Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4557/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza,

Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

A._______, geboren am (...), Türkei,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (...),

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 2. September 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).

B.
Am 11. Juli 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 15. Juli 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 13).

C.
Mit Verfügung vom 2. September 2019 - eröffnet am 3. September 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 22).

D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 9. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

E.
Am 10. September 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und forderte den Beschwerdeführer auf, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen sowie sonstige Beweismittel in der Sache einzureichen (BVGer-act. 3).

G.
Am 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Universitätsklinik (...) vom 12. September 2019 und am 26. September 2019 eine Mittellosigkeitsbestätigung der Vorinstanz, Direktionsbereich Asyl, zu den Akten (BVGer-act. 4 und 6).

H.
Am 9. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer einen vom 2. Oktober 2019 datierenden Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ein (BVGer-act. 7).

I.
Am 11. Oktober 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht die Dossiers der angeblichen Fluchtgefährten des Beschwerdeführers (N [...] [B._______] und N [...] [C._______]) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) der Vorinstanz (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.

Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.2. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den Verzeichnissen nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3. Dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank zufolge reiste der Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein (SEM-act. 4). Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ging die Vorinstanz von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus. Das entsprechende Aufnahmeersuchen der Schweiz vom 27. Juni 2019 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-act. 8 und 20).

3.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er sei nicht in Italien, sondern in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist und von dort über Italien in die Schweiz gelangt. Daher wäre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Griechenland zuständig. Eine Überstellung dorthin würde aber gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen, weshalb die Schweiz den Selbsteintritt vollziehen müsse.

3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, er habe am 9. September 2018 bei Edirne (Türkei) die Grenze zu Griechenland überquert. Mit dem Zug sei er anschliessend nach Athen gefahren. Er habe sich insgesamt neun bis zehn Monate in Griechenland aufgehalten. Im April 2019 sei sein Cousin aus der Türkei zu ihm gestossen. Mit ihm und ca. 25 weiteren Personen habe er mit einer Yacht auf dem Seeweg von einer griechischen Insel nach Italien übergesetzt. Mit dem Auto sei er dann in die Schweiz weitergefahren. Für die Prüfung der Asylgesuche seines Cousins (B._______) sowie eines weiteren Fluchtpartners (C._______) habe sich die Vorinstanz für zuständig befunden.

3.4.2. Aus den beigezogenen Dossiers der beiden angeblichen Fluchtgefährten ist ersichtlich, dass diese - wie der Beschwerdeführer - am 17. Juni 2019 in Crotone, Süditalien, aufgegriffen wurden. Zudem gaben sie in ihren Verfahren wie der Beschwerdeführer an, mit einer Yacht von einer griechischen Insel nach Italien gefahren zu sein. Die Eurodac-Einträge der drei Personen belegen jedoch weder, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf dieser Yacht gewesen ist, noch seinen vorherigen Aufenthalt in Griechenland (vgl. auch Art. 14 Eurodac-Verordnung). Wie der vertretene Beschwerdeführer selber bemerkt, blieben die eingereichten Fotos von ihm in Griechenland trotz seiner Beweisofferte und Aufforderung des Gerichts zur Beweisführung alle ohne belegbares Aufnahmedatum. Der behauptete, mehrmonatige Griechenlandaufenthalt des Beschwerdeführers ist damit urkundlich nicht dokumentiert.

3.4.3. Der Eurodac-Eintrag stellt im Dublin-Verfahren ein förmliches Beweismittel dar. Ist ein Datenbankeintrag vorhanden, gilt die Einreise als illegal und die Zuständigkeit des Einreiselandes nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als erstellt, sofern dies nicht mit Gegenbeweisen widerlegt wird (Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO i.V.m. Verzeichnis A, Ziff. I/7, Anhang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4 Eurodac-Verordnung). Mangels Eurodac-Eintrag oder anderer förmlicher Beweismittel nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO können auch die im Verzeichnis B, Ziff. I/7, Anhang II DVO aufgeführten Indizien zur Anerkennung der Zuständigkeit führen, sofern sie kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert vorgetragen werden (vgl. Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO; Urteil des BVGer
E-7196/2017 vom 19. März 2018 E. 4.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K7 zu Art. 13; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 13 N. 10 ff.). Den Beweismitteln nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO kommt für die Zuständigkeitsbestimmung verstärkte Beweiskraft zu (BVGE 2015/41 E. 7.3).

3.4.4. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ankunft und seinem Aufenthalt in Griechenland sind weder belegt noch detailliert. Sie gehen mit keinem Wort über die protokollierten Aussagen der Fluchtgefährten hinaus. Selbst deren Erklärungen anlässlich ihrer Asylverfahren in der Schweiz stützen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Einreise in den Dublin-Raum aber nicht. So erwähnten sie beispielsweise zu keinem Zeitpunkt, mit einer anderen Person in die Schweiz gereist zu sein und der als Cousin bezeichnete Gesuchsteller (N [...]) gab an, in keinem europäischen Land Verwandte zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingen soll, den angeblichen Aufenthalt während neun Monaten in Griechenland durch stichfeste Beweise oder detaillierte und konkrete Angaben zu Aufenthaltsort und Lebensweise darzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG). Auffallend ist ausserdem, dass von beiden, vom Beschwerdeführer erwähnten Personen in Griechenland anlässlich deren (illegalen) Einreise in den Dublin-Raum die Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank erfasst wurden. Dass dies dem Beschwerdeführer über derart lange Zeit nicht möglich gewesen sein soll, erscheint kaum plausibel. Die inkonsistenten und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers vermögen den Eurodac-Eintrag der illegalen Einreise aus einem Drittstaat in Italien am 17. Juni 2019 daher nicht zu widerlegen.

3.4.5. Selbst wenn das Gericht aber davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer sei tatsächlich am 17. Juni 2019 mit einer Yacht von einer griechischen Insel herkommend in Süditalien angekommen, würde dies noch immer nicht die auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung seines Asylgesuchs bedeuten. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bleibt bei einer illegalen Einreise einer drittstaatsangehörigen Person bis zur Antragstellung nämlich eine schwebende (vgl. Filzwieser/Sprung, K6 zu Art. 19; Constantin Hruschka/Francesco Maiani, in Kay Hailbronner/Daniel Thym [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Part D VI, Art. 13 N. 4). Hätte der Beschwerdeführer mit der Yacht für kürzere oder längere Zeit den Dublin-Raum verlassen (massgebend ist die Aussengrenze der Dublin-Mitgliedstaaten, vgl. Koehler, Art. 13 N. 17), wäre Griechenland wohl nicht länger für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig (Filzwieser/Sprung, K13 f. zu Art. 13). Über den genauen Seereiseweg des Beschwerdeführers und die Dauer der Überfahrt ist vorliegend nichts bekannt. Daher kann auch aus dieser Optik der Eintrag der illegalen Einreise des Beschwerdeführers aus einem Drittstaat in der Eurodac-Datenbank am 17. Juni 2019 nicht umgestossen werden.

3.4.6. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Informationspflicht durch die Vorinstanz rügt, ist eine solche nicht auszumachen. Mangels ausführlicher und nachprüfbarer Erklärungen des Beschwerdeführers sowie Berichten oder Bestätigungen von Mitreisenden lagen keine zuständigkeitsrelevanten Indizien vor (vgl. Verzeichnis B, Ziff. I/7, Anhang II DVO), welche die Vorinstanz den italienischen Behörden mit dem Aufnahmegesuch hätte übermitteln müssen (vgl. Art. 1 Abs. 1 DVO). Offensichtlich inkohärente und unbelegte Aussagen einer gesuchstellenden Person zur Zuständigkeit eines Mitgliedstaates sind derweil auch keine sachdienlichen Angaben, die im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens auszutauschen sind (Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.; Filzwieser/Sprung, K11 zu Art. 13 m.w.H.; Hruschka/Maiani, Part D VI, Art. 21 N. 5). Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind unter den Mitgliedstaaten erst im Vollzugsstadium auszutauschen (Urteil des BVGer E-3833/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.3).

3.5. Damit ist Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich zuständig. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob sich der Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) überhaupt auf die Zuständigkeit Griechenlands hätte berufen dürfen. Die Absicht, sich nach Griechenland zu begeben, hatte der Beschwerdeführer nämlich zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr behauptet er die Zuständigkeit Griechenlands einzig deshalb, weil seiner Auffassung nach das griechische Asylsystem derart mangelhaft sei, dass ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte.

4.

4.1. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Er bringt vor, er sei sowohl psychisch, wie auch physisch schwer angeschlagen und habe deshalb als besonders verletzlich zu gelten. Zudem habe er - weil er in der Türkei Opfer von Folter geworden sei - ein Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Seine angemessene Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung sei in Italien nicht gewährleistet. Die Vorinstanz habe daher einen Selbsteintritt vorzunehmen und auf sein Asylgesuch einzutreten.

4.2.

4.2.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.2.2. Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

4.3.

4.3.1. Ein Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

4.3.2. Aus dem ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (...) vom 24. Juli 2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Störung, Schlafstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden (SEM-act. 17).

Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie schloss in einem Bericht vom 8. August 2019 auf eine mittelgradige depressive Episode sowie den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer bedürfe einer spezifischen posttraumatischen Therapie (SEM-act. 19).

Im Arztbericht vom 12. September 2019 zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (...) Universitätsklinik (...) vom 4. bis zum 9. September 2019 wurde die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt. Weiter wurde darin festgehalten, dass es in den Tagen vor dem Klinikeintritt eine zunehmende Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers gegeben habe, geprägt von innerer Anspannung, Grübeln, Albträumen, Schlafstörungen, Freud- und Hoffnungslosigkeit. Von akuter Suizidalität habe sich der Beschwerdeführer aber klar distanziert. Diese sei ausschliesslich im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung zu interpretieren. Sollte letztere vollzogen werden, müsse die Suizidalität in diesem Moment berücksichtigt werden (BVGer-act. 4).

Schliesslich wird in einem weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. Oktober 2019 festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer das klinische Bild einer reaktiven Depression im Rahmen psychischer und körperlicher Folterfolgen mit episodisch panikartiger Angststörung präsentiere. Die Behandlung umfasse derzeit eine Gesprächstherapie und die Verarbeitung der Folgen der Folter in Kombination mit einem Antidepressivum (Sertralin). Der entstandene Druck durch die drohende Ausschaffung nach Italien beziehungsweise in die Türkei löse immer wieder psychische Krisen aus und behindere die therapeutischen Bemühungen. Der Beschwerdeführer benötige eine langandauernde ambulante Behandlung. Ob eine solche in Italien gewährleistet sei, entziehe sich der Kenntnis des behandelnden Arztes (BVGer-act. 7).

In physischer Hinsicht beklagte der Beschwerdeführer vor allem Rückenbeschwerden, Asthma und Magenbeschwerden (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6).

4.4. Italien ist Partei der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben. Rechtsprechungsgemäss gibt es derzeit keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 5; E-4932/2019 vom 26. September 2019).

4.5.

4.5.1. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019 E. 6.3; F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 6.5; F-4116/2019 vom 21. August 2019 E. 7.6). Italien muss den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet (Urteil F-1609/2019 E. 6.5). Nötigenfalls kann sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen (Art. 26 Aufnahmerichtlinie; Urteil F-1609/2019 E. 6.5). Die erforderliche ambulante psychiatrische Behandlung sowie Medikamente wird der Beschwerdeführer in Italien daher erhalten. Er kann dort auch eine langfristige Therapie in Anspruch nehmen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind damit nicht von einer derartigen Schwere, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert würde. Von ärztlicher Seite wird von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien denn auch nicht abgeraten. Indizien dafür, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor.

4.5.2. Mit dem Beschwerdeführer ist allerdings einig zu gehen, dass er in Italien in einem Erstaufnahme- oder in einem Notaufnahmezentrum untergebracht werden und dort der effektive Zugang zur medizinischen Versorgung unter Umständen zunächst erschwert sein könnte. Vorliegend ist von einer drohenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK aber selbst dann nicht auszugehen, wenn sich der umfassende Zugang zum italienischen Gesundheitssystem und eine Fortsetzung der Therapie für kurze Zeit verzögern sollte. Es ist aus der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide und markant verschlechtern würde, würde die Therapie kurzzeitig unterbrochen (vgl. auch Urteil des BVGer F-5097/2019 vom 11. Oktober 2019, wo eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorlag). Allfällige suizidale Absichten des Beschwerdeführers können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer
E-894/2019 vom 7. März 2019; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine derart vulnerable Person, dass individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung nötig wären. Das entsprechende (Sub-) Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

4.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei Opfer von Folter und seine Überstellung nach Italien würde das in Art. 14 FoK verankerte Recht auf Rehabilitation verletzen.

4.6.1. Der in der Türkei abgefasste Bericht einer Ärztin (...) vom 27. Juli 2017 lässt Hinweise auf Polizeigewalt (Einsatz von Pfefferspray, Schlag mit dem Gewehrkolben an den Kopf, Faustschläge und Fusstritte) anlässlich einer Verhaftung des Beschwerdeführers im September 2015 erkennen. Im ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2017 ist ohne nähere Angaben zudem von Schlägen auf den Kopf und die Fusssohlen, einem "Aufenthalt in kalten Zellen" und "Eintauchen in kaltes Wasser" während einer in der Türkei erstandenen Haft die Rede. Im vorerwähnten Bericht (...) wird indes einzig die Situation einer Verhaftung des Beschwerdeführers im September 2015 als für ihn traumatisierend beschrieben (BVGer-act. 1, Beilage 6).

4.6.2. Vorliegend ist zweifelhaft, ob die dem Beschwerdeführer widerfahrenen Ereignisse als Folter im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FoK gelten (vgl. Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, Rz. 10.4 ff.). Ohne näher auf die Verbindlichkeit (vgl. dazu Kälin/Künzli, Rz. 7.33 ff.; Fanny de Weck, Non-Refoulement under the European Convention on Human Rights and the UN Convention against Torture, 2017, S. 88 ff.) des vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheids des UN-Ausschusses gegen Folter Nr. 742/2016 in Sachen A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 sowie die Anwendbarkeit der FoK und deren Bestimmungen auf den vorliegenden Fall einzugehen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist, als im erwähnten Entscheid des UN-Ausschusses gegen Folter. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, die Folter oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung - insbesondere den Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung - erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. Es wurde bereits dargelegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Italien einen mit Blick auf seinen Gesundheitszustand hinreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten wird (vgl. oben E. 4.5). Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm angerufenen Entscheid daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.6.3. Vorliegend stehen somit weder Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, noch das Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegen (vgl. Urteil des BVGer F-4521/2019 vom 12. September 2019).

4.7. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist abzusehen. Somit sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
AsylV 1.

5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Allerdings ersuchte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne einer Befreiung von der Pflicht zur Tragung allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). In Würdigung der gesamten Umstände ist von seiner Bedürftigkeit auszugehen und die gestellten Begehren waren nicht als aussichtslos anzusehen (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.w.H.). Das Gesuch ist deshalb gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

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