Tribunale federale
Tribunal federal

9C 29/2007
{T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei,
Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene S.________ war bis Ende 2003 als Gerüstmonteur bei der Firma X.________ angestellt, wo er am 7. Oktober 2002 einen Arbeitsunfall mit Handverletzungen erlitt, welche zuerst konservativ und im März 2003 operativ (Resektion der proximalen Karpalreihe und Neurotomie des Nervus interosseus posterior rechts) behandelt wurden. Im August 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 19. Juli 2004). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 8. November 2005).
B.
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Mai 2005 eine ganze und für die Zeit ab 1. Juni 2005 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich S.________ darauf hin, dass es eine Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) erwäge; gleichzeitig bot es ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Beschluss vom 19. September 2006). In der daraufhin eingereichten Eingabe hielt S.________ an der Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 4. Januar 2007 wies das Gericht die Beschwerde ab und änderte den Einspracheentscheid vom 8. November 2005 dahingehend ab, dass S.________ ab 1. Dezember 2003 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2005 eine ganze und für die Zeit ab 1. Juni 2005 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (je mit entsprechenden Zusatzrenten) zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.
2.1 In ihrem Beschluss vom 19. September 2006 hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie zum Ergebnis gelangen könnte, der Beschwerdeführer sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit 1. September 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig, was zu einer Anpassung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit Wirkung auf 1. Dezember 2003 führen könnte. Sodann ergebe eine vorläufige Würdigung der Akten, dass sie bezüglich der Höhe des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt der anspruchsbeeinflussenden Änderung zum Schluss kommen könnte, das rentenrelevante Ausmass werde nicht mehr erreicht, wobei das Gericht das Valideneinkommen gestützt auf den beim letzten Arbeitgeber erzielten Lohn errechnen und diesen einem aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen gegenüberstellen könnte.
Der Versicherte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend; die reformatio in peius sei ihm nicht im Sinne von Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG rechtsgültig angedroht worden. Denn da die Vorinstanz die Höhe des Leidensabzuges ausdrücklich nicht angesprochen und damit eine klare Mitteilung im Sinne von Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG unterlassen habe, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Vorinstanz den Abzug von 25 auf 10 % herabsetzen könnte; dementsprechend habe er dazu auch nicht Stellung nehmen können. Des Weitern habe sich die Vorinstanz auch nicht die rechtsprechungsgemäss gebotene Zurückhaltung in der Vornahme einer reformatio in peius auferlegt.
2.2 Nach Gesetz (Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und Rechtsprechung (BGE 122 V 166 E. 2a und b S. 167 f.; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 442 E. 4, U 202/03) kann das kantonale Versicherungsgericht eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Dieser Grundsatz fliesst direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 122 V 166 E. 2a S. 167). Die Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei der schriftlichen Androhung einer reformatio in peius - wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids - deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person abzuändern (Urteil I 868/05 vom 11. August 2006, E. 3.2.2).
2.3 Diesen Anforderungen genügt der eine reformatio in peius androhende Beschluss vom 19. September 2006 vollumfänglich, hat doch das Gericht darin deutlich gemacht, dass es in Erwägung zog, die Rente des Beschwerdeführers - mangels Erreichen des anspruchserheblichen Invaliditätsgrades - aufzuheben. Dass die Androhung in diesem Sinne keine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit dem Fall enthielt, sondern summarisch und ergebnisbezogen abgefasst war, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil C 445/98 vom 5. August 1999, E. 1c). Dem kantonalen Entscheid liegen sodann auch keine Gesichtspunkte zugrunde, mit denen der Versicherte nicht hätte rechnen müssen; vielmehr war erkennbar und hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die ausdrücklich angesprochene Änderung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine ebensolche in den für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden Faktoren wie beispielsweise in der Frage des leidensbedingten Abzuges nach sich ziehen konnte. Ungerechtfertigt ist schliesslich auch der Einwand, das Gericht habe sich nicht die gebotene Zurückhaltung in der Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides auferlegt. Denn vorliegend sind - anders als in den Fällen, in
welchen nur eine geringfügige Verschlechterung resultiert hätte (vgl. BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52 E. 3.2.2, U 192/03; 2003 UV Nr. 13 S. 38 E. 3.5, U 230/01) - keine Gründe ersichtlich, von einer Berichtigung des Verwaltungsaktes abzusehen.
3.
Im Einspracheentscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der vor und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner, dass bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG [in Kraft bis Ende 2002], Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV [in der vor und in der nach März 2004 geltenden Fassung]). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur vollständig arbeitsunfähig ist. Des Weitern hat das kantonale Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der medizinischen Akten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2003 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll ausüben könnte, allerdings mit einer Leistungseinschränkung (verlangsamtes Arbeitstempo wegen überwiegender Verrichtung der Arbeiten mit der linken Hand) um 20 %. Die Feststellung des Gesundheitsschadens betrifft praxisgemäss ebenso eine Tatfrage wie die medizinischen Einschätzungen über das verbliebene funktionelle Leistungsvermögen und der Aspekt der zumutbaren Arbeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf den 1. September 2003 wieder erlangt, lässt sich ohne weiteres auf die um diesen Zeitpunkt herum erstellten Berichte der Klinik Y.________ vom 10. September 2003, des Dr. med. Z.________, Innere Medizin FMH, vom 29. September 2003 und des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Handchirurgie an der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals A.________, vom 23. Februar 2004 abstützen. Daran vermag die dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierende Einschätzung des Dr. med. B.________, Spezialarzt Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, Klinik L.________, (Bericht vom 10. März 2005, Stellungnahme vom 2. Oktober 2006), auf welche sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft, schon deshalb nichts zu ändern, weil sie sich einzig auf die vom Versicherten angegebenen Beschwerden stützt. Ebenso verhält es sich mit den weiteren ärztlichen Berichten, welche der Versicherte im letztinstanzlichen Verfahren einreichen liess; inwieweit es sich dabei um unzulässige und damit unbeachtliche neue Beweisvorbringen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) handelt, kann deshalb offen bleiben. Auch die Annahme einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den 19. November 2004 hin, ab welchem Datum Dr. med. B.________ den Beschwerdeführer behandelte und ihm - allerdings ausgehend von seit der Operation im März 2003 mehr oder weniger unverändert fortbestehenden Beschwerden - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigte, lässt sich mit den übrigen Akten nicht vereinbaren: In seinem Bericht vom 23. Februar 2004 führte Dr. med. G.________ aus, es entspreche medizinischer Erfahrung, dass eine Befundänderung nach einem regelrechten postoperativen Heilungsverlauf (wie er nach seiner Einschätzung beim Versicherten vorliege) und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit normalerweise nicht mehr in wesentlichem Ausmasse auftrete; er sehe sich (nach erneuter Untersuchung) nicht imstande, dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, sondern gehe von einer ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit aus. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei ab 1. September 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit ununterbrochen arbeitsfähig gewesen, weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig.
4.3 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers im Bericht vom 21. November 2003 (Stundenlohn von Fr. 25.70) sowie unter Berücksichtigung eines theoretisch möglichen Arbeitseinsatzes von 48 Wochen à 42.5 Stunden, der Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie des 13. Monatslohnes mit Fr. 62'817.- ermittelt, welcher Wert in der Beschwerde nicht beanstandet wird.
Das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen anhand der Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.). Die Vorinstanz ging dabei zutreffenderweise von den in LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, für Männer im Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen durchschnittlichen Lohn pro Monat von Fr. 4'557.- aus und rechnete den Betrag um die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung 2003 von 1,4 % hoch; der behinderungsbedingten Leistungseinschränkung (verlangsamtes Arbeitstempo) trug sie mit einem Abzug von 20 % Rechnung und gelangte so zu einem Einkommen von Fr. 46'245.-. Hievon nahm sie im Rahmen des Leidensabzuges eine weitere Reduktion um (maximal) 10 % vor, um zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person mit überproportional reduzierten Lohnansätzen rechnen müsse; sie gelangte so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41'621.-. Was der Beschwerdeführer für die Erhöhung des Abzuges auf 25 % geltend macht, vermag nicht zu überzeugen: Dem Umstand, dass er die rechte dominante Hand nur noch für leichte Zudienarbeiten gebrauchen kann und nach wie vor unter Schmerzen
leidet, wurde bereits mit dem Abzug von 20 % Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C ist, wirkt sich im massgebenden Anforderungsniveau 4 nur ganz geringfügig lohnmindernd aus (vgl. LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12) und dem von ihm vorgebrachten Faktor Alter (47 Jahre) kommt gemäss Tabelle TA9 der LSE 2002 (S. 55) im massgebenden Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhende Wirkung zu. Mit der Festlegung des Abzugs auf 10 % hat das kantonale Gericht mithin sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 (vgl. Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165) keine Rente mehr zusteht.
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann