Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1725/2021

Urteil vom 4. August 2021

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Kraftwerke Oberhasli AG,

Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen,

vertreten durch
Parteien
Dr. Simon Jenni, Rechtsanwalt,

JSM Advokatur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Gegenstand
nach Rückweisung durch das Bundesgericht.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Juni 2018 ersuchte die Kraftwerke Oberhasli AG (nachfolgend: KWO) das Bundesamt für Energie BFE um Gewährung eines Investitionsbeitrags für die Erneuerung «Ersatz Staumauer Spitallamm» in der
Höhe von 20% der anrechenbaren Investitionskosten, ausmachend Fr. 22'591'000.--. Das BFE forderte daraufhin die KWO auf, Angaben sowie Unterlagen anzupassen und zu ergänzen. Infolgedessen reichte die KWO am 24. September 2018 ein überarbeitetes Gesuch in drei Versionen (A [zur Information], B [Eventualantrag] und C [Hauptantrag]) ein. Diese unterschieden sich bezüglich den anzurechnenden Geldzuflüssen bzw. Anlagen sowie der Staukote des Stausees. Dabei resultierten allein bei der Version A keine nicht amortisierbaren Mehrkosten, was letztere von vornherein von der Zusprechung eines Investitionsbeitrags ausschloss. Das BFE wies das Beitragsgesuch unter Zugrundelegung der Version A mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ab.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des BFE erhobene Beschwerde der KWO mit Urteil A-897/2019 vom 27. März 2020 ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 20'000.-- fest und auferlegte diese der KWO. Parteientschädigungen sprach es keine zu.

C.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die KWO mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das BFE zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion C. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion B an das BFE zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

D.
Mit Urteil 2C_409/2020 vom 24. März 2021hiess das Bundesgericht die Beschwerde der KWO gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFE zurück. Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ferner wurde das BFE verpflichtet, der KWO für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.-- (pauschal, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren A-897/2019 unter der Verfahrensnummer A-1725/2021 wieder auf. Mit Schreiben vom 26. April 2021 reicht die KWO (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Kostennote ihres Rechtsvertreters ein. Das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Eingaben vom 20. Mai und 15. Juni 2021 auf eine Stellungnahme zur Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 (nachfolgend E. 3) sowie über die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.

2.

2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

2.2 Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Beschwerdeführerin ist somit als obsiegend anzusehen und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr in der Höhe von Fr. 20'000.--geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

3.

3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c).

3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt - wie vorstehend dargelegt - als obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die eingereichte Kostennote weist ein Honorar zuzüglich Auslagen (2% des Nettohonorars) und inklusive Mehrwertsteuerzuschlag von insgesamt Fr. 13'457.10 aus. Darin enthalten sind zugleich die geltend gemachten eineinhalb Stunden Aufwand für die Stellungnahme zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung in diesem Verfahren, welche an anderer Stelle zu behandeln sind (vgl. unten E. 4.2).

Unter Berücksichtigung der bereits durch das Bundesgericht festgestellten Komplexität der Streitsache (vgl. Urteil BGer 2C_409/2020 vom 24. März 2021 E. 7.2) und des nachvollziehbaren Zeitaufwandes erweist sich das für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 geltend gemachte Nettohonorar (33.5 h à Fr. 350.--, mithin Fr. 11'725.--) als angemessen. Die Auslagen wurden in der Kostennote nicht ausgewiesen, weshalb sie aufgrund der Akten festzusetzen sind (vgl. statt vieler Urteile BVGer A-4221/2016 vom 7. Februar 2018 E. 19.4.2 und A-2161/2012 vom 1. April 2014 E. 24.4). Angemessen erscheint ein Betrag von gerundet Fr. 75.--. Weil die Beschwerdeführerin als steuerpflichtige juristische Person sodann vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-105.947.143 [besucht am 06.07.2021]), kommt praxisgemäss kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE hinzu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3583/2020 vom 23. September 2020 E. 4.2, A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 und A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.2). Der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'800.-- zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.

4.

4.1 Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des geringen Aufwands von vornherein keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE).

4.2 Für die Aufwendungen in diesem Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (exkl. MWST) von Fr. 535.50 (1.5 h x Fr. 350.-- + 2% von Fr. 525.-- [Auslagen]). Den Eingaben zufolge ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die bereits im Verfahren A-897/2019 erstellte Kostennote um eine Position und verfasste eine einseitige Stellungnahme dazu. Vor diesem Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden als zu hoch. Angemessen erscheint rund der halbe Zeitaufwand, mithin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 270.-- (inkl. der aufgrund der Akten festgesetzten Auslagen). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE zuzusprechen (vgl. dazu bereits oben E.3.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Für das Verfahren A-897/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20'000.-- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

2.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-897/2019 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'800.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 270.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

- das UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: