Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2258/2008
{T 0/2}

Urteil vom 4. August 2008

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen.

Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2007 führte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bei der A._______ AG eine Kontrolle durch. Dabei wurden die Anlagen "Funkkamera mit Tonübertragung Profi Funkübertragung 2.4 GHz", "Funkadapter für Kabelkameras", "Funk-Farbkamera mit Tonübertragung mit erhöhter Reichweite" sowie "Mikro Video Audi PLL Sender bis 200Mw" geprüft. Da für eine formelle und materielle Prüfung keine Muster erhoben werden konnten, wurde die A._______ AG vom BAKOM mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 aufgefordert, die technischen Unterlagen zuzustellen. Die A._______ AG ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2008 erhielt die A._______ AG die Möglichkeit, zur Konformität der fraglichen Geräte Stellung zu nehmen. Die A._______ AG hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 stellte das BAKOM fest, die kontrollierten Fernmeldeanlagen der A._______ AG würden den geltenden Vorschriften nicht entsprechen und erteilte der A._______ AG eine Verwarnung. Zudem wies es ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hin. Weiter hielt das BAKOM fest, die A._______ AG dürfe die beanstandeten Geräte weder anbieten noch in Verkehr bringen. Da für die Anlagen die technischen Unterlagen nicht vorgewiesen worden seien, sei der Beweis der Konformität an die grundlegenden Anforderungen nicht erbracht.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2008 führt die A._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 18. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, da die beanstandeten Geräte auf der Phantasie eines Lehrlings beruhten, habe es sie nie gegeben und werde es sie auch nie geben. Folglich sei es unmöglich, Beschriebe oder Gebrauchsanleitungen zu organisieren. Als kleine Dienstleistungsfirma sei sie momentan nicht in der Lage, einen Webdesigner zu engagieren, um die Webseite umzugestalten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Beschwerdeführerin habe die fraglichen Anlagen auf ihrer Webseite konkret angeboten, weshalb sie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssten. Da die Beschwerdeführerin selber die Erstellung und Pflege von Webseiten anbiete, schlage auch das Argument fehl, sie könne keinen Webdesigner beschäftigen, um ihre Webseite abzuändern.
E.
Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) kann der Bundesrat technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung und Nachweispflicht. Durch den Erlass der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2) hat der Bundesrat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Hiernach ist unter Anbieten jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise, zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e FAV).

Auf ihrer Webseite (www.computerag.ch) führt die Beschwerdeführerin aus, im Bereich Netzwerk-Kommunikation und IT Service tätig zu sein. Sie betreue Firmen und Private im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und leiste Support, Beratung, Lieferung und Installation von Computer-, Netzwerk-Systemen, Internet, Telefonie und Überwachungsanlagen. Über den Link "Überwachungsanlagen - Funk-Kameras" gelangt man zu den von der Vorinstanz beanstandeten Fernmeldeanlagen. Bei diesem Darbieten der fraglichen Geräte handelt es sich um Anbieten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e FAV; dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten - ebenso wenig, dass es sich bei den betroffenen Geräten um Fernmeldeanlagen im Sinne von Art. 3 Bst. d FMG handelt.
3.
Eine Fernmeldeanlage darf gemäss Art. 6 FAV i.V.m. Art. 31 FMG aber nur dann angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Art. 7 FAV genannten grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen erfüllt und den übrigen einschlägigen Bestimmungen der FAV genügt (Art. 9 -12 FAV). Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht entspricht, führt das Bundesamt eine Kontrolle durch (Art. 22 ff . FAV i.V.m. Art. 33 FMG). Art. 12 Abs. 1 FAV sieht in diesem Zusammenhang zudem vor, dass zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren die für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen verantwortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können muss, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen. Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen der FAV oder die Vorschriften des Bundesamtes verletzt wurden, so kann das Bundesamt nach Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Art. 33 Abs. 3 FMG anordnen. Hiernach kann es insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und Inverkehrbringen einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.
4.
Für die Vorinstanz waren die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Eigenschaften der betroffenen angebotenen Anlagen (Reichweite, Leistung usw.) Hinweise, dass die Geräte nicht gesetzeskonform sind, weshalb in der Folge eine Kontrolle eingeleitet wurde. Da im Rahmen dieser keine Muster erhoben werden konnten, wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz aufgefordert, die technischen Unterlagen zuzustellen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat auch die Möglichkeit, zur Konformität bzw. Nichtkonformität der betroffenen Geräte Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen. Da die Anlagen aufgrund der Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform sind, hat die Vorinstanz in der Folge die angefochtene Verfügung erlassen.
4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt hierzu, weder habe es eines der beschriebenen Geräte je gegeben noch werde es eines je geben. Folglich sei es unmöglich, Beschriebe oder Gebrauchsanleitungen zu organisieren. Die Geräte basierten auf purer erfinderischer Phantasie eines Lehrlings, um die Webseite interessant zu machen und aufzupeppen. Diese Erfindungen seien von ihr niemals verkauft oder hergestellt worden und sie habe auch noch nie eine Anfrage für ein solches Gerät erhalten. Als kleine Dienstleistungsfirma, die täglich ums Überleben kämpfe, sei sie momentan nicht in der Lage, einen Webdesigner zu engagieren, um die Webseite umzugestalten.
5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die beanstandeten, auf ihrer Webseite angebotenen Geräte den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Dass diese Geräte gar nicht wirklich existieren und nur zwecks Profilierung der Webseite von einem Lehrling der Beschwerdeführerin erfunden worden sind, ändert nichts daran, dass mit deren Anbietung (vgl. hierzu E. 2 hiervor) die gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 3 FMG ein Verbot erlassen, die entsprechenden Anlagen anzubieten oder in Verkehr zu bringen und die Beschwerdeführerin verwarnt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei weiteren Verstös-sen gegen die anwendbaren Bestimmungen Bussen erhoben werden (Art. 52 und 53 FMG).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei als kleine Dienstleistungsfirma, die täglich ums Überleben kämpfe, nicht in der Lage, einen Webdesigner zu engagieren, um die Webseite umzugestalten, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr mutet dieses Vorbringen seltsam an, da die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite festhält, sie biete Dienstleistungen und Produkte für die Erstellung und die Pflege von Webseiten, mit denen Informationen für die Kunden zugänglich gemacht würden (vgl. www.computerag.ch/INTERNET). Folglich verfügt sie offenbar selber über diesen Dienst und braucht für die entsprechende Korrektur auf ihrer Webseite keinen externen Webdesigner anzustellen.
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten von Fr. 800.--, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 01-2007-00297; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
BGG).

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