Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.16

Entscheid vom 3. November 2009 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Peter Popp, Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Gegenstand

Strafzumessung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009)

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Das erstinstanzliche Urteil des Bundesstrafgerichts sei für denjenigen Teil, für welchen die Beschwerde abgewiesen wurde, zu bestätigen.

2. Zudem sei A. zu einer unbedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 3'000.– zu verurteilen.

Anträge der Verteidigung:

1. Auf eine Geldstrafe im Sinne einer unbedingten Verbindungsstrafe sei zu verzichten.

2. Eventualiter sei eine Verbindungsstrafe von maximal 10 Tagessätzen festzusetzen.

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 begann ein Desinvestitionsprozess im Immobilienbereich, wobei diverse SUVA-Liegenschaften verkauft wurden. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien schliesslich Anlass zu Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die leitenden SUVA-Angestellten B. und C. sowie gegen weitere Beteiligte. Als Käufer aller Liegenschaften traten A. oder die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften auf. A. zeichnete bei sämtlichen Liegenschaftskäufen für die Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken und die Sicherstellung der Finanzierung verantwortlich. Die Banken überwiesen in der Regel die Kreditsumme auf Geschäftskonten der Erwerbergesellschaften. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs richtete A. in mehreren Tranchen Geldbeträge an B. und C. sowie weitere Angeklagte aus. Hierbei handelte es sich um Beträge, welche er in bar von den erwähnten Geschäftskonten bezog. Zwecks Rechtfertigung der hohen Barbezüge gegenüber den Banken wies A. verschiedentlich simulierte Vermittlerverträge vor.

B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen diverse Personen (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen – alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA.

C. Mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in Verbindung mit Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3'000.–.

D. A. führte gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen und beantragte dessen Aufhebung im Schuld- und im Strafpunkt. Er – A. – sei der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten zu bestrafen; eventualiter sei er zusätzlich mit einer unbedingten Geldstrafe von nicht mehr als 10 Tagessätzen à Fr. 3'000.– zu bestrafen. Mit Urteil vom 21. August 2009 (6B.912/2008) hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

E. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnummer SK.2009.16 fort. Die Mitteilung an die Parteien erfolgte am 2. September 2009 (cl. 93 pag. 93.160.1 f.). Der Präsident gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äussern (cl. 93. pag. 93.410.1). A. und die Bundesanwaltschaft reichten ihre begründeten Anträge mit Schreiben vom 28. und 29. September 2009 ein (cl. 93 pag. 93.510.2 f.; pag. 93.521.1 ff.).

F. Es wurde keine neue Hauptverhandlung durchgeführt.

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Es kann den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; Seiler/ von Werdt/Güngerich, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner Meyer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG N. 18).

Das Bundesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geschützt (E. 2). Die Beschwerde des Angeklagten wurde einzig in Bezug auf die Bemessung der als Verbindungsstrafe unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe gutgeheissen (E. 3.4.2). Somit ist auf den bereits festgestellten Sachverhalt abzustützen und lediglich über die Verbindungsstrafe neu zu entscheiden. Damit ist die von der Bundesanwaltschaft beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids in dem „Teil, für welchen die Beschwerde abgewiesen wurde“, gegen-standslos. Hingegen ist das Urteil vom 30. Januar 2008 mit Bezug auf den Angeklagten im Ganzen neu zu verkünden, da es formell aufgehoben worden ist.

1.2 Mit Bezug auf die als gegenstandslos abgeschriebene Zivilklage der SUVA blieb der Entscheid vom 30. Januar 2008 unangefochten, weshalb die SUVA als Privatklägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist.

1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richterliche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schriftlich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden.

1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. E hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung.

2.

2.1 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Die Verbindungsgeldstrafe innerhalb der schuldangemessenen Strafe erlaubt eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Das Bundesgericht kam im Rahmen der Überprüfung der dem Angeklagten auferlegten Sanktionen zum Schluss, eine Strafe mit einem Zeitäquivalent von 24 Monaten sei dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Sie erscheine jedoch in Würdigung der gesamten Umstände als milde (Urteil vom 31. August 2009 6B.912/2008, E. 3.4.1). Ferner dürfe die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung haben (E. 3.4.2), wobei deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der Gesamtsanktion festzulegen sei (E. 3.4.4). Da vorliegend nur noch über die Höhe der Verbindungsstrafe zu entscheiden ist (vgl. oben E. 1.1) und die bedingte Freiheitsstrafe aufgrund des Verbots der reformatio in peius auf 18 Monate beschränkt ist, muss zwangsläufig auf eine Sanktion erkannt werden, welche tiefer anzusetzen ist als die im Urteil vom 30. Januar 2008 (SK.2007.6) als schuldangemessen erachteten 24 Monate.

Die Strafkombination dient spezialpräventiven Zwecken, wobei mit der unbedingt ausgesprochenen Verbindungsstrafe ein spürbarer Denkzettel verabreicht werden soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Mit Bezug auf den Angeklagten bedeutet dies, dass die Verbindungsstrafe so zu bemessen ist, dass deren Drohpotenzial geeignet ist, diesen von weiterer Delinquenz abzuhalten.

2.2 Der Angeklagte stellt den Antrag, auf eine Verbindungsstrafe in Form einer Geldstrafe sei gänzlich zu verzichten; eventualiter sei die Geldstrafe auf maximal 10 Tagessätze festzusetzen. Als Begründung macht er sinngemäss geltend, die mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei für ihn Warnung und Denkzettel genug, weshalb es hierzu keiner zusätzlichen Geldstrafe mehr bedürfe. Überdies habe das Urteil für ihn schwere Folgen gezeitigt, da er aufgrund der Prozessberichterstattung in den Medien von den Banken zur „persona non grata“ erklärt worden sei, was die künftige Finanzierung der auf seinen Liegenschaften lastenden Hypotheken „höchst unsicher“ werden lasse. Überdies müsse er in den kommenden Jahren Steuerschulden in der Höhe von ca. Fr. 5 Mio. aus seinem laufenden Einkommen begleichen, womit ihn die oberwähnten Einschränkungen umso härter treffen würden.

2.3 Das Drohpotential einer bedingten Freiheitsstrafe ist sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten nur begrenzt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Der Angeklagte mag durch das Strafverfahren und die Reaktionen darauf durchaus beeindruckt sein. Er belegt jedoch nicht schlüssig, inwiefern ihn der Verzicht auf eine Verbindungsstrafe vor weiterem Delinquieren abzuhalten vermag. Das Gericht erachtet den durch die Verbindungsstrafe angestrebten Denkzettel-Effekt als unverzichtbar, da sich der Angeklagte nach wie vor im selben beruflichen Umfeld bewegt, in welchem er delinquiert hat. Die von ihm geltend gemachten, jedoch nicht belegten, drohenden Liquiditätsprobleme und die grosse Steuerschuld vermindern das trotz guter Prognose verbleibende Restrisiko für einen Rückfall in keiner Weise. Dennoch reduziert sich das Mass der Verbindungsstrafe gegenüber dem aufgehobenen Entscheid aus „technischen Gründen“ (vorne E. 2.1). Auch durch die neu resultierende Sanktion soll der Angeklagte veranlasst werden, sich künftig wohl zu verhalten.

2.4 Somit ist lediglich über das Mass der Verbindungsstrafe zu befinden. Das Bundesgericht hat in concreto ein Zeitäquivalent der Gesamtsanktion von 24 Monaten, wie es im Urteil vom 30. Januar 2008 bestimmt wurde, als bundesrechtskonform erachtet; dieses steht hier folglich nicht mehr zur Disposition. Sodann hat es in abstracto entschieden, dass „die Obergrenze [der Verbindungsstrafe] grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen“ sei (E. 3.4.4), ohne freilich anzugeben, auf welche Grösse sich dieser Fünftel beziehe: auf die schuldangemessene Gesamtsanktion oder auf die bedingte Hauptstrafe. Für den ersten Fall spricht, dass der Richter die Gesamtsanktion nach Massgabe von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB bestimmen muss und diese erst darnach in bedingte Haupt- und unbedingte Verbindungsstrafe aufteilen kann; auf diese Weise käme man hier auf 20 % von 24 Monaten, also 144 Tage (Monate zu 30 Tagen errechnet) respektive 146 Tage (2 Jahre zu 365 Tagen errechnet). Im zweiten Falle dürfte eine Summe der beiden Strafanteile von 120 % nicht über das Sanktionsmaximum von 24 Monaten hinausgehen, der Anteil der Verbindungsstrafe daher nicht über 120 Tage (720 : 120 x 20) respektive 121,7 Tage.

Das Bundesgericht hat das Maximum der Verbindungsstrafe – ausgehend von der Hauptsanktion (18 Monate bzw. 540 Tage), welcher ein Äquivalent von 80 % der Gesamtsanktion zugeordnet wird – mit 135 Tagen beziffert; daran ist das Bundesstrafgericht gebunden. Da nach dem in E. 2.2 Gesagten keine Gründe vorliegen, die Verbindungsstrafe im neuen Urteil noch weiter zu reduzieren, ist sie auf dieser Höhe festzusetzen.

2.5 Die Höhe des Tagessatzes wurde vor Bundesgericht nicht angefochten, von diesem folglich nicht beanstandet. Das Mass von Fr. 3'000.– ist daher in das neue Urteil zu übernehmen.

3. Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, weshalb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. Eine Entschädigung wurde nicht beantragt.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen von der Anklage

- des Bestechens gemäss Ziffer 3.1.1 der Anklageschrift,

- der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung im Fall der Liegenschaft Herzogenbuchsee gemäss Ziffer 3.1.4 der Anklageschrift,

- des Betrugs gemäss Ziffer 3.1.5 der Anklageschrift.

2. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in Verbindung mit Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB.

3. A. wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.–.

Für die Freiheitsstrafe wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Im Falle eines Widerrufs ist ihm die ausgestandene Untersuchungshaft von 98 Tagen anzurechnen.

Mit dem Vollzug der Geldstrafe wird der Kanton Tessin beauftragt. Der Betrag ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern.

4. Die beschlagnahmten StWE-Anteile 11044 bis 11066 der Parzelle Nr. 338 RFD Lugano-Paradiso und der Nettoerlös aus der Vermietung der Garageplätze 11044 bis 11066 der Parzelle Nr. 338 RFD Lugano-Paradiso werden an die SUVA als rechtmässige Eigentümerin zurückerstattet, indem

- das Grundbuchamt Lugano verpflichtet wird, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Sitz in Luzern als Eigentümerin der StWE-Anteile 11044 bis 11066 der Parzelle Nr. 338 RFD Lugano-Paradiso einzutragen;

- das Grundbuchamt Lugano angewiesen wird, die auf den StWE-Anteile 11044 bis 11066 der Parzelle Nr. 338 RFD Lugano-Paradiso angemerkte Verfügungsbeschränkung (Grundbuchsperre) zu löschen;

- die Firma D. SA, Lugano, angewiesen wird, den Nettomietertrag aus diesen StWE-Anteilen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, an die SUVA zu überweisen.

5. Die Zivilklage der SUVA gegen A. wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. A. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 15’750.00 Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren

Fr. 10’500.00 Anteil Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 7’000.00 Anteil Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 15’317.90 Anteil Auslagen im Vorverfahren

Fr. 17’500.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 3’140.90 Anteil Auslagen Gericht

Fr. 69’208.80 Total

============

7. Die Kosten für das Verfahren SK.2009.16 verbleiben beim Bund.

8. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

II.

Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Rechtsanwalt Lorenz Erni eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).