Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6838/2008
{T 0/2}

Urteil vom 4. März 2009

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien
A._______ B._______ und deren Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______, Türkei,
vertreten durch Yasemin Cakir, rue de Carouge 87, 1205 Genève,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. September 2008 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ - stellte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch und ersuchte für sich und ihre vier minderjährigen Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der am 26. Juni 2008 in der Botschaft durchgeführten Anhörung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, sie sei im Jahre 1990 von einem damaligen Freund ihres Bruders entführt worden und habe diesen heiraten müssen. Von Beginn weg sei sie von ihrem Ehemann misshandelt worden, so dass sie sich nach Jahren entschlossen habe, sich von ihm scheiden zu lassen. Mit der Unterstützung des örtlichen Frauenvereins sowie der Frauenrechtsanwältin H._______ I._______ habe sie im Januar 2007 die Scheidungsklage eingereicht, worauf das Familiengericht G._______ die Ehe mit Urteil vom 25. Juni 2007 geschieden und ihr das Sorgerecht über ihre Kinder zugesprochen habe. Ihr Ex-Ehemann, der in schmutzige Geschäfte verwickelt und oft unterwegs gewesen sei, habe von ihrer Scheidungsklage nichts mitbekommen und sei auch an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen. Sie selber sei nach der Scheidung von der Staatsanwaltschaft nach K._______ gebracht worden, so dass sie die erste Reaktion ihres Ex-Ehemannes auf die Kenntnisnahme von der Scheidung nicht selber miterlebt habe; er habe jedoch seinen Ärger an ihrer Familie ausgelassen und habe eine Gruppe eigener Familienangehöriger zu seinen Eltern gesandt, um die Herausgabe der Kinder zu verlangen und ihr mit dem Tod zu drohen. Nachdem sie sich in K._______ zunächst während dreier Tage in einem Frauenhaus und anschliessend während rund drei Monaten bei Verwandten aufgehalten habe, sei sie von ihren Eltern zur Rückkehr nach G._______ bewegt worden, welche den Versprechungen ihres Ex-Ehemannes, sich bessern zu wollen und alles zu bereuen, geglaubt hätten. Zurück in G._______ habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann einen Monat in einer psychiatrischen Klinik verbracht gehabt habe. Er habe sie dazu nötigen wollen, eine von ihm verfasste Erklärung zu unterzeichnen, mit welcher sie die Übertragung des Sorgerechts über ihre Kinder auf ihn beantragt hätte; nachdem sie die Unterschrift verweigert habe, habe er sie am 17. Dezember 2007 auf offener Strasse angeschossen und am rechten Oberschenkel verletzt, so dass sie einige Zeit - unter Polizeischutz - im Spital habe verbringen und operiert werden müssen. Sie habe ihren Ex-Ehemann in der Folge angezeigt, worauf er festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden sei; das gegen ihn eröffnete Strafverfahren dauere noch an. Sie fürchte nun einen weiteren Übergriff seitens seiner Familie, welche traditionellen Vorstellungen verhaftet sei, so dass
Vermittlungsversuche durch neutrale und angesehene Personen fruchtlos geblieben seien. Sie werde zwar von ihrer eigenen Familie und dem Frauenverein in G._______ moralisch unterstützt und habe im vergangenen Jahr einmal vom Sozialamt und zweimal von der Stiftung für arme Menschen finanzielle Hilfe erhalten, aber es fehle ihr dennoch an sozialer Sicherheit. Im UNHCR-Flüchtlingslager von G._______, wo sie seit einigen Monaten mit ihren Kindern untergebracht sei, könne sie nur vorübergehend bleiben.

Die von der Botschaft ebenfalls am 26. Juni 2008 befragte Tochter C._______ gab an, sie sei früher von ihrem Vater regelmässig geschlagen worden, wenn sie sich zwischen ihn und ihre Mutter gestellt habe, um letztere vor seinen Übergriffen zu schützen. Nachdem er wegen der Schussabgabe auf ihre Mutter festgenommen worden sei, habe sie bei der Polizei gegen ihn ausgesagt, worauf er gedroht habe, neben ihrer Mutter auch sie umzubringen. Sie lebe nun in ständiger Angst und habe im Mai und Juni 2008 das Gymnasium nicht mehr besuchen können, weil sie keine "Spuren" hinterlassen dürften.

Zur Stützung ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine ausführliche schriftliche Darlegung ihrer Gesuchsgründe, ein Scheidungsurteil des Familiengerichts G._______ aus dem Jahre 2007, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom 6. März 2007 betreffend ihren Ex-Ehemann, Polizeiprotokolle im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2007, einen Haftbefehl vom 28. April 2008 sowie ein Haftbelassungsurteil betreffend den Ex-Ehemann und einen Bericht der Universitätsklinik G._______ vom 28. Dezember 2007.

B.
Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Akten in der Folge am 27. Juni 2008 zusammen mit ihrem Bericht im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuständigkeitshalber an das BFM.

C.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 - eröffnet am 29. September 2008 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erfolgten Übergriffe und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant, da die türkischen Behörden gegenüber solchen Verfolgungen seitens Dritter sowohl schutzwillig als auch -fähig seien; in ihrem Fall hätten die Behörden denn auch alle zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen zu schützen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Am 11. September 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem BFM ein am 8. September 2008 bei ihr eingegangenes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 mit deutscher Übersetzung. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, sie halte sich derzeit mit ihren Kindern in J._______ auf, weil ihr Ex-Ehemann und dessen Familie ihr Leben bedrohten. Durch Vermittlung des Sozialamtes habe sie mit ihren beiden Töchtern Unterschlupf in einem Frauenhaus gefunden, währenddem ihre beiden Söhne in einem Erziehungsheim untergebracht worden seien, da sie das zwölfte Alterjahr vollendet hätten; nachdem ihr älterer Sohn ausgerissen sei und sich zu seiner Grossmutter väterlicherseits nach G._______ begeben habe, habe sie ihren jüngeren Sohn zu sich genommen. Sie habe erfahren, dass ihr Ex-Ehemann in der Zwischenzeit aus dem Gefängnis entlassen worden sei; er habe seither wieder angefangen, ihr mit dem Tod zu drohen.

E.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 17. Oktober 2008 reichte [...] eine Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht, die [...] mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 gewährt wurde.

F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 11. September 2008 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben von [...] vom 18. Oktober 2008 sowie die Kopie eines Schreiben des Frauenvereins G._______ vom 20. Oktober 2008, beide mit deutscher Übersetzung, und einen Internetauszug aus einem Artikel der Zeitung "Milliyet" betreffend die Ermordung von Özlem Arslan durch deren Ehemann zu den Akten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin unter anderem mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde.

H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens des Frauenvereins G._______ vom 20. Oktober 2008 ein.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2008 - welche der Beschwerdeführerin zu Kenntnisnahme zugestellt worden ist - hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3 Die Beschwerdeeingabe vom 29. Oktober 2008 ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 hat sich mit der Verfügung des BFM vom 11. September 2008 gekreuzt (vgl. Sachverhalt Bst. D.); sie ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung einzubeziehen.

2.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG); zur Abklärung des Sachverhalts führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zur Auslegung und Tragweite dieser Bestimmung BVGE 2007/30). Im vorliegenden Fall wurde diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter vom 26. Juni 2008 sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 27. Juni 2008 Genüge getan.

3.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
, Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
1    ...161
2    ...162
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

4.
4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den erfolgten Übergriffen und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin um private Verfolgungsakte handle, welche nur dann einreiserelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten die türkischen Behörden indessen offenbar alle zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen ihres Ex-Ehemannes/Vaters zu schützen. So seien sie von den zuständigen heimatlichen Behörden in verschiedenen Frauenhäusern und in einem UNHCR-Flüchtlingscamp untergebracht worden. Ferner sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin festgenommen und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden; dieser habe im Übrigen nur deshalb in G._______ auf sie schiessen können, weil sie auf den Schutz der türkischen Behörden in einem Frauenhaus verzichtet habe, um sich für einen Versöhnungsversuch in ihren Heimatort zurück zu begeben. Nach dem Angriff habe sie die nötige medizinische Versorgung erhalten und zudem sei sie von lokalen Frauenorganisationen unterstützt worden. Interventionen von Vertreterinnen des für Frauenangelegenheiten zuständigen türkischen Ministeriums bei der schweizerischen Vertretung in Ankara für eine beförderliche Behandlung des Einreisegesuches der Beschwerdeführerin zeigten schliesslich, dass deren Probleme den türkischen Behörden bekannt und wichtig seien. Damit hätten die türkischen Behörden alles Nötige und Mögliche unternommen, um den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Taten zu bestrafen und die Beschwerdeführerin und deren Kinder vor seinen Drohungen und weiteren Übergriffen zu schützen. Ein umfassender und absoluter Schutz zu jeder Zeit und an jedem Ort durch die staatlichen Behörden sei in solchen Fällen naturgemäss nicht möglich und werde denn auch von der asylrechtlichen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28) nicht verlangt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer eigenen Familie nicht verstossen worden sei und sich in K._______ bei Verwandten habe aufhalten können. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, mithin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen seien (vgl. BFM-Verfügung vom 11. September 2008, Ziff. II, S. 3 f.).

4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihren Eingaben vom 1. September 2008 und vom 29. Oktober 2008 im Wesentlichen ihre im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und bringt vor, im Falle von drohenden Ehrenmorden könnten die türkischen Behörden keinen ausreichenden Schutz bieten, wie der Fall von Özlem Arslan zeige. Der Frauenverein G._______ führe ferner in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2008 aus, dass die Anzahl der staatlichen Frauenhäuser ungenügend sei und diese Refugien zudem nur für eine Schutzgewährung von drei bis sechs Monaten vorgesehen seien; einige dieser Häuser nähmen sodann keine von Ehrenmord bedrohte Frauen auf, da Täterfamilien auch die Verantwortlichen der Institutionen bedrohten. Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung könne ihr schliesslich auch die eigene Familie nicht wirksam helfen, wie sich aus dem Schreiben von [...] ergebe.
4.3
4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können. Angesichts der detaillierten schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr zu den Akten gereichten Beweismitteln besteht für das Bundesverwaltungsgericht sodann - in Übereinstimmung mit dem BFM - kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
4.3.2 Soweit die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz betreffend, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2008 nicht zu dieser Frage äussert. Auch wenn angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Frage letztlich offen bleiben kann, ist diesbezüglich immerhin zu bemerken, dass in der Schweiz eine Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling lebt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin handelt, ist damit grundsätzlich vom Bestehen einer massgeblichen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz auszugehen, ist doch in dieser Hinsicht nach ständiger Rechtsprechung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG zu verlangen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
4.3.3 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann in der Vergangenheit zugefügten Nachteile sowie die gegenwärtigen Drohungen und Einschüchterungen ist sodann festzuhalten, dass diese Handlungen in ihrer ihrer Gezieltheit und Intensität durchaus geeignet sind, um bei der Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen (vgl. zu den Anforderungen an die begründete Furcht EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.). Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz vertreten, mit Aussicht auf den Erhalt von Schutz vor dieser Verfolgung an die Behörden und Institutionen ihres Heimatstaates wenden kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/1 E. 5 S. 154 f.).
4.3.4 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 141-164, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008, abgerufen am 4.2.2009). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt - und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegen nimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an
Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., Kapitel "women"; vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" - in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU - eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 151, Rz. 22.49).
4.3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen implementiert wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresreport 2008, abgerufen am 3.2.2009; UK Border Agency, a.a.O., S. 142, Rz. 22.07 und S. 149, Rz. 22.40), ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen kann. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit ihren eigenen Erlebnissen und mit der Ermordung von Özlem Arslan beziehungsweise von Güldünya Töre nichts; wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist eine absolute staatliche Schutzfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, weshalb massgeblich alleine die Frage sein kann, ob ein hoher Grad an künftiger Sicherheit für ein potentielles Opfer nach pflichtgemässem Ermessen angenommen werden kann. Diese Frage ist im vorliegenden Fall angesichts der bislang von den zuständigen Behörden, in Zusammenarbeit mit auf Frauenfragen spezialisierten Nichtregierungsorganisationen unternommenen Schritte zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erhielt auf ihr Begehren hin jeweils von den Amtsstellen, Polizeiorganen, Gerichten und Frauenrechtsorganisationen adäquate Unterstützung, welche sie vor weiteren Übergriffen bewahrte; zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die in oben stehender E. 4.1 zitierten Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 11. September 2008 verwiesen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten sowie der vorliegenden Berichte ist sodann zwar offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als von ihrem Ex-Ehemann und dessen Familie bedrohte Frau mit einschneidenden Einschränkungen in ihrer Lebensführung konfrontiert ist, kann sie sich doch namentlich nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Diese schwierigen und für die Beschwerdeführerin zweifellos belastenden Lebensbedingungen sind indessen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlaggebend,
sondern wären lediglich im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 7 ff.); diese Prüfung entfällt jedoch im Rahmen eines Auslandverfahrens, da sich die Frage der Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzuges von vornherein nicht stellt.

4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, innerhalb ihres Heimatstaates um Schutz vor den Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann und dessen Familie nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in Anwendung von Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Bestätigungsschreiben des Frauenvereins G._______ vom 28.10.2008 im Original)
die schweizerische Vertretung in Ankara (in Kopie)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

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