Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-1472/2007
web/hat/ruo
{T 0/2}

Urteil vom 4. Juni 2007

Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Stöckli
Gerichtsschreiber Hardegger

1. B._______, Serbien,
2. C._______, Serbien,
3. D._______, Serbien,
4. E._______, Serbien,
5. F._______, Serbien,
6. G._______, Serbien,
alle vertreten durch H._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 i.S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme / N I._______

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer und ihr damaliger Ehemann beziehungsweise ihr Vater J._______ reichten am 22. September 1997 in der Schweiz Asylgesuche ein. Mit unangefochtener Verfügung vom 23. Oktober 1997 forderte das BFM (Bundesamt für Migration, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 2 aAsylG (vorsorgliche Wegweisung) auf, die Schweiz sofort zu verlassen und nach (...) zurückzukehren. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Ausreise der Beschwerdeführer nach (...) erfolgte am 18. November 1997. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1997 schrieb das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden ab. Mit Verfügung vom 12. Februar 2001 untersagte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) den Beschwerdeführern das Betreten schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets bis 11. Februar 2004.
B. Die Beschwerdeführer reichten am 12. März 2001 zusammen mit J._______ erneut Asylgesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 lehnte das BFM diese Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. April 2002 (Postaufgabe) nicht ein.
C. In der Folge forderten Wohngemeinde und Wohnkanton wiederholt die Überprüfung der Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme und die Ausschaffung der Beschwerdeführer. Die Rede war unter anderem von nicht integrationsfähigen und/oder delinquenten Personen. Das BFM wies in seinen Stellungnahmen jeweils darauf hin, dass sich der vorliegende Fall sehr komplex gestalte, das weitere Verfahren aufwändig und zeitraubend sei und sich die Beschwerdeführer rechtmässig in der Schweiz aufhalten dürften. Die Wohngemeinde wies in den Stellungnahmen vom Jahr 2006 gegenüber dem kantonalen Fürsorgedepartement darauf hin, dass die Liegenschaftsbesitzer in der Gemeinde nicht mehr bereit seien, den Beschwerdeführern weiterhin Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
D. Mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons K._______ vom 21. April 2004 wurde der Sohn (...) wegen Tätlichkeit nach Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB mit einem Verweis bestraft und vom Vorwurf der sexuellen Belästigung mangels rechtsgenüglicher Beweise freigesprochen. Mit Strafverfügung vom 4. Juli 2005 wies ihn die Jugendanwaltschaft des Kantons K._______ wegen erfolgter mehrfacher geringfüger Vermögensdelikte (Diebstahl, Sachbeschädigung) sowie Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch in ein Sonderschulheim ein.
E. Mit Schreiben vom 2. November 2006 beantragte J._______ für sich und die Beschwerdeführer eine Zuteilung vom Kanton K._______ in den Kanton L._______. Der vom BFM angefragte Kanton L._______ sprach sich in der Folge gegen eine Übernahme der Beschwerdeführer aus. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wies das Bundesamt das Gesuch der Beschwerdeführer vom 2. November 2006 ab.

F. Mit Schreiben vom 17. November 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer das schweizerische Verbindungsbüro in M._______ um Abklärungen. Im Dezember 2006 und Januar 2007 übermittelte die Vertretung in mehreren Stellungnahmen ihre Antworten.
G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
H. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer datierte vom 15. Januar 2007. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des "Vorentscheids" des BFM vom 10. Januar 2007, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, die Fortsetzung der vorläufigen Aufnahme und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 - eröffnet am 31. Januar 2007 - hob das BFM die am 12. April 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 30. März 2007 zu verlassen.
J. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 informierte das Bundesamt für Polizei (BKP) das BFM über eine Inhaftierung von J._______ in (...).
K. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte die Wohngemeinde dem BFM unter anderem mit, dass ihr gegen Ende Januar 2007 das mittlerweile rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2006 bekannt geworden sei. Sie gab weiter bekannt, dass die Familie weiterhin zusammenlebe und anlässlich eines Umzugs in eine andere gemeinsame Wohnung anfangs 2007 keine Rede von getrennten Wohnungen gewesen sei.
Der eingereichten Kopie des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts in N._______vom (...) ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Ehegatten bei ihrer Hauptverhandlung durch Anwälte haben vertreten lassen und die Ehe vom (...) einvernehmlich geschieden worden ist. Die fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden zur Erziehung, Obhut und Bildung des Vaters unterstellt.
L. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 (Telefax) liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, unter dem Hinweis darauf, dass die Kinder bei der Mutter geblieben seien und dass der Vater beziehungsweise Ex-Mann ausgezogen sei.
M. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 - eröffnet am 13. März 2007 - wurden die Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 26. Februar 2007 aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift (Originalunterschrift und Vollmacht) nachzureichen.
N. Am 5. März 2007 wurde eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nachgereicht. Zur Hauptsache stellten die Beschwerdeführer darin das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und (sinngemäss) die mit Verfügung vom 12. April 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In formeller Hinsicht beantragten sie Akteneinsicht und Gelegenheit zu einer Beschwerdeergänzung ("zweiter Schriftenwechsel"), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
O. Mit Zwischenverfügungen vom 9. März 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Entscheide über die übrigen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und der Honorarnote ihres Rechtsvertreters auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
P. Am 9. März 2007 stellte die Wohngemeinde dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht über die Beschwerdeführer zu.
Q. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
R. Am 22. März 2007 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 20. März 2007 nachgereicht.
S. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 stellte die Wohngemeinde dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Bericht über die Beschwerdeführer zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
2.1. Am 2. März 2007 ist die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 in Bezug auf den aus der Schweiz ausgereisten Vater und Ex-Mann der Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.2. Der Wortlaut des eingereichten Scheidungsurteils des Bezirksgerichts in N._______vom (...) steht der Vertretung von fünf minderjährigen eigenen Kindern durch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zwar wies das betreffende Scheidungsurteil dem Vater die alleinige Verantwortung für Erziehung, Obhut und Bildung dieser Kinder zu. Aus dieser von den geschiedenen Personen offenbar einvernehmlich eingebrachten und vom Bezirksgericht übernommenen Verantwortlichkeitsaufteilung liesse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführerin damit auch die elterliche Handlungsvollmacht für ihre minderjährigen Kinder in Asylsachen entzogen worden wäre. Schliesslich wäre auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den in (...) in Haft befindlichen Vater zur zwischenzeitlichen Wahrung der Interessen der Kinder denkbar, zumal sich die angefochtene Verfügung an alle Familienangehörigen (inkl. J._______) richtet.
2.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder ist einzutreten.
3. Die Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2007 ist den Beschwerdeführern bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Verfahrensausganges kann auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet und die Vernehmlassung mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Aus gleichem Grund weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht ab, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt - dem Hauptantrag der Beschwerdeführer zu entsprechen ist (vgl. Dispositivziffer 4 der Zwischenverfügung an die Beschwerdeführer vom 9. März 2007). Es bleibt indessen den Beschwerdeführern unbenommen, bei Bedarf ein entsprechendes Gesuch an die Vorinstanz zu richten.
4. Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme kann dann aufgehoben werden, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte; sie erlischt, wenn die ausländische Person freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Art. 14b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufheben. Verfügt es nicht auf Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG (Art. 26 Abs. 1
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
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SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
ANAG).
5.
5.1. Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Vollzug der Wegweisung in das Heimatland der Beschwerdeführer als durchführbar zu erachten. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Heimatland habe sich in letzter Zeit verbessert. Die Abklärungen des BFM über das schweizerische Verbindungsbüro in M._______ hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer dort nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefährdet seien. Bezüglich der einzelnen Details kann an dieser Stelle auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Aus den Akten - auch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2007 - sei (sinngemäss) nichts zu entnehmen, was einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer entgegenstehen könne. Die Beschwerdeführer seien gesund und in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert. Sie hätten mittlerweile dem Gemeinwesen hohe Kosten verursacht und seien bis anhin keiner Arbeit nachgegangen. Zudem hätten sie Mühe, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Angesichts des Grundbesitzes der (...) könne nicht von einer Mittellosigkeit gesprochen werden. Ein Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Die entsprechenden Anträge im Schreiben vom 15. Januar 2007 seien beim vorliegenden Verfahrensstand unbeachtlich.
5.2. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit ihren fünf Kindern (...) sei nicht durchführbar. Albanischstämmige hätten inzwischen das (...) reparierte Haus in (...) beschädigt. Die dortigen Nachbarn, (...), versuchten, dieses Haus (...) wegzunehmen, entweder durch Entrechtung oder Beseitigung der Familie. Zur Zeit würden nur noch (...) im Ort leben, die zu den Angehörigen der (...) zu zählen seien. Die Kinder lebten entgegen der Tradition bei der geschiedenen Mutter. Eine Rückkehr sei auch aus Sicht des Kinderrechts nicht zulässig. Der Heimatstaat sei untätig gegenüber existenzbedrohender Armut und verweigere eine ausreichende Gesundheitsversorgung. Grosse ökonomische und soziale Probleme würden die Rückkehrer (...) erwarten. Die Beschwerdeführer müssten unter dem Existenzminimum leben; ein menschenwürdiges Leben sei ihnen dort verwehrt.
5.3. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung, das Scheidungsurteil könne keinen erheblichen Einfluss auf die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme haben. So hätten die Beschwerdeführer ihr familiäres Leben in der Schweiz ungeachtet der Scheidung fortgesetzt. Die Scheidungsurkunde sei wohl deshalb eingereicht worden, um die Chance zu erhöhen, dass Frau und Kinder weiterhin in der Schweiz bleiben könnten. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführer vorzuhalten, dass sie die schweizerischen Behörden nicht zeitgerecht über ihre familiäre Situation in Kenntnis gesetzt hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die deutschen Behörden den Ex-Mann nach Serbien ausweisen würden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer in der Schweiz grosse ökonomische und soziale Probleme geschaffen. Trotz grosser Anstrengungen des Wohnkantons habe sich das Verhalten der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht geändert. Es stehe nicht zur Diskussion, dass die Familie auch ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen habe. Die Einzelabklärung des Verbindungsbüros in M._______ habe ergeben, dass im Heimatland ein grosses Haus eines Onkels mit wenig Aufwand zum Bewohnen bereit gestellt werden könne. Ausserdem bestehe (...) ein gutes Beziehungsnetz und die Familie sei dort bekannt. Eine Rückkehr der Familie sei auch für die Söhne sinnvoll. Zudem bestehe ein Rückkehrhilfeprogramm, das sich speziell an Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo richte und soziale oder wirtschaftliche Nachteile mildern helfe. Unter den genannten Umständen sei der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu beurteilen.
6. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Normen vorgegangen ist, und bejahenderweise in einem zweiten Schritt, ob sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder zu Recht aufgehoben hat.
6.1. Die Beschwerdeführer machten unter anderem geltend, (Angehörige (einer ethnischen Minderheit) zu sein. Die Herkunftsanalyse vom 23. Mai 2001 bestätigte die Sozialisierung von (...) im Kosovo und dessen Zuordnung (zu einer der Minderheiten) (vgl. act. B 17).
6.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 23. April 2007 (E-5823/2006, N 484 829) grundsätzlich an der Fortsetzung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nrn. 10 und 11) fest, wonach Angehörige von Minderheiten im Kosovo, namentlich Angehörige der Volksgruppe der (...), unter anderem nur aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Einzelabklärung vor Ort, beispielsweise durch das schweizerische Verbindungsbüro in M._______, zu einer Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet werden können.
Eine solche Abklärung individueller Reintegrationskriterien wurde im vorliegenden Fall vom schweizerischen Verbindungsbüro in M._______ gegen Ende Jahr 2006/Januar 2007 durchgeführt.
6.1.2. Bei dieser Sachlage verbleibt in formeller Hinsicht zu prüfen, ob den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu dieser erwähnten Einzelfallabklärung vor Ort respektive zu den Resultaten des schweizerischen Verbindungsbüros in M._______ in einer korrekten Weise gewährt worden ist.
Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG dahingehend konkretisiert, dass die Behörde die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.
Das BFM argumentierte in der angefochtenen Verfügung, es habe den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. Januar 2007 Gelegenheit gegeben, zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen (vgl. dort Sachverhalt, S. 2). Im Schreiben vom 10. Januar 2007 informierte es jedoch weder über die Einzelfallabklärung seines Verbindungsbüros in M._______, noch über die vom Büro festgestellten Ergebnisse oder Schlüsse. Der Text enthielt keine individualisierte Beurteilung von individuellen Reintegrationsfaktoren. Vielmehr begnügte sich das BFM, die generelle Zumutbarkeit einer Rückführung von Angehörigen der Volksgruppe der (...) als zeitgemässe Tatsache darzustellen. So erklärte es bloss, "bereits seit einiger Zeit" könne die Gefährdung für Angehörige der Volksgruppen der albanischsprachigen Roma und der Ashkali im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo grundsätzlich wieder zumutbar sei. Demgegenüber stützte sich das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2007 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einzelne Resultate und Schlüsse aus den Berichten seines Verbindungsbüros. Somit hatten die Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung vom 26. Januar 2007 keine Gelegenheit erhalten, allfällige Einwände gegen die individuellen Zumutbarkeitskriterien des Verbindungsbüros in M._______ anzubringen und ihre allfälligen Vorbehalte zu begründen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit verletzt (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1994 Nr. 1 und 1994 Nr. 23). Da dieser Anspruch rein formeller Natur ist, ist es in diesem Verfahren nicht an den Beschwerdeführern, ein materielles Interesse nachzuweisen, wonach die angefochtene Verfügung bei ordentlicher Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre. Weiter ist anzufügen, dass die vorstehend erwähnten Mängel von den Beschwerdeführern zwar nicht gerügt werden, indessen gemäss Praxis der ARK von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden können, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3 c, S. 246f.).
Ferner gilt an dieser Stelle lediglich anzumerken, dass die Erkenntnis des BFM in seinem Schreiben vom 10. Januar 2007, wonach die Gefährdung für Angehörige der (...) im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden könne, nicht in dieser generellen Form vom Bundesverwaltungsgericht mitgetragen wird, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer weiteren Aufrechterhaltung von Einzelfallprüfungen vor Ort hätte (s. vorstehendes Urteil i.S. E-5823/2006).
6.2. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der mit Verfügung vom 12. April 2002 angeordneten vorläufigen Aufnahme in formeller Hinsicht nicht gegeben waren, zumal im Vorfeld der geplanten Aufhebung das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Einzelfallprüfung durch das schweizerische Verbindungbüro in M._______ den Beschwerdeführern nicht in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden ist. Die Beschwerde ist daher im Hauptantrag gutzuheissen, womit sich die materielle Überprüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erübrigt. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 ist aufzuheben. Somit bleiben die Beschwerdeführer - bis zu einer anderen Anordnung des BFM - vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
7.
7.1. Einer obsiegenden Partei werden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sein, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine solche Anzeichen erkennbar.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gegenstandslos (vgl. Dispositivziffer 4 der Zwischenverfügung an die Beschwerdeführer vom 9. März 2007).
7.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer sind vertreten und haben im vorliegenden Verfahren obsiegt. Trotz einer entsprechenden Aufforderung vom 9. März 2007 wurde keine Honorarnote innert angesetzter Frist eingereicht. Infolgedessen ist der Aufwand von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
, in fine VGKE). In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 wird aufgehoben.
2. Das Akteneinsichtsgesuch wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2007)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N I._______; Kopie)
- K._______, ad (...) (Kopie)

Der Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Thomas Hardegger

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