Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 701/2013

Urteil vom 3. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
Beschwerdegegnerin,

A.________,
Verfahrensbeteiligter,

B.________,
gesetzlich vertreten durch Vormundin C.________,
vertreten durch die Beschwerdeführerin,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Entschädigung an die Kindesvertreterin (Platzierung des Kindes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 22. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und A.________ sind die geschiedenen Eltern von B.________ (geb. 1997). Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2008 wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen und B.________ wurde ein Vormund bestellt. Das Kind blieb in verschiedenen Institutionen untergebracht, bis der Vormund, unter Kenntnisnahme der Vormundschaftsbehörde E.________ (Entscheid vom 12. November 2012), B.________ vorübergehend beim Kindsvater platzierte. Zudem sollte B.________ neu die in der Nähe gelegene Schule D.________ besuchen. Die Kindsmutter führte innerkantonal Beschwerde gegen die Platzierung. Ab dem 1. Januar 2013 lag die Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau (hiernach Obergericht).

B.
Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Januar 2013 wurde Fürsprecherin X.________ zur Kindesvertreterin von B.________ in diesem Beschwerdeverfahren bestellt.

Mit Eingabe vom 6. März 2013 reichte X.________ beim Obergericht erste Anträge in der Sache ein, worauf der Kindsvater am 20. März 2013 mitteilte, dass er die Anträge der Kindesvertreterin unterstütze und an seinen Begehren festhalte. Hierauf nahm die Kindesvertreterin am 26. März 2013 noch einmal Stellung.

C.
Das Obergericht holte in der Folge Berichte über den Stand von B.________ ein. Am 28. März 2013 erstattete die Vormundin des Kindes einen Zustandsbericht, wozu sich die Kindsmutter äusserte. Am 21. Mai 2013 erstattete der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Basel-Land (KJP) einen Bericht über die Platzierung von B.________ beim Vater mit Besuch der Schule D.________ sowie über ihre Beziehung zur Mutter. Die Vormundin und die Kindesvertreterin schlossen sich mit Stellungnahmen vom 6. Juni resp. 13. Juni 2013 den Schlussfolgerungen im Bericht an. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 änderte die Kindsmutter ihre Rechtsbegehren geringfügig.

Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab und setzte die der Kindesvertreterin für ihre Aufwendungen geschuldete Entschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) fest (Ziffern 4.1 und 4.2 des Urteils).

D.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziffern 4.1 f. des angefochtenen Entscheides seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zur Neufestsetzung des Honorars aufgrund der aufgewendeten Zeit zu verpflichten.

Die Kindsmutter beantragt mit Stellungnahme vom 1. November 2013, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Kindesvertreterin sei eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Kantons Aargau auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau oder eventualiter der Beschwerdeführerin. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht teilte mit, es verzichte auf eine Vernehmlassung. Eine Replik blieb aus.

E.
Es ist anzumerken, dass die Kindsmutter in der Sache und deren unentgeltliche Rechtsvertreterin betreffend das ihr zugesprochene Honorar ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (vgl. separate Verfahren 5A 742/2013 und 5A 945/2013).

Erwägungen:

1.
Angefochten ist die gerichtlich festgesetzte Entschädigung der Vertreterin eines Kindes (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Entschädigung des Vertreters eines Kindes im Rahmen eines Prozesses bildet Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO). Diese sind ihrerseits Teil des Endentscheides in der Sache und können somit ungeachtet der strittigen Höhe dieser Kosten mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden (Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1; vgl. auch BGE 137 III 47 betreffend die Parteientschädigung). In der Sache geht es um die Unterbringung eines Kindes, mithin um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Vermögenswert, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig offen steht; folglich kann auch der Entscheid über die Gerichtskosten mit diesem Rechtsmittel an das Bundesgericht gezogen werden. Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren als Kindesvertreterin beteiligt (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist einzutreten.

2.
Das Obergericht hat erwogen, für die Entschädigung der Kindesvertreterin sei gemäss dem kantonalen § 62b Abs. 2 EG ZGB der Anwaltstarif (Dekret über die Entschädigung der Anwälte, AnwT; SAR 291.150), massgebend. Bei Verfahren, die das Vermögen der Partei weder direkt noch indirekt beeinflussen, betrage die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, je nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, zwischen Fr. 1'210.-- und Fr. 14'740.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). In summarischen Verfahren, worunter auch das Vorliegende falle, betrage die Grundentschädigung 25 bis 100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT), durchschnittlich somit 62,5 % der erwähnten Beträge. Eine Grundentschädigung von Fr. 1'200.-- erscheine angemessen. Damit seien Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Aufgrund der fehlenden Verhandlung sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Die beiden zusätzlichen Kurzstellungnahmen seien mit je 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 AnwT), was mit dem Abzug von 10 % für das Rechtsmittelverfahren verrechnet werde (§ 8 AnwT). Hinzu kämen
Auslagen von ermessensweise pauschal Fr. 120.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer, was einen Anspruch von insgesamt "rund" Fr. 1'000.-- ergebe.

Die Festsetzung erfolgte ohne Einholung einer Kostennote der Beschwerdeführerin.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese sei in Willkür verfallen, indem sie die Entschädigung ohne Berücksichtigung des konkret angefallenen Aufwandes (sowohl in Bezug auf den Zeitaufwand als auch bei den Auslagen) festgesetzt habe. Sie habe sich in sehr umfangreiches Aktenmaterial von über 400 Seiten einarbeiten müssen, welches die Vorinstanz selbst ihr zugestellt habe. Angesichts der sich stellenden Fragen habe sie Gespräche mit dem Kind, dem Vater, der Mutter und der Schulleitung sowie mit der Vormundin und einer behandelnden Ärztin führen müssen, dies teils vor Ort. Sodann habe sie auf Aufforderung der Vorinstanz auch Stellungnahmen zu den eingeholten Berichten abliefern müssen. Insgesamt sei ein Zeitaufwand von 20 Stunden 50 Minuten entstanden. Auch wenn es sich um ein summarisches Verfahren handle, müssten Kindesschutzsachen sorgfältig und vertieft bearbeitet werden. Die zugesprochene Entschädigung von umgerechnet Fr. 806.-- (abzüglich Auslagen von Fr. 120.-- und MWSt) stehe in offensichtlich krassem Missverhältnis zum erforderlichen Aufwand. Umgerechnet ergebe das einen Stundenansatz von Fr. 38.75 pro Stunde (statt des im Kanton für unentgeltliche Vertretungen oder amtliche Verteidigungen üblichen Ansatzes
von Fr. 220.-- pro Stunde). Die Entschädigung sei damit auch im Ergebnis willkürlich. In Bezug auf die Auslagen habe die Vorinstanz zudem nur pauschal Fr. 120.-- eingesetzt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie habe Abklärungen vor Ort treffen müssen. Ihre Auslagen beliefen sich auf Fr. 191.10. Insgesamt macht sie ein Honorar von Fr. 5'156.40 geltend (Honorar für 20 Stunden 50 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 4'583.35, zuzüglich Auslagen Fr. 191.10 und MWSt Fr. 381.95).

4.
Die gesetzliche Ordnung erlaubt es nicht, die Entschädigung für den Kindesvertreter so tief anzusetzen, dass eine sorgfältige Vertretung nicht mehr möglich ist. Bereits vor Inkrafttreten der ZPO wurde in der Literatur verlangt, dass von festen Kostenrahmen abgesehen und die Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand des Vertreters bestimmt werde, woran sich auch mit der Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung, welche die Vertretung des Kindes im Prozess in Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
-301
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.
ZPO regelt, nichts änderte. Sprechen sich doch auch gewisse Kommentatoren der neueren Prozessrechtsliteratur im Hinblick auf eine sachgerechte Vertretung der Interessen des Kindes im Grundsatz für eine Entschädigung nach angemessenem Aufwand aus (vgl. ausführlich Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1182, mit folgenden Hinweisen auf Literatur vor Inkrafttreten der eidg. ZPO: BREITSCHMID, Kind und Scheidung der Elternehe, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 134; SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, 1. Aufl. 2005, N. 51 ff. zu Art. a147 ZGB; sowie mit Hinweisen auf Literatur zur ZPO: SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, Band II, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO Art. 300 N. 41 ff.; RÜEGG, Basler Kommentar zur ZPO, 1. Aufl. 2010,
N. 15 zu Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO). Letztgenannter Autor bekräftigt die geäusserte Meinung in der aktuellen Neuauflage des Kommentars unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( RÜEGG, Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO).

Im zitierten Fall, welcher ebenfalls den Kanton Aargau betraf, wurde festgehalten, dass eine Honorarbemessung nach Pauschale, wie dies vom Kanton Aargau praktiziert wird, einer effizienten Vertretung der Interessen des Kindes, wie sie von Lehre und Rechtsprechung gefordert wird, nicht gerecht wird (Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1182). Dass die Methode der Vorinstanz tatsächlich jegliche Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes ausschliesst, zeigt sich bereits darin, dass nicht einmal eine Kostennote eingeholt wurde. Eine solche Vorgehensweise vermag dem Postulat nach einer Berücksichtigung des effektiven und angemessenen Zeitaufwandes nicht gerecht zu werden. Die Vorinstanz trägt dem konkreten Fall keine Rechnung. Um so erstaunlicher ist dies, als die Vorinstanz offenbar sämtliche von der Kindesvertreterin getätigten Vorkehren für erheblich erachtet hat, lässt sich dem angefochtenen Entscheid doch nicht ein einziger Hinweis darauf entnehmen, dass ihr Vorgehen nicht angemessen gewesen wäre.

5.
Im Ergebnis erweist sich die Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 1'000.-- als willkürlich.

Ziffern 4.1 und 4.2 des angefochtenen Urteils sind somit wie beantragt aufzuheben, soweit sie die Entschädigung der Kindesvertreterin betreffen. Da das Bundesgericht mangels entsprechender Feststellungen der letzten kantonalen Instanz nicht selbst über die Entschädigung befinden kann, ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - nach Einholung der Kostennote der Beschwerdeführerin - eine Neufestsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes vornehme.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

6.
Der Beschwerdegegnerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, nachdem sie den Entscheid nicht zu verantworten hat. Hingegen ist dem Kanton Aargau eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen, d a Vermögensinteressen des Kantons betroffen sind (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; v gl. Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6). Weiter hat er der Beschwerdegegnerin, welche mit ihren Anträgen zumindest teilweise obsiegt, die ihr entstandenen Kosten zu ersetzen; deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffern 4.1 und 4.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2013 werden aufgehoben, soweit sie die Entschädigung der Kindesvertreterin betreffen, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwa chsenenschutz, den beiden Verfahrensbeteiligten, der Beiständin des Kindes sowie dem Bezirksgericht Rheinfelden, Abteilung Familiengericht, sc hriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann