Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1210/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2007

Mitwirkung:
Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake.

Kanton Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

und

X._______,

betreffend
Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt:
A. Am 15. April 2002 stellte X._______, seit 1982 Ehemann der Schweizer Bürgerin Y._______, über das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Das Generalkonsulat äusserte hierzu in seiner Stellungnahme vom 18. April 2002, dass seiner Ansicht nach der Bewerber mit der Schweiz nicht eng verbunden sei: Die Ehefrau wohne schon sehr lange im Ausland; ausser ein paar kurzen Ferienaufenthalten in der Schweiz und etwas Kontakt zu der Familie bestehe keine Verbundenheit.
B. Am 6. Juni 2002 richtete die Vorinstanz ein Schreiben an sechs hiesige Schweizer Bürger, die X._______ in seinem Gesuch als Referenz benannt hatte, und bat diese Personen um Stellungnahme zu dessen Leumund und zu dessen Verbundenheit mit der Schweiz. Weiterhin gewährte die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juli 2002 dem Einbürgerungskanton Solothurn gemäss Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) die Möglichkeit, sich zu äussern. Dieser empfahl in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2003 die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs und begründete dies mit fehlenden intensiven oder engen Beziehungen des Gesuchstellers zur Schweiz. Nach eigenen Angaben habe dieser die Schweiz erst zweimal besucht und nehme an den Anlässen der Auslandschweizer Vereinigung nur zur 1. August-Feier und zum Weihnachtsbasar teil. Enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen könnten nicht nachgewiesen werden; insbesondere seien die zwischenzeitlich eingeholten Referenzschreiben wenig aussagekräftig. Der Bewerber besitze auch keine Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache.
C. Mit einem an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2004 begründete X._______ seinen Wunsch nach Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft. Insbesondere erläuterte er dabei die Familiengeschichte der in der Schweiz lebenden Angehörigen seiner Schwiegereltern und gab an, dass in den zurückliegenden sechs Jahren sein Schwiegervater Präsident und sein Schwager Vizepräsident des Schweizerischen Hilfsvereins in Bahia gewesen seien. Er selbst unterstütze seinen Schwiegervater bei der kostenlosen Unterbringung all der Verwandten und Freunde, die regelmässig zu Besuch kämen, und zeige ihnen das Landesinnere von Bahia. Abgesehen davon habe er mit seiner Ehefrau im vergangenen Jahr ein weiteres Mal die Schweiz besucht; regelmässige Besuche seien aber wegen der Entwertung der brasilianischen Währung schwierig geworden. Aufgrund dieser Ausführungen des Gesuchstellers unterbreitete die Vorinstanz dessen Einbürgerungsgesuch nochmals dem Kanton Solothurn. Der Kanton hielt aber auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 11. November 2004 an seiner ursprünglichen Beurteilung fest.
D. Am 16. Februar 2005 verfügte das BFM die erleichterte Einbürgerung von X._______.
E. Mit dem Antrag um deren Aufhebung erhob der Kanton Solothurn am 16. März 2005 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Er macht geltend, der Ehegatte eines Auslandschweizers könne nur dann eingebürgert werden, wenn neben der Voraussetzung der ehelichen Gemeinschaft von sechs Jahren auch die Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz erfüllt sei. An letzterer fehle es im vorliegenden Fall. X._______ habe während der seit über 20 Jahren bestehenden Ehegemeinschaft mittlerweile erst zum dritten Mal Ferien in der Schweiz gemacht. Anders als seine Ehefrau verbringe er weder regelmässig seine Ferien in der Schweiz, noch unterhalte er regelmässige Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen. Seine sporadische Teilnahme an den Veranstaltungen der Auslandschweizer Vereinigung führe nicht zur Annahme einer echten persönlichen Beziehung zur Schweiz. Auch könne er sich das dortige Engagement seines Schwiegervaters und seines Schwagers nicht zu seinen Gunsten anrechnen lassen. Das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen habe die Vorinstanz daher ermessensfehlerhaft beurteilt.
F. Zu den Beschwerdevorbringen nahm X._______ in einem undatierten Schreiben, welches am 6. Mai 2005 bei der Schweizer Vertretung eintraf, Stellung. Er führt aus, dass ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine regelmässigen Auslandsreisen gestatteten. Dies dürfe nicht als Desinteresse an der Schweiz interpretiert werden, zumal er sich bemühe, seiner Frau und seinen Töchtern regelmässige Ferien in der Schweiz zu ermöglichen. Auch nehme er am gesellschaftlichen Leben der Schweizer Gemeinschaft in Bahia teil; immerhin habe es dort während der sechsjährigen Präsidentschaft seines Schwiegervaters jährlich drei Veranstaltungen gegeben, die er mit seiner Familie besucht habe. Ausserdem mache er aus seinem Haus bzw. Strandhaus einen Treffpunkt für Schweizer Angehörige und Freunde; beispielsweise seien in diesem Jahr das Ehepaar A._______, im Jahr zuvor das Ehepaar B._______ mit seiner Tochter zu Besuch gewesen. Aus alledem ergebe sich seine Affinität zur Schweiz, weswegen er - auch auf Wunsch seiner Töchter und seiner Ehefrau - für sich das Schweizer Bürgerrecht beanspruche.
In seinem dazugehörigen Begleitschreiben vom 9. Mai 2005 und unter Hinweis auf eine beigefügte Bestätigung des Schweizer Honorarkonsuls Adriano Vaz Neeser vom 5. Mai 2005 hielt das Schweizerische Generalkonsulat fest, X._______ unterhalte regelmässige Beziehungen zur Schweizer Gemeinschaft in Salvador.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 weist die Vorinstanz darauf hin, dass im typischen Fall der Einbürgerung des Ehegatten eines Auslandschweizers die enge Verbundenheit mit der Schweiz dann bejaht werde, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt seien: Ferienaufenthalte in der Schweiz, enge Kontakte zu Auslandschweizer Vereinen; enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen (insbesondere zu Angehörigen und Bekannten des schweizerischen Ehegatten), Verständigungsmöglichkeit in einer schweizerischen Landessprache bzw. in einem schweizerischen Dialekt. Es sei allerdings nicht notwendig, dass alle vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt seien, wenn genügend Hinweise auf eine enge Verbundenheit bestünden. Auch eine lange Ehedauer bzw. der Umstand, dass die Ehegatten schweizerische Kinder hätten, seien Punkte, die bei der Prüfung des Gesuchs zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall dürfe nicht negativ bewertet werden, dass X._______ innerhalb von 22 Jahren erst drei Besuche in der Schweiz gemacht habe, denn angesichts der weiten Distanz zu Brasilien sei dies verständlich. Entscheidend sei vielmehr, dass der Bewerber trotz mangelnder Sprachkenntnisse keine Berührungsängste mit der schweizerischen Bevölkerung habe und seinen Willen zeige, Kontakte mit Verwandten und Bekannten seiner schweizerischen Ehefrau zu pflegen.
H. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 1. Juli 2005 wiederholt und erläutert der beschwerdeführende Kanton sein bisheriges Vorbringen. X._______ nimmt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ebenfalls auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
I. Im Rahmen einer am 22. August 2007 angeordneten weiteren Beweiserhebung forderte die Beschwerdeinstanz X._______ auf, sich zu den Umständen der Auswanderung seiner Schwiegerfamilie nach Brasilien und zu seinen Kontakten zu Schweizer Kreisen zu äussern sowie seine beruf-liche Situation zu erläutern.
J. Hierzu teilte X._______ mit Eingabe vom 6. September 2007 mit, beide Grossväter seiner Ehefrau seien - 1903 und 1924 - nach Brasilien ausgewandert. Heute lebten dort die Eltern, drei Geschwister und zwei Tanten seiner Ehefrau. Zu seinen Schwiegereltern bestehe täglicher Kontakt, da seine Ehefrau in der Firma ihres Vaters arbeite. Mit den beiden in Salvador lebenden Geschwistern seiner Ehefrau und deren Familien ergäben sich wöchentlich mehrere Kontakte, während zu der in Rio mit ihrer Familie lebenden Schwester regelmässiger Telefonkontakt gepflegt werde und mehrmals im Jahr gegenseitige Besuche stattfänden. Zu den beiden in Salvador lebenden Tanten seiner Ehefrau bestehe ebenfalls eine enge Beziehung. Er, X._______, habe auch ansonsten tägliche, persönliche Kontakte mit in Salvador lebenden Schweizern, sei es durch Besuche, Versammlungen und Mittagessen, sei es per Telefon. Eine enge Verbindung bestehe zur Schweizer Gemeinde in Brasilien/Bahia, da er Mitglied der Sociedade Suìça de Beneficência (Schweizer Wohltätigkeitsgesellschaft Bahia) sei und an allen Schweizer Gedenkveranstaltungen in Bahia teilnehme. Diese Tatsachen seien auch vom Honorarkonsul der Schweiz in Salvador - wie dessen zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegtes Schreiben zeige - bestätigt worden. Weiterhin empfingen er und seine Ehefrau auch Gäste aus der Schweiz, bei denen es sich nicht nur um Verwandte seiner Ehefrau handele. Abgesehen von früheren Besuchen der bereits erwähnten Familien A._______ und B._______ sei im August 2007 die Familie C._______ bei ihnen zu Besuch gewesen.
Im kommenden Oktober werde seine Ehefrau mit ihren Eltern und ihrer Schwester wieder in die Schweiz reisen. Er könne sie zwar nicht begleiten, habe aber vor, im nächsten Jahr mit seiner Ehefrau die silberne Hochzeit in der Schweiz zu feiern. Ihre gemeinsame finanzielle Situation sei stabil. Seine Ehefrau sei Teilhaberin der Firma ihres Vaters; er selbst arbeite seit 1981 als Rechtsanwalt in einem grossen Einkaufszentrum.
K. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem beschwerdeführenden Kanton mit Verfügung vom 9. November 2007 Gelegenheit, zum bisherigen Schriftenwechsel abschliessend Stellung zu nehmen. Der Kanton Solothurn räumte daraufhin mit Eingabe vom 22. November 2007 ein, X._______ sei möglicherweise besser als bisher angenommen in das gesellschaftliche Leben der in Bahia ansässigen Auslandschweizer integriert; dies sei aber nicht ausreichend, um die übrigen Kriterien - regelmässige Besuche in der Schweiz, enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen etc. - kompensieren und damit die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen zu können.
L. Der weitere Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen (Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdelegitimation des Kantons Solothurn ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG, der die betroffenen Kantone und Gemeinden als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677).
3. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG nennt als Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Diese Voraussetzungen gelten für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG sinngemäss.
4. Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG kann der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz eng verbunden ist (Bst. b).
4.1 Bei der "engen Verbundenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der nicht lückenlos umschrieben werden kann. Er hat jedoch eine andere Bedeutung als der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG verwendete Begriff der Integration, der die gesellschaftliche Eingliederung in die hiesigen (schweizerischen) Verhältnisse bezeichnet. Eine derartige Eingliederung ist dem im Ausland lebenden Ehegatten eines Schweizer Bürgers naturgemäss nicht möglich. Dennoch zielt das Analogiegebot des Art. 26 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG darauf ab, dass die Einbürgerung in beiden Fällen nach den gleichen Prinzipien erfolgt, so dass zum erforderlichen quantitativen Element (Ehedauer bzw. Ehe- und Wohnsitzdauer) jeweils ein qualitatives Element hinzutreten muss. Vom in der Schweiz lebenden Bewerber wird explizit erwartet, dass er in der Schweiz integriert ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG); der im Ausland lebende Ehegatte muss demgegenüber mit der Schweiz eng verbunden sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG). In beiden Fällen besteht ein solches qualitatives Element nicht unbedingt in der Kenntnis einer Landessprache. Der Gesetzgeber hat bei der erleichterten Einbürgerung nämlich bewusst auf dieses Erfordernis verzichtet und damit einen wesentlichen Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung geschaffen. Letztere setzt in Art. 14 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG ein Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten - welches nach geltender Praxis insbesondere die Sprachkenntnisse umfasst - voraus sowie ein entsprechendes Wissen über schweizerische Sitten und Gebräuche (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 S. 1942 f.).
4.2 Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin (durch Aufhebung des automatischen Erwerbs des Bürgerrechts durch die Ehefrau bei Heirat gilt dies auch für die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers) die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a). Was die erleichterte Einbürgerung der Ehegatten von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern betrifft, kam die gesetzgeberische Motivation hinzu, die Beziehungen der im Ausland lebenden Mitbürger zu ihrer Heimat zu stärken. Dies in der Überzeugung, dass viele Auslandschweizer - selbst wenn sie Doppelbürger sind - und ihre Ehegatten mit der Schweiz in regem Kontakt bleiben und oft über Generationen hinweg eine echte Verbundenheit mit unserem Land erhalten. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, für Ehegatten von Auslandschweizern einen besonderen Tatbestand der erleichterten Einbürgerung vorzusehen. Die Kriterien der Ehedauer und der engen Verbundenheit mit der Schweiz sorgten dafür, dass bei Wohnsitz im Ausland die Einbürgerung nur in besonders begründeten Fällen in Frage komme, in denen es stossend erschiene, wenn der Ehegatte eines Auslandschweizers vom Erwerb des Schweizer Bürgerrechts überhaupt ausgeschlossen wäre (vgl. die soeben zitierte Botschaft vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 311 f.).
4.3 Die frühere, bis zum 31. 12. 2005 angewandte Praxis des Bundesamtes bejahte im typischen Fall eine enge Verbundenheit dann, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber

- Ferien in der Schweiz verbringt;
- enge Kontakte zu Auslandschweizervereinen unterhält;
- enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen (insbesondere
Angehörigen und Bekannten des schweizerischen Ehegatten) hat und
- sich in einer schweizerischen Landessprache oder in einem Dialekt
verständigen kann.
4.4 Im Hinblick auf die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) hat das BFM in einem an die zuständigen kantonalen Behörden und schweizerischen Vertretungen im Ausland gerichteten Rundschreiben vom 23. Juni 2005 die bisher verwendeten Kriterien zum Begriff der engen Verbundenheit um drei weitere Kriterien ergänzt:

- Kontakte zu Auslandschweizerinnen und -schweizern;
- Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation
im In- oder Ausland;
- Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse
über Geographie und politisches System der Schweiz.
4.4.1 In diesem Rundschreiben vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass die Frage der engen Verbundenheit mit der Schweiz nur zurückhaltend bejaht werden dürfe, und hat dies damit begründet, dass die Gesetzesänderung den Anwendungsbereich erleichterter Einbürgerungen auf einen grösseren Personenkreis ausweite und daher eine einheitlichere und strengere Praxis erfordere (Rundschreiben S. 6). Die aufgeführten Kriterien müssten zwar nicht kumulativ erfüllt sein; allerdings sei nach der im zitierten Rundschreiben vertretenen Auffassung eine enge Verbundenheit mit der Schweiz nur dann zu bejahen, wenn der Bewerber die Schweiz regelmässig besuche oder wenigstens mehrmals besucht habe und zudem mehrere Referenzpersonen dessen enge Verbundenheit mit der Schweiz bestätigen könnten. Sei dies nicht der Fall, müssten andere Verbundenheitskriterien in erhöhtem Mass vorhanden sein. In diesem Rahmen solle auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Personen aus bestimmten Regionen (beispielsweise Südamerika) oft finanziell nicht in der Lage seien, sich eine Reise in die Schweiz zu leisten; statt dessen müssten andere Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hinwiesen. Als Beispiele hierfür nennt das Rundschreiben: regelmässige briefliche Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen, Besuche derselben bei der Bewerberin oder dem Bewerber, gute Sprachkenntnisse, regelmässige Kontakte zu Auslandschweizer Organisationen und -kreisen, Interesse für das Geschehen in der Schweiz sowie geografische und politische Grundkenntnisse über unser Land.
4.4.2 Der Kriterienkatalog der Vorinstanz besitzt für die Beschwerdeinstanz zwar keine rechtliche Verbindlichkeit; er bietet jedoch einen Überblick über die bisherige und gegenwärtige Praxis erleichterter Einbürgerungen und dient damit - wenn auch nicht vorbehaltlos - als Instrument für die rechtliche Überprüfung entsprechender angefochtener Verfügungen bzw. für die Frage, ob der im Ausland lebende Gesuchsteller eine enge Verbundenheit zur Schweiz besitzt (zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 394 E.3.3 S. 397 f.).
5. Die Einbürgerungsvoraussetzung der seit mindestens sechs Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin ist im Fall von X._______ unbestritten. Nach Ansicht des Beschwerde führenden Kantons erfüllt dieser jedoch die in Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG genannte Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz nicht.
5.1 Zum Zeitpunkt des angefochtenen Einbürgerungsentscheids (16. Februar 2005) beschränkte sich die Vorinstanz bei Einbürgerungsgesuchen der Ehegatten von Auslandschweizern auf die Überprüfung der bis dahin verwendeten vier Kriterien: Ferienaufenthalte in der Schweiz, enge Kontakte zu Auslandschweizervereinen, enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen, Verständigungsmöglichkeit in einer schweizerischen Landessprache oder in einem Dialekt. Die im Rundschreiben vom 23. Juni 2005 ergänzend aufgeführten Kriterien - die erst ab dem 1. Januar 2006 Anwendung finden sollten - standen seinerzeit noch nicht zur Debatte. Aus ihrem Fehlen kann daher nichts zu Ungunsten von X._______ abgeleitet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass auch die bis anhin verwendeten Kriterien nicht vollumfänglich vorlagen; beispielsweise kann sich X._______ nicht in einer schweizerischen Landessprache verständigen. Die Vorinstanz hat die übrigen Anhaltspunkte, die für eine Verbundenheit sprechen, für die erleichterte Einbürgerung genügen lassen und in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 zum einen den Umstand betont, dass die Ehe des Gesuchstellers bereits lange bestehe und dessen Kinder das Schweizer Bürgerrecht besässen, zum anderen, dass X._______ gewillt sei, den Kontakt zu Verwandten und Freunden seiner Ehefrau zu pflegen. Dabei stützte sich die Vorinstanz auch auf die Schreiben von sechs vom Gesuchsteller genannten Referenzpersonen ab.
5.2 Ob die der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung vorliegenden Sachverhaltselemente für die Annahme der engen Verbundenheit X._______s mit der Schweiz ausreichten, erscheint fraglich.
5.2.1 X._______ hat im Fragebogen zu seinem Einbürgerungsgesuch vom 15. April 2002 dargelegt, dass er während seiner seit über 20 Jahre bestehenden Ehe zweimal die Schweiz besucht habe, wobei er zur Dauer seiner Besuche keine Angaben gemacht hat. Weiterhin gab er an, dass er und seine Ehefrau zur Schweizer Wohltätigkeitsgesellschaft Bahia (Sociedade Suìça de Beneficência) - deren Präsident sein Schwiegervater sei - Kontakt hätten und an der 1. August-Feier und am Weihnachtsbasar teilnähmen. Auch zu den namentlich aufgezählten, in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten seiner Ehefrau bestünden seinerseits zum Teil enge Kontakte. Eine schweizerische Landessprache spreche er nicht, wohl aber sehe er Fernsehsendungen aus der italienisch- und französischsprachigen Schweiz.
5.2.2 Diesen von X._______ ausgefüllten Fragebogen übersandte das Schweizerische Generalkonsulat mit Schreiben vom 18. April 2002 dem Bundesamt und fügte ihm u.a. ein Formular mit "Fragen zu Gesuchen nach Art. 28" bei. In diesem Formular wird vermerkt, dass der Bewerber mit der Schweiz nicht eng verbunden sei. Ausser ein paar kurzen Ferienaufenthalten in der Schweiz und etwas Kontakt zur Familie bestehe keine Verbundenheit. Allerdings ist nicht ersichtlich, von wem und unter welchen Umständen das Formular ausgefüllt wurde.
5.2.3 In einem an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2004 macht X._______ bezüglich seines Wunsches nach Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft geltend, dass er seinen Schwiegervater bei der kostenlosen Unterbringung all der Verwandten und Freunde, die regelmässig zu Besuch kämen, unterstütze und ihnen das Landesinnere von Bahia zeige. Abgesehen davon habe er mit seiner Ehefrau im vergangenen Jahr ein weiteres Mal die Schweiz besucht; regelmässige Besuche seien aber wegen der Entwertung der brasilianischen Währung schwierig geworden.
5.2.4 Der beschwerdeführende Kanton hat aus den im Verlaufe des Einbürgerungsverfahrens beigebrachten Unterlagen und Informationen zu recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die enge Verbundenheit des Gesuchstellers mit der Schweiz nicht hinreichend belegt sei. Die behaupteten drei Besuche in der Schweiz, zu deren Dauer der Gesuchsteller keine Angaben gemacht hat, sowie die nach eigenen Angaben offensichtlich nur durch den Schwiegervater vermittelten Kontakte zu Schweizer Kreisen erscheinen nämlich als zu dürftig, als dass aus ihnen ein Zugehörigkeitsgefühl zur Schweiz hätte entstehen können. Ebenso wenig lassen die von den Referenzpersonen an das BFM gerichteten Schreiben eine andere Einschätzung zu. Drei der Personen kennen X._______ nicht persönlich, sondern nur seine Familienangehörigen (vgl. Schreiben von D._______, E._______ und F._______). Aus zwei weiteren Referenzschreiben ist nur eine flüchtige Bekanntschaft ersichtlich (vgl. Schreiben von G._______ und H._______ ). Lediglich eine Referenzperson gibt an, X._______ seit langem, nämlich seit ca. 20 Jahren, zu kennen (vgl. Schreiben von I._______), wobei diese Bekanntschaft immerhin während Besuchen in Brasilien gepflegt wurde.
6. Im Rahmen des Schriftenwechsels haben der Beschwerdegegner und die Vorinstanz versucht, die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung der fehlenden engen Verbundenheit zu entkräften.
6.1 X._______ hat diesbezüglich (mit undatiertem Schreiben, welches am 6. Mai 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat eingereicht wurde) zum Ausdruck gebracht, dass er eine "tiefe Identifikation" mit der Schweiz verspüre, dass ihm aber aus wirtschaftlichen Gründen häufigere Besuche in der Schweiz nicht möglich seien. Zudem hat er dargelegt, dass er die Reisen seiner Ehefrau und seiner Töchter in die Schweiz unterstütze und einerseits Kontakte zur Schweizer Gemeinschaft in Bahia, andererseits auch Kontakte zu eingeladenen Gästen aus der Schweiz pflege. Deutlich wird damit, dass der Beschwerdegegner die in seiner Familie vorhandene Verbundenheit mit der Schweiz unterstützt und auch aus eigenem Interesse entsprechende Aktivitäten entwickelt.
6.2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2005 enthält die eigentliche Begründung ihrer Einbürgerungsverfügung. Als Elemente der Verbundenheit mit der Schweiz werden dort die oben (vgl. E. 4.3) beschriebenen und in der Einbürgerungspraxis gemäss Art. 28
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG verwendeten Kriterien dargelegt, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese nicht allesamt und gleichzeitig vorliegen müssten. In Bezug auf X._______ hat die Vorinstanz insbesondere dessen lange Ehedauer - wenngleich diese ein quantitatives Merkmal ist, welches zum qualitativen Merkmal der engen Verbundenheit hinzukommen muss - betont sowie den Umstand, dass die Ehegatten schweizerische Kinder hätten. Sie hat im weiteren geltend gemacht, dass X._______ keine Berührungsängste mit der schweizerischen Bevölkerung habe und seinen Willen zeige, sowohl Kontakte zu Vereinen von Auslandschweizern wie auch Kontakte zu Verwandten und Bekannten seiner Ehefrau zu pflegen. Insgesamt betrachtet macht diese Begründung deutlich, dass durchaus (wenn auch nicht ganz genügende) Elemente vorhanden sind, die für eine Verbundenheit X._______s mit der Schweiz sprechen könnten.
6.3 Der beschwerdeführende Kanton hat sich in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 1. Juli 2005 - wie auch zuvor in seiner Beschwerde - darauf berufen, dass die von der Vorinstanz zur behaupteten engen Verbundenheit dargelegten Punkte nicht ausreichten. Er macht hierzu insbesondere geltend, dass die drei bisherigen Besuche des Beschwerdegegners in der Schweiz während einer Zeitspanne von 22 Jahren viel zu wenig seien. Diesem Argument ist allerdings zu entgegnen, dass die Quantität von Besuchen nicht aussagekräftig sein muss, beispielsweise dann nicht, wenn die Besuche nur touristischen Zwecken dienen und keinen kulturellen oder sozialen Bezug zu Schweiz vermitteln. Demgegenüber spricht es zu Gunsten von X._______, dass mit seinen Besuchen in der Schweiz private Beziehungen gepflegt wurden, die - in weitaus grösserem Mass, als ein Touristenaufenthalt es vermag - Nähe zur Schweiz vermitteln konnten.
7. Der durch den Schriftenwechsel entstandene Eindruck, X._______ erfülle die Einbürgerungsvoraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz, wird schliesslich in dessen ergänzender Stellungnahme bestätigt. In seiner diesbezüglichen Eingabe vom 6. September 2007 hat X._______ - aufgrund der am 22. August 2007 von der Beschwerdeinstanz verfügten Beweiserhebung - Ausführungen zum Verwandtenkreis seiner Ehefrau gemacht und insbesondere dargelegt, dass zu den Eltern, Geschwistern und den beiden Tanten seiner Ehefrau - die, abgesehen von einer Schwester, alle in Salvador lebten - intensive und regelmässige Beziehungen bestünden. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass er täglich auch mit anderen in Salvador lebenden Schweizern Kontakt habe und Mitglied in einem Schweizerischen Wohltätigkeitsverein sei. Zudem hat er angeführt, er habe, wie bereits in Vorjahren, Besuch von Gästen aus der Schweiz empfangen.
8.
8.1 Das Bild, dass X._______ nunmehr von sich zeichnet, zeigt, dass er sehr intensiven Kontakt mit seiner Schwiegerfamilie pflegt, was dafür spricht, dass deren schweizerischere Wurzeln ihn in gewisser Weise mitgeprägt haben. Es ist zwar festzustellen, dass die Eltern und Geschwister seiner Ehefrau ganz offensichtlich in Brasilien geboren und aufgewachsen sind, da der Grossvater von Y._______ bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts nach Brasilien auswanderte; dennoch geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die Schwiegerfamilie und insbesondere auch die Ehefrau von X._______ enge Beziehungen zur Schweiz hat und hier regelmässig ihre Ferien (für die sogar eine eigene Wohnung zur Verfügung steht) verbringt. X._______ hat diesbezüglich in seinem bisherigen Vorbringen deutlich gemacht, dass er seine Ehefrau und auch seine Töchter bezüglich ihrer Besuche in der Schweiz unterstützt und auch entsprechenden Anteil daran nimmt.
8.2 Demgegenüber ist zu bedenken, dass X._______ während seiner Ehezeit der Schweiz nur drei eigene Besuche abgestattet hat. Angesichts der grossen Distanz zur Schweiz, der erheblichen Kosten einer Reise und des Umstands, dass X._______ den entsprechenden Besuchswünschen seiner Ehefrau und seiner Töchter Priorität einräumte, ist dies jedoch nachvollziehbar und darf für die Beurteilung seiner eigenen Verbundenheit mit der Schweiz nicht ausschlaggebend sein. Denn auch wenn seine Aufenthalte in der Schweiz nicht zahlreich waren, so dienten sie der Pflege familiärer und freundschaftlicher Beziehungen und konnten ihm dadurch die hiesigen Lebensverhältnisse nahebringen. Abgesehen davon kann aber auch die Erfüllung anderer Kriterien, die eine Verbundenheit mit der Schweiz erkennen lassen, das eventuelle Manko von Besuchsaufenthalten kompensieren. Für eine solche Kompensation spricht im vorliegenden Fall, dass der Gesuchsteller in Brasilien zahlreiche Kontakte zu der recht grossen schweizerischstämmigen Familie seiner Ehefrau pflegt. Ihm ist ebenfalls zugute zu halten, dass er seine Ehefrau und Töchter dabei unterstützt, die Beziehungen zu ihrer schweizerischen Heimat aufrechtzuerhalten; deutlich wird dies nicht zuletzt daran, dass er seine Tochter M._______ zu einem Intensiv-Deutschkurs in Bern angemeldet hat (siehe Bestätigung der Benedict-Schule Bern vom 21. April 2005 = Beilage 2 zum Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats Rio de Janeiro vom 9. Mai 2005). Seine allfällige Einbürgerung würde daher auch der gesetzgeberischen Absicht, ein bei Auslandschweizern oft über Generationen hinweg bestehendes Verbundenheitsgefühl mit der Schweiz zu fördern und darin den ausländischen Partner miteinzubeziehen, entsprechen (vgl. die oben unter E. 4.2 zitierte Botschaft). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass X._______ glaubhaft dargelegt hat, auch ansonsten regelmässige Beziehungen zu Schweizer Kreisen zu unterhalten. Sein diesbezügliches Engagement wird auch vom Schweizer Honorarkonsul in Bahia mit schriftlicher Erklärung vom 5. Mai 2005 bestätigt. Zudem macht sein ergänzendes Vorbringen vom 6. September 2007 deutlich, dass er sich nicht nur seinem Schwiegervater zuliebe, sondern auch aus eigenem Interesse um Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Bekannten seiner Ehefrau bemüht und ihnen anlässlich von Besuchen in Brasilien seine Gastfreundschaft erwiesen hat. Dass er sich der schweizerischen Heimat seiner Ehefrau zugehörig fühlt, zeigt sich schliesslich auch daran, dass er mit seiner Ehefrau die Schweiz aus Anlass der bevorstehenden silbernen Hochzeit besuchen möchte.
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von X._______- vor allem mit Schreiben vom 6. September 2007 - dargelegten Aspekte für dessen enge Verbundenheit mit der Schweiz sprechen. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG sind damit erfüllt.
9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgenommen davon sind jedoch unter anderem kantonale Behörden, soweit sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem beschwerdeführenden Kanton Solothurn sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Was die obsiegende Partei anbelangt, so hat diese grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), was jedoch gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE nicht für Bundesbehörden gilt. Demzufolge stünde allenfalls X._______ eine Parteientschädigung zu; diesem sind jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerde führenden Kanton Solothurn (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 372 882 retour)
- X._______ (mit Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Barbara Haake

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand am: