2020 E. 2; 6B 1342/2017 vom 23. November 2018 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres