Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C_19/2016

Urteil vom 4. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. November 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1966, arbeitete seit 1985 für die B.________ AG. Nachdem er selber dieses Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erlitt er während der Kündigungsfrist am 10. März 1995 als Beifahrer anlässlich einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Erstbehandlung erfolgte am Tag nach dem Unfall. Seither nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 20. März 1996 meldete er sich wegen seit 10. März 1995 anhaltenden Nacken- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf umfangreiche medizinische Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und ab 1. November 2002 75 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 23. Mai 2003). Zudem bezog er von der SUVA ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente nach UVG aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 25 % (Verfügung vom 18. Juni 2003).

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle 2011 eine neue polydisziplinäre Begutachtung. Die MEDAS Interlaken GmbH erstattete das Gutachten am 12. Juni 2012 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchführung einer fachpsychiatrischen Behandlung zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemäss Empfehlung laut MEDAS-Gutachten ermahnte die IV-Stelle den Versicherten zweimal unter Fristeinräumung und Hinweis auf die Sanktionen gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG an die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Die Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle verliefen erfolglos. Daraufhin setzt die IV-Stelle den Rentenanspruch bei einem neu auf 53 % ermittelten Invaliditätsgrad auf eine halbe Invalidenrente herab (Verfügung vom 22. Oktober 2014).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 beantragen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136). Richtig sind auch die Ausführungen über die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 22. Oktober 2014 verfügte revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine neu nur noch halbe Invalidenrente zu Recht bestätigt hat.

3.1. Unbestritten ist der hier massgebende Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache (gemäss Verfügungen vom 23. Mai 2003) und der revisionsweisen Rentenherabsetzung (Verfügung vom 22. Oktober 2014). Gleiches gilt in Bezug auf die Beweiskraft der in zeitlicher Hinsicht ausschlaggebenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Obergutachten des Dr. med. C.________, vom 30. Juli 2002 und das MEDAS-Gutachten.

3.2. Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid sei offensichtlich unrichtig. Im fraglichen Vergleichszeitraum sei keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zudem macht er geltend, selbst wenn eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die von der Verwaltung verfügte Rentenherabsetzung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bestätigt habe.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Revisionszeitpunkt nicht mehr feststellbar war. Entgegen dem Versicherten sei bei Rentenzusprechung auf Grund des psychiatrischen Obergutachtens des Dr. med. C.________ die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % nicht auf die verschiedenen Anteile der einzelnen psychiatrischen Diagnosen aufgeschlüsselt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die ursprünglich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mindestens einen mitursächlichen Einfluss auf die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Gemäss angefochtenem Entscheid sei diese Diagnose laut MEDAS-Gutachten im Revisionszeitpunkt nicht mehr nachweisbar gewesen, weshalb die neu auf nur noch 50 % geschätzte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhe.

4.2. Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber nicht darzulegen, und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig sein soll. Jedenfalls hat das kantonale Gericht nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf den Vergleich des psychiatrischen Obergutachtens des Dr. med. C.________ und des MEDAS-Gutachtens willkürfrei darauf geschlossen, dass im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum (E. 3.1) nicht nur die ursprünglich diagnostizierte, nicht vollständig remittierte posttraumatische Belastungsstörung, sondern auch die entsprechende anteilsmässige Einschränkung der Leistungsfähigkeit entfallen sei.

4.3. Entgegen dem Versicherten lässt sich auch aus dem Urteil 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn in jenem Fall schloss das Bundesgericht eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, weshalb es einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG verneinte (Urteil 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.4.3). Demgegenüber hat hier die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten im Revisionszeitpunkt trotz der ihm verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Im Vergleich zur ursprünglich massgebenden Restarbeitsfähigkeit bei Rentenzusprache von 20 bis 30 % handelt es sich offensichtlich um eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer im revisionsrechtlichen Kontext praxisgemäss unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1), zeigt er nicht auf, inwiefern
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig sein soll (E. 4.2).

5.
Schliesslich wendet der Versicherte ein, Verwaltung und Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie ihm beim Einkommensvergleich nach über 19-jähriger Berufsabstinenz ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen die Einkommensverhältnisse aus seiner angestammten Tätigkeit als PC-Berater zu Grunde gelegt und dadurch einen zu tiefen Invaliditätsgrad ermittelt hätten.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und seine Selbsteingliederungsfähigkeit in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2), entsprechende Stellen durchaus vorhanden sind. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2 und seitherige Praxis, Urteil 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 mit Hinweis). Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern
lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. etwa Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Im Zeitpunkt der strittigen Rentenherabsetzung bezog der Versicherte schon seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17 mit Hinweis).

5.2.

5.2.1. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der von Verwaltung und Vorinstanz herangezogenen angestammten PC-Beratertätigkeit um eine grundsätzlich leidensangepasste Verweisungstätigkeit handelt. Er macht einzig geltend, infolge der langjährigen Nichtausübung dieser Tätigkeit könne er sich nicht ohne Eingliederungsmassnahmen wieder einarbeiten. Erstmals vor Bundesgericht bringt er neu vor: "Der vermeintlich fehlenden Eingliederungsmotivation hätte die Beschwerdegegnerin nicht mit einer direkten Rentenaufhebung [recte: Rentenherabsetzung], sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens begegnen müssen".

5.2.2. Zunächst hat die Vorinstanz der langjährigen Nichtausübung der angestammten Tätigkeit im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. auch E. 6 hienach) nach den LSE-Tabellenlöhnen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 i.f. S. 594 mit Hinweis) in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen. Zum einen hat sie durch Erhöhung des Tabellenlohnabzuges auf 15 % ausdrücklich die Tatsache der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mitberücksichtigt. Zum anderen ging sie bei der tabellarischen Lohnbasis angesichts der technologischen Weiterentwicklung während der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie aufgrund der fehlenden Ausbildung als PC-Berater vom statistisch tiefsten Anforderungsniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2010 aus.

5.2.3. Das kantonale Gericht hat sodann unter Verweis auf das Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die IV-Stelle mit Blick auf die infolge der Krankheitsüberzeugung des Versicherten fehlende Eingliederungsbereitschaft auf die Durchführung dieser Massnahmen verzichtet habe. Ihm sei jedoch freigestellt worden, sich bei Bereitschaft zum beruflichen Wiedereinstieg jederzeit erneut zum Bezug solcher Massnahmen bei der IV-Stelle zu melden. Statt dessen berief sich der Beschwerdeführer anlässlich der Eingliederungsberatung hinsichtlich der Geltendmachung seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ausdrücklich auf seinen Hausarzt und seinen Rechtsvertreter, welche beide ebenfalls von seiner vollständigen Leistungsunfähigkeit überzeugt seien. Weshalb die Verwaltung bei dieser Ausgangslage nach schriftlicher Mitteilung der Begründung des Verzichts auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters angesichts der offensichtlich fehlenden Eingliederungsbereitschaft des Versicherten nicht direkt die Rentenherabsetzung hätte verfügen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Denn fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an
der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Vielmehr hat sie nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zutreffend auf die Rechtmässigkeit des Verzichts auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens geschlossen.

6.
Basierend auf dieser Ausgangslage erhebt der Versicherte gegen die konkrete vorinstanzliche Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung eines gegenüber der IV-Stelle auf 15 % erhöhten Tabellenlohnabzuges keine Einwände. Mit Blick auf den vom kantonalen Gericht dergestalt auf 58 % ermittelten Invaliditätsgrad hat es die von der Verwaltung verfügte Rentenherabsetzung von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente im Ergebnis zu Recht bestätigt.

7.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli