Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 578/2014

Urteil vom 3. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital,

gegen

1. B._________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Hew,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,
Beschwerdegegner,

Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand
Bauten ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen das Urteil 30. September 2014
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die B._________ AG betreibt das Restaurant Bolgen Plaza auf dem Bolgenareal, in der Landwirtschafts- und Wintersportzone der Gemeinde Davos. Es wurde 1995 als Ersatzbau für ein in den 1940er Jahren erstelltes Restaurant bewilligt. Am 1. Oktober 2004 wurde eine Erweiterung der Terrasse bewilligt.

Am 11. April 2008 reichte die B._________ AG ein Gesuch für den Umbau und die Erweiterung des Restaurants Bolgen Plaza ein. Am 3. März 2009 folgte ein nachträgliches Baugesuch für die Erweiterung der Aussenterrasse (sog. Winterterrasse), die bereits ohne Bewilligung erstellt worden war.

A.________, Eigentümer verschiedener Eigentumswohnungen in der Liegenschaft Skistrasse 24 in Davos-Dorf, erhob gegen beide Bauvorhaben Einsprache und - nach deren Bewilligung - Beschwerde, zunächst an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und anschliessend an das Bundesgericht (Verfahren 1C 496/2011). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde am 20. September 2012 gut und hob die angefochtenen Entscheide und Bewilligungen auf, weil die Erweiterungen nicht standortgebunden seien. In E. 4 hielt das Bundesgericht fest, dass die Terrasse bereits ohne Bewilligung erweitert worden sei und es daher Sache der zuständigen Behörden sein werde, die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen. Diese hätten auch zu prüfen, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig seien.

B.
Am 2. Oktober 2012 forderte A.________ die Gemeinde Davos auf, die Konsequenzen aus dem bundesgerichtlichen Urteil zu ziehen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In der Folge wurden die nicht bewilligten Anlagenteile zurückgebaut, dagegen konnte keine einvernehmliche Lösung zu den Betriebszeiten gefunden werden.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos erliess daher am 9. Juli 2013 eine Verfügung betreffend "Vollstreckung des Urteils des Bundesgerichts vom 20.9.2012 i.S. Bolgen Plaza / vorläufige Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen". Es wurde vorgesehen, während der ganzen Wintersaison 2013/2014 im Bereich der Liegenschaften A.________s Lärmmessungen vorzunehmen und sämtliche lärmrelevanten Vorkommnisse der Gemeinde zu melden. Anschliessend werde die Gemeinde definitiv über Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste entscheiden; je nach Ergebnis der erhobenen Lärmwerte sei dabei auch mit einer erheblichen Verkürzung der Öffnungszeiten des Restaurants zu rechnen. Bis zum definitiven Entscheid blieben die Öffnungszeiten des Restaurants auf 23.00 Uhr beschränkt. Die B._________ AG als Eigentümer und C.________ als Betreiber des Restaurants wurden verpflichtet, während der Wintersaison 2013/2014 ab 22.00 Uhr einen Ordnungsdienst einzurichten mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu minimieren.

C.
A.________ erhob am 26. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Beschluss vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben, soweit darin mangels Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG kein Betriebsverbot am Abend und in der Nacht verfügt worden sei; für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb des "Bolgen Plaza" sei generell eine Betriebsschliessung spätestens ab 19.00 Uhr zu verfügen. Mit den vorläufig verfügten Massnahmen hinsichtlich des Lärmschutzes erklärte er sich dagegen einverstanden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 30. September 2014 ab.

D.
Dagegen hat A.________ am 27. November 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb des "Bolgen Plaza" generell eine Betriebsschliessung spätestens ab 19.00 Uhr zu verfügen. Eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich beantragt er die Durchführung eines Augenscheins.

E.
Die B._________ AG (Beschwerdegegnerin 1) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils im Prozess U 14 70 des Verwaltungsgerichts Graubünden über die definitiven Massnahmen zu sistieren. C.________ (Beschwerdegegner 2) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; auch er beantragt die Sistierung des Verfahrens. Die Gemeinde Davos schliesst auf Abweisung der Beschwerde und unterstützt das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegner. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt, die Beschwerde gutzuheissen, die Betriebsschliessung spätestens auf 19.00 Uhr anzuordnen und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragt Abweisung des Sistierungsgesuchs.

F.
Bereits am 12. August 2014 hatte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos Beschluss über die definitiven Massnahmen gefasst. Danach bleiben die Öffnungszeiten des Restaurants Bolgen Plaza grundsätzlich auf die Zeit von 10.00 bis 23.00 Uhr beschränkt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erhoben (Verfahren U 14 70).

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG), in der die Beschwerde ans Bundesgericht im Grundsatz offen steht (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), weil die Verfügung vom 9. Juli 2013 lediglich vorläufige Massnahmen für die Wintersaison 2013/2014 betroffen habe und mit Verfügung vom 12. August 2014 durch definitive Massnahmen ersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Kleine Landrat habe bereits in der Verfügung vom 9. Juli 2013 seinen Antrag auf eine raumplanungsrechtlich begründete Einschränkung der Betriebszeiten auf spätestens 19.00 Uhr definitiv abgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Erwägungen zu Unrecht nicht auseinandergesetzt und habe damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen.

2.1. Der Beschluss 2013 des Kleinen Landrats betrifft "vorläufige Massnahmen" für die Wintersaison 2013/2014 (Dispositiv-Ziff. 1); für den Zeitraum danach werden definitive Massnahmen angekündigt (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer hat sich mit den vorläufigen Lärmschutzmassnahmen ausdrücklich einverstanden erklärt und ist insoweit nicht beschwert; im Übrigen sind diese vorläufigen Massnahmen zwischenzeitlich durch definitive Massnahmen ersetzt worden, weshalb auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht.

2.2. In den Erwägungen des Beschlusses vom 9. Juli 2013 befasste sich der Kleine Landrat aber auch mit den raumplanerischen Aspekten des Betriebs (E. 3-6) : Er kam zum Ergebnis, dass die Öffnung des Restaurants bis 23 Uhr (bzw. 24 Uhr an Wochenenden) den Rahmen der Standortgebundenheit sprenge, sich die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 aber diesbezüglich auf die Rechtskraft der bestehenden Bewilligungen berufen könnten. Im Beschluss vom 12. August 2014 (S. 3 oben) verwies der Kleine Landrat auf diese Erwägungen und befasste sich deshalb nur noch mit der Frage, ob und inwieweit Einschränkungen der Betriebszeiten aus Gründen des Lärmschutzes geboten seien.

Ob aufgrund dieser raumplanerischen Erwägungen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers besteht, kann offenbleiben: Wie im Folgenden darzulegen sein wird, handelt es sich insoweit um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG angefochten werden kann.

3.
Ein (Teil-) Endentscheid liegt nur vor, wenn mindestens eines der gestellten Begehren behandelt wurde und dieses unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Betriebszeiten des "Bolgen Plaza" auf maximal 19 Uhr zu beschränken, wurde in der Verfügung vom 9. Juli 2013 aber noch nicht definitiv entschieden; vielmehr wurde in Dispositiv-Ziff. 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - je nach den Ergebnissen der Lärmmessungen - eine erhebliche Verkürzung der Öffnungszeiten des Restaurants angeordnet werden könnte. Ausgeschlossen wurde (in den Erwägungen) lediglich eine rein raumplanungsrechtlich begründete Schliessung des Restaurants nach 19 Uhr. Damit äusserte sich der Kleine Landrat nur zu einer von mehreren materiellen Rechtsgrundlagen für die beantragte Betriebsbeschränkung.

Grundsatzentscheide, die sich zu einzelnen wichtigen materiellen Rechtsfragen äussern, ohne bereits über einzelne Begehren abschliessend zu entscheiden, sind nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide zu qualifizieren (BGE 136 II 165 E. 1.1 S. 170; 135 II 30 E. 1.3.3 S. 35; je mit Hinweisen). Sie können nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil es den Streitgegenstand auf die vorläufigen Lärmschutzmassnahmen beschränkt und sich nicht zu den raumplanungsrechtlichen Fragen mit Bezug auf die zonenwidrige Nutzung des "Bolgen Plaza" geäussert habe. Damit tut er aber keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar: Zum einen erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine allfällige Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs im hängigen Verfahren U 14 70 (betreffend definitive Massnahmen) geheilt werden könnte; zum anderen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den vorliegenden Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren U 14 70 mit Beschwerde vor Bundesgericht anzufechten (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Eine allfällige Rechtsverweigerung würde zur Aufhebung und Rückweisung an das Verwaltungsgericht führen. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt für sich allein keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 mit Hinweis).

3.2. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, wenn das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Es kann daher offenbleiben, ob das Bundesgericht in der vorliegenden Konstellation überhaupt einen Endentscheid fällen könnte.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegner wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Gemeinde Davos hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die B._________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- und C.________ mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Davos, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber