Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2005.9

Entscheid vom 4. Mai 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer umfangreichen Strafuntersuchung, welche die Eidgenössische Untersuchungsrichterin gegen B.______, C.______, D.______ und weitere Beschuldigte wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation führt, belastete D.______ A._____. Die Untersuchungsrichterin stellte hierauf am 30. April 2004 einen Haftbefehl gegen A.______ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr aus und veranlasste am 16. Juli 2004 dessen Ausschreibung im Ripol. Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juli 2004 in der Wohnung von E.______ an der F.______ in Z.______ wegen Verdachts des Drogenhandels fand die Polizei unter anderem A.______ vor und nahm ihn fest (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_H 177/04 vom 17. November 2004).

B. Eine gegen die Abweisung eines ersten Haftentlassungsgesuchs A.______ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 17. November 2004 kostenfällig ab (BK_H 177/04). Mit Gesuch vom 1. April 2005 stellte A.______ bei der Untersuchungsrichterin ein weiteres Entlassungsgesuch, welches nach Einholen der ablehnenden Stellungnahme der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. April 2005 ebenfalls abgewiesen wurde (BK act. 1.1.).

C. Gegen diese Abweisung liess A.______ am 19. April 2005 bei der Beschwerdekammer erneut Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter beantragt er, es sei die Haftentlassung mit Auflagen, wie z.B. einer Schriftensperre oder anderen Massnahmen, zu verbinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BK act. 1). Die Untersuchungsrichterin trug mit Eingabe vom 25. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde an; eventualiter seien weniger einschneidende Massnahmen, nämlich eine Schriftensperre, die auch der Dominikanischen Botschaft zu eröffnen wäre, eine Meldepflicht bei der Polizei und die Begründung eines Zustelldomizils beim Verteidiger zu verfügen (BK act. 3). Die Bundesanwaltschaft stellte am 25. April 2005 Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (BK act. 4). Der Verteidiger nahm zu diesen Eingaben am 2. Mai 2005 nochmals Stellung (BK act. 5).

Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird nachfolgend soweit Bezug genommen, als dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnenden Verfügung einzureichen. Die Beschwerdefrist ist hier gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Unter­suchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

3. Der Beschwerdeführer lässt zwar den dringenden Tatverdacht nicht mehr direkt bestreiten, relativiert diesen jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes sowie mit Bezug auf die beweismässigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz aus der Flucht von C.______.

Grundsätzlich kann auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer vom 17. November 2004 zum dringenden Tatverdacht (BK_H 177/04 E. 3) verwiesen werden. Jene Ausführungen zum konkreten Tatvorwurf und die dort vorgenommene Würdigung der Beweismittel und Indizien haben nach wie vor volle Gültigkeit. Dass die Vorinstanz aus der Flucht von C.______ zusätzlich beweismässig belastende Rückschlüsse auf das A.______ vorgeworfene Geschäft mit den rund 823 g Kokain zieht, ist nicht zu beanstanden, stellt allerdings nicht mehr als ein zusätzliches Indiz dar, welches für sich die Verdachtslage nicht erheblich weiter verdichtet. Entgegen dem Beschwerdeführer ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass er im fraglichen Geschäft nur eine Nebenrolle spielte. Die Beweismittel und Indizien sprechen vielmehr dafür, dass er zu C.______ in einem durchaus „partnerschaftlichen“ Verhältnis stand und keineswegs nur für untergeordneten Hilfsdienst beigezogen wurde. Die offenkundig verdeckte und vorsichtige Sprechweise am Telefon (vgl. Beilagen zur Einvernahme vom 22. Oktober 2004; BK act. 3.3) weist auf einschlägige Erfahrung, ja einige Professionalität in diesem „Geschäftsbereich“ hin. Selbst in Anbetracht des fortgeschrittenen Untersuchungsstadiums ist deshalb von einem für Untersuchungshaft ausreichenden dringenden Tatverdacht auszugehen.

4. Der Beschwerdeführer lässt vor allem den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bestreiten. Die Beschwerdekammer hatte im bereits erwähnten Entscheid vom 17. November 2004 (E. 4) im Hinblick auf die zu erwartende Strafe sowie wegen der relativ geringen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner Trennung von der hier lebenden Ehefrau und der zweifelhaften beruflichen Integration Fluchtgefahr bejaht. Mit der erneuten Beschwerde lässt der Beschwerdeführer nun geltend machen und durch ein Schreiben seiner Ehefrau belegen, dass sie bereit sei, ihn wieder bei sich (in Y.______) aufzunehmen. Ferner macht er geltend, der ehemalige Arbeitgeber würde ihn wieder anstellen. Für Letzteres liegt allerdings keine Bestätigung vor. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass er sich schäme und deshalb seinen heutigen Aufenthalt (im Untersuchungsgefängnis) dem Arbeitgeber nicht bekannt geben wolle. Weiter macht er geltend, gegen Fluchtgefahr spreche, dass er seinerzeit selber bei der Polizei vorgesprochen habe. Schliesslich bezweifelt der Beschwerdeführer, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer unbedingten Strafe zu rechnen hätte.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderungen in seiner persönlichen Situation seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 17. November 2004 relativieren nun zwar das Ausmass der Wahrscheinlichkeit einer Flucht etwas. Sie vermögen aber die Grundannahme nicht zu beseitigen, dass die zu erwartende mutmassliche Strafe (siehe nachstehend E. 5.1) und der hoch wahrscheinliche Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB; vgl. zum leichten Fall gemäss Ziff. 3 Abs. 2 BGE 122 IV 156, 161 f.) in Verbindung mit dem Ausländerstatus - trotz seiner Familie in der Schweiz und gewisser (ungesicherter) Anstellungsmöglichkeiten - eine Flucht wahrscheinlich machen. Es kommt nämlich dazu, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, bei einer weiteren Verurteilung die Schweiz verlassen zu müssen. Es ist kaum anzunehmen, dass die ausländerrechtlich zuständige Verwaltungsbehörde einem mehrfach verurteilten Drogenhändler den Aufenthalts- oder Niederlassungsstatus nicht entziehen wird. Die Motivation des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren und einem allfälligen Vollzug zu stellen, wird sich aber im Hinblick auf eine Abschiebung nach einem abgeschlossenen Vollzug merkbar reduzieren. Fluchtgefahr besteht damit weiterhin und lässt sich mit den im Eventualantrag genannten Mitteln von Schriftensperre und Meldepflicht nicht ausreichend bannen. Im Unterschied zu einer Kaution erschweren diese Massnahmen eine Flucht zwar technisch, ändern aber an der Motivlage des Beschuldigten, sich dem Strafverfahren und einem Vollzug zu stellen, nichts.

5. Der Beschwerdeführer lässt mit Blick auf die bisher rund neun Monate dauernde Untersuchungshaft deren Verhältnismässigkeit rügen und spricht mit der Bemerkung, es seien seit dem letzten Haftentscheid keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden, die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots an.

5.1 Untersuchungshaft ist dann unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Untersuchungshaft darf daher nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe heranreicht. Insofern besteht eine Art absoluter Höchstdauer der Untersuchungshaft (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5.a; 124 I 208, 215 E. 6). Die Schwierigkeiten der Haftbeschwerdeinstanz bei der Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Strafe (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2005, 1P.18/2005 E. 1) erfordern, dass sie sich entsprechende Zurückhaltung auferlegt. An der Einschätzung im Entscheid der Beschwerdekammer vom 17. November 2004, wonach bei Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen sei, die die Grenze des bedingten Strafvollzugs übersteigt, kann jedoch ohne weiteres festgehalten werden. Bei einer Verurteilung wird beispielsweise das hartnäckige Leugnen der Tat und das Verschleiern ihrer Hintergründe unter anderem dazu führen, dass der faktisch besonders gewichtige Strafminderungsgrund des Geständnisses (vgl. BGE 121 IV 202, 205 E. 2.cc) nicht zur Anwendung gelangen kann. Selbst unter Berücksichtigung der nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
StGB möglichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2005 1P.18/2005 E. 2) liegt die bisher erstandene Untersuchungshaft erheblich unter der mutmasslichen Dauer des bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafvollzugs. Die Untersuchungshaft ist damit weiterhin verhältnismässig.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seit dem letzten Haftentlassungsgesuch keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden. Die Vorinstanz hat dazu keine Stellung genommen.

Eine Untersuchungshaft verstösst gegen Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn die festgenommene Person nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt wird. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (Pra 91 [2002] Nr. 161 E. 2.1.1 und 2.1.2). Vorliegend ergibt sich aus den eingereichten Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht, dass seit November 2004 weitere, den Beschwerdeführer betreffende Untersuchungsschritte unternommen worden sind. Darin liegt eine Verfahrensverzögerung, welche freilich im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht derart gravierend ist, dass sie zu einer Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots führen muss. Die Vorinstanz wird jedoch im Sinne des zitierten Bundesgerichtsentscheids (Pra 91 [2002] Nr. 161 E. 2.3) angehalten, bei in Aussicht genommener Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nunmehr mit besonderer Beförderlichkeit voranzutreiben. Von einer eigentlichen Fristansetzung zum Abschluss der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wird jedoch abgesehen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Untersuchungshaft im heutigen Zeitpunkt noch rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'500.-- angemessen. Der amtliche Verteidiger hat diesen Betrag im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Anwaltsentschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) festgesetzt und bei der Hauptsache belassen.

Bellinzona, 10. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

- Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.