Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 103/2021

Urteil vom 4. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,

Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. Januar 2021 (BS 2020 69).

Sachverhalt:

A.
Am 8. September 2020 reichte G.________, freigestellter Heilmittelinspektor des Kantons Zug, eine Strafanzeige gegen die Regierungsräte B.________, F.________, C.________ und D.________ und die Regierungsrätin des Kantons Zug E.________ betreffend Beihilfe zu Amtsmissbrauch ein. Mit Verfügung vom 15. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Regierungsräte und die Regierungsrätin nicht an die Hand.

B.
Am 17. September 2020 stellte A.________ ein Gesuch um Einsichtnahme in die Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend "die Zuger Regierung in Sachen Heilmittelinspektorat", welches die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 18. September 2020 abwies.
Das Obergericht des Kantons Zug wies eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2021 ab.

C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei zu verpflichten, ihm Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache gegen den Zuger Regierungsrat in corpore zu gewähren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Regierungsräte des Kantons Zug B.________, F.________, C.________ und D.________ und die Regierungsrätin des Kantons Zug E.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm Stellung zur Beschwerde, stellte jedoch keine formellen Anträge. G.________, Erstatter der Strafanzeige, gab mit Schreiben vom 18. März 2021 sein Einverständnis, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung zu gewähren, ohne dabei einen formellen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Strafsachen steht in erster Linie gegen Entscheide in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Dazu gehören sämtliche Entscheide, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt bzw. sämtliche Entscheide, welche die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betreffen und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützen (BGE 133 IV 335 E. 2; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4313).
Vorliegend ist ein Entscheid des Obergerichts Zug angefochten, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in eine nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung definitiv abgewiesen wird. Der Entscheid stützt sich zwar teilweise auf die Strafprozessordnung, betrifft jedoch weder die Verfolgung noch die Beurteilung einer Straftat. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte jedoch im Strafverfahren, das zur strittigen Nichtanhandnahmeverfügung führte, keine Parteistellung inne und macht auch nicht geltend, das Einsichtsgesuch erfolge zur Wahrnehmung von Parteirechten in einem hängigen Strafverfahren. Vielmehr begründet er sein Einsichtsgesuch mit dem in Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Die Beschwerde in Strafsachen steht gegen diesen Entscheid nicht offen. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich vielmehr um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Urteil 1C 302/2007 vom 2. April 2008 E. 1). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.2. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interessen liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wird durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, zumal ihm die Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung verwehrt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte in ihrer Stellungnahme jedoch aus, dem Beschwerdeführer fehle ein aktuelles Interesse, da die strittige Nichtanhandnahmeverfügung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei. Dies trifft zwar zu, es kann jedoch vorliegend ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden: die aufgeworfene Frage (Einsicht in eine nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung) kann sich jederzeit wieder stellen und eine rechtzeitige Überprüfung durch das Bundesgericht wäre im Einzelfall nur dann überhaupt möglich, wenn eine dazu legitimierte Person Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhebt und somit deren Eintritt der formellen Rechtskraft verzögert wird. Die nicht am Strafverfahren beteiligte Drittperson, die Einsicht in die nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung nehmen möchte, kann die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft jedoch nicht selbst beeinflussen. In dieser Situation ist davon auszugehen, dass eine rechtzeitige Überprüfung dieser Frage durch das
Bundesgericht kaum je möglich wäre. Die aufgeworfene Frage betrifft zudem die Anwendung der Justizöffentlichkeit, eines in der Verfassung verankerten Grundrechts: der Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu und deren Beantwortung liegt ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. Auf das aktuelle Interesse kann somit verzichtet werden; der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, nicht rechtskräftige Urteile würden nicht vom Prinzip der Justizöffentlichkeit erfasst. Das Vorverfahren sei im Gegensatz zum Gerichtsverfahren nicht öffentlich und vom Untersuchungsgeheimnis geprägt. Die Öffentlichkeit habe daher keinen Anspruch auf Einsicht in die Untersuchungsakten; dies wäre, so die Vorinstanz, auch nicht sachgerecht. Es sei nicht einzusehen, inwiefern ein Interesse Dritter an der Einsichtnahme in eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung bestehe, wenn diese von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben würden. Hingegen bestehe ein Einsichtsrecht in eine rechtskräftige Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung, sofern ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehe und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme entgegenstünden.
Weiter stützt sich die Vorinstanz auf Art. 101 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO, wonach Dritte Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse von Dritten sei nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Der Beschwerdeführer könne sein Interesse nicht aus der Kontrollfunktion der ausserparlamentarischen Opposition ableiten. Vorliegend bestehe somit kein Ausnahmefall.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) geltend. Ihm zufolge werden auch nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügungen von diesem Prinzip erfasst.

3.1. Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV auch in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere, gleichwertige
Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin (BGE 147 I 407 E. 6.2).

3.2. Vorliegend ist das Recht auf Einsicht in eine nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung strittig. Das Bundesgericht hat den Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen in den vergangenen Jahren mehrmals beurteilt und sich insbesondere zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit auf Nichtanhandnahmeverfügungen und auf Urteile, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, geäussert. Diese Rechtsprechung wird im Folgenden dargestellt (vgl., für eine ausführlichere Analyse der Rechtsprechung i.S. Justizöffentlichkeit, BGE 147 I 407 E. 6.4).
Das Bundesgericht hat bereits im Jahr 2008 festgehalten, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit auch auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen anwendbar ist. Es hatte damals ausgeführt, die Öffentlichkeit könne durchaus ein Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide komme. Jegliche Information aus diesem Bereich der Justiztätigkeit vom Vornherein völlig auszuschliessen hiesse, rechtsstaatlich unzulässige Reservate möglicher behördlicher Willkür oder intransparenter "Geheimjustiz" zu öffnen (BGE 134 I 286 E. 6.3). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge mit Bezug auf Einstellungsverfügungen nach Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB bestätigt (BGE 137 I 16 E. 5 und 6).
Im Urteil 1C 123/2016 vom 21. Juni 2016 musste das Bundesgericht sodann über die Frage der Einsicht in Urteile befinden, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. In diesem Fall hatte eine Journalistin um die Zustellung eines nicht rechtskräftigen und eines durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteils ersucht. Das Bundesgericht hielt fest, die Beschränkung der Einsicht auf rechtskräftige Urteile widerspreche dem Gebot der Transparenz der Rechtspflege und verhindere zumindest partiell eine wirksame Kontrolle der Justiztätigkeit durch die Medien. Es führte aus, die Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, die Einsicht in noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile zu verweigern, untergrabe die Kontrollfunktion der Medien. Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung werde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung dadurch ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen werde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen könne. Zudem könne die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern
(E. 3.8 u. 3.9).
In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung gewährleistet, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender
zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E. 6.4).

3.3. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend das Recht auf Einsicht in eine nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung strittig. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Justizöffentlichkeit ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass dieser Grundsatz auch nicht rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügungen erfasst. Im vorliegenden Fall stand dem Beschwerdeführer somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in die strittige Nichtanhandnahmeverfügung zu.
Betreffend allfälliger entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen haben weder die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in ihrer Verfügung noch die Vorinstanz in ihrem Urteil geltend gemacht, die Privatsphäre der Prozessbeteiligten werde durch die Einsichtnahme in die strittige Verfügung durch eine Drittperson tangiert bzw. verletzt. Bezüglich die Regierungsräte bzw. die Regierungsrätin ist dies auch nicht ersichtlich, wurde das Verfahren doch zu ihren Gunsten abgeschlossen. Zudem hat sich der Anzeigeerstatter formell damit einverstanden erklärt, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung gewährt wird. Nicht ausgeschlossen werden können allerdings andere Geheimhaltungsinteressen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen könnten, insbesondere der Schutz der Privatsphäre anderer Personen.

3.4. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird eruieren müssen, ob allfällige andere Geheimhaltungsinteressen bestehen. Diesfalls hätte die Staatsanwaltschaft nach Massgabe der in BGE 147 I 407 E. 6.4.2 dargestellten Überlegungen über die Gewährung der Einsicht zu entscheiden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni