Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 344/2018

Urteil vom 4. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers SA, Birchstrasse 160, 8050 Zürich,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben.

Gegenstand
Rückerstattung Verrechnungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. März 2018 (A-5765/2016).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG mit Sitz in U.________ (nachfolgend: FBA) hat in den Geschäftsjahren 2008, 2009, 2010 und 2011 Dividenden in Höhe von jeweils Fr. 1'500'000.-- ausgeschüttet, und gegenüber der ESTV die darauf geschuldete Verrechnungssteuer von jeweils Fr. 525'000.-- abgeführt. Die C.________ GmbH, ebenfalls mit Sitz in U.________ (nachfolgend: CFG), hat in den Geschäftsjahren 2008, 2009, 2010 und 2011 Dividenden in Höhe von jeweils Fr. 1'000'000.-- ausbezahlt, und gegenüber der ESTV die darauf geschuldete Verrechnungssteuer von jeweils Fr. 350'000.-- abgeführt.

A.b. A.________ hat Wohnsitz in V.________. Am 19. Dezember 2012 beantragte er beim zuständigen österreichischen Finanzamt mit Formular 84 Nr. 228921 vom 17. Dezember 2012 für die Jahre 2009 bis 2011 die Rückerstattung von Verrechnungssteuern im Betrag von insgesamt Fr. 774'352.39 (vgl. Begründung nachfolgend) :



Schuldner_ ___ Fälligkeit_ Dividende_ ____ Zins_ ___

FBA_ _________ _______14.05.09 ___Fr. 750'000.-- ________

CFG_ _________ _______24.03.09 ___Fr. 500'000.-- ________

FBA_ _________ _______14.04.10 ___Fr. 750'000.-- ________

CFG_ _________ _______03.03.10 ___Fr. 500'000.-- ________

FBA_ _________ _______27.04.11 ___Fr. 750'000.-- ________

CFG_ _________ _______11.03.11 ___Fr. 500'000.-- ________

Depot div. 2009-2011 Fr. 120'623.-- Fr. 650.82

Bank D._________ ____________ _______________ _________

Summe_ _______ ____________ _Fr. 3'870'623.-- _Fr. 650.82

20.00%_ ______ ____________ ___Fr. 774'124.60 ________

35.00%_ ______ ____________ ______________ _Fr. 227.79

Total_ _______ ____________ _________________Fr. 774'352.39

Das zuständige Finanzamt übermittelte den Antrag am 13. Februar 2013 der ESTV.

A.c. Am 1. Juli 2013 erhielt die ESTV einen weiteren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Formular 84 Nr. 507540). Betroffen war diesmal das Jahr 2012, geltend gemacht wurde ein Rückerstattungsanspruch von Fr. 258'254.80 (vgl. Begründung nachfolgend) :



Schuldner_ ___ Fälligkeit_ Dividende_ ____ Zins_

FBA_ _________ ____25.04.12 ___Fr. 750'000.-- __

CFG_ _________ ____04.04.12 ___Fr. 500'000.-- __

Depot div. 2012 Fr. 41'274.--

Bank D._________ _________ _______________ __

Summe_ _______ _________ _Fr. 1'291'274.-- _0.--

20.00%_ ______ _________ ___Fr. 258'254.80 __

35.00%_ ______ _________ ______________ _0.--

Total_ _______ _________ ___________Fr. 258'254.80

B.
Mit Entscheid Nr. 2478 vom 30. April 2015 wies die ESTV die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in vollem Umfang ab. Der von A.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprache war kein Erfolg beschieden (vgl. Einspracheentscheid der ESTV vom 17. August 2016). Das Bundesverwaltungsgericht wies seine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (vgl. Urteil vom 19. März 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2018 und die Gutheissung seiner Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Formular 84 Nr. 228921 (für die Steuerperioden 2009-2011) und Nr. 507540 (für die Steuerperiode 2012); die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei für die Jahre 2009-2011 auf Fr. 774'352.39 festzulegen, für das Jahr 2012 auf Fr. 258'254.80.

D.
Die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verrechnungssteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vorliegen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) des nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 II 353 E. 3.1; 139 II 404 E. 3 S. 415).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23).

2.

2.1. Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
BV eine Verrechnungssteuer; erfasst ist namentlich der Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]).

Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ist nach Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV; SR 642.211) jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (u.a. Gratisaktien).

2.2. Die Verrechnungssteuer führt bei ausländischen Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen - anders als bei (steuerehrlichen) Schweizer Empfängern (vgl. Art. 21 ff
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
. VStG, insbesondere Art. 22 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 22 - 1 Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.
1    Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.
2    Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen.
und Art. 24 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 24 - 1 Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
1    Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
2    Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.
3    Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer.
4    Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient.
5    Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.74
VStG) grundsätzlich zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung. Personen, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Sitz oder Wohnsitz im Ausland hatten, können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur insoweit verlangen, als ihnen ein zwischenstaatliches Abkommen einen entsprechenden Anspruch vermittelt (BGE 141 II 447 E. 2.1 S. 450 mit Hinweisen).

2.2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT; SR 0.672.916.31) dürfen Dividenden im Vertragsstaat, in dem die dividendenausschüttende Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 15 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen (sog. Sockelsteuer). Die Steuerhoheit für Zinserträge aus Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen steht vollumfänglich demjenigen Staat zu, in dem der Empfänger ansässig ist (Art. 11 Abs. 1 DBA CH-AT, sog. Nullsatz im Quellenstaat).

2.2.2. Nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 und 2 DBA CH-AT darf die Schweiz die Dividenden und Zinsen unbesehen von Art. 10 und Art. 11 DBA CH-AT an der Quelle besteuern; die so einbezogene Steuer ist aber auf Antrag hin zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch die genannten Bestimmungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wird. Nach Art. 28 Abs. 4 DBA CH-AT müssen die Anträge stets eine amtliche Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht des Staates enthalten, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.

2.2.3. Damit sich ein Empfänger schweizerischer Dividenden und Zinsen auf die Vorteile des DBA CH-AT berufen kann, ist nicht nur vorausgesetzt, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte in Österreich ansässig ist (Art. 1 und 4 DBA CH-AT), sondern auch, dass ihm im entscheidenden Moment das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen oder Rechte zusteht (Art. 28 DBA CH-AT in Verbindung mit Art. 2 der Vereinbarung vom 5./6. Dezember 1974 zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren [DBA CH-AT Vereinbarung, SR 0.672.916.311]).

3.
Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob der Beschwerdeführer als Empfänger bzw. Nutzungsberechtigter der von der FBA, der CFG und der Bank D.________ ausbezahlten Dividenden (bzw. im letzteren Fall auch von Zinsen) angesehen werden kann.

3.1. Die Vorinstanz ist - auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.3 hiervor) davon ausgegangen, dass dem vorliegenden Fall die folgende Gesellschaftsstruktur zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist demnach indirekter Stifter und einziger Begünstigter der liechtensteinischen Stiftung E.________ (nachfolgend: PS). Basierend auf einem sog. "letter of wishes" besitzt er die volle Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen der PS. Die Stiftung ist ihrerseits 100%-ige Eigentümerin der Finanzgesellschaft F.________ Holding Inc. mit Sitz in Panama (nachfolgend: PHI). Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt mit der liechtensteinischen Stiftung G.________ (nachfolgend: AS) - ihrerseits 100%-ige Eigentümerin der Finanzanlagegesellschaft H.________ Group (nachfolgend: SG) - über eine spiegelbildliche Struktur.

Die beiden liechtensteinischen Stiftungen AS und PS halten zu je 50% die Zwischengesellschaft I.________ Holdings (nachfolgend: ICHF) mit Sitz in Panama, die ihrerseits 100%-ige Eigentümerin der J.________ Ltd. mit Sitz in Tortola (British Virgin Islands, nachfolgend: UCI) ist. Die UCI ist die 100%-ige Eigentümerin der schweizerischen Gesellschaften FBA und CFG - jener Gesellschaften also, welche (neben der Bank D.________) die vorliegend mit der Verrechnungssteuer belasteten Dividenden ausgeschüttet haben.

3.2. Weiter ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die von der FBA und der CFG ausbezahlten Dividenden über verschiedene Stufen an die PHI geflossen seien. Erstellt sei auch, dass das fragliche Depot bei der Bank D.________ auf die PHI laute. Aus den Akten gehe hingegen nicht hervor, dass die PHI die erhaltenen Beiträge durch Dividendenausschüttungen oder auf anderem Wege an die PS bzw. den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Folglich sei der Beschwerdeführer nach dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht als Empfänger der fraglichen Dividenden bzw. Zinsen anzusehen. Die PHI bzw. die UCI könnten weder unter schweizerischem Steuerrecht noch unter dem DBA CH-AT als transparent betrachtet werden.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, in die fraglichen Dividendenausschüttungen und Zinsen seien ihm von den österreichischen Steuerbehörden für die Zwecke der Einkommenssteuern persönlich zugerechnet worden. Allein dadurch sei ein Zufluss der Dividenden und Zinsen bei ihm erstellt. Selbst wenn dem nicht so wäre, müssten aber die in Tortola domizilierte Kapitalgesellschaft UCI, die panamaische PHI und die liechtensteinische Stiftung PS als transparent betrachtet werden. Auch insoweit seien die schweizerischen Steuerbehörden an die Einschätzung der österreichischen Steuerbehörden gebunden. Er sei als Empfänger der fraglichen Dividenden und Zinsen anzusehen. Die Vorinstanz verletze das DBA CH-AT, indem sie die (teilweise) Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigere.

3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.

3.4.1. Die Vorinstanz hat aufgrund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege festgestellt, dass die PHI die von der FBA, der CFG und der Bank D.________ (indirekt oder direkt) ausbezahlten Dividenden und Zinsen in den Erfolgsrechnungen der betreffenden Jahre als Ertrag verbucht habe, ohne dass aufwandseitig entsprechende Beträge (als Weiterleitungen) vermerkt seien. Im Nachfolgejahr seien die Gewinnvorträge bilanziell jeweils vollumfänglich dem (einzigen) Passivkonto "Shareholders" zugewiesen worden. Aufgrund der eingereichten Belege lasse sich nicht erkennen, ob die Gesellschaft Dividenden gesprochen und in der Folge dem Aktionär gutgeschrieben habe, oder ob es sich um Eigenkapital in der Form von Gewinnvorträgen handle; es fehlten allfällige Dividendenbeschlüsse, die auf ersteres hindeuten würden. Damit bleibe unbewiesen, dass die der PHI zugeflossenen Dividenden und Zinsen der FBA, der CFG und der Bank D.________ an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden seien.

Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung (erneut) vor, das betreffende Konto sei ein Fremdkapital-, und kein Eigenkapitalkonto. Diese Behauptung ist mangels weiterer Substanziierung als appellatorisch zu qualifizieren; darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach unbewiesen bleibe, dass die PHI die von der FBA, der CFG und der Bank D.________ erhaltenen Dividenden bzw. Zinsen an die PS bzw. den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, kann klarerweise nicht als willkürlich bezeichnet werden, und ist entsprechend nicht zu beanstanden. Den Nachteil der diesbezüglichen Beweislosigkeit hat - in Übereinstimmung mit der allgemeinen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Beweislastregel "actori incumbit probatio" - der Beschwerdeführer zu tragen, zumal es sich um eine Tatsache handelt, aus der er unter dem Gesichtspunkt des DBA CH-AT Vorteile für sich ableitet.

3.4.2. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass die UCI, die PHI und die PS nach schweizerischem Steuerrecht als transparent betrachtet werden müssten. Er beruft sich damit sinngemäss auf die Rechtsfigur des Durchgriffs. Diese basiert auf dem Rechtsmissbrauchsverbot und erlaubt es, durch den Schleier einer juristischen Person hindurch zu greifen, wenn sich die Berufung auf deren rechtliche Selbständigkeit durch die dahinter stehende natürliche Person als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493). Das Umgekehrte gilt nicht: Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegen halten lassen (BGE 136 I 49 E. 5.4 S. 60 f.). Entsprechend besteht keine Handhabe, für die Zwecke der schweizerischen Verrechnungssteuer durch die vom Beschwerdeführer vorgeschalteten juristischen Personen hindurchzugreifen und den Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen juristischen Konstruktion als Empfänger der Dividenden anzuschauen. Damit steht fest, dass die fraglichen Dividenden und Zinsen dem Beschwerdeführer nicht zugeflossen sind und er nach schweizerischem Verrechnungssteuerrecht nicht als deren Empfänger angeschaut werden kann.

3.4.3. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich an den ausbezahlten Dividenden und Zinserträgen berechtigt ist, weil er die PHI indirekt kontrolliert. Mit dem entsprechenden Argument verkennt der Beschwerdeführer, dass die verrechnungssteuerrechtlich für die Rückerstattung vorausgesetzte Empfängereigenschaft nicht mit der Frage zusammenfällt, wer gesellschaftsrechtlich betrachtet am Vermögen des Empfängers berechtigt ist. Selbst wenn eine mittelbare Berechtigung des Beschwerdeführers am Vermögen und den Erträgen der PHI ausgewiesen ist, berechtigt ihn dies nicht ohne weiteres zur Rückerstattung. Zumindest nach schweizerischem Verrechnungssteuerrecht ist der Beschwerdeführer damit nicht als Empfänger bzw. Nutzungsberechtigter der fraglichen Dividenden und Zinsen anzusehen.

3.4.4. Einer vertieften Prüfung bedarf der Einwand des Beschwerdeführers, die österreichischen Steuerbehörden hätten die fraglichen Dividenden und Zinsen für die Zwecke der Einkommenssteuer ihm persönlich zugerechnet, und die schweizerischen Behörden mit Blick auf die Prüfung des geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs unter dem DBA CH-AT insoweit gebunden. Die damit aufgeworfene Frage des für die Zurechnung von Einkünften massgeblichen Rechts und der Bindung der Behörden des Quellenstaats an die Einschätzung des Ansässigkeitsstaats wird in Literatur und Rechtsprechung verschieden beurteilt:

Teilweise wird vertreten, dass sich die Zurechnung von Einkünften nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates, und nicht nach demjenigen des Quellenstaats oder einer abkommensautonomen Auslegung beurteile (vgl. BEAT BAUMGARTNER, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, Zürich 2010, S. 171 ff.). Begründet wird dies namentlich mit dem teleologischen Argument, dass Doppelbesteuerungsabkommen nicht nur die juristische, sondern auch die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden trachteten; wenn es bezüglich der Empfängereigenschaft zu einem Qualifikationskonflikt zwischen Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat komme, berge dies die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbelastung (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O. S. 167 ff. mit Hinweisen auf weitere entsprechende Lehrmeinungen; vgl. ferner OECD, The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships, in: OECD, Issues in International Taxation No. 6 [1999], Rn. 25; OECD, Kommentar zum Musterabkommen [OECD-MA], Ziff. 8.13 zu Art. 4 OECD-MA, i. d. F. vom 21. November 2017).

Demgegenüber vertritt die Vorinstanz - unter Rückgriff auf entsprechende Lehrmeinungen - die Auffassung, dass es für die Empfängereigenschaft des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Abkommensberechtigung nicht auf die Zurechnung der fraglichen Einkünfte durch die österreichischen Behörden ankomme; die Frage beurteile sich vielmehr nach dem Recht des Quellenstaates, hier also schweizerischem Recht.

3.4.5. Zumindest im Ergebnis ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Doppelbesteuerungsabkommen zielen im Allgemeinen darauf ab, die Steuerhoheiten verschiedener Staaten voneinander abzugrenzen und damit Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. hier: Präambel des DBA CH-AT). In der Sache geht es darum, völkerrechtlich gewisse innerstaatliche Besteuerungstatbestände (hier: Art. 4 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG) einzuschränken (hier: 10 Abs. 2 DBA CH-AT [Verrechnungssteuer auf Dividenden]) bzw. zu beseitigen (hier: Art. 11 Abs. 1 DBA CH-AT [Verrechnungssteuer auf Zinsen]). Damit ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen kann, ist vorausgesetzt, dass ein innerstaatlicher Steuertatbestand erfüllt ist. Solche innerstaatlichen Steuertatbestände umreissen jeweils den "Steuerpflichtigen" (bzw. im Falle der Verrechnungssteuer genauer: den "Steuerträger"), der von der betreffenden Abgabe betroffen ist. Nach der durch nationales Steuerrecht definierten subjektiven Steuerpflicht (bzw. der Steuerträgereigenschaft) bestimmt sich deshalb auch, wer gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen allenfalls eine (teilweise) Befreiung geltend machen kann.

Für die DBA-Anwendung im Quellenstaat ist damit die Zurechnung der Einkünfte nach seinem eigenen Steuerrecht entscheidend (vgl. in diesem Sinne auch MICHAEL LANG, Qualifikationskonflikte bei Personengesellschaften, IStR 2000, S. 129 ff., S. 132 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Eine solche Auslegung drängt sich im hier zu entscheidenden Streitfall nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungsharmonie (vgl. dazu Urteil 2C 707/2016 vom 23. März 2018 E. 2.4.3) auf, zumal der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf das DBA CH-AT derselben Auffassung folgt (vgl. Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2006, Gz. 2003/13/0052).

Die hier zu entscheidende Frage, wer unter dem DBA CH-AT als Empfänger der fraglichen Dividenden und Zinsen anzusehen ist, muss daher unter Rückgriff auf das schweizerische Steuerrecht beantwortet werden (vgl. auch den Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 ["nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die aussschüttende Gesellschaft ansässig ist"] und Art. 11 Abs. 2 DBA CH-AT ["nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen"] und allgemein Art. 3 Abs. 2 DBA CH-AT; in diese Richtung auch OESTERHELT/HEUBERGER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 221 zu Art. 10 Abs. 3 OECD-MA). Insoweit ist aber schon oben dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer nicht als Empfänger der fraglichen Dividenden und Zinsen qualifiziert werden kann (vgl. E. 3.4.1-3.4.3 hiervor). Dem OECD-Kommentar zum Musterabkommen und dem vom Beschwerdeführer zitierten "Partnership Report" der OECD lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal vorliegend nicht Personengesellschaften, sondern Kapitalgesellschaften bzw. Stiftungen in Frage stehen.

3.4.6. Gegen eine Berücksichtigung des Entscheides der österreichischen Steuerbehörden, die fraglichen Dividenden und Zinsen dem Einkommen des Beschwerdeführers zuzurechnen, spräche unter Umständen auch, dass nicht nur das schweizerische, sondern auch das österreichische Steuerrecht dem Grundsatz folgt, dass Kapitalgesellschaften steuerlich als eigenständige Rechtssubjekte behandelt werden (vgl. DORALT/RUPPE, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Bd. I, 11. Aufl. 2013, Rn. 54/1). Der Steuerpflichtige ist in diesem Sinne grundsätzlich nicht gehindert, zivilrechtliche Formen und Gestaltungsmöglichkeiten so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erzielt. Nach der österreichischen Rechtsprechung ist eine rechtliche Gestaltung jedoch dann als Missbrauch anzusehen, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg unangemessen und ungewöhnlich ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet (vgl. DORALT/RUPPE, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Bd. II, 7. Aufl. 2014, Rn. 111, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Falle einer solchen missbräuchlichen Gestaltung sind die Abgaben nach § 22 der österreichischen Bundesabgabeordnung (BAO) so zu erheben, wie sie bei einer
den wirtschaftlichen Tatsachen, Vorgängen und Verhältnissen angemessenen Gestaltung zu erheben wären.

Vorliegend ist grundsätzlich nicht umstritten, dass es sich bei der UCI und insbesondere der PHI um Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Die transparente Behandlung dieser Gesellschaften (und der liechtensteinischen Stiftung AS) und die einkommenssteuerliche Zurechnung der vorliegend in Frage stehenden Dividenden und Zinsen beim Beschwerdeführer könnte mit anderen Worten darauf zurückzuführen sein, dass die österreichischen Behörden seine Rechtsgestaltung als missbräuchlich qualifizierten. Würde dies zutreffen, beriefe sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines (nach dem oben Ausgeführten nicht bestehenden) DBA-rechtlichen Anspruchs auf Rückerstattung auf eine selbst geschaffene - nach österreichischem Steuerrecht steuerumgehende - Gesellschaftskonstruktion. Die nachträgliche Berufung auf die Missbräuchlichkeit selbst geschaffener Gesellschaftsstrukturen, widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. im innerstaatlichen Kontext Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und verdiente keinen Schutz (vgl. Urteil 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.4 mit Hinweis; vgl. auch Erkenntnisse des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2004, Gz. 2002/14/0074). Dass die österreichischen
Behörden vorliegend von Steuerumgehung ausgegangen sind, lässt sich den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) jedoch nicht entnehmen und braucht mit Blick auf die obigen Ausführungen auch nicht weiter untersucht zu werden. So oder anders kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass die österreichischen Steuerbehörden die ausbezahlten Dividenden für die Zwecke der österreichischen Einkommens- und Vermögenssteuer seinem persönlichen Einkommen zugerechnet haben.

3.5. Für die Zwecke der Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf der von ihm geschaffenen Gesellschaftsstruktur zu behaften; die vorinstanzliche Erwägung, dass die fraglichen Dividenden und Zinsen nicht ihm persönlich zugeflossen sind, und er nicht als deren Empfänger anzusehen sei (vgl. E. 3.3.2 hiervor), ist bundes- und völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs nach dem DBA CH-AT (vgl. E. 2.2.3, hiervor).

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner