Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_371/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Verkehrsabteilung,
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Art. 15d Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1943) unterzog sich nach Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Schaffhausen bei Dr. B.________ einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung. Diese diagnostizierte im von ihr am 17. Dezember 2013 unterzeichneten Formular "Ärztlicher Bericht über die Fahreignung" Hypertonie und Adipositas. Die Vorgeschichte sei nicht bekannt, und der Patient lehne eine Blutentnahme ab. Ohne allgemeine internistische Abklärung sei die Fahreignung nicht beurteilbar.
Am 23. Dezember 2013 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ mit, er dürfe zur Zeit kein Motorfahrzeug führen und habe ihm den Führerausweis bis spätestens 6. Januar 2014 zuzustellen. Er erhalte diesen zurück, sobald ein positives ärztliches Gutachten vorliege. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Im Januar 2014 reichte A.________ verschiedene medizinische Unterlagen aus Belgien ein. Am 4. Februar ersuchte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
Am 28. April 2014 entzog die Staatsanwaltschaft A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Voraussetzung für dessen Wiedererteilung sei ein entsprechendes Gesuch und die Vorlage eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ).
Am 19. August 2014 hiess der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs von A.________ teilweise gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit auf, als er zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung beim IRMZ verpflichtet worden war. Er wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ Frist anzusetzen, um bei einem von ihr anerkannten Internisten eine allgemeine Abklärung vornehmen zu lassen.
Am 2. Juni 2015 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde von A.________ gegen diesen Beschluss des Regierungsrats teilweise gut und hob ihn sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit auf, als ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen worden war. Es wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ eine Frist zu eröffnen, um die ausstehende Abklärung bei einem von ihr anerkannten Internisten durchführen zu lassen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss im Wesentlichen, von einer internistischen Abklärung abzusehen und ihn für Umtriebe sowie erlittene Schäden zu entschädigen. Mit separater Eingabe berichtigt und ergänzt A.________ die Beschwerde.

C.
Obergericht, Regierungsrat und Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten auf Vernehmlassung.

D.
A.________ reicht einen ärztlichen Bericht von Dr. C.________ vom 27. Juli 2015 ins Recht, worin ihm die uneingeschränkte Fahrtauglichkeit bescheinigt wird, sowie ein an ihn gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2015, welches ihm unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. C.________ bestätigt, ab sofort wieder fahrberechtigt zu sein.

E.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

F.
A.________ teilt mit, nachdem nun die Frage der Nachuntersuchung faktisch erledigt sei, sei noch sein Begehren um Entschädigung für die massiven Folgeschäden hängig, welche die Ärzte, die Staatsanwaltschaft und der Regierungsrat problemlos hätten vermeiden können, wenn sie sorgfältig gearbeitet hätten. Der von ihm geforderte Gesamtbetrag belaufe sich zur Zeit auf Fr. 169'378.-- zuzüglich Zins und Zinseszinsen ab Urteilsverkündigung. Zu beantworten sei auch noch die Frage der Gültigkeit ausländischer Arztzeugnisse.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
BGG). Das Obergericht hat angeordnet, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um seine Fahrtauglichkeit von einem Internisten abklären zu lassen und ein entsprechendes Attest beizubringen. Nachdem der Beschwerdeführer nun während des bundesgerichtlichen Verfahrens ein solches Zeugnis eingereicht und die Staatsanwaltschaft es anerkannt hat, ist die Beschwerde in der Sache gegenstandslos geworden. Damit stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob und unter welchen Umständen die Fahreignung mit ausländischen Zeugnissen nachgewiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt zudem Ersatzforderungen für Schäden, die ihm durch unsorgfältiges Verhalten von Ärzten, der Staatsanwaltschaft und des Regierungsrats erwachsen seien. Solche Entschädigungsforderungen können indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste die Ärzte und staatlichen Organe bzw. den Kanton Schaffhausen, die ihn geschädigt haben sollen, direkt ins Recht fassen und auf Schadenersatz verklagen bzw. Staatshaftung geltend machen.

2.
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi