Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 754/2013

Urteil vom 4. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung eines Eheschutzurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 20. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Z.________ (Ehefrau; geb. 1977) und X.________ (Ehemann; geb. 1955) haben die gemeinsame Tochter Y.________ (geb. 2003).

Mit Eheschutzentscheid vom 22. November 2010 stellte das Bezirksgericht Baden die Tochter unter die Obhut des Vaters und gewährte der Mutter ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Krippenschluss bis Sonntagabend, 19 Uhr, sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr. Die hiergegen erhobenen Beschwerden des Vaters wiesen das Obergericht des Kantons Aargau am 15. August 2011 und das Bundesgericht am 23. Januar 2012 ab (Verfahren 5A 667/2011).

B.
Mit Vollstreckungsgesuch vom 12. September 2011 stellte die Mutter die Anträge, das Besuchs- und Ferienrecht sei für vollstreckbar zu erklären und dem Vater sei für den Fall der Missachtung die Ungehorsamsstrafe von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB anzudrohen.

Nach Einvernahme der Parteien und der Beiständin des Kindes erklärte das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 15. Juni 2012 das Eheschutzurteil für vollstreckbar und verpflichtete den Vater, die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag nach Krippenschluss bis Sonntagabend, 19 Uhr, der Mutter auf Besuch zu geben und ihr drei Wochen Ferien zu gewähren, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Missachtungsfall.

Mit Entscheid vom 20. August 2013 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

C.
Am 4. Oktober 2013 hat X.________ gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils in Zivilsachen. Solche Entscheide unterliegen gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteil 4A 31/2008 vom 6. März 2008 E. 1). Besuchsrechte sind nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb keine Streitwerterfordernisse gelten. Die Beschwerde ist somit zulässig.

2.
Die Mutter stellte ihr Vollstreckungsgesuch kurz nach Erlass des obergerichtlichen Eheschutzentscheides, noch bevor der Vater dagegen beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben hatte. In erster Linie ist strittig, ob diese ex lege aufschiebende Wirkung gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG hatte oder ob das Besuchsrecht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG fiel und der obergerichtliche Entscheid deshalb sofort vollstreckbar war (in der Beschwerde in Zivilsachen wurde die aufschiebende Wirkung zwar verlangt, aber nicht erteilt, sondern vielmehr das betreffende Gesuch im Sachentscheid vom 23. Januar 2012 als gegenstandslos abgeschrieben).

2.1. Das Obergericht hat erwogen, im Unterschied zu Leistungsurteilen seien Gestaltungsurteile der Vollstreckung nicht zugänglich. So habe namentlich der Entscheid über die Zuteilung von Obhut und elterlicher Sorge rechtsgestaltende Wirkung, während sich die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts nicht als Gestaltungsurteil qualifiziere, denn mit dieser Regelung sei ein Leistungsbefehl an die gegnerische Partei verbunden. Vorliegend sei über die Zuteilung der Obhut über Y.________ bereits mit dem erstinstanzlichen Eheschutzurteil rechtskräftig entschieden worden; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Ober- und Bundesgericht sei einzig noch die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts gewesen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei mithin Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG massgeblich und der obergerichtliche Entscheid vom 15. August 2011 sei somit einstweilig vollstreckbar gewesen.

2.2. Der Beschwerdeführer hält diese Sichtweise für fraglich. Er macht geltend, das Bezirksgericht habe sowohl über das Obhuts- als damit zusammenhängend auch über das Besuchsrecht entschieden. Es erscheine willkürlich, wenn die eine Komponente mit dem Rechtsmittel aufgeschoben würde und die andere sofort vollstreckbar wäre.

2.3. Im Ursprungsverfahren ging es um einen Eheschutzentscheid, welcher im Berufungsverfahren eine vorsorgliche Massnahme darstellt, die nicht unter Art. 315 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO, sondern in den Anwendungsbereich von Art. 315 Abs. 4 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
und Abs. 5 ZPO fällt (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477; 138 III 565 E. 4.3.1 S. 566 und nicht publ. E. 4.2). Das bedeutet, dass der erstinstanzliche Entscheid insgesamt, d.h. auch mit Bezug auf rechtsgestaltende Punkte wie die Obhutsregelung keine aufschiebende Wirkung ex lege hat, sondern es einer entsprechenden Verfügung des Obergerichtes bedarf. Gleiches gilt für das bundesgerichtliche Verfahren, in welchem Eheschutzentscheide ebenfalls als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelten (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.), was übrigens im Urteil 5A 667/2011 vom 23. Januar 2012 in E. 1.3 festgehalten wurde. Entsprechend ihrer Natur fallen vorsorgliche Massnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG, welcher restriktiv zu handhaben ist (Urteil 4A 116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 2, nicht publ. in BGE 133 III 490) und nur Gestaltungsurteile des ordentlichen Verfahrens betrifft (vgl. exemplarische Aufzählung in der Botschaft, BBl 2001 S. 4342), sondern unter die allgemeine
Regelung von Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG, wonach der Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese indes instruktionsweise erteilt werden kann. Davon ging offensichtlich auch der Beschwerdeführer aus, hat er doch im Beschwerdeverfahren 5A 667/2011 die aufschiebende Wirkung verlangt. Indes wurde diese nicht gewährt und das betreffende Gesuch im Sachurteil vom 23. Januar 2012 als gegenstandslos abgeschrieben. Mithin war die Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Entscheides vom 15. August 2011 in keinem Zeitpunkt gehemmt und das Bezirksgericht durfte das Vollstreckungsgesuch vom 12. September 2011 beurteilen.

3.
Mit Bezug auf das Vollstreckungsverfahren kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Kind nicht angehört worden sei. Er verweist dabei auf aArt. 144
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
ZGB und diesbezügliche Entscheide.

Vorab ist festzuhalten, dass der frühere Art. 144
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
ZGB durch Art. 298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO abgelöst worden ist. Dieser betrifft, wie das auch bei aArt. 144
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
ZGB der Fall war, das Erkenntnisverfahren. Zwar kann ausnahmsweise auch im Vollstreckungsverfahren eine (erneute) Anhörung geboten sein (vgl. Urteil 5A 388/2008 vom 22. August 2008 E. 3; der materielle Entscheid lag mehrere Jahre zurück und es fanden in all den Jahren kaum Kontakte statt, so dass der materielle Entscheid nicht entsprechend vollzogen werden konnte, sondern im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens diverse Änderungen im Besuchsregime vorgenommen wurden; sodann war die Anhörung des inzwischen elfjährigen Kindes ausdrücklich verlangt worden). Vorliegend scheitert jedoch der Vorwurf, dass das Kind nicht angehört worden sei, bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, ob und wann er im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte. Bei jüngeren Kindern dient nämlich die Anhörung - welche grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557) - ausschliesslich der Sachverhaltsabklärung und muss deshalb im Sinne eines Beweismittels ausdrücklich angerufen werden (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554, E. 1.2.4 S.
557 und E. 1.4 S. 559; sodann Urteile 5C.209/2005 vom 23. September 2005 E. 3.1; 5A 117/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2; 5A 626/2009 vom 25. November 2009 E. 5.1; 5A 756/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.1; 5A 397/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.2 und 2.3; 5A 473/2013 vom 6. August 2013 E. 3).

4.
Was die Vollstreckung als solche anbelangt, ist die faktische Durchsetzbarkeit des Besuchsrechts umstritten.

4.1. Das Obergericht hat für den Sachverhalt auf den erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheid verwiesen, wonach die Parteien übereinstimmend aussagten, dass Y.________ seit Juli 2011 jeden Samstag bei der Mutter verbracht habe. Ausserdem habe sie im Februar 2012 auch bei ihr übernachtet, was gut funktioniert habe. Am nächsten Besuchswochenende habe sie allerdings nicht mehr bei ihr übernachten wollen, weil der neue Freund der Mutter da gewesen sei und sie im Kinderzimmer habe übernachten müssen. Der Vater habe dazu ausgeführt, Y.________ dürfe nicht vor vollendete Tatsachen gestellt, sondern nur mit Situationen konfrontiert werden, die für sie eine gewisse Voraussehbarkeit hätten. Die Mutter habe demgegenüber vermutet, dass der Vater die Tochter beeinflusse, und im Übrigen festgehalten, dass sie Y.________ jeweils im Voraus telefonisch mitteile, was sie vorhätten. Die Beiständin des Kindes habe als Zeugin gemutmasst, dass Y.________ Mühe habe, den Vater alleine zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht festgehalten, dass die Vollzugsbehörde an rechtskräftige Anordnungen grundsätzlich gebunden sei; Einwänden, welche das Besuchsrecht grundsätzlich und auf Dauer in Frage stellten, sei auf dem Weg der Urteilsabänderung Rechnung zu tragen. Die seit langem praktizierten eintägigen Besuche am Samstag würden problemlos funktionieren und nichts deute auf eine massive Beeinträchtigung, wenn in Vollzug des Erkenntnisurteils die Besuche mit einer Übernachtung stattfinden würden. Gemäss Darstellung des Vaters handle es sich um ein Machtspiel des Kindes; Y.________ blocke je nach Tagesverfassung ab und weine fast. Dies deute weder auf eine ernsthafte Weigerung noch auf eine Gefährdung des Kindes, sondern zeuge viel mehr vom fehlenden väterlichen Willen, das Besuchsrecht auf erzieherisch geeignete Art und Weise umzusetzen.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Besuchsrecht lasse sich nicht polizeilich durchsetzen, übersieht er, dass im angefochtenen Urteil gar nicht die Polizei mit dem Vollzug beauftragt wird, sondern das Besuchsrecht mittels Strafbewehrung indirekt durchgesetzt werden soll. Diese Vollstreckungsmassnahme ist in Art. 343 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO ausdrücklich genannt und sie ist auch im Zusammenhang mit Besuchsrechten möglich ( KELLERHALS, in: Berner Kommentar, N. 102 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO m.w.H.).

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, wenn die Tochter am Ende des Besuchstages nicht bei der Mutter übernachten, sondern zu ihm zurückkehren wolle, befinde sie sich ja gar nicht in seinem Einflussbereich. Damit lässt sich keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Im obergerichtlichen Entscheid wird zutreffend festgehalten, dass der Vater als Inhaber der Obhut die Pflicht hat, das Kind positiv auf die Besuchswochenenden vorzubereiten und die Umsetzung des Besuchsrechts in jeder Hinsicht zu fördern (Urteil 5A 505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Das heisst, dass er sich nicht einfach hinter den Launen des Kindes verstecken kann und vorschieben darf, dieses wünsche keine ausgedehnteren Kontakte (Urteil 5A 341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). Darauf, d.h. auf die Umsetzung der beschriebenen väterlichen Erziehungspflichten, welche vorliegend in einer positiven Beeinflussung des Kindes und Förderung des Besuchsrechtes bestehen (vgl. auch Art. 274 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB), zielt die Strafbewehrung, mit welcher das im Erkenntnisverfahren festgelegte Besuchsrecht verstärkt worden ist.

5.
In seinen Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich dagegen, dass der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Zu diesem Vorbringen ist er jedoch - unabhängig von der Frage der Beschwer - nicht legitimiert, weil es sich um ein Administrativverfahren zwischen Staat und betroffener Partei handelt (sog. Einparteienverfahren), bei welchem dem anderen Ehegatten keine formelle Parteistellung zukommt ( BÜHLER, in: Berner Kommentar, N. 115 zu Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO).

Sodann hat das Obergericht den Beschwerdeführer verpflichtet, die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren direkt dem unentgeltlichen Rechtsanwalt der obsiegenden Gegenpartei zu zahlen (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm damit das Verrechnungsrecht mit den ausstehenden Alimenten genommen werde. Dies trifft zu, aber das Vorgehen des Obergerichtes ist rechtskonform: Die herrschende Lehre geht davon aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nur für die subsidiäre staatliche Entschädigung, sondern auch für die prioritäre Parteikostenersatzforderung ein eigenes und persönliches Forderungsrecht hat (Bühler, a.a.O., N. 59 zu Art. 122
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO mit umfassenden Verweisen auf die Lehre).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli