Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4376/2017

Urteil vom 4. April 2019

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______, geboren am [...],

und sein Kind

B._______, geboren am [...],

Eritrea,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,

HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (Vater) stellte am 8. Februar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

B.
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, C._______, stellte ebenfalls am 8. Februar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wies das damalige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab, wobei es ausserdem die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.

C.
Am [...] wurde D._______, das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und von C._______, geboren.

D.
Mit Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug des Kindes D._______ in seine Flüchtlingseigenschaft.

E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (Datum der Eröffnung: 5. Juli 2017) lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug des Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Gewährung des Familienasyls ab.

F.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug des Kindes D._______ in seine Flüchtlingseigenschaft, verbunden mit der Gewährung des Familienasyls. Eventualiter beantragte er die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne des damaligen Art. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG beantragt.

G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 16. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 31. August 2017 gutgeheissen.

H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August 2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung seiner finanziellen Verhältnisse.

I.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.

K.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2017 wurden eine entsprechende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung eingereicht.

L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie einer vom 10. April 2017 datierenden Vaterschaftsanerkennung in Bezug auf das Kind D._______.

M.
Mit Eingabe vom 23. August 2018 wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer und C._______ würden ein zweites Kind erwarten.

N.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin einen Auszug aus dem Geburtsregister in Bezug auf sein Kind E._______, geboren am [...], sowie die Kopie einer entsprechenden Vaterschaftsanerkennung. Des Weiteren wurde eine aktualisierte Honorarabrechnung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG und Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug des Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Familienasyl in der angefochtenen Verfügung folgendermassen: Gemäss Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG würden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Wenn jedoch die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien und das Kind die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben könne, der in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sei, werde das Gesuch um Einbezug in den Flüchtlingsstatus abgelehnt. Den Akten sei zu entnehmen, dass das Kind D._______ aufgrund der Staatsangehörigkeit der Kindsmutter, die in ihrem Heimatstaat Äthiopien nicht verfolgt werde, die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen könne. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, Asyl zu gewähren. Die Regelung des Aufenthalts des Kindes D._______ in der Schweiz liege folglich in der Zuständigkeit der zuständigen kantonalen Fremdenpolizei.

3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG, die gegen den Einbezug sprechen könnten, seien beispielsweise Situationen, in denen ein Verstoss gegen das Kindeswohl drohe. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen würden, bilde das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt, der zufolge Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1683/2013 vom 21. April 2015 (dortige E. 7.1) betont, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines originär als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG und, für die in der Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG dem Regelfall entspreche. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstünden, sei demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich eine restriktive Auslegung rechtfertige. Aus den Ausführungen der Vorinstanz sei sinngemäss zu schliessen, dass sie davon ausgehe, dass einem Einbezug des Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters besondere Umstände entgegenstünden. Insbesondere seien die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, so die Vorinstanz ausdrücklich, und das Kind könne die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben, werde diese doch in ihrem Heimatstaat nicht verfolgt. Die Vorinstanz leite somit das Bestehen besonderer Umstände aus der theoretischen Möglichkeit ab, dass das Kind gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit seiner Mutter erwerben könnte. Im zitierten Entscheid halte das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass die bisherige Praxis zu Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und Abs. 3 AsylG von tatsächlich bestehenden gemischtnationalen Konstellationen ausgegangen sei, nicht von solchen, die erst entstehen könnten. Mit einem Vorgehen, wie es die Vorinstanz einschlage, würde die Praxis dahingehend ausgeweitet, dass selbst die bloss hypothetische Möglichkeit, eine andere ausländische Staatsbürgerschaft zu erwerben, genügen könnte, den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. Das Gericht habe diese Auffassung im erwähnten Entscheid (dortige E. 7.3.3) zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Gebotes der restriktiven Auslegung von Ausnahmeklauseln. Ein hypothetisch möglicher Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit durch das Kind stelle damit keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG dar. Auch sei zu bedenken, dass eine Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Familienasyl zu einem rechtlich wesentlich schwächeren Status des Kindes D._______ führen und somit dessen Kindeswohl
beeinträchtigen würde. Im Übrigen würden sowohl die Unterschiedlichkeit der Staatsangehörigkeit als auch die Option bestritten, dass das Kind eine andere Staatsangehörigkeit erlangen könnte. Auch wenn der Mutter in ihrem Asylverfahren die eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt und sie durch das SEM als Äthiopierin erfasst worden sei, bedeute dies nicht, dass Äthiopien die Frage ihrer Staatsangehörigkeit gleich beurteile wie die Schweiz. Angesichts dessen könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Kind D._______ tatsächlich die äthiopische Staatsangehörigkeit erwerben könnte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Mutter und Kind im Geburtenregister mit eritreischer Staatsangehörigkeit erfasst seien.

3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 sei zu entnehmen, dass in Bezug auf gemischtnationale Familien, bei welchen der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils in Frage stehe, der seinerseits Bürger eines anderen Staates und in seinem Heimatland selber nicht verfolgt sei, praxisgemäss in hypothetischer Weise zu untersuchen sei, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte. Im vorliegenden Fall erachte das SEM das Kriterium der gemischten Nationalität der Kindseltern als gegeben. Die von der Kindsmutter geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit sei durch das SEM als unglaubhaft eingestuft worden. Gleichzeitig würden die linguistische Analyse und die Biographie der Kindsmutter überzeugende Hinweise dafür liefern, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei. Daran vermöge auch der im Geburtsregister vermerkte Heimatort der Kindsmutter (Eritrea) nichts zu ändern, zumal zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 1987 ein unabhängiger Staat Eritrea noch nicht existiert habe und sie folglich auf äthiopischem Territorium zur Welt gekommen sei. Der Kindsvater sei als eritreischer Staatsangehöriger registriert, und als solchem sei ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden. Demgegenüber sei zur Staatsangehörigkeit des Kindes festzuhalten, dass es zwar als eritreischer Staatsangehöriger registriert worden sei, dieser Eintrag jedoch lediglich aufgrund der persönlichen Angaben der Kindseltern erfolgt sei. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass es sich als ausländischer Bürger in der Schweiz um den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit bemüht hätte beziehungsweise sich bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz offiziell hätte registrieren lassen. Es könne demnach nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Kindsvater habe. Ferner sei zu beachten, dass gemäss dem äthiopischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit (Proclamation 378/2003) jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Kindsmutter auszugehen sei, könne angenommen werden, dass für das Kind einem Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft nichts entgegenstehe. Im Unterschied zum in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 gehe aus den Akten des vorliegenden Falls nicht hervor, dass das Kind lediglich die Staatsangehörigkeit des Vaters, nicht aber auch die Staatsangehörigkeit der Mutter besitze beziehungsweise besitzen
könnte. Zudem sei angesichts der gesetzlichen Grundlage (Proclamation 378/2003) der Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit als realistisch einzustufen. Schliesslich sei es für die Eltern und das Kind zulässig, zumutbar und möglich, das gemeinsame Familienleben in Äthiopien fortzuführen.

3.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit der Replik im Wesentlichen Folgendes: Die Vorinstanz wiederhole in der Vernehmlassung das Feststehen der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Kindesmutter und erkläre, dass dem Kind D._______ selber gemäss äthiopischem Recht ein Anspruch auf jene Staatsangehörigkeit zustehe. Damit räume sie ein, dass sie es nicht für geklärt halte, ob das Kind D._______ aktuell die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze oder nicht. Somit handle es sich auch im vorliegenden Fall nicht um eine bereits bestehende unterschiedliche Staatsangehörigkeit zwischen Flüchtling und Einzubeziehendem, sondern vielmehr um die entsprechende Hypothese, ebenso wie im zitierten Urteil. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht aber eine solche Praxiserweiterung abgelehnt, bereits von einer gemischtnationalen Konstellation (und damit von besonderen Umständen) zu sprechen, wenn diese erst durch den hypothetisch möglichen Erwerb eines Bürgerrechts entstehen würde. Auch vorliegend seien deshalb besondere Umstände zu verneinen. Im Übrigen sei auf die im zitierten Entscheid als Beispiele für das Vorliegen besonderer Umstände genannten Fälle hinzuweisen, welche das nachgesuchte Familienasyl ausschlössen. Dabei gehe es um den Fall einer ehelichen Gemeinschaft, die bereits seit geraumer Zeit dauerhaft getrennt gewesen sei, sowie den Fall von Eltern, die eine polygame Ehe geführt hätten, die aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im Rahmen des Familienasyls nicht habe anerkannt werden können. Damit werde deutlich, dass das Gericht diese Ausnahmeklausel besonders restriktiv ausgelegt wissen wolle. Weiter habe die Vorinstanz die hypothetische Zumutbarkeit der Wegweisung der Familie nach Äthiopien ungenügend geprüft. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer (Vater) über den Flüchtlingsstatus sowie eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, was ihn grundsätzlich berechtige, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. Er besitze dementsprechend einen gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz und habe das Recht, hier mit seiner Familie zusammenzuleben.

4.

4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1
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4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3
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1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.

4.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis unter anderem vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4). Namentlich kann gemäss einem Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Tatsache, dass ein(e) Familienangehörige(r) eines anerkannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
aAsylG vom 5. Oktober 1979 (heute Art. 51 Abs. 1
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1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG) darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7b und 8b).

4.3 Im vorliegenden Fall wird durch das SEM nicht geltend gemacht, das Kind D._______ sei zum heutigen Zeitpunkt äthiopischer Staatsangehöriger und verfüge damit über eine andere Staatsangehörigkeit als sein Vater. Vielmehr beschränkt sich das Staatssekretariat auf die Feststellung, das Kind D._______ könne aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen. Dabei stützt sich die Vorinstanz ausserdem auf den Umstand, dass durch das damalige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Mutter ausgegangen wurde, wobei diese Einschätzung in Rechtskraft erwuchs, indem das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 nicht eintrat. Gemäss dem äthiopischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit habe jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Mutter auszugehen sei, könne angenommen werden, dass für das Kind einem Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft nichts entgegenstehe.

4.4 Somit leitet das SEM im vorliegenden Fall das Bestehen "besonderer Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 3
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1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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AsylG aus der blossen Möglichkeit ab, dass das Kind gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit seiner Mutter erwerben könnte, die ihrerseits in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die bisherige Praxis zu Art. 51 Abs. 1
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1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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und Abs. 3 AsylG von tatsächlich bestehenden gemischtnationalen Konstellationen ausgegangen ist, und nicht von solchen, die erst entstehen könnten, wenn eine der beteiligten Personen eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben würde. Mit dem Vorgehen, das die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einschlägt, würde wie bereits im dem Urteil E-1683/2013 vom 21. April 2015 zugrundeliegenden Fall diese bisherige Praxis insoweit ausgeweitet, dass selbst die bloss hypothetische Möglichkeit, eine andere ausländische Staatsbürgerschaft zu erwerben, bereits genügen könnte, um "besondere Umstände" anzunehmen, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Wie im genannten Urteil unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung ausgeführt wurde, dient der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1
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1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
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und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (a.a.O., E. 6.2.2; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1). Dabei wurde ausserdem festgehalten, dass in der bisherigen Praxis entsprechende besondere Umstände beispielsweise im Fall einer ehelichen Gemeinschaft bejaht wurden, die bereits seit geraumer Zeit dauerhaft getrennt war (vgl. EMARK 2002 Nr. 20; ähnlich BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Weiter wurden besondere Umstände, die gegen einen Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils sprechen, darin erkannt, dass die Eltern eine polygame Ehe führten, die aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im Rahmen des Familienasyls nicht anerkannt werden konnte (vgl. BVGE 2012/5 E. 5). Des Weiteren unterstrich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil E-1683/2013 vom 21. April 2015, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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und, für die in der Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt (a.a.O., E. 7.1). Schliesslich hielt das Gericht ausserdem fest, dass es dem Gebot einer nur restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel widerspricht, wenn der Einbezug des Kindes, das die
selbe Staatsangehörigkeit besitzt wie sein Elternteil, in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl verweigert würde aufgrund einer bloss hypothetischen Möglichkeit, dass das Kind auch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben könnte (a.a.O., E. 7.3.3).

4.5 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass schlicht nicht ersichtlich ist, weshalb das Bestreben des Beschwerdeführers, den Einbezug seines Kindes D._______ in seine Flüchtlingseigenschaft zu erlangen, missbräuchlich sein könnte. Anders, als von der Vorinstanz angenommen, ist in Bezug auf die Frage, ob das Kind D._______ auch eine andere Staatsangehörigkeit als jene des Vaters erwerben könnte, zudem kein substantieller Unterschied zwischen dem Sachverhalt des vorliegenden Falls und jenem des Urteils E-1683/2013 zu erkennen. Wie im genannten Entscheid festgehalten wurde, bedarf es einer tatsächlich vorhandenen Zweitstaatsangehörigkeit, während eine entsprechende hypothetische Erwerbbarkeit den Anforderungen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG nicht genügt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich auch das SEM auf die blosse Feststellung, das Kind D._______ könne aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mutter künftig die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen. Das Vorliegen eines besonderen Umstandes gemäss Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG ist auf dieser Grundlage gemäss geltender Rechtsprechung zu verneinen.

4.6 Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen Folgendes festzuhalten: In Bezug auf die Mutter des Kindes D._______, C._______, wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 von der äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, nachdem die Genannte selbst geltend gemacht hatte, sie sei eritreische Staatsbürgerin. Dabei begründete das Bundesamt seine Einschätzung im Wesentlichen damit, dass ein durchgeführtes Lingua-Gutachten zum Schluss gekommen sei, die Hauptsozialisation der Genannten habe nicht in Eritrea stattgefunden, da sie weder die geographischen Gegebenheiten kenne noch über Alltagswissen verfüge und kaum Tigrinya spreche. Auch habe sich eine eingereichte eritreische Identitätskarte als gefälscht erwiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf eine summarische Beurteilung als aussichtslos erachtet. Dies mit der Folge, dass das Gericht - nachdem der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war - auf die Beschwerde mit Urteil D-430/2014 vom 25. Februar 2014 nicht eintrat. Angesichts dieser Umstände ist zwar als wahrscheinlich zu erachten, dass C._______ im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist. Gleichzeitig ist festzustellen, dass ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund entsprechender Identitätsdokumente als gesichert bezeichnet werden kann. Wie in der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zutreffend vorgebracht wird, ist deshalb nicht mit Sicherheit erstellt, dass die äthiopischen Behörden die Staatsangehörigkeit von C._______ die gemäss Aktenlage jedenfalls auf dem Territorium des heutigen Staats Eritrea geboren wurde auch tatsächlich anerkennen. In diesem Punkt ist der Sachverhalt des vorliegenden Falls - soweit die Möglichkeit einer künftigen äthiopischen Staatsangehörigkeit durch das Kind D._______ in Frage steht - als nicht vollständig abgeklärt zu bezeichnen. Da aber ohnehin eine hypothetische Erwerbbarkeit der äthiopischen Staatsbürgerschaft durch das Kind D._______ den Anforderungen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG nicht genügt, erübrigt es sich, der Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von C._______ weiter nachzugehen.

4.7 Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht das Bestehen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG angenommen hat, die einem Einbezug des Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seines Vaters entgegenstünden.

5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, das Kind D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Vaters) und in dessen Asyl einzubeziehen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2019 sind den Beschwerdeführern Fr. 1'120. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das SEM zu entrichten.

6.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a aAsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, das Kind D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Vaters) und in dessen Asyl einzubeziehen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'120. zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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