Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 137/03

Urteil vom 3. Dezember 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
R.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 25. April 2003)

Sachverhalt:
A.
R.________, geboren 1946, erlitt am 25. April 1988 einen Verkehrsunfall mit dem Velo, bei dem er sich ein Schädel-Hirn-Trauma, verschiedene Frakturen sowie eine Knieverletzung zuzog. Anfangs 1989 nahm er seine Arbeit als Verkaufssachbearbeiter zwar wieder auf. Die bisherige Funktion als Gruppenchef konnte er wegen einer Sprachstörung jedoch nicht mehr ausüben. Zudem wurde davon ausgegangen, dass er ohne Unfall zum Bürochef befördert worden wäre. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete ihm deshalb ab 1. Januar 1990 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % aus (Verfügung vom 8. November 1990). Nachdem der in Deutschland wohnhafte Versicherte seine Arbeitsstelle in der Schweiz verloren und eine neue in Deutschland angetreten hatte, unterzog die SUVA die zugesprochene Rente einer Revision, kam jedoch mit Verfügung vom 19. Dezember 1995 zum Schluss, dass sich keine rentenwirksamen Änderungen ergeben hätten.

Am 20. August 1999 beantragte R.________ die Durchführung einer erneuten Rentenrevision. Er machte geltend, er habe nach einem Vergleich der Lohnentwicklung mit und ohne Unfall festgestellt, dass er einen sehr hohen finanziellen Verlust habe hinnehmen müssen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2001 lehnte die SUVA das Begehren ab und bestätigte auch mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % mit der Begründung, dass sich hieran nichts geändert habe. An dieser Auffassung hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. Mai 2001).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 25. April 2003 ab.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Revision der mit Verfügung der SUVA vom 8. November 1990 festgesetzten Rente beantragen; eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zu ergänzender medizinischer Abklärung.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Revision einer als Folge eines Unfalls zugesprochenen Invalidenrente (Art. 22 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
Satz 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu der zu Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG ergangenen, sinngemäss auch bezüglich Art. 22
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVG geltenden (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446) Rechtsprechung, wonach die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes wesentlich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf eine zunehmende Wesensveränderung und beantragt ergänzende Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand.

Der Versicherte leidet an Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, Sprachproblemen und Wortfindungsstörungen. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und am Telefon habe er Schwierigkeiten mit dem Finden von Worten und der exakten Zuordnung von Zusammenhängen. Gemäss nervenärztlichem Gutachten des Dr. med. S.________ vom 11. April 2000 besteht als Folge der schweren Traumatisierung im Bereich des Hirnschädels ein neuropsychologisch exakt festgehaltenes Defizit, insbesondere im Sinne einer posttraumatischen hemisphärischen Funktionsstörung links. Nach Aussage der Ehefrau habe sich der Versicherte nach dem Unfall erheblich verändert; sie lebe mit einem "anderen Mann" zusammen. Früher sei er immer sehr besorgt gewesen, zuvorkommend, habe nie Streit gesucht und sich immer sehr um die Familie gekümmert. Seit dem Unfall sei seine Toleranz erheblich beeinträchtigt. Er fahre leicht aus der Haut und sei ungeduldig. Nach Auffassung des Gutachters sind diese Beschwerden im Rahmen der Hirnschädigung zu sehen. Er empfahl eine erneute neuropsychologische Kontrolle, welche am 19. Oktober 2000 durch das Neuropsychologische Institut X.________ durchgeführt wurde. Dessen Gutachter konnten gemäss Expertise vom 13. November 2000 im Vergleich zu den
früher, am 1. März 1990, erhobenen Befunden (Gutachten vom 30. März 1990) keine wesentlichen Veränderungen feststellen. Es bestehe eine leichte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung. In seiner Beurteilung vom 24. November 2000 äusserte der SUVA-Kreisarzt seine Besorgnis bezüglich der zunehmenden Wesensveränderung. Diese war jedoch nicht quantifizierbar. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die medizinische Aktenlage und mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbstätigkeit offenbar nicht weitergehend als bisher eingeschränkt ist, davon auszugehen, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine rentenwirksame Änderung eingetreten ist. Auf zusätzliche Abklärungen kann verzichtet werden.
3.
3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er unfallbedingt einen erheblichen Einkommensverlust habe hinnehmen müssen. Er vergleicht dabei den heutigen Verdienst mit demjenigen, den er an seiner vormaligen Stelle als Bürochef bzw. Prokurist erzielen könnte. In diesem Zusammenhang rügt er auch, dass die SUVA dort Lohnauskünfte eingeholt habe, zu denen er sich nicht habe äussern können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
3.2 Zunächst trifft es zu, dass rechtsprechungsgemäss bei Rentenrevisionen für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis generell jene Verfügungen unbeachtlich sind, welche die ursprüngliche Rentenverfügung nach einer materiellen Überprüfung bloss bestätigen, nicht aber ändern. Diesfalls ist auf die gesamthafte Entwicklung der Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenverfügung abzustellen (BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3). Vorliegend sind daher entgegen Erw. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides allfällige Änderungen seit 1990 und nicht 1995 revisionserheblich.
3.3 Die SUVA hat sich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades in ihrer Verfügung vom 8. November 1990 (wie auch in derjenigen vom 19. Dezember 1995) auf die Lohnauskünfte des vormaligen Arbeitgebers in der Schweiz gestützt. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, dass der in Deutschland erzielte, erheblich tiefere Lohn als das entsprechende Einkommen in der Schweiz mit dem Verdienst in der Schweiz ohne Unfall verglichen werden müsse.
Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland, stellt sich die Frage, nach welchen örtlichen Verhältnissen das Invalideneinkommen zu ermitteln ist. Auszugehen ist davon, dass zwischen Validen- und Invalideneinkommen ein Parallelismus besteht und sich daher beide auf einen örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt beziehen müssen. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungskosten zwischen verschiedenen Ländern lassen keinen objektiven Vergleich zu (BGE 110 V 277 Erw. 4b). Eine Gegenüberstellung von Einkommen in der Schweiz und in Deutschland ist daher unzulässig.

Dazu kommt, dass der Verlust der Arbeitsstelle in der Schweiz nicht Folge des im Jahr 1988 erlittenen Unfalls war. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer die ohne Unfall erlangte leitende Position im Gegensatz zu der mit Unfall ausgeübten Funktion als Sachbearbeiter auch nach der betrieblichen Umstrukturierung hätte behalten können. Dies ist jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis).

Dass der Beschwerdeführer heute weniger verdient, ist demnach nur insoweit unfallbedingt, als er keine leitende Funktion mehr ausüben kann. Diesem allein massgebenden Umstand hat die SUVA in ihrer Verfügung vom 8. November 1990 Rechnung getragen, indem sie den vormals in der Schweiz erzielten Lohn mit dem Einkommen verglichen hat, welches der Versicherte bei derselben Arbeitgeberin als Bürochef/Prokurist verdient hätte. Seither sind keine rentenwirksamen Veränderungen eingetreten. Insbesondere trifft es nicht zu, dass ihn eine deutsche Firma ohne Unfall zu einem Einkommen von DM 150'000.- eingestellt hätte, handelt es sich doch bei diesem Betrag nach den Angaben der betreffenden Unternehmung vom 1. August 2001 lediglich um die Gehaltsvorstellungen des Versicherten.
3.4 Die unfallbedingte finanzielle Einbusse ist damit weiterhin einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Gruppenchef arbeiten und nicht zum Bürochef/Prokurist befördert werden konnte. Eine Änderung bezüglich der beruflichen Entwicklung wird nicht geltend gemacht. Es ist daher - ganz abgesehen davon, dass das in Deutschland erzielte Invalideneinkommen nicht mit dem Valideneinkommen in der Schweiz verglichen werden kann (Erw. 3.3) - kein Einkommensvergleich durchzuführen.
3.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nachdem, wie unter Erwägung 3.4 ausgeführt, kein Einkommensvergleich vorzunehmen ist, muss nicht bewiesen werden, welchen Lohn der Beschwerdeführer heute beim vormaligen Arbeitgeber erzielen würde. Gleiches gilt, da auch die weitere berufliche Entwicklung nicht streitig ist (Erw. 3.4), bezüglich der Angaben über die
personellen Massnahmen, die in der Zwischenzeit ergriffen wurden und den Versicherten möglicherweise auch betroffen hätten. Das fragliche Schreiben vom 13. Dezember 2000 ist damit nicht entscheidrelevant und das rechtliche Gehör wurde demnach nicht verletzt, wenn dem Beschwerdeführer vor dem Verfügungserlass keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, zumal er im Einspracheverfahren Einsicht in die Akten nehmen konnte (vgl. BGE 127 V 437 f. Erw. 3d/aa).
3.6 Andere rentenwirksame Veränderungen sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer erhebt auch keine weiteren Einwände. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind daher nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: