Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 639/2007

Urteil vom 4. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1943 geborene H.________ war als Lagerist der Firma S._______ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 21. Juni 2002 auf seinem Motorrad mit einem Postauto kollidierte und sich diverse Brüche zuzog. Die SUVA erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte seine angestammte Arbeitsstelle verloren hatte, war er ab dem 24. August 2005 teilzeitlich als Kleinbus-Chauffeur bei der Firma X.________ AG erwerbstätig. Mit Verfügung vom 26. September 2005 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente von 41 % ab dem 1. September 2005 sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % zu. Im Januar 2006 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, der Fall konnte jedoch bezüglich der Rückfallbeschwerden nach Durchführung einer arthroskopischen Innenmeniskusteilresektion am 17. Februar 2006 per Ende März 2006 wieder abgeschlossen werden. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2007 bestätigte die SUVA daraufhin ihre Verfügung vom 26. September 2005.

B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 13. Juni 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt H.________, ihm seien unter Anpassung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
In ihren weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Begehren fest.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351) und zum Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) unter Verwendung von DAP-Lohnangaben (BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom Zumutbarkeitsprofil des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.________ vom 21. Juni 2005 ausgegangen. Eine angepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten nach dieser Einschätzung zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Arbeitsblöcke so gelegt werden müssten, dass er über Mittag genügend Zeit hat, den linken Fuss hochzulagern. Der Beschwerdeführer rügt, dieses Zumutbarkeitsprofil lasse sowohl die Hirnfunktionsstörung, welche er infolge des schweren Schädel-Hirn-Traumas (SHT) erlitten habe, als auch seinen Tinnitus ausser Acht.

3.2 Bezüglich des angeblich erlittenen SHT ist festzuhalten, dass ein solches weder von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals Y.________, noch von jenen des Kantonsspitals A.________ diagnostiziert wurde. Diese Ärzte haben, neben den Frakturen im Schulter- und im Kniebereich, eine Le-Fort-I-Fraktur und eine Fraktur des linken medianen Orbitalbodens festgestellt. Aus dieser Diagnose kann indessen noch nicht auf das Vorliegen eines SHT geschlossen werden, da diese Frakturen zwar häufig, jedoch nicht immer mit einem solchen Trauma einhergehen (vgl. die Zahlen bei Jan Behring, Ursache, Therapie und Folge zentraler Mittelgesichtsfrakturen, Diss. Hamburg 2004, S. 59). In den Akten wird ein SHT erstmals mehr als drei Jahre nach dem Unfall durch Dr. med. G.________ in ihrem Bericht vom 25. Juli 2005 erwähnt. Da es sich beim SHT jedoch um eine bekannte Komplikation bei Mittelgesichtsfrakturen handelt, welche eine interdisziplinäre Versorgung notwendig macht (Rudolf Probst/Gerhard Grevers/Heinrich Iro, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Stuttgart und New York 2000, S. 45), erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die erstbehandelnden Ärzte der Kantonsspitäler Y.________ und A.________ den Beschwerdeführer nicht auf ein SHT hin untersucht, ein
solches übersehen oder ein solches zwar festgestellt, nicht aber in ihren Berichten erwähnt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte am 21. Juni 2002 ein SHT erlitten hat.

3.3 Bezüglich des durch die bekanntermassen Innenohrschädigenden Medikamente verursachten Tinnitus hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass dessen Auswirkungen durch die gemäss Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. I.________ ohnehin notwendigen längeren Mittagspausen bereits genügend Rechnung getragen wird.

4.
Bleibt es beim Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. I.________, so ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades von diesem auszugehen.

4.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr geltend, das von Vorinstanz und Verwaltung auf Fr. 70'555.- festgesetzte Valideneinkommen sei nicht korrekt ermittelt worden.

4.2 Der Versicherte rügt, Vorinstanz und Verwaltung hätten zu Unrecht nicht das von ihm im Zeitpunkt des Rentenbeginns bei der Firma X.________ AG erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anerkannt. Die Tätigkeit als Kleinbus-Chauffeur bei diesem Unternehmen sei optimal leidensangepasst. Im Unfallversicherungsrecht dürfe zudem von einer versicherten Person nur mit Zurückhaltung verlangt werden, sich einen anderen, besser angepassten oder höher entlöhnten, Arbeitsplatz zu suchen.

Gemäss der Rechtsprechung bildet der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76; 117 V 8 E. 2c/aa S. 18). In der Lehre wird vor einer übereilten Aufforderung an eine versicherte Person, ihren Beruf zu wechseln, gewarnt. Begründet wird dies damit, dass die erworbenen Fähigkeiten und Berufserfahrungen in der angestammten Tätigkeit weiterhin genutzt und in der Regel auch wirtschaftlich die besten Resultate erreicht werden können (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg, 2. Aufl. 1999, S. 202 ff.). Inwieweit dieser
Überlegung bei der Beantwortung der Frage, ob der Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausübt, Rechnung zu tragen wäre, kann aber offenbleiben, da der Beschwerdeführer seine angestammte Stelle als Lagerist bei der Firma S.________ AG verloren hat. Bei seiner Arbeitsaufnahme als Kleinbus-Chauffeur bei der Firma X.________ AG handelt es sich nicht um eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit. Dem Versicherten wäre somit zum massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Wechsel in eine besser bezahlte Tätigkeit grundsätzlich zumutbar gewesen, zumal es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bei der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgeübten Tätigkeit um eine Zwischenverdiensttätigkeit handelte und daher nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden konnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung das Invalideneinkommen nicht mit dem tatsächlich erzielten Einkommen gleichgesetzt haben.

4.3 Die SUVA hat das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Lohnangaben bemessen. Sie hat sich dabei an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.) gehalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der ausgewählten Arbeitsplätze, und nicht vom Mittelwert der Mindestlöhne ausgegangen ist (vgl. Urteil U 405/05 vom 19. Juni 2006, E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens im Rahmen des DAP-Systems von den Löhnen keine Abzüge vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). Dem Umstand, dass dem Versicherten keine vollzeitliche Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden kann, hat die SUVA korrekterweise dadurch Rechnung getragen, dass sie der Bemessung lediglich DAP-Blätter von Arbeitsplätzen zu Grunde legte, bei denen Teilzeitarbeit ausdrücklich als möglich erklärt wurde. Der Mittelwert der Durchschnittslöhne der ausgewählten DAP-Arbeitsplätze liegt denn mit Fr. 56'624.- unter jenem der des Mittelwertes der Durchschnittslöhne aller in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 57'956.-.

4.4 Aus diesen Gründen ist weder das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 41'432.- (Fr. 56'624.- : 41 [durchschnittliche Arbeitszeit in den ausgewählten Betrieben] x 30 [zumutbare wöchentliche Arbeitszeit]) geschätzte Invalideneinkommen noch der von ihr auf 41 % bemessene Invaliditätsgrad zu beanstanden.

5.
Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2002 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (vgl. E. 3.2 hievor), muss es bei der auf 30 % festgesetzten Integritätsentschädigung sein Bewenden haben.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer