Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-147/2012

Urteil vom 4. Juli 2012

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiber Michael Müller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), hat Anfang 2011 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Ausstellung eines sogenannten Vor-Tickets für den Erlass einer neuen Verordnung über die berufliche Grundbildung "Raumgestalterin / Raumgestalter EFZ" (Bildungsverordnung) gestellt.

B.
In der Folge entstand eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz, in deren Rahmen allerdings bestimmte Fragen betreffend die Zusammensetzung der Reformkommission (Beteiligung der B._______ [(...)]) sowie zur Trägerschaft und der finanziellen Beteiligung für den Beruf Raumgestalter/in EFZ keine Klärung erfuhren. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Verlaufe dieser Korrespondenz wiederholt um Ausstellung des Vor-Tickets bzw. Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte (Schreiben vom 1. Juni, 17. August und vom 17. Oktober 2011), teilte ihm Letztere mit Schreiben vom 22. November 2011 mit, dass, um der Jugend die bestmögliche Ausbildung in einem optimalen Rahmen zu bieten, die Organisationen der Arbeitswelt im betroffenen Berufsfeld bestmöglich zusammenarbeiten und ein solides und gesundes Fundament schaffen müssten. Aufgrund der erhaltenen Rückmeldungen sei, so führte die Vorinstanz weiter aus, dieses Ziel vorliegend noch nicht erreicht, weshalb man auf die Vergabe eines Vor-Tickets momentan verzichte und den Beschwerdeführer bitte, mit den betroffenen Parteien erneut das Gespräch zu suchen. Um die Diskussion zu eröffnen, werde die Vorinstanz ein Treffen organisieren. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vor-Ticket/Ticket-System ein Planungsinstrument im Sinne der Qualitätssicherung sei und dass man über Vor-Ticket- oder Ticketvergaben keine Verfügungen schreibe, sondern stattdessen bei offenen Fragen das Gespräch suche.

C.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Vorinstanz wegen unrechtmässigen Verweigerns oder Verzögerns einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Er beantragt, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - festzustellen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauere bzw. der Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert werde, und die Vorinstanz sei aufzufordern, das Verfahren um Erteilung eines Vor-Tickets beförderlich abzuschliessen sowie zügig eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz, falls sie einen Antrag auf ein sogenanntes Vor-Ticket ablehnen wolle, dies mittels Verfügung zu tun habe, weil es sich bei dieser Ablehnung nicht um eine Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter handeln könne. Laut "Handbuch Verordnungen - Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung" (nachfolgend: "Handbuch Verordnungen") sei die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt, und es gebe im Verfahren auf Erlass einer neuen Bildungsverordnung kein Anrecht einer Partei auf eine von ihr allein bestimmte Ordnung. Werde nun aber für das Vor-Ticket-/Ticket-System auf den Erlass einer Verfügung verzichtet, führe dies zu einer allein durch die Vorinstanz bestimmten Ordnung, da diese Anträge solange ohne beschwerdefähige Verfügung ablehnen könne, bis sie die allein von ihr gewünschte Ordnung erreicht habe. Vorliegend sei die Vorinstanz auf seinen Antrag auf Erteilung eines Vor-Tickets nicht konkret eingegangen und habe dessen Behandlung über Gebühr verzögert, bevor sie schliesslich mit Schreiben vom 22. November 2011 mitgeteilt habe, dass sie den Erlass einer Verfügung ausdrücklich ablehne.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie führt aus, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stelle der Entscheid des BBT über die Vergabe eines Vor-Tickets keine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das BBT könne mithin nicht verpflichtet sein, in Bezug auf die Erteilung eines Vor-Tickets in Verfügungsform zu handeln, sodass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe. Damit fehle es an einer der Grundvoraussetzungen für eine Rechtsverweigerung/-verzögerung. Weiter bringt die Vorinstanz vor, sie habe sich vorliegend konsequent an das im "Handbuch Verordnungen" beschriebene Verfahren gehalten und die Eingaben, Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers stets innert angemessener Frist behandelt/beantwortet bzw. diesem stets Gesprächsbereitschaft und den Willen zur konstruktiven Zusammenarbeit entgegengebracht, was letztendlich von ihm abgelehnt worden sei.

E.
In seiner Replik vom 26. März 2012 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Er bringt vor, entgegen Erwägung 3.4.2 des von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2007 (B-2186/2006) entscheide diese einseitig und alleine über den Antrag auf Erteilung eines Vor-Tickets, weshalb insofern nicht von einem Dialog gesprochen werden könne. Sollte ein solcher Entscheid nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen müssen, so herrsche in diesem Bereich absolute Willkür und es würde nichts passieren können, bis die eingereichten Unterlagen dem BBT zusagen würden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, Art. 19 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 19 Bildungsverordnungen - 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
1    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2    Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
a  den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b  die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c  die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d  den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3    Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4    ...8
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) statuiere implizit eine Verfügungspflicht, denn wo ein Antrag durch eine Partei gestellt werden müsse, müsse durch eine andere über denselben entschieden werden. Es könne nicht sein, dass durch Zerstückelung des Prozesses mittels (Vor-)Ticket-System dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung ausgewichen werde, wodurch das ganze Verfahren einseitig durch das BBT gesteuert oder blockiert werden könne. Dies könne nicht im Sinne der Berufsbildung sein und laufe dem in Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG postulierten Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Arbeitswelt, Bund und Kantonen zuwider. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, beim Vor-Ticket-Entscheid handle es sich auch aufgrund der Tatsache um eine Verfügung, dass derselbe sämtliche Definitionsmerkmale einer solchen aufweise: es handle sich dabei nämlich um einen individuellen, an den einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch welchen eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werden solle.

F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 25. April 2012 ebenfalls vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Sie führt aus, dass sich das allgemeine Verfahren bei Berufsbildungsreformen und somit auch die hier besonders interessierende Phase 1 nach dem "Handbuch Verordnungen" richte, welches vom BBT - dem Grundsatz der Berufsbildung folgend - unter engem Einbezug der Verbundpartner erarbeitet und erlassen worden sei. Bei diesem Handbuch handle es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche zwar für die Durchführungsorgane verbindlich sei, jedoch bei Privaten keine Rechte oder Pflichten begründe. Die Vorinstanz legt weiter dar, dass, entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers in dessen Replik, das Vorgehen bei der Erarbeitung einer Verordnung in der beruflichen Grundbildung auch in der Anfangsphase stets verbundpartnerschaftlich und vom Dialog geprägt sei. Ohne enge Kooperation zwischen den Verbundpartnern und ohne entsprechenden Dialog sei die Reform oder der Erlass einer Verordnung in der beruflichen Grundbildung nicht denkbar. Die vom Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit eines willkürlichen Verhaltens des BBT stelle kein Element der Qualifizierung eines Verwaltungsaktes als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich beim Entscheid über die Erteilung eines Vor-Tickets um einen Zwischenentscheid im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer Verordnung in der beruflichen Grundbildung handle und stellt sich auf den Standpunkt, dass dieses Verfahren, wie alle anderen Verfahren, die zu Erlass generell abstrakter Normen führen, einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich nicht zugänglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Behörden, mithin auch das BBT.

1.2 Bei Fehlen einer anfechtbaren Verfügung kann, gestützt auf Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG, gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer solchen Beschwerde geführt werden. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist grundsätzlich nicht fristgebunden: gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden. Verweigert die betreffende Stelle allerdings ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2, veröffentlicht in der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 2003, 706).

Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2011 mitgeteilt, dass sie den Erlass einer Verfügung ausdrücklich ablehne. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Kopie dieses Schreibens trägt einen Eingangsstempel vom 1. Dezember 2011. Unter der Annahme eines mutmasslichen Zugangs des Schreibens am 23. November 2011 sowie unter Berücksichtigung der sich vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar erstreckenden Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG) erweist sich die aufgrund der erwähnten Rechtsprechung zur Anwendung gelangende Beschwerdefrist von 30 Tagen mit der Beschwerdeerhebung am 9. Januar 2012 als gewahrt.

1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hat sich an die Beschwerdeinstanz zu richten, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre. Mit der Wendung "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.19).

2.

2.1
Eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. gemäss Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. Markus Müller in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.24).

2.2 Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Sie ist anzunehmen, wenn eine Behörde zwar gewillt ist, tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu fällen, jedoch ihrer Verpflichtung nicht innert angemessener Frist nachkommt und somit das Verfahren verschleppt (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 2 zu Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG).

3.

3.1
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die Ratsuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 255; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20). Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Parteistellung beanspruchen kann (Kölz/Häner, a.a.O., S. 78, S. 255).

3.2 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (vgl. BGE 131 II 58).

4.

Vorliegend stellt sich im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen die Frage, ob Entscheide der Vorinstanz betreffend die im Verfahren zum Erlass neuer Bildungsverordnungen als Zwischenschritt vorgesehene Erteilung sogenannter Vor-Tickets wie vom Beschwerdeführer behauptet, in Verfügungsform zu ergehen haben oder nicht.

4.1 Gemäss Art. 19
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 19 Bildungsverordnungen - 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
1    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2    Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
a  den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b  die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c  die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d  den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3    Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4    ...8
BBG i.V.m. Art. 13 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 13 Antrag und Erlass - (Art. 19 Abs. 1 BBG)
1    Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.
3    Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.
4    Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
und 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 13 Antrag und Erlass - (Art. 19 Abs. 1 BBG)
1    Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.
3    Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.
4    Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) erlässt das BBT auf schriftlich begründeten Antrag der Organisationen der Arbeitswelt hin oder, bei Bedarf, von sich aus Verordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Die Ausgestaltung derselben erfolgt nach Art. 13 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 13 Antrag und Erlass - (Art. 19 Abs. 1 BBG)
1    Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.
3    Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.
4    Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
BBV durch das BBT unter Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt. Gemäss Art. 13 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 13 Antrag und Erlass - (Art. 19 Abs. 1 BBG)
1    Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.
3    Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.
4    Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
BBV stellt das BBT die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher und entscheidet, falls keine Einigung zustande kommt, unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen. Unter Verordnung versteht man den Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen in einer anderen Form als derjenigen der Verfassung oder des Gesetzes (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1849). Zum allgemeinen Verfahren bei Berufsbildungsreformen enthalten weder das BBG noch die zugehörige Verordnung spezifische Regelungen, jedoch hat die Vorinstanz auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 65 Bund - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen.
3    Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:
a  Ausführungsbestimmungen;
b  Bildungsverordnungen.
4    Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
BBG i.V.m. Art. 71
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 71 SBFI - (Art. 65 BBG)
1    Das SBFI vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
2    Es ist Kontaktstelle für die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des Vollzugs folgender internationaler Verträge:
a  Abkommen vom 21. Juni 199952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
b  Übereinkommen vom 4. Januar 196053 zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation.
BBV und dem in Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG verankerten Grundsatz der Berufsbildung folgend unter engem Einbezug der Verbundpartner das "Handbuch Verordnungen" erarbeitet und erlassen, bei welchem es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt und welches nunmehr in der 4., veränderten Auflage von 2007 vorliegt. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten. Laut "Handbuch Verordnungen" besteht auf Bundesebene ein ebenfalls verbundpartnerschaftlich ausgehandelter Masterplan Berufsbildung, welcher mittels eines Ticket-Systems bestimmt, wann welche Organisationen der Arbeitswelt mit der Reform einer Bildungsverordnung beginnen können. Mit dem Antrag auf eine Vor-Ticket signalisiert die Organisation der Arbeitswelt, dass die Vorarbeiten so weit fortgeschritten sind, dass sie mit der Erarbeitung der Berufsbildungsverordnung beginnen kann und gewillt ist, die Reform durchzuführen ("Handbuch Verordnungen" S. 10). Die Phase nach der Erteilung des Vor-Tickets dient der Erstellung der Entwürfe von Qualifikationsprofil, Bildungsplan sowie der Verordnung über die berufliche Grundbildung selbst sowie der Erarbeitung der Konzepte für Bildungsverantwortliche, der Übersetzung der Entwürfe in die anderen Landessprachen und der verbandsinternen Vernehmlassung und Bereinigung. Sind diese Schritte getan, stellt die Organisation der Arbeitswelt einen weiteren Antrag, um ein sogenanntes
Ticket zu erhalten. Der positive Ticket-Entscheid bedeutet grünes Licht für die Fortsetzung der Arbeiten und ist zugleich eine Verpflichtung für die Organisation der Arbeitswelt sowie für die Kantone, mit den Vorbereitungen für die Implementierung der neuen Verordnung über die berufliche Grundbildung zu beginnen ("Handbuch Verordnungen" S. 13).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2007 (B-2186/2006) entschieden, dass dem Vor-Ticket-Entscheid keine Verfügungsqualität zukomme. Dies zum Einen, da sich dem Berufsbildungsgesetz keinerlei Verpflichtung des BBT entnehmen lasse, über die Vor-Ticket-Vergabe mittels Verfügung zu entscheiden (E. 6). Zum Anderen werde mit dem Vor-Ticket-Entscheid grundsätzlich nur ein Schritt auf dem Weg hin zu einer neuen Berufsbildungsverordnung unternommen, ohne dass dabei ein rechtlich zu regelnder Sachverhalt, ein Rechtsverhältnis i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG festgelegt werden solle.

4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen an dieser Qualifikation des Vor-Ticket-Entscheides nichts zu ändern. Er wendet zunächst ein, dass, entgegen Erwägung 3.4.2 des von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2007 (B-2186/2006), die Vorinstanz einseitig und alleine über den Antrag auf Erteilung eines Vor-Tickets entscheide, weshalb insofern nicht von einem Dialog gesprochen werden könne. In Erwägung 3.4.2 des zitierten Urteils heisst es jedoch explizit, dass die Vorinstanz durch ihre Beteiligung an den Vor-Ticket-Entscheiden ausserhalb von konkreten Projektarbeiten durchaus auch in der Projektvorbereitungsphase steuernde Funktionen übernimmt. In diesem Zusammenhang vermag auch die Tatsache, dass das BBT nach der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Arbeitsgruppe Masterplan berufliche Grundbildung sämtliche Vorticket-Entscheide selbst trifft, an deren mangelnder Verfügungsqualität nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Art. 19 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 19 Bildungsverordnungen - 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
1    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2    Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
a  den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b  die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c  die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d  den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3    Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4    ...8
BBG statuiere implizit eine Verfügungspflicht, denn wo ein Antrag durch eine Partei gestellt werden müsse, müsse durch eine andere über denselben entschieden werden. Zwar ist in Art. 19 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 19 Bildungsverordnungen - 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
1    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2    Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
a  den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b  die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c  die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d  den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3    Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4    ...8
BBG die Rede davon, dass die Vorinstanz Bildungsverordnungen auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt - oder, bei Bedarf, von sich aus - erlässt, jedoch erfolgt der Erlass einer Verordnung, welche definitionsgemäss einen generell-abstrakten Erlass darstellt, niemals in der Form einer Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, weshalb das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, beim Vor-Ticket-Entscheid handle es sich um eine Verfügung, da dieser sämtliche Definitionsmerkmale einer solchen aufweise. Wie im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wird (E. 7.4), stellt der Vor-Ticket-Entscheid allerdings grundsätzlich nur einen Schritt auf dem Weg hin zu einer neuen Berufsbildungsverordnung dar, ohne dass dabei ein rechtlich zu regelnder Sachverhalt festgelegt werden soll. Er regelt kein Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird ihm mit dem Vor-Ticket-Entscheid keine Berechtigung auf finanzielle Unterstützung durch den Bund eingeräumt, sondern verleiht der Vor-Ticket-Entscheid lediglich die Berechtigung, einen Antrag auf derartige Unterstützung zu stellen (vgl. Formular "Finanzielle Unterstützung der Reform von Verordnungen über die berufliche Grundbildung"). In diesem Sinne sind das Verfahren auf Erteilung und dasjenige auf Gewährung finanzieller Unterstützung auseinanderzuhalten. Damit ist die mögliche Subventionierung unabhängig vom Vor-Ticket-
Entscheid und der Frage, ob letzterem Verfügungsqualität zukommt, zu sehen.

4.4 An der erwähnten Rechtsprechung ist nach dem vorstehend Gesagten festzuhalten. Eine Qualifikation des Vor-Ticket-Entscheides als der Beschwerde zugängliche Verfügung würde im Übrigen zu einer in der schweizerischen Rechtsordnung im Rahmen von Verfahren auf Erlass generell-abstrakter Rechtsnormen grundsätzlich nicht bekannten und unerwünschten Verrechtlichung des Verfahrens auf Erlass von Verordnungen der beruflichen Grundbildung führen und dem in Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG verankerten Grundsatz der Berufsbildung zuwiderlaufen.

5.
Zusammenfassend kann nach dem Vorstehenden festgehalten werden, dass Entscheide der Vorinstanz zur Vergabe sogenannter Vor-Tickets im Verfahren zum Erlass neuer Bildungsverordnungen nicht in Verfügungsform ergehen müssen. Damit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer entsprechenden Verfügung, weshalb vorliegend eine notwendige Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht erfüllt ist (vgl. vorne E. 3.1).

Ermangelt es der Beschwerde an einer zwingenden Prozessvoraussetzung, so hat die Rechtsmittelinstanz das Verfahren durch Nichteintretensentscheid zu erledigen (VPB 62.11; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 410). Die Überprüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen kann damit entfallen, ebenso eine materielle Beurteilung der Streitsache an sich.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlegene Partei, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Als unterliegender Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auflegt und mit dem am 27. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Michael Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 06. Juli 2012