Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 943/2017

Urteil vom 4. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,
2. C.________ A.G.,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt Kreuzlingen.

Gegenstand
Pfändung und Verwertung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. November 2017 (BS.2017.13, BS.2017 14, BS.2017.15, BS.2017.16).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und Nr. yyy in U.________. Am 5. März 2014 versteigerte das Betreibungsamt Kreuzlingen in der von der Bank D.________ angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung die beiden Grundstücke. Am 21. Oktober 2016 liessen die B.________ AG und die C.________ AG auf den Versteigerungserlös Arrest legen. Zur Prosequierung des Arrestes stellten am 2. November 2016 beide ein Betreibungsbegehren, worauf das Betreibungsamt A.________ am 1. Februar 2017 den Zahlungsbefehl zustellte. Am 26. April 2017 wurde der von A.________ in den Betreibungen Nr. zzz und Nr. xxx1 erhobene Rechtsvorschlag definitiv beseitigt.

A.b. Nach Eingang der Fortsetzungsbegehren kündigte das Betreibungsamt am 8. Mai 2017 die Pfändung an. Am 19. Mai 2017 wurde die Pfändung unter Einbezug sämtlicher vom Betreibungsamt verwahrten, verwalteten und hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben vollzogen; insbesondere wurde der Erlös aus den am 5. März 2014 verwerteten Grundstücke gepfändet. Der Wert der Sachpfändung wurde auf insgesamt Fr. 660'000.-- geschätzt. Am 22. Mai 2017 versandte das Betreibungsamt die gleichentags ausgestellte Pfändungsurkunde.

A.c. Am 5. Juni 2017 erhob A.________ gegen den Pfändungsvollzug und gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Pfändung und der Pfändungsurkunde sowie der provisorischen Verlustscheine. Am 22. Juni 2017 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, dass die C.________ AG und die B.________ AG das Verwertungsbegehren gestellt hätten. Die gepfändeten Beträge würden nach Rechtskraft der Pfändung ausbezahlt. Gegen diese Mitteilung erhob A.________ Beschwerde. Sie verlangte die Aufhebung der Verwertungsbegehren, eventuell deren Sistierung. Zudem sei eine allfällige Verteilung des Erlöses aus der Verwertung vom 5. März 2014 bis zum Entscheid der beim Bezirksgericht Uster hängigen Beschwerde zu sistieren. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen wies die Beschwerden mit vier Urteilen vom 11. September 2017 ab, soweit er darauf eintrat.

B.
A.________ wandte sich daraufhin mit vier identischen Beschwerden an das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangte die Feststellung, dass die Pfändungsurkunde in den Betreibungen Nr. zzz und Nr. xxx1 "simuliert" seien, dass der gepfändete Erlös aus den Grundstücken Nr. xxx und Nr. yyy den im Lastenverzeichnis aufgeführten Gläubigern gehöre und somit unpfändbar sei und dass der Erlös aus der Verwertung dieser Grundstücke nicht Fr. 660'000.--, sondern Fr. 1'548'263.80 betrage. Somit seien die mit der Pfändungsurkunde ausgestellten provisorischen Verlustscheine aufzuheben. Das Obergericht vereinigte die Beschwerden und wies sie mit Entscheid vom 2. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin erneuert sämtliche im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über den Vollzug einer Pfändung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzig gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so ist eine Auseinandersetzung mit jeder von ihnen erforderlich, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Pfändung des Erlöses auf der Verwertung ihrer Liegenschaften in U.________ jeder Grundlage entbehre. Das Betreibungsamt habe daher mit der Verteilung dieses Erlöses zuzuwarten, bis das Lastenbereinigungsverfahren vor Bezirksgericht Kreuzlingen abgeschlossen sei.

2.2. Die Vorinstanz erachtete das Betreibungsamt für die Vornahme der beanstandeten Pfändung und den Erlass der Pfändungsurkunde örtlich und sachlich sowie die untere Aufsichtsbehörde für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden zuständig. Der Pfändung des Steigerungserlös aus den Liegenschaften in U.________ stehe nichts entgegen.

3.
Anlass der Beschwerde bildet die Pfändung im Rahmen einer Arrestprosequierung.

3.1. Nach vollzogener Pfändung wird die Pfändungsurkunde erstellt. Daraus gehen der Gläubiger, der Schuldner, der Forderungsbetrag, der Zeitpunkt der Pfändung und die gepfändeten Vermögenswerte samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter hervor (Art. 112 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
SchKG). Mit der Zustellung der Pfändungsurkunde beginnt die Frist zur Anfechtung nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG zu laufen. Gerügt werden kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens (Art. 17 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG; JEANDIN/SABETI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 17 zu Art. 112).

3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich der vorinstanzliche Sachverhalt als "nicht richtig". Sie schildert die Vorgänge, die aus ihrer Sicht "Grundlage der Beschwerde" bilden. Insbesondere verweist sie auf die Arrestlegung der B.________ AG (im Jahre 2010) sowie der C.________ AG (im Jahre 2012) auf ihren Grundstücken Nr. xxx und Nr. yyy, welche von den Gesuchstellern prosequiert worden waren. Daraufhin habe die Bank D.________ ihr den Kredit gekündigt und die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet. In der Folge sei es am 5. März 2014 zur Versteigerung ihrer beiden Grundstücke gekommen. Dabei seien die Grundpfänder der B.________ AG und der C.________ AG gelöscht und die Schulden dem Erwerber überbunden worden. Innert Jahresfrist habe sie keine Erklärung erhalten, weiterhin Schuldnerin zu bleiben. Bei der nunmehr erfolgten Arrestlegung auf dem Versteigerungserlös handle es sich daher um "Scheinarreste", mit dem Ziel einen Betreibungsort und Gerichtsstand in der Schweiz zu begründen. Daher sei weder das Betreibungsamt noch das Bezirksgericht Kreuzlingen in dieser Sache zuständig. Alles andere sei mit dem Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nach Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV nicht vereinbar und stelle eine Verletzung
völkerrechtlicher Verträge dar. Es sei auch nicht zulässig, sie für die bereits getilgten Forderungen mit einer "simulierten" Betreibung erneut zu belangen und Arreste auf den Versteigerungerlös zu legen. Eine Pfändung hätte nicht gegen sie, sondern gegen den Ersteigerer ihrer Grundstücke erfolgen müssen.

3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Betreibungen Nr. zzz und Nr. xxx1 bereits im Stadium der Pfändung befinden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob gegen die Beschwerdeführerin Forderungen bestehen und ob für deren Geltendmachung ein Betreibungsort in der Schweiz gegeben ist. Daher gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin - soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde entsprechen - an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies gilt insbesondere für den Hinweis auf die Urteile des Bezirksgerichts Zürich; die Beschwerdeführerin erachtet diese Entscheide und damit die Forderungen der C.________ AG und B.________ AG als "nicht rechtskräftig". Beizufügen bleibt, dass mit der Einleitung einer Betreibung unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG). Hingegen kann der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a).

3.2.2. Ebenso wenig ist auf die Versteigerung vom 5. März 2014 und die hierfür erstellten Steigerungsbedingungen zurückzukommen. Zudem hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Urteil vom 6. April 2016 dargelegt, dass der Arrest zwar zu einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB führt, indes eine rein vorsorgliche Sicherungsmassnahme darstelle und dem Gesuchsteller kein materielles Vorzugsrecht im Sinne eines Grundpfandes verschaffe, welches in das Lastenverzeichnis aufzunehmen sei. Daher sei in den Steigerungsbedingungen auch kein Hinweis auf Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG aufzunehmen, wonach das zur Verwertung anstehende Grundstück mit allen darauf haftenden Belastungen versteigert werde und die damit verbundenen persönlichen Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diese Rechtslage im nunmehr angefochtenen Entscheid erneut eingehend erläutert. Zudem hat sie ihr zu Recht in Erinnerung gerufen, dass es vorliegend einzig um die Pfändung des zuvor verarrestierten Verwertungserlöses gehe und die Verwertung des Grundstückes keine Rolle mehr spiele. Dem ist nichts beizufügen.

3.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin droht ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, falls die Verteilung des Versteigerungserlöses vorgenommen wird, bevor das noch hängige Lastenbereinigungsverfahren gegen die Bank D.________ abgeschlossen ist. In diesem Sinne stellt sie ein Eventualbegehren, mit der Verteilung dieses Erlöses entsprechend zuzuwarten. Wie ihr die Vorinstanz bereits erläutert hat, geht es im konkreten Fall nicht um eine Forderung der Bank D.________, sondern einzig um die Pfändung des zuvor verarrestierten Erlöses aus der Versteigerung vom 5. März 2014; dieser wurde nach Abzug einer Zahlung an die Bank D.________ als Pfandgläubigerin und der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer zusammen mit andern Vermögenswerten auf insgesamt Fr. 660'000.-- geschätzt, weshalb den Gläubigern provisorische Verlustscheine ausgestellt wurden. Ein Zusammenhang des Sistierungsbegehrens mit der strittigen Pfändung ist nicht erkennbar.

3.4. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte zu korrigieren. Zudem verlangt sie, die Verwertungsbegehren der C.________ AG und der B.________ AG aufzuheben. Indes fehlt es an einer Begründung dieser Rechtsbegehren, womit darauf nicht einzutreten ist.

3.5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin beiläufig noch Schadenersatz wegen widerrechtlichen Verhaltens der kantonalen Aufsichtsbehörde. Mit der Schaffung des Bundesgerichtsgesetzes wurden die Möglichkeiten eines Direktprozesses eingeschränkt (Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG). Ob das Bundesgericht weiterhin für Schadenersatzklagen gemäss Art. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG zuständig ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde kann einzig der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 2. November 2017 überprüft werden. Auf das (im Übrigen nicht bezifferte und nicht begründete) Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin wird daher nicht eingetreten.

4.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Pfändung ist nicht auszumachen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde, soweit die Anträge und Rügen überhaupt rechtsgenüglich begründet werden, kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante