Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1571/2014

Urteil vom4. Juni 2015

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______/Provinz C._______, seinen Heimatstaat am 13. Oktober 2011 auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 2. November 2011 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ sein Asylgesuch ein. Nach der am 14. November 2011 im EVZ Altstätten durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Verfügung vom 15. November 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 7. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, sein Nachbar, der gleichzeitig ein guter Kollege gewesen sei, sei im Militär von syrischen Soldaten vermutungsweise am (...) getötet worden. Drei Tage später habe er zusammen mit zwei weiteren Personen an dessen Beerdigung, an welcher mehrere hundert Personen teilgenommen hätten, eine von ihm und einem Cousin des Verstorbenen verfasste Rede gehalten, in welcher unter anderem Kritik am Regime und dem Präsidenten geübt worden sei. Im Anschluss an die Beerdigung sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe noch einen Freund zu dessen Haus begleitet. Als er sich noch dort aufgehalten habe, sei er von einem anderen Freund telefonisch darüber informiert worden, dass der Sicherheitsdienst nach ihm suche. Daraufhin sei er noch am gleichen oder dann am nächsten Tag nach H._______ zu seinem Bruder I._______ gereist. Als er dort in dessen Salon gearbeitet habe, habe die Schwägerin angerufen und mitgeteilt, dass der Sicherheitsdienst bei ihnen zuhause nach ihm gesucht habe und bei der Durchsuchung viele Einrichtungsgegenstände zerstört worden seien. Aus Angst sei er daraufhin nach J._______ geflüchtet, von wo er seinen Bruder I._______ auf dessen Handy zu erreichen versucht habe, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Danach habe er seine Schwägerin angerufen, die ihm gesagt habe, dass der Sicherheitsdienst seinen Bruder I._______ an seiner Stelle mitgenommen habe. Diese Anrufe habe er von einer Telefonkabine aus getätigt, da er vermutlich sein Mobiltelefon im Salon seines Bruders habe liegen lassen und dieses möglicherweise vom Sicherheitsdienst beschlagnahmt worden sei. Danach sei er noch ein paar Tage in J._______ geblieben und daraufhin von dort aus geflüchtet. Ferner werde er von den syrischen Behörden wohl auch deshalb gesucht, weil sich auf seinem Mobiltelefon viele Aufnahmen von Demonstrationen in K._______ befunden hätten, an denen er teilgenommen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - eröffnet am 22. Februar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten.

C.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sowie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei Einsicht in die Akte A11/2 (interner Antrag des BFM auf vorläufige Aufnahme) und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung des internen Antrages zuzustellen und zudem sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 wies der Instruktionsrichter sowohl den Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akte A11/2 (interner Antrag des BFM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme) als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen Antrag beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrages und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

E.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten, da er bedürftig sei und die Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Zum Beleg reichte er eine Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 wurden aufgehoben.

G.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Asylgesuch (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

H.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. April 2015 ein.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt an diesen vollumfänglich fest.

J.
Am 20. April 2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Der im Widerspruch zu den weiteren Begehren stehende Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist abzuweisen. So ist die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung gerade wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegweisung nicht in Kraft getreten und die blosse Begründung einer Anordnung (Unzumutbarkeit) vermag dies ohnehin nie zu tun.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge wegen einer regimekritischen Rede anlässlich einer Beerdigung von den syrischen Behörden gesucht worden. Zudem befürchte er auch aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen eine behördliche Suche nach seiner Person. Diese Vorbringen seien jedoch wegen offensichtlich substanzloser Aussagen und zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft zu erachten. So seien die Ausführungen zum getöteten Freund, der für ihn wie ein Bruder gewesen sein soll, äusserst inhaltslos und pauschal ausgefallen. Die Angaben zu seinen Gedanken an der Beerdigung und als er vom Tod seines Freundes erfahren habe seien oberflächlich gewesen. Er habe den Inhalt seiner Rede nicht zu erläutern vermocht. Da es sich dabei insbesondere um die Beerdigung eines guten Freundes gehandelt habe und die Rede zu seiner Ausreise geführt haben soll, wäre eine Wiedergabe des Inhalts zumindest in den Ansätzen zu erwarten gewesen. Sodann sei er nicht imstande gewesen, konkrete Angaben über das Schicksal der Personen zu geben, die mit ihm die Rede gehalten hätten. Widersprüchlich seien die Schilderungen zudem bezüglich des Zeitpunktes, wann er die Rede verfasst habe, der Durchsuchung des Hauses in B._______, des Zeitpunktes, wann er nach der Beerdigung über die behördliche Suche nach seiner Person informiert worden sei beziehungsweise wie sein Freund von dieser Suche erfahren haben soll, des Datums seiner Flucht nach J._______ und des Verbleibs seines Reisepasses ausgefallen. Weiter müssten die Schilderungen des Grenzübertritts als substanzlos und nicht plausibel bezeichnet werden. Es sei daher davon auszugehen, dass er Syrien legal mit seinem Reisepass verlassen habe, was ebenfalls gegen eine Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat spreche. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb er die angeblich vorhandenen Beweismittel - Foto- und Videoaufnahmen seiner Rede an einer Beerdigung oder der schriftliche Text der Rede - bis zum Datum des vorliegenden Entscheides nicht eingereicht habe, zumal seit der Einreichung des Asylgesuches über zwei Jahre verstrichen seien und ein Teil der Beweismittel auch elektronisch hätte übermittelt werden können. Der diesbezügliche Einwand, sein Bruder habe ihm gesagt, dass es dort kein Internet gebe, vermöge nicht zu überzeugen. Gemäss den Kenntnissen des BFM sei die Internetverbindung in Syrien nur gelegentlich und nicht permanent unterbrochen. Erwähnenswert sei dazu auch, dass seine Familie nicht in einem kleinen Dorf, sondern in B._______ wohne. Zum Vorbringen, wonach er eine Suche der syrischen Behörden auch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen befürchte, sei darauf hinzuweisen,
dass die angeführte vermutete Beschlagnahme seines Mobiltelefons im Geschäft seines Bruders aufgrund der vorangehenden Erwägungen als unglaubhaft erachtet werden müsse. Ansonsten habe er keine konkreten Angaben zu geben vermocht, weshalb er wegen der Teilnahme an Demonstrationen Probleme erhalten würde. Selbst wenn die Kundgebungsteilnahmen geglaubt würden, ergäben sich somit keine konkreten Hinweise darauf, dass er deswegen von den syrischen Behörden gesucht werde. Seine Schilderungen vermöchten daher die Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bei einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei anzuführen, dass eine solche Pflicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. So bestehe eine derartige Pflicht zur Leistung des Militärdienstes grundsätzlich für alle syrischen Staatsangehörigen, weshalb er diesbezüglich keinen gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen ausgesetzt wäre. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er sich einer behördlichen Einberufung in den Militärdienst entzogen habe. Somit habe er in Syrien auch keine asylrechtlich relevanten Nachteile aufgrund einer Refraktion oder Desertion zu befürchten.

3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

3.2.1 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbesondere anzuführen, dass sein bereits bei der Vorinstanz gestelltes Gesuch um Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise um schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblieben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Ferner sei ihm nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Zudem habe das BFM in Verletzung der Begründungspflicht bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Zudem habe die Vorinstanz wiederholt die Begründungspflicht verletzt: So habe sie in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass er sich seit bald zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und kurdischer Herkunft sei, und auch nicht näher ausgeführt, weshalb seine Aussagen über den getöteten Freund haltlos und pauschal seien. Es habe seine Schilderungen betreffend die behördliche Suche ohne weitere Erläuterungen als substanzlos erklärt und nicht begründet, was an seinen Aussagen zur Durchsuchung des Hauses in B._______ widersprüchlich sein soll. Auch begründe das BFM mit keinem Wort, was an seinen Aussagen zum Grenzübertritt substanzlos oder unplausibel sei, sondern begnüge sich mit einer pauschalen Parteibehauptung. Auch der Vorhalt zum Zeitpunkt des Erhalts der Information betreffend die Suche nach seiner Person sei nicht begründet worden. Die Begründungspflicht sei in schwerwiegender Weise dadurch verletzt worden, indem die Vor-instanz seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien wegen der Unglaubhaftigkeit der vorangehenden Erwägungen als unglaubhaft erachtet habe. Dieses Vorgehen sei unhaltbar, da dieser Umstand mit der Beerdigung nicht im Zusammenhang stehe und eigens geprüft werden müsse. Überdies stelle auch die weitere Erwägung, selbst bei Wahrunterstellung einer Demonstrationsteilnahme gebe es keine konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche, eine schwere Verletzung der Begründungspflicht dar, da diese Aussagen des BFM mit keinem Wort näher begründet würden, sondern als solche im luftleeren Raum stünden. Sodann habe die Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt, dass nicht nur er, sondern die ganze Familie keine Kenntnis vom Aufenthaltsort seines Bruders I._______ habe und dass es sich bei der Beerdigung um eine sehr grosse
Veranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass zu Beginn der Revolution in Syrien sehr viele Demonstrationen und politische Aktivitäten von Beerdigungen ausgegangen seien, was vorliegend als wichtiger Umstand zu werten sei.

Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen - so durch eine weitere Anhörung oder durch die Botschaft - hätte durchführen müssen. Im Weiteren ergebe sich die mangelhafte Abklärung bereits aus der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Anhörung erst gut zwei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs durchgeführt, was eine offensichtliche Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Bei der herausragenden Bedeutung der Befragungen im Asylverfahren stelle es ein Gebot der Fairness dar, nicht derart lange Zeiträume zwischen den Befragungen entstehen zu lassen, weil in dieser Zeit Erinnerungen und Einzelheiten verschwimmen respektive sich sogar ändern könnten, weil das menschliche Gehirn Erinnerungen "manipuliere", was vor allem auch hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Widersprüche von Belang sei. Überdies habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die ihm im Falle eines Militärdienstaufgebotes drohenden Nachteile, die trotz seines Angebots nicht weiter gestellten Fragen zum verstorbenen Freund, seine mögliche Gefährdung infolge seiner Demonstrationsteilnahmen respektive die Frage, ob er tatsächlich an solchen gewesen sei, verletzt.

3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, das BFM bediene sich bei seinem Vorhalt haltloser und pauschaler Aussagen über seinen getöteten Freund selber einer pauschalen Parteibehauptung, welche in seinem Entscheid nicht näher konkretisiert worden sei. Er habe demgegenüber in der Anhörung diverse wichtige Punkte zu seinem Freund angeben können. Erstaunlich sei, dass auf seine Nachfrage, was der Befrager denn sonst noch wissen wolle, sofort das Thema gewechselt worden sei. Dies lasse vermuten, dass der Befrager selber nicht so sicher gewesen sei, welche Antworten man habe erwarten können, sei dieser doch nicht in der Lage gewesen, weitere konkrete Fragen zu seinem Freund zu stellen. Somit sei es willkürlich, ihm genau dies zum Vorwurf zu machen und zu behaupten, seine Aussagen seien haltlos. Zum Vorhalt oberflächlicher Angaben zu seinen Gedanken während der Beerdigung seines Freundes oder der Kenntnisnahme dessen Todes gehe es nicht an, von ihm während einer solchen, natürlicherweise zu erwartenden Phase einer inneren "Leere" eine hochkomplexe Denkleistung zu erwarten. Ein solches Empfinden sei kaum in Worte zu fassen und das Resultat einer solchen Beschreibung durch sehr viele Wörter unterscheide sich kaum durch einsilbige Antworten. Jegliche andere Behauptungen der Vorinstanz seien lebensfremd und willkürlich. Zudem sei er in der Anhörung vom BFM nicht konkret nach einem Erlebnis oder solchen Dingen gefragt worden, weshalb seine Antworten daher überhaupt nicht oberflächlich, sondern lediglich der Frage entsprechend ausgefallen seien. Allenfalls sei die Fragetechnik des Befragers zu hinterfragen, falls solche Antworten vom BFM als ungenügend erachtet würden. Bezüglich des Inhalts der Rede sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an deren Inhalt erinnern könne, weil er diese schriftlich vor sich gehabt habe. Zudem würden sich üblicherweise Reden an Beerdigungen sehr stark ähneln, weshalb es geradezu absurd sei, von ihm die genaue Wiedergabe dieser Rede zu erwarten. Betreffend den Vorhalt, wonach seine Gedanken zur Suche nach seiner Person substanzlos beziehungsweise nicht plausibel seien, sei entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen klar und nicht unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er nach einer ersten Zeit Angst bekommen und sich daher für eine Möglichkeit zur Flucht umgesehen habe. Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, was genau an seinen Auskünften ungenügend sein soll respektive welche Antworten das BFM erwartet habe. Hinsichtlich des Vorhalts, er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über das Schicksal der Personen, die mit ihm die Rede gehalten hätten,
anzugeben, sei anzuführen, dass er während der Anhörung angegeben habe, diese Personen nicht gut oder überhaupt nicht gekannt zu haben. Es erstaune deshalb nicht, dass er kaum Informationen von diesen Personen besitze, nicht zuletzt aufgrund der chaotischen Lage in Syrien. Zudem habe er vorgebracht, dass sich diese Personen auf der Flucht befinden würden, weshalb ein Abbruch des Kontaktes in diesen Situationen absolut nachvollziehbar sei. Ferner sei aufgrund der Frage 44 im Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich, welche Leute und welcher Zeitpunkt des Zurückbringens gemeint seien, es bestünden diesbezüglich mehrere Interpretationsmöglichkeiten, weshalb es nicht angehe und als willkürlich zu erachten sei, dass das BFM daraus einen Widerspruch konstruiere. Bezüglich der weiteren Widersprüche sei nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollten. Zur zeitlichen Konsistenz betreffend die Flucht nach J._______ sei festzuhalten, dass die Daten trotz der Abweichung sehr nahe beieinander liegen würden. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der eingegrenzte Zeitraum zutreffe. Es sei willkürlich, daraus einen Widerspruch zu konstruieren, vor allem auch in Berücksichtigung des langen Zeitraums von fast zwei Jahren zwischen den Befragungen. Zum Vorhalt nicht plausibler Vorbringen betreffend den Grenzübertritt sei anzuführen, dass das BFM auch hier nicht genauer begründe, welche Antwort es erwartet hätte. Zudem sei es nicht erstaunlich, dass die Todesangst einen Menschen komplett in Besitz nehme und jegliche andere Wahrnehmungen unterdrücke. Er habe auf die Frage nach seinen Gefühlen, die ihm durch den Kopf gegangen seien, befriedigend geantwortet, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich seien. Überdies habe er in der BzP ausführlich zu diesem Punkt geantwortet. Zudem würden Flüchtende von den Schleppern ermahnt, nichts über die Flucht zu erzählen. Zur Nichteinreichung von Beweismitteln sei auszuführen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, weshalb es ein fragwürdiges Verhalten darstelle, ihm ein Versäumnis vorzuwerfen, obwohl ihn das BFM bei der BzP vor Jahren nicht darauf hingewiesen habe, dass die Einreichung von Beweismitteln nützlich wäre. Erst bei der Anhörung im November 2013 habe ihn die Vor-instanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rede oder andere Beweismittel notwendig seien, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche. Zudem habe er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er es nicht für nötig gehalten habe, die Rede einzureichen. Zudem würdige die Vorinstanz mit keinem Wort, dass sich sein Bruder nun im Gefängnis befinde und die Familie keinen Kontakt mehr zu diesem habe. Somit sei es sehr schwierig, Unterlagen über diesen Bruder
erhältlich zu machen. Überdies stelle die Behauptung der Vorinstanz zur Internetverbindung in Syrien eine unhaltbare und pauschale Behauptung dar, zumal sie nicht nachweisen könne, dass am damaligen Standort seines Bruders tatsächlich eine Internetverbindung existiert habe. Sodann sei es ein unhaltbares Vorgehen, die Unglaubhaftigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien mit der Unglaubhaftigkeit seiner vorangehenden Ausführungen zu begründen. So habe die Teilnahme an Demonstrationen nichts mit der Beerdigung zu tun, sondern stelle einen anderen Sachverhalt dar, der als solcher auch geprüft werden müsse. Der Einschub, dass selbst bei Wahrunterstellung keine konkreten Hinweise auf eine Suche der syrischen Behörden nach seiner Person bestünden, sei nicht bestechend, zumal das BFM mit keinem Wort begründe, worauf es sich bei dieser Annahme stütze. Zusammenfassend sei das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen ausgegangen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien müsste er Militärdienst leisten. Unter Verweis auf verschiedene im Internet abrufbare Quellen berief er sich auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen, da in Syrien auch einem Reservisten, der den Militärdienst verweigere, die Todesstrafe drohe. Zudem würde ihn - ebenfalls und Verweis auf im Internet abrufbare Berichte - als abgewiesener Asylbewerber und als Angehöriger der kurdischen Minderheit aufgrund der aktuellen politischen Lage ein lebensbedrohliches Schicksal in Syrien erwarten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vor-instanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde

4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien.

4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Akteneinsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass die Akte A11/2 - in welche um Einsicht ersucht werde - ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert habe, worauf das entsprechende Einsichtsgesuch abgelehnt wurde. Überdies verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die in einem anderen Beschwerdeverfahren gewährte einmalige Akteneinsicht in einen solchen Antrag - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - klarerweise noch keine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt. Vorliegend kann somit nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.

4.1.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation respektive die Suche durch die syrischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe ihrerseits ohne weitere Erläuterungen diverse Punkte in seinen Asylvorbringen als substanzlos, pauschal, nicht plausibel oder als widersprüchlich deklariert, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. So verzichtete sie in ihren Erwägungen zwar jeweils darauf, sämtliche diesbezüglich relevanten Aussagepassagen der Befragungsprotokolle im Entscheid aufzuführen, verwies jedoch explizit auf die jeweiligen Fundstellen in den Akten (vgl. act. A12/9 S. 3 f.), woraus keinesfalls auf eine bloss oberflächliche oder gar pauschale Würdigung geschlossen werden kann. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz in einigen Punkten des Sachverhaltsvortrags ausführlich mit den darin als substanzlos und widersprüchlich erachteten Punkten auseinander (vgl. act. A12/9 S. 3). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

4.1.4 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 524 f. mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts).

4.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [beide zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee
vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen).

4.2.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]).

4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind.

4.3.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seiner allgemeinen Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise am 13. Oktober 2011 nachkam und seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolvierte. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) haben Männer nach Absolvierung der allgemeinen Wehrpflicht die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten dienen sie bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht als Reservisten. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner allgemeinen Wehrpflicht (vermutungsweise im Jahre 2006) bemüht hätte oder gar aufgefordert worden wäre, für die nächsten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutreten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Reservisten handelt, welcher gemäss oben erwähntem Bericht je nach Quelle entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren militärdienstpflichtig ist. Aus den Akten ist nicht zu ersehen, dass er seit seiner Entlassung aus der ordentlichen Wehrpflicht jemals aufgeboten worden wäre. In der BzP führte er dahingehend aus, mit den Militärbehörden nie irgendwelche Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A3/12 S. 9). Zwar äusserte er in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung seine Befürchtung, er müsste bei einer Rückkehr erneut in den Militärdienst einrücken und würde dort getötet (vgl. act. A10/14 S. 12), ohne dass jedoch konkrete Anzeichen für einen sofortigen (erneuten) Dienstantritt nach allfälliger Wiedereinreise bestehen oder sonstige greifbare Hinweise ersichtlich sind, welche die geltend gemachten Befürchtungen stützen könnten. Dass er sich einer allenfalls (erneuten) Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als Reservist entzogen hätte, ist jedenfalls aufgrund der heutigen Aktenlage nicht erwiesen. Daher kann er auch nicht - im Gegensatz zur oben in Ziffer 4.3.1 dargelegten Situation - als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee nicht auf sich gezogen.

Diesbezüglich erwog nämlich die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Suche durch die syrischen Behörden im Nachgang zu einer anlässlich einer Beerdigung gehaltenen regimekritischen Rede und aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen) wegen offensichtlich substanzloser Aussagen und zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft zu erachten sind. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entgegnungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie nicht als stichhaltig erachtet werden können. Soweit er vorweg anführt, dass zwischen den beiden Befragungen fast zwei Jahre liegen würden, in denen Daten und Einzelheiten seiner Erlebnisse verschwimmen und sich Erinnerungen ändern würden, vermag dieser Einwand vorliegend nicht zu überzeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend und widerspruchsfrei wiedergegeben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den geschilderten örtlichen und zeitlichen Begebenheiten der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer und nach seinem Bruder sowie seiner Flucht um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Dem Vorhalt, wonach sich das BFM selber einer pauschalen Parteibehauptung bezüglich seines getöteten Freundes bediene, kann nicht beigepflichtet werden. Zwar machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einige Angaben zum getöteten Freund, welche aber in ihrer Allgemeinheit noch keineswegs darauf schliessen lassen, dass er diese Person tatsächlich näher kannte, und problemlos auch von einer unbeteiligten Drittperson nacherzählt werden könnten. Mithin fehlt es diesen Ausführungen an Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Sodann verkennt er in diesem Zusammenhang, dass der Befrager nicht auf die Nachfrage des Beschwerdeführers, was der Beamte des BFM sonst noch zu seinem Freund wissen wolle, sofort das Thema wechselte, sondern erst auf Nachfrage des Beamten, ob er alles gesagt habe, was er zu seinem Freund sagen könne, und diese Frage mit "Ich glaube ja, ..." beantwortete (vgl. act. A10/14 S. 4). Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, dass die Gedanken einer Person, wenn sie vom
Tod eines befreundeten Menschen erfährt und wenn sie an dessen Beerdigung teilnimmt, sehr unterschiedlich ausfallen und wohl kaum vereinheitlicht werden können, um daraus konkrete Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu ziehen. Jedoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass vom Beschwerdeführer die Wiedergabe der von ihm mitverfassten Rede zumindest in den groben Zügen - und nicht eine genaue Wiedergabe, wie er in seiner Beschwerdeschrift moniert - hätte erwartet werden dürfen. Der Hinweis, er habe die Rede schriftlich vor sich gehabt, weshalb seine fehlende Erinnerung nachvollziehbar sei, muss als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Sodann vermögen die Einwendungen zum Vorhalt, wonach seine Gedanken zur Suche nach seiner Person substanzlos beziehungsweise nicht plausibel ausgefallen seien, nicht zu überzeugen. So ist es im syrischen Kontext in der Tat als realitätsfern zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer annimmt, die Suche der syrischen Behörden nach seiner Person hätte sich nach ein bis zwei Tagen erledigt. Zudem begab er sich in der Folge zu seinem Bruder nach H._______ und arbeitete in dessen Geschäft, was angesichts des Umstandes, dass die Behörden erfahrungsgemäss gesuchte Personen zunächst in deren persönlichem Umfeld suchen, nicht auf eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation schliessen lässt. Weiter ist angesichts der klaren Protokollwortlaute bezüglich des Zeitpunkts der behördliche Suche im Anschluss an die Beerdigung sowie der Benachrichtigung des Beschwerdeführers über diese Suche und des Verbleibs seines Reisepasses der pauschale Einwand, es sei nicht ersichtlich, worin die Widersprüche in diesen Punkten liegen würden, unbehelflich. Auch das Vorbringen, die Daten würden trotz der Abweichung sehr nahe beieinander liegen, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie oben bereits ausgeführt, durften vom Beschwerdeführer in solch zentralen Punkten seiner Asylbegründung konsistente Angaben erwartet werden. Soweit er zum Vorhalt nicht plausibler Vorbringen betreffend den Grenzübertritt einwendet, das BFM habe nicht genauer begründet, welche Antworten es in diesem Zusammenhang erwartet habe, ist entgegenzuhalten, dass der Befrager des BFM den Beschwerdeführer anwies, so detailliert wie möglich seinen Grenzübertritt zu schildern, und ihm auf Nachfrage Beispiele nannte, in welcher Hinsicht er genauere Erklärungen haben möchte (vgl. act. A10/14 S. 11). Da der Beschwerdeführer in der Folge lediglich Angaben machte, welche in ihrer Einfachheit auch von Personen hätten nacherzählt werden können, die beim fraglichen Grenzübertritt gar nicht dabei gewesen wären, muss er sich dies zu seinen Ungunsten anrechnen lassen und kann - entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - kaum als befriedigende Auskunft gewertet werden. Der Verweis auf die angeblich ausführlicheren Antworten in der BzP vermag die fraglichen Schilderungen nicht glaubhafter erscheinen zu lassen, vermochte der Beschwerdeführer in der BzP doch keinen einzigen Ort und auch nicht alle Länder, die er auf der Reise bis in die Schweiz passiert habe, zu benennen (vgl. act. A3/12 S. 9).

Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch bis dato, mithin über dreieinhalb Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs, kein Beweismittel eingereicht, das zum Beleg seiner Asylvorbringen dienen könnte. Der Einwand, er sei erst bei der Anhörung im November 2013 von der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass sich die Einreichung von Beweismitteln als nützlich erweisen könne, ist klarerweise als aktenwidrig zu erachten (vgl. act. A3/12 S. 2 f.). Bereits in der BzP wurde er nämlich darauf aufmerksam gemacht, dass er an der Abklärung des Sachverhalts mitwirken und vorhandene Beweismittel einreichen müsse, auch wenn er dies als nicht notwendig erachtet. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer selbst im Fall einer nicht bestehenden Internetverbindung mittlerweile möglich sein müssen, entsprechende Beweismittel - sollten solche tatsächlich existieren - einzureichen, zumal noch diverse Familienangehörige in Syrien leben. Der Einwand, wonach sich der Bruder I._______ angeblich im Gefängnis aufhalten soll, weshalb es schwierig sei, Unterlagen von diesem Bruder zu erhalten, vermag nicht zu überzeugen, zumal einerseits nicht davon auszugehen ist, I._______ habe sämtliche relevanten Unterlagen mit ins Gefängnis genommen, und andererseits dessen Frau für die Beschaffung entsprechender Unterlagen angegangen werden könnte. Sodann ist die vorinstanzliche Argumentation, gemäss welcher die Unglaubhaftigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien mit der Unglaubhaftigkeit seiner vorangehenden Ausführungen - darunter insbesondere auch die behördliche Suche nach ihm - begründet wird, nicht zu beanstanden und folgerichtig. Ist nämlich die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft zu erachten, konnte es auch gar nie zur möglichen Beschlagnahme seines Handys, auf welchem sich kompromittierende Aufnahmen von Demonstrationen befinden sollen, kommen. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bislang nicht im Visier der syrischen Behörden stand oder sonst in einer Weise deren Aufmerksamkeit erregt hätte. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher klarerweise zu verneinen.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er - entgegen der im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.3 bestehenden Sachlage - weder unmittelbar vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf eine (erneute) Militärdienstpflicht als Reservist hingewiesen oder gar aufgeboten wurde und seine Heimat auch nicht wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, sondern erst über ein halbes Jahr nach Ausbruch desselben verliess. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichzusetzen wäre.

Auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Analyse der Entwicklung der Bürgerkriegslage in Syrien ist nicht weiter einzugehen, da die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16) und die Voraussetzungen einer individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers, die allenfalls seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würde, nicht erfüllt sind. Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde indessen mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5.

5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen. Da Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4) ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG) nicht einzutreten.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde das nachträglich gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 aufgehoben. Gleichzeitig wurde implizit die Behandlung des Gesuchs um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 in seinem erlernten Beruf als Coiffeur tätig ist, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist somit abzuweisen, auch wenn die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden können.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand: