Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 340/2013

Urteil vom 4. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 2961 an der Adresse L.________ in Lostorf eine UMTS-Mobilfunkanlage zu errichten. Der sichtbare Teil der geplanten Antennenanlage besteht aus einem sechs Meter hohen Mast mit Pipe-Antenne und Richtfunkantenne auf dem Flachdach eines bestehenden Gebäudes. Mit Verfügung vom 29. August 2011 entschied die Baukommission Lostorf, die ersuchte Baubewilligung für die Mobilfunkanlage nicht zu erteilen. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn hiess eine von der Z.________ AG dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 7. September 2012 gut und erteilte die Baubewilligung für die geplante Anlage unter Auflagen und Bedingungen. Gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements erhoben die Einwohnergemeinde Lostorf und X.________ je Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerden mit Urteil vom 1. März 2013 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2013 hat X.________ am 8. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die ersuchte Baubewilligung nicht zu erteilen bzw. das Baugesuch der Z.________ AG abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung von Alternativstandorten an die Baukommission zurückzuweisen.

C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bau- und Justizdepartement beantragt Beschwerdeabweisung. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Schluss, der angefochtene Entscheid stehe im Einklang mit der Umweltgesetzgebung des Bundes. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist das Urteil vom 1. März 2013, mit welchem das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage abgewiesen hat. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Bewohner einer in der näheren Umgebung der projektierten Mobilfunkanlage gelegenen Liegenschaft nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff.). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Neben der Verletzung von Bundesrecht rügt der Beschwerdeführer auch die falsche Anwendung von kantonalem Recht. Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien vom kantonalen Amt für Umwelt ein Bericht zum Gesundheitsschutz sowie Protokolle zur Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten einzuholen. Ausserdem sei an verschiedenen Orten ein Augenschein durchzuführen. Diese Anträge sind abzuweisen, weil sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt.

3.
Der Beschwerdeführer befürchtet, die von der umstrittenen Anlage ausgehende Strahlung sei gesundheitsgefährdend. Sinngemäss macht er geltend, es hätte für die Anlage keine Baubewilligung erteilt werden dürfen, solange die gesundheitlichen Auswirkungen unklar seien.

3.1. Das USG (SR 814.01) schreibt die Begrenzung von Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) vor (Art. 11 Abs. 1). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen umfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV). Mobilfunkanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert
einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
und 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV).

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die geplante Mobilfunkanlage gemäss Standortdatenblatt die Anforderungen der NISV einhält (vgl. auch Ziffer 3.1 der Stellungnahme des BAFU vom 27. Juni 2013). Er macht aber (sinngemäss) geltend, die Grenzwerte der NISV schützten die Gesundheit der Menschen nicht zuverlässig und seien mit dem USG nicht zu vereinbaren. Mit der Bewilligung für die umstrittene Anlage in der Wohnzone und in der Nähe eines Kindergartens werde insbesondere das Gebot missachtet, wonach auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit Rücksicht zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang einerseits darauf hin, dass die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hochfrequente Strahlung im Mai 2011 als "möglicherweise kanzerogen für den Menschen" (Kategorie 2B) klassiert hat. Andererseits nimmt er Bezug auf die Publikation "Mortality by neoplasia and cellular telephone base stations in the Belo Horizonte municipality, Minas Gerais state, Brasil" aus dem Jahr 2011.

3.3. Die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform (Urteil 1C 31/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1). Unter Bezugnahme auf verschiedene Studien und Berichte hat das Bundesgericht im Urteil 1C 118/2010 vom 20. Oktober 2010 festgestellt, auch neuere Forschungen hätten keine wissenschaftlich genügenden Studien hervorgebracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen herstellen würden. Es sei in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Das BAFU sei dieser Aufgabe bisher nachgekommen (a.a.O. E. 4.2, publ. in: URP 2010 S. 871). Dass das BAFU die jüngste Forschung in diesem Bereich aufmerksam verfolgt und bewertet, zeigt auch der inzwischen von ihm herausgegebene und auf seiner Internetseite abrufbare aktualisierte Bericht "Strahlung von Sendeanlagen und Gesundheit" vom 16. Oktober 2013.

3.4. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermögen die Einwände des Beschwerdeführers an der Einschätzung, wonach die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte nach heutigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind, nichts zu ändern.

3.4.1. Bezüglich der Klassierung hochfrequenter Strahlung als "möglicherweise kanzerogen für den Menschen" (Kategorie 2B) durch die IARC führt das BAFU in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2013 Folgendes aus:

"Unter den Kategorien ..., die eine kanzerogene Wirkung statuieren oder vermuten lassen, steht die Kategorie 2B für die schwächste Evidenz. Hochfrequente Strahlung wurde ausschliesslich aufgrund von Befunden im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobiltelefonen bei ihrer Verwendung nahe am menschlichen Kopf in die Kategorie 2B eingestuft. Die Strahlungsbelastung durch das Mobiltelefon während eines Telefonats ist wesentlich stärker als diejenige durch Antennen der Basisstationen. Auf eine Aussage über einen allfälligen Zusammenhang zwischen Letzterer und Krebs verzichtete die IARC wegen unzureichender Evidenz ...
Da die Klassierung von hochfrequenter Strahlung als möglicherweise kanzerogen für Menschen ausschliesslich auf Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen Mobiltelefonen und Hirntumoren basiert, ist derzeit weder belegt noch kann vollständig ausgeschlossen werden, dass auch die schwächere, aber langfristig einwirkende Strahlung der Mobilfunkbasisstationen eine vergleichbare Wirkung haben könnte."

Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde des Bundes abzuweichen. Wie das BAFU zu Recht festhält, bestätigt die Klassierung der IARC die Richtigkeit des Konzepts von USG und NISV, die Strahlung von stationären Sendeanlagen im Sinne der Vorsorge zu begrenzen; sie gibt aber keinen Anlass zur Anpassung der Grenzwerte der NISV.

3.4.2. Die vom Beschwerdeführer angeführte Studie wurde in der öffentlich zugänglichen Literatur-Datenbank ELMAR, welche im Auftrag des BAFU vom Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut Basel betreut wird, ausführlich bewertet. Das BAFU nimmt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2013 Bezug auf diese Bewertung und kommt zum Schluss, dass wegen methodischer Mängel der Studie keine Aussage darüber möglich sei, ob der angebliche Zusammenhang zwischen Krebs und der Mobilfunksenderdichte kausal auf die Mobilfunkstrahlung zurückzuführen sei. Die erwähnte Publikation gibt ebenfalls keinen Anlass zur Anpassung der Grenzwerte der NISV.

3.5. Soweit der Beschwerdeführer sodann (sinngemäss) geltend macht, auch nach § 57 sowie dem per 1. März 2013 aufgehobenen a§ 61 der Kantonalen Bauverordnung (BGS 711.61) hätte die Baubewilligung für die umstrittene Anlage nicht erteilt werden dürfen, weil ihre Strahlung gesundheitsgefährdend sei, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Die bundesrechtliche Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung ist abschliessend, weshalb diesbezüglich für kommunales und kantonales Recht kein Raum bleibt (BGE 138 II 173 E. 5.1 S. 177 mit Hinweisen). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung im Baubewilligungsverfahren der privatrechtlichen Vorschrift von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB hätte zukommen sollen.

4.
Mit Erteilung der Baubewilligung wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die geplante Anlage in das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem (vgl. Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006) zu integrieren (Dispositiv Ziffer 2.1 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 7. September 2012). Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem besteht und funktioniert. Er macht geltend, von der Beschwerdegegnerin hätte ein Nachweis verlangt werden müssen, dass ihr Qualitätssicherungssystem funktioniere.

Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
und 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
1    Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2    Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)12 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3    Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a  die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b  die verfügten Anordnungen befolgt werden.
NISV überwacht die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und kontrolliert sie anhand von Messungen oder Berechnungen. Das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem dient der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen (Urteil 1C 329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Wie der Stellungnahme des BAFU vom 27. Juni 2013 zu entnehmen ist, wurde das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert. Die Zertifizierung bescheinigt der Beschwerdegegnerin, dass das Qualitätssicherungssystem mit den geforderten Funktionalitäten implementiert ist und die erforderlichen Prozesse und Zuständigkeiten festgelegt sind. Um sicherzustellen, dass das Qualitätssicherungssystem auch tatsächlich betrieben wird, werden zusätzlich Stichprobenkontrollen durchgeführt (vgl. Urteil 1C 661/2012 vom 5. September 2013 E. 5.1 f.). Unter diesen Umständen haben die kantonalen Behörden nicht gegen
Bundesrecht verstossen, wenn sie der Beschwerdegegnerin für die umstrittene Anlage eine Baubewilligung erteilt haben, ohne einen besonderen Nachweis zu verlangen, dass ihr Qualitätssicherungssystem zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV funktioniere.

5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Mobilfunkanlagen gehörten nicht in eine Wohnzone, sondern in die Gewerbezone bzw. ins Industriegebiet. Darin könnte die Rüge erblickt werden, die geplante Anlage sei in der Wohnzone nicht zonenkonform.

Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten und -anlagen generell zulässig sind bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können (Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
und Art. 23
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen - Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht.
RPG [SR 700]). Aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ergibt sich immerhin, dass Anlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Daraus hat das Bundesgericht abgeleitet, dass innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform sind, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene (BGE 138 II 173 E. 5.3 S. 178 mit Hinweis).

Gemäss für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) liegt die geplante Mobilfunkantenne geografisch im Herzen eines überbauten Gebiets und dient der Wohnzone. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet haben sollte, indem sie die umstrittene Anlage als zonenkonform eingestuft hat, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.

6.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, von der geplanten Anlage gingen ideelle Immissionen aus. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen § 61 der Kantonalen Bauverordnung, weil die Beschwerdegegnerin andere Standorte für die Anlage nicht geprüft habe und nicht ein Standort gewählt worden sei, der weniger ideelle Beeinträchtigungen zur Folge hätte.

6.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Kantone und Gemeinden im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich berechtigt, in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen einschränkende Bau- und Planungsvorschriften zu erlassen. Sie haben allerdings die bundesrechtlichen Schranken zu beachten, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben. Werden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie zum Beispiel der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Die Begrenzung von visuell wahrnehmbaren Mobilfunkantennen in Wohngebieten erscheint grundsätzlich als geeignetes Mittel, Charakter und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren. Voraussetzung für Planungsmassnahmen ist in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht. Die Unterstellung von Mobilfunkantennen unter einschränkende Bau- und Planungsvorschriften hat grundsätzlich explizit zu geschehen. Zudem dürfen sich solche Anordnungen für Mobilfunkanlagen in der Regel nicht auf einzelne kleinere Teile des Gemeindegebiets beschränken (BGE 138 II
173
E. 6.3 S. 181 f. sowie E. 7.4.3 S. 188; 133 II 321 E. 4.3.4 S. 327 ff.; Urteil 1C 51/2012 vom 21. Mai 2012 E. 5.4 f.; je mit Hinweisen).

6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es fehle eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht, welche Voraussetzung für Planungsmassnahmen und eine Verpflichtung zur Suche von Alternativstandorten wäre. Wie sie willkürfrei festgestellt hat, genügt der per 1. März 2013 aufgehobene a§ 61 der Kantonalen Bauverordnung nicht als gesetzliche Grundlage für die Beschränkung ideeller Immissionen durch Mobilfunkantennen. Diese Bestimmung enthielt zwar ein Verbot für übermässige Einwirkungen, welche von Bauten und baulichen Anlagen ausgehen. Sie bezog sich aber nicht explizit auf Mobilfunkanlagen und war zu allgemein formuliert, als dass sie als genügende Grundlage für bau- und planungsrechtlich motivierte Einschränkungen für Mobilfunkantennen in Frage gekommen wäre. Aufgrund welcher anderer kantonaler oder kommunaler gesetzlicher Grundlage die Bewilligung für die umstrittene Anlage hätte verweigert werden müssen oder die Beschwerdegegnerin zu verpflichten gewesen wäre, andere Standorte zu prüfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die geplante Anlage beeinträchtige das Ortsbild und seine Aussicht auf die Juraschutzzone, ein Schulhaus sowie ein Schloss. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang Bundesrecht oder in willkürlicher Weise kantonales Recht verletzen sollte.

8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und gegenüber der Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle