Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3149/2012

Urteil vom 4. Januar 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz,
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______,...,
Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Steuerpflicht (2/2008-1/2010).

Sachverhalt:

A.
A._______ reichte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im September 2008 den ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung seiner Mehrwertsteuerpflicht ein. Er gab an, Expeditionen durchzuführen und zu vermarkten. Den damaligen, bis 31. März 2009 auszuführenden Auftragsbestand bezifferte er auf Fr. 60'000.--. Seit der Geschäftsaufnahme am 15. April 2008 habe er Fr. 65'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Inland erzielt. Für die ersten zwölf Monate ab Geschäftsaufnahme rechnete er mit gesamthaft Fr. 150'000.-- Umsatz. Mit Schreiben vom 18. September 2008 teilte ihm die ESTV mit, die Voraussetzungen der Steuerpflicht seien ab dem 15. April 2008 erfüllt gewesen und sie trage ihn mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt ins von ihr geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.

B.
Für die erste Abrechnungsperiode (2. Quartal 2008 bzw. 15. April 2008 bis 30. Juni 2008) deklarierte A._______ einen steuerbaren Gesamtumsatz von Fr. 55'463.--. Bei Mehrwertsteuern von Fr. 4'215.20 und Vorsteuern von Fr. 26.45 resultierte ein an die ESTV zu bezahlender Betrag von Fr. 4'188.75. Für das 3. Quartal 2008 (1. Juli 2008 bis 30. September 2008) deklarierte er einen steuerbaren Gesamtumsatz von Fr. 12'647.--. Bei Mehrwertsteuern von Fr. 961.15 und Vorsteuern von Fr. 28'792.38 ergab sich ein Guthaben des Steuerpflichtigen von Fr. 27'831.23.

C.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 verlangte die ESTV von A._______ das detaillierte Vorsteuerjournal und mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 Rechnungskopien betreffend die im 3. Quartal 2008 geltend gemachten Vorsteuern ein. Am 19. November 2008 teilte sie ihm mit, sein Unternehmen werde rückwirkend auf den Eintragungszeitpunkt (d.h. per 15. April 2008) aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 setzte A._______ die ESTV darüber in Kenntnis, dass er mit der Löschung nicht einverstanden sei. Er wolle als erster unter Schweizerflagge bzw. als erster Schweizer überhaupt mit einem Zweimastsegelschiff, der «X._______», die Antarktis umsegeln. Wie bei solchen Unterfangen üblich, sei auch die Durchführung seines Projekts, genannt «Y._______», nicht ohne Sponsoren möglich. Solche habe er u.a. in den Firmen B._______ AG und C._______ AG Schweiz gefunden.

D.
Am 17. März 2010 forderte die ESTV A._______ auf, mitzuteilen, ob er noch mit anderen als den bereits genannten Firmen Sponsoringverträge abgeschlossen habe. A._______ bestätigte dies mit Schreiben vom 12. April 2010 und legte der ESTV gleichzeitig die verlangten Sponsoringverträge vor. Dennoch hielt die ESTV am 25. Mai 2010 verfügungsweise fest, A._______ sei nicht steuerpflichtiger Unternehmer bzw. er sei zu Recht aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden. Er schulde der ESTV für die Steuerperioden 2. Quartal 2008 bis 1. Quartal 2010 Fr. 11'824.80 zuzüglich Verzugszinsen. Dieser Betrag entsprach der Summe der Mehrwertsteuern, welche A._______ während der hier betroffenen Zeitspanne in seinen Ausgangsrechnungen offen ausgewiesen hatte. Die ESTV begründete ihren Standpunkt damit, dass das Vorhaben A._______s nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bezeichnet werden könne. Das Projekt sei seiner Privatsphäre zuzuordnen. Dass verschiedene «im Hintergrund stehende Sponsoren» das Projekt mit «Geld- oder Sachspenden» unterstützt hätten, führe nicht zu einer gewerbsmässigen Tätigkeit, welche eine subjektive Steuerpflicht zu begründen vermöge. Eine gegen die Verfügung vom 25. Mai 2010 gerichtete Einsprache wies die ESTV am 11. Mai 2012 ab. Sie hielt erneut fest, es handle sich um ein der Privatsphäre zuzuordnendes Projekt. Gemäss eigenen Aussagen A._______s erfolge die Expedition zur Erfüllung eines Traums und es soll dabei seine eigene Belastbarkeit getestet werden.

E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2012 erhob A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV aufzuheben. Er habe als Extremsportler eine Südpolumrundung mit dem Segelschiff geplant und wiederholt auch begonnen. Ohne Sponsoren hätte er das Projekt nicht finanzieren können. Er habe deshalb mit verschiedenen Unternehmen Sponsoringverträge geschlossen, wobei die Gegenleistung darin bestanden habe, dass er sein Schiff als Werbeträger zur Verfügung gestellt habe. Leider sei im Januar 2009 der erste Umsegelungsversuch an einem Grossbaumbruch gescheitert. Auch der zweite Anlauf im Dezember 2010 sei wegen eines Orkantiefs und damit einhergehenden massiven Schäden an den Segeln nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Da es ihm nicht gelungen sei, Sponsoren zu finden, die einen dritten Umsegelungsversuch finanziert hätten, habe er das Projekt «Y._______» sistiert. Die «X._______» sei im Jahr 2011 von Kapstadt nach Holland überführt und zum Verkauf ausgeschrieben worden.

F.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 nahm die ESTV zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt sinngemäss deren Abweisung unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

G.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt, der die Steuerperioden 2. Quartal 2008 bis 1. Quartal 2010 betrifft, ist damit für die Zeit vom 2. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 materiell nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) und für das 1. Quartal 2010 nach dem (neuen) MWSTG zu beurteilen. Das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht ist im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
MWSTG grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen und damit auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

1.3 Nicht eingegangen werden kann auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bzw. seine Firma hätten im Jahr 2011 Dritten entgeltlich Segeltörns angeboten («...»). Diese Tätigkeiten betreffen zum einen eine spätere, hier nicht im Streit liegende Steuerperiode, und sie wurden zum anderen offensichtlich nicht von ihm, sondern von der D._______ AG, erbracht. Nebst einer anderen Steuerperiode ist dort also auch ein Steuersubjekt betroffen, das hier nicht Partei ist.

2.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Mehrwertsteuer ist geprägt von den Prinzipien der Wettbewerbsneutralität und der Besteuerung im Bestimmungsland (Klaus A. Vallender, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen/Zürich/Basel/ Genf 2008, N 7 zu Art. 130; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,Bern 1999, S. 49 f.).

2.2 Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist gemäss Art. 5 aMWSTG der durch die mehrwertsteuerpflichtige Person getätigte Umsatz, sofern dieser nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen ist. Ein Umsatz im Sinne des Mehrwertsteuerrechts entsteht durch entgeltliches Erbringen von Dienstleistungen und Liefern von Gegenständen im Inland (statt aller: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 675/2011 vom 7. Mai 2012 E. 3.2). Das (neue) MWSTG umschreibt das Steuerobjekt der Inlandsteuer grundsätzlich gleich wie das aMWSTG, nämlich als ein Erbringen von Leistungen gegen Entgelt (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG).

2.3 Ausgangspunkt der Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, besteuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird, das sogenannte Steuergut (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 154; Riedo, a.a.O., S. 13). Steuergut der Mehrwertsteuer ist der Endverbrauch (BGE 123 II 295 E. 5a und E. 7a; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2012, 3. Aufl., N 85; Riedo, a.a.O., S. 14); die Mehrwertsteuer soll den Konsum der (End-)Verbraucher erfassen (BGE 138 II 251 E. 2.1), den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland (Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG). Da das Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) wie gezeigt das entgeltliche Erbringen von Leistungen ist, fallen Steuergut und Steuerobjekt auseinander (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, 6911; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 50; Ralf Imstepf, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Mehrwertsteuerrecht, Bern 2011, S. 18; Riedo, a.a.O., S. 14).

2.4

2.4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG wird subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen. Nach Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
des (neuen) MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist insbesondere befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG).

Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft mit anderen Worten sowohl nach altem wie nach neuem Recht beim Unternehmensträger an (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 422 ff.). Alsdann sind eine formell-quantitative Komponente (Erreichen des Mindestumsatzes) und materiell-qualitative Elemente («selbständige» Ausübung einer «mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit») entscheidend (vgl. statt aller: BGE 138 II 251 E. 2.3.1).

2.4.2 Beruflich oder gewerblich im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, a.a.O., N 434). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruflich» und «gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» kann auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden (Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 434; Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 419). Zwar nennt das neue Gesetz nunmehr die Nachhaltigkeit ausdrücklich als eine Voraussetzung der Mehrwertsteuerpflicht. Sie war jedoch bereits unter dem aMWSTG Tatbestandsmerkmal und an sich Gehalt des Ausdrucks «beruflich oder gewerblich» bzw. des Erzielens des Mindestumsatzes.

2.4.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 II 251 (E. 2.4.3) mit dem Kriterium der Nachhaltigkeit auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass nur gelegentliches, insbesondere bloss einmaliges Tätigwerden nicht als nachhaltig (und damit nicht als gewerblich, beruflich bzw. unternehmerisch) zu betrachten sei. Die Nachhaltigkeit ersetze in gewisser Weise das Kriterium der Gewinnabsicht, welches jedoch bei einer indirekten Steuer keine Rolle spielen könne (dazu nachfolgend E. 2.5.4). Dabei hat das Bundesgericht für das Vorliegen einer nachhaltigen Leistungserbringung folgende Indizien genannt, wobei eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles geboten sei (statt aller: BGE 138 II 251 E. 2.4.3; vgl. bereits Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 397 mit Hinweisen):

· mehrjähriges Engagement;

· planmässiges Vorgehen und eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit;

· Ausführen von mehreren Umsätzen;

· Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit;

· Intensität des Tätigwerdens;

· Beteiligung am Markt;

· Unterhalt eines Geschäftsbetriebs;

· Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden.

2.5

2.5.1 Stellt sich die Frage nach der (subjektiven oder objektiven) Mehrwertsteuerpflicht, ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer den nicht unternehmerischen Endverbrauch erfassen will (E. 2.3). Dennoch und wie gezeigt (oben E. 2.4.1) werden nicht die Konsumenten, sondern die Unternehmen, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, steuerpflichtig. Diese Konzeption entspricht jener nach Art. 9 ff. der Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006). In der deutschen Lehre beispielsweise wird der Steuerpflichtige denn auch etwa als «Zwangsverpflichteter Gehilfe des Staates», als «verlängerter Arm des Staates bei der Steuererhebung» oder als «Steuereinnehmer für Rechnung des Staates» bezeichnet (Holger Stadie, in: Günter Rau/Erich Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Köln 1967/2012 ff., N 24 zu § 2 UStG mit Hinweisen).

2.5.2 Der Grund für diesen Steuerbezug nicht beim Verbraucher, dessen Konsum besteuert werden soll, sondern bei den Produzenten, Händlern und Dienstleistungsunternehmen und somit auf den Wirtschaftsstufen vor dem Verbrauch, liegt in der Praktikabilität (BGE 123 II 295 E. 5a). Bundesrat und Gesetzgeber erkannten jedoch die mit dieser Erhebungsart zusammenhängenden «systemimmanenten Komplikationen» und bezeichneten die mangelhafte Umsetzung des Besteuerungsziels als eines der Kernprobleme des (alten) Mehrwertsteuerrechts. Systembrüche, teilweise auch die Gesetzesauslegung, hätten dazu geführt, dass die Mehrwertsteuer nur zu rund zwei Dritteln direkt und transparent auf die Konsumenten überwälzt worden sei. Ein Drittel der Steuererträge aber sei bei den steuerpflichtigen Unternehmen selbst angefallen, weil letztere die Vorsteuer nicht oder nur teilweise hätten abziehen können (Botschaft MWSTG, 6909). Mittels konsequenter Ausgestaltung der Umsatzsteuer als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug soll nun das (neue) MWSTG bewirken, dass grundsätzlich nur Umsätze an Endverbraucher besteuert werden und an den Unternehmen keine Steuer hängen bleibt (Botschaft MWSTG, 6938).

2.5.3 Dies zu erreichen setzt u.a. voraus, dass möglichst alle Unternehmen, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, mehrwertsteuerpflichtig werden. Denn nur wer Mehrwertsteuersubjekt ist, kann Vorsteuern geltend machen, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass nicht das Unternehmen, sondern die Konsumenten die Mehrwertsteuer tragen und die Schattenbesteuerung beseitigt wird. Zu diesem Zweck wurde mit dem neuen Art. 11
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
MWSTG die Steuerpflicht «liberalisiert» und die freiwillige Steuerpflicht grundlegend umgestaltet. Neu hat jede Person, die unternehmerisch tätig ist, die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Botschaft MWSTG, 6951 und 6954; oben E. 2.4.1). Den Verzicht auf die Befreiung wollte der Gesetzgeber an keine weiteren Bedingungen knüpfen. Es sollten insbesondere keine Anforderungen an eine künftige Umsatzentwicklung gestellt werden (Botschaft MWSTG, 6955). Im Übrigen war schon vor Erlass des (neuen) MWSTG hinlänglich bekannt, dass u.a. eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht die Beseitigung der tax occulte ermöglicht. So entschied das Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlange u.a. eine "weite Auslegung" des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (statt aller: BGE 138 II 251 E. 2.3.4 mit Hinweisen; so bereits Riedo, a.a.O., S. 115 und 174 f.). Mit Blick auf die Zielsetzungen des (neuen) MWSTG bedeutet dies noch verstärkt, dass die Steuersubjektivität nur zurückhaltend zu verneinen ist.

2.5.4 Dementsprechend ist das materiell-qualitative Element der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (oben E. 2.4.1 f.) denn auch nicht so zu verstehen, als dass es entscheidend auf die Motivation des Leistungserbringers ankäme. Ob er seine Leistung aus Gewinnstrebigkeit, aus wirtschaftlicher Notwendigkeit, aus Lebensfreude oder aus einem anderen Grund erbringt, hat für seine Qualifikation als Steuersubjekt keine eigenständige Bedeutung. Solcherlei Kriterien, welche an subjektive Vorstellungen des Leistungserbringers anknüpfen, werden weder vom Gesetz noch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 2.4.3) aufgestellt. Sie sind überdies systemwidrig, weil - wie gezeigt - die Mehrwertsteuer den Endverbrauch des Konsumenten erfassen will und - anders als bei Einkommens- und Gewinnsteuern - es nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, hier also des Leistungserbringers, ankommt (vgl. auch BGE 123 II 295 E. 6b). Im Mehrwertsteuerrecht die so beschriebene Motivation des Erbringers als relevant zu betrachten, verstiesse nicht nur gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität, sondern auch gegen das Prinzip der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer. Im Übrigen hat der Gesetzgeber an sich bereits mit der Bestimmung, dass die Mehrwertsteuerpflicht keine Gewinnabsicht voraussetze, dargetan, dass auch eine aus Liebhaberei ausgeübte Tätigkeit, die nur Verluste abwirft, eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und die Steuerpflicht begründet, sofern sie darauf ausgerichtet ist, auch Entgelte aus Leistungen an Dritte zu erzielen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 465).

2.5.5 Allerdings ist nicht zu übersehen, dass insbesondere in der deutschen Lehre, ebenfalls unter dem Titel der «Liebhaberei», der Fall jener Personen abgehandelt wird, die nicht nur keinen Gewinn anstreben, sondern deren Tätigkeit auf Dauer hin gar keinen Gewinn abwerfen kann. So stellt sich Stadie (a.a.O., N 469 ff. zu § 2 UStG mit Hinweisen) auf den Standpunkt, dass einer Tätigkeit, die von einer natürlichen Person in einer Weise ausgeübt werde, die nicht geeignet sei, auf Dauer gesehen einen Überschuss abzuwerfen, die Gewerblichkeit/Beruflichkeit abgehe. Eine solche Betätigung erfolge aus privaten (nicht unternehmerischen) Motiven bzw. diene der Befriedigung privater Bedürfnisse (Stadie, a.a.O., N 472 zu § 2 UStG mit Hinweisen). Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG genügt es, wenn objektiv betrachtet das Unternehmen auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungenausgerichtet ist. Ob nach neuem schweizerischen Mehrwertsteuerecht darin mithin auch jener erfolglose Unternehmer eingeschlossen ist, der von Anfang so aufgestellt war, dass keine Einnahmen generiert werden können, kann vorliegend offenbleiben (die Frage bejahend: Camenzind/Honauer/Vallender/ Jung/Probst, a.a.O., N 468; ebenso Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N 46 zu Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
MWSTG).

3.

Die vorab zu stellende Frage nach der Steuerpflicht darf nicht mit der erst darauffolgenden Frage vermischt werden, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug gewährt wird oder ob allenfalls Leistungsverhältnisse mit eng verbundenen Personen vorliegen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 441). Nach Art. 38 Abs. 1 aMWSTG ist für die steuerpflichtige Person (erste Frage) ein Vorsteuerabzug dann möglich (zweite Frage), wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
aMWSTG genannten geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
des (neuen) MWSTG kann die steuerpflichtige Person (erste Frage) Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (zweite Frage) abziehen. Sowohl das alte als auch das neue MWSTG ordnen für den Fall, dass eine steuerpflichtige Person (erste Frage) Gegenstände oder Dienstleistungen für einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zweck bzw. ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwenden (zweite Frage), eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung bzw. nach neuer Terminologie eine Vorsteuerkorrektur vor (vgl. Art. 41
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
aMWSTG und Art. 30
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
MWSTG). Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
bzw. Art. 30 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
MWSTG sehen folglich auch für das neue Recht ausdrücklich vor, es sei für die steuerpflichtigen Personen (erste Frage) eine Verwendung von Eingangsleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich möglich, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (zweite Frage).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Quartal 2008 bis und mit 1. Quartal 2010 subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war. Namentlich stellt die ESTV in Abrede, dass er gewerblich oder beruflich tätig gewesen sei. Im Recht liegen Sponsoringverträge sowie Rechnungen an diverse Firmen. Konkret hat der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit folgende Rechnungen ausgestellt und folgende Mehrwertsteuern fakturiert:

Datum Rechnungsempfänger Gegenstand Betrag MWST
exkl. MWST

15.04.2008 ... Sponsoring Fr. 15'463.15 Fr. 1'175.20

10.06.2008 ... Sponsoring Fr. 40'000.00 Fr. 3'040.00

18.09.2008 ... Sponsoring Fr. 8'000.00 Fr. 608.00

26.09.2008 ... Aufkleber Fr. 987.85 Fr. 75.10

29.09.2008 ... Aufkleber Fr. 987.85 Fr. 75.10

01.10.2008 ... Inmarsat Fr. 7'253.30 Fr. 551.25

28.10.2008 ... Aufkleber Fr. 791.30 Fr. 60.15

28.10.2008 ... Sponsoring Fr. 10'000.00 Fr. 760.00

18.11.2008 ... Inmarsat Fr. 2'000.00 Fr. 152.00

11.01.2009 ... Sponsoring Fr. 10'000.00 Fr. 760.00

07.04.2009 ... Sponsoring Fr. 60'000.00 Fr. 4'560.00

06.02.2010 ... Bilder Fr. 105.00 Fr. 8.00

Total Fr. 155'588.45 Fr. 11'824.72

Die Aufstellung zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur gelegentlich tätig wurde, sondern wiederholt und damit nachhaltig bzw. unternehmerisch tätig war. Er erbrachte im Wesentlichen entgeltliche Werbeleistungen (Platzierung des Logos des Sponsors auf dem Segel, auf der Schwimmweste oder auf der Website etc.), veröffentlichte in ganz geringem Umfang auch Bilder, wofür er entschädigt worden ist. Sein Engagement war überdies mehrjährig (2008 bis 2010), planmässig und auf Wiederholung angelegt. Er hat gegenüber mehreren Sponsoren (belegt sind Verträge mit und Zahlungen von C._______ AG Schweiz, B._______ AG, E._______ AG und F._______ AG) gleichartige Handlungen (Werbeleistungen) vorgenommen, sich am Markt beteiligt und dies selbstständig und in eigenem Namen. An seiner subjektiven Mehrwertsteuerpflicht kann in Würdigung der gesamten Umstände kein Zweifel bestehen.

4.2 Die ESTV indes vermag im Plan des Beschwerdeführers, als erster Schweizer mit einem Zweimastsegelschiff die Antarktis zu umsegeln, insbesondere deshalb keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zu erkennen, weil gemäss dessen eigenen Aussagen mit der Expedition ein Traum erfüllt und seine Belastbarkeit getestet werden sollte. Es handle sich um ein rein der Privatsphäre zuzuordnendes Projekt, dessen Durchführung aus persönlichen Gründen und Interessen erfolgt sei. Der Zweck habe dabei nicht in der Erzielung von Einnahmen bestanden. Entgegen der Ansicht der ESTV kann und darf es zur Klärung der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers nicht darauf ankommen, ob er die Tätigkeit auch zur Erfüllung eines Traums, allenfalls auch aus Leidenschaft, Abenteuerlust, zum Zeitvertreib oder aus dergleichen inneren Gründen wahrgenommen hat. Die Besteuerung des Konsums des Endverbrauchers kann und darf nicht davon abhängen, aus welcher subjektiven Vorstellung der Leistungserbringer tätig wurde (oben E. 2.5.4). Es genügt vorliegend, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers objektiv betrachtet darauf ausgerichtet war, Einnahmen zu erzielen (oben E. 2.5.5); solche Einnahmen hat er - wie gezeigt - überdies während der gesamten im Streit liegenden Zeit realisiert. Selbst wenn unter dem Titel der Gewerblichkeit verlangt würde, dass die fragliche Tätigkeit auf Dauer einen Überschuss abzuwerfen geeignet sei (oben E. 2.5.5), wäre dies vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer macht geltend und weist anhand verschiedener Beispiele nach, dass die Tätigkeit als Extremsportler durchaus ein nachhaltiges Geschäftsmodell sein kann.

Nicht entscheidend ist bei alledem, dass im vorliegenden Fall offensichtlich ein Vorsteuerüberhang "droht". Dieser wird möglich, weil das Zweimastsegelschiff «X._______» ins Ausland verkauft werden sollte bzw. verkauft wurde und - dem Bestimmungslandprinzip folgend - ein entsprechender Umsatz einer dortigen und nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterläge. All dies darf jedoch kein Grund sein, dem Beschwerdeführer die Gewerblichkeit seines Tuns ex post abzusprechen.

4.3 Die ESTV bestreitet im Übrigen nicht, dass entgeltliche Leistungen (Steuerobjekte), insbesondere Werbeleistungen, erbracht wurden. Sie führt aber aus, dass verschiedene «im Hintergrund stehende Sponsoren» das Projekt mit «Geld- oder Sachspenden» unterstützt hätten, dass das von den Sponsoren erhaltene Geld lediglich «Mittel zum Zweck» war, um das private Vorhaben «Segeltörn um den Polarkreis» zu finanzieren, und dass dies nicht zu einer gewerbsmässigen Tätigkeit führe. Dabei verkennt die ESTV zum einen den im Mehrwertsteuerrecht fundamentalen Unterschied zwischen Sponsoring (Leistungsaustausch) und Spenden (Nichtumsatz); sie kann nicht den Leistungsaustausch bejahen und dafür sogar Mehrwertsteuer nachfordern und gleichzeitig ins Feld führen, es handle sich dabei um Spenden. Zum anderen macht sie diese Aussage nicht in Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen von steuerbaren Leistungen, sondern mit der Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit und damit nach dem Mehrwertsteuersubjekt, die, wie gezeigt und entgegen der Ansicht der ESTV, vorliegend zu bejahen ist.

4.4 Schliesslich erwähnte die ESTV in ihrem Einspracheentscheid «der guten Ordnung halber», der Beschwerdeführer könne selbst dann, wenn ihm die subjektive Steuerpflicht zuerkannt würde, nur jene Vorsteuern abziehen, die «direkt mit den Sponsorengeldern in Zusammenhang» stünden, nicht jedoch solche, die beispielsweise mit der Instandstellung des Segelschiffs zusammenhingen. Da die ESTV bei Verneinung der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers keinen Anlass sah, über die konkreten Vorsteuerbeträge einzeln und substanziert zu befinden mit entsprechendem Niederschlag im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids, kann die Frage nach dem Umfang einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung des Beschwerdeführers nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid auch über seine konkrete Vorsteuerabzugsberechtigung anbegehrt (vgl. Antrag Ziff. 2 in fine), ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Vorinstanz hätte vorerst darüber zu befinden. Dennoch ist in Anbetracht der diesbezüglich offensichtlichen Differenzen der Parteien und der gegebenen Streitnähe sowie der Aktenlage am Rande anzumerken was folgt: Aktenkundig erscheinen verschiedene Vorsteuerbelege, wobei quantitativ der Hauptanteil in Leistungen (Planung, Fertigstellung von Um- und Ausbau des Schiffes sowie dessen Zulassung) der Firma D._______ AG mit einer darauf entfallenden Vorsteuer von Fr. 28'120.-- besteht. Es wird von der ESTV weder dargelegt noch erscheint ersichtlich, inwiefern diese Eingangsleistungen nicht mit der Seglertätigkeit des Beschwerdeführers und damit mit seinen Werbeleistungen in rechtlich genügendem Zusammenhang stehen bzw. weshalb sie nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sein sollen (oben E. 3). Insbesondere erscheint nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer seine Werbeleistung anders als mit einem (funktionstüchtigen) Segelschiff hätte erbringen können. Der mehrwertsteuerbelastete Kauf einer Digitalkamera (Eingangsleistung) und die Veröffentlichung von Bildern scheinen schliesslich sogar in einem direkten Zusammenhang zu stehen. Die durch den Beschwerdeführer mehrwertsteuerbelastet bezogenen Leistungen scheinen der Erzielung von steuerbaren Ausgangsumsätzen gedient zu haben bzw. seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen gewesen zu sein.

5.
Demnach ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist -gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 11. Mai 2012 ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Mehrwertsteuersubjektivität ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung (15. April 2008) zukommt.

Ausgangsgemäss sind dem obsiegenden Beschwerdeführer und der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Sie wird praxisgemäss auf gesamthaft Fr. 3'300.-- (MWST inbegriffen) festgesetzt.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Einspracheentscheid der ESTV vom 11. Mai 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Mehrwertsteuersubjektivität des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung (15. April 2008) zu Recht besteht.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird ihm zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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